6. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem E-Geldgesetz beträgt für:
a) die Vorschreibung oder Genehmigung einer abweichenden Eigenkapitalunterlegung nach Art. 10 Abs. 6 EGG: 5 000 Franken;
b) die Prüfung von Anzeigen im Rahmen der Errichtung von Zweigstellen und zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 23 EGG:
aa) Anzeigen zur Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 23 Abs. 1 und 2 EGG: 1 000 Franken;
bb) Anzeigen zur Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 23 Abs. 3 EGG: 500 Franken;
c) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 2 EGG: 1 000 bis 30 000 Franken;
d) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 9 EGG: 10 000 Franken;
e) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 7 EGG: 5 000 Franken;
f) die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung nach Art. 18a Abs. 1 EGG: je nach Aufwand und Komplexität der beantragten Genehmigung: 500 bis 30 000 Franken;
g) die Genehmigung oder den Einspruch in einem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 9 EGG: 10 000 Franken;
h) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis g vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Erledigungen die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
7. Die Gebühr für die Erledigungen der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) die Festlegung einer anderen Berechnungsmethode zur Berechnung der Mindesthöhe der Eigenmittel nach Art. 19 Abs. 5 ZDG: 5 000 Franken;
b) die Prüfung von Anzeigen im Rahmen der Errichtung von Zweigstellen und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 27 ZDG:
aa) Anzeigen zur Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 27 Abs. 1 bis 3 ZDG: 1 000 Franken;
bb) Anzeigen zur Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 27 Abs. 1 bis 3 ZDG: 500 Franken;
c) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 2 ZDG: 1 000 bis 30 000 Franken;
d) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 6 ZDG: 10 000 Franken;
e) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 8a ZDG: 5 000 Franken;
f) die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung nach Art. 26a Abs. 1 ZDG: je nach Aufwand und Komplexität der beantragten Genehmigung: 500 bis 30 000 Franken;
g) die Genehmigung oder den Einspruch in einem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 17 ZDG: 10 000 Franken;
h) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis g vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Erledigungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.