952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 323 ausgegeben am 30. Juni 2025
Gesetz
vom 9. Mai 2025
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 6 und 7
A. Banken, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
6. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem E-Geldgesetz beträgt für:
a) die Vorschreibung oder Genehmigung einer abweichenden Eigenkapitalunterlegung nach Art. 10 Abs. 6 EGG: 5 000 Franken;
b) die Prüfung von Anzeigen im Rahmen der Errichtung von Zweigstellen und zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 23 EGG:
aa) Anzeigen zur Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 23 Abs. 1 und 2 EGG: 1 000 Franken;
bb) Anzeigen zur Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 23 Abs. 3 EGG: 500 Franken;
c) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 2 EGG: 1 000 bis 30 000 Franken;
d) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 9 EGG: 10 000 Franken;
e) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 7 EGG: 5 000 Franken;
f) die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung nach Art. 18a Abs. 1 EGG: je nach Aufwand und Komplexität der beantragten Genehmigung: 500 bis 30 000 Franken;
g) die Genehmigung oder den Einspruch in einem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 9 EGG: 10 000 Franken;
h) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis g vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Erledigungen die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
7. Die Gebühr für die Erledigungen der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) die Festlegung einer anderen Berechnungsmethode zur Berechnung der Mindesthöhe der Eigenmittel nach Art. 19 Abs. 5 ZDG: 5 000 Franken;
b) die Prüfung von Anzeigen im Rahmen der Errichtung von Zweigstellen und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 27 ZDG:
aa) Anzeigen zur Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 27 Abs. 1 bis 3 ZDG: 1 000 Franken;
bb) Anzeigen zur Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 27 Abs. 1 bis 3 ZDG: 500 Franken;
c) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 2 ZDG: 1 000 bis 30 000 Franken;
d) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 6 ZDG: 10 000 Franken;
e) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 8a ZDG: 5 000 Franken;
f) die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung nach Art. 26a Abs. 1 ZDG: je nach Aufwand und Komplexität der beantragten Genehmigung: 500 bis 30 000 Franken;
g) die Genehmigung oder den Einspruch in einem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 17 ZDG: 10 000 Franken;
h) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis g vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Erledigungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 135/2024 und 12/2025