vom 13. Juni 2025
Das Archivgesetz (ArchivG) vom 5. Dezember 2024, LGBl. 2025 Nr. 141, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15
Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Kultur oder des zuständigen Organs öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Im Übrigen finden die Bestimmungen des Gemeindegesetzes, des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verwaltungsstrafgesetz vom 13. Juni 2025 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
148/2024 und
18/2025