946.223.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 335 ausgegeben am 8. Juli 2025
Verordnung
vom 8. Juli 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie des Beschlusses (GASP) 2025/1095 des Rates der Europäischen Union vom 27. Mai 2025 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 8 Bst. A Ziff. 41 und 46
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
41.
Munir (alias Mounir, Mouneer, Monir, Moneer, Muneer) ADANOV (alias Adnuf, Adanof)
Geburtsdatum: 1951;
Geburtsort: Homs, Syrien;
Position: Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung);
Rang: Generalleutnant, Syrisch-Arabische Armee;
Geschlecht: männlich
Offizier im Range eines Generalleutnants und stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung), nach Mai 2011 im Amt. In seiner Position als stellvertretender Generalstabschef war er unmittelbar an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien beteiligt.
46.
Tarif AKHRAS
(alias Al Akhras)
Geburtsdatum: 2.6.1951;
Geburtsort: Homs, Syrien;
Geschlecht: männlich
Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann. Er ist der Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Bashar al-Assad. Ehemaliges Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte logistische Unterstützung (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) für das Regime bereit. Er ist somit Nutzniesser und Unterstützer des syrischen Regimes.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin