| 952.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 318 |
ausgegeben am 30. Juni 2025 |
Gesetz
vom 9. Mai 2025
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30a Abs. 7 Bst. b und Abs. 8
7) Die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe werden ermittelt:
b) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel II Abschnitt N, Kapitel III Abschnitt C sowie Kapitel IV bis VII und IX anhand der nach Abs. 8 von den Beaufsichtigten per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten;
8) Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgaben erforderlichen Daten, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel II Abschnitt N, Kapitel III Abschnitt C, Kapitel IV (mit Ausnahme von Abschnitt C) sowie Kapitel V bis VII und IX handelt, bis spätestens 31. März des Abgabejahres zu melden.
Anhang 1 Abschnitt I.
bis Einleitungssatz sowie Bst. l und m
I.bis Zentrale Gegenparteien, finanzielle Gegenparteien, nichtfinanzielle Gegenparteien und Handelsplätze im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2021/23 sowie nach dem EMIR-DG beträgt für:
l) die Erstellung eines Abwicklungsplanes nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2021/23: 75 000 Franken;
m) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis l vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel VI
bis
VI
bis. Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien nach der Verordnung (EU) 2021/23
1. Die Grundabgabe für die Tätigkeit der FMA als Abwicklungsbehörde aufgrund der Verordnung (EU) 2021/23 beträgt für zentrale Gegenparteien 50 000 Franken pro Jahr.
2. Bei neu bewilligten zentralen Gegenparteien wird die Grundabgabe im ersten Jahr pro rata temporis erhoben.
Änderung des Landesgesetzblattes 2023 Nr. 416
Im Landesgesetzblatt 2023 Nr. 416 lauten die Änderungsanweisung und die Überschriften zu Anhang 2 wie folgt:
"Anhang 2 Kapitel II Abschnitt O
II. Aufsichtsbereich Wertpapiere
O. Schwarmfinanzierungsdienstleister"
Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens lautet Art. 30a Abs. 7 Bst. b und Abs. 8 wie folgt:
"7) Die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe werden ermittelt:
b) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel II Abschnitte N und O, Kapitel III Abschnitt C sowie Kapitel IV bis VII und IX anhand der nach Abs. 8 von den Beaufsichtigten per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten;
8) Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgaben erforderlichen Daten, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel II Abschnitte N und O, Kapitel III Abschnitt C, Kapitel IV (mit Ausnahme von Abschnitt C) sowie Kapitel V bis VII und IX handelt, bis spätestens 31. März des Abgabejahres zu melden."
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 9. Mai 2025 über die Abänderung des EMIR-Durchführungsgesetzes in Kraft.
2) Art. 30a Abs. 7 Bst. b und Abs. 8 tritt am 1. September 2025 in Kraft.
3) Ziff. II (Änderung des Landesgesetzblattes 2023 Nr. 416) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
134/2024 und
8/2025