| 815.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 382 | ausgegeben am 25. August 2025 |
Gesetz
vom 13. Juni 2025
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 7. Mai 2021 über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG), LGBl. 2021 Nr. 213, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wird vom Amt für Gesundheit wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer:
2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen.
Art. 17 Abs. 1 und 2
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Gesundheit kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verwaltungsstrafgesetz vom 13. Juni 2025 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
148/2024 und
18/2025