432.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 386ausgegeben am 25. August 2025
Gesetz
vom 13. Juni 2025
über die Abänderung des Archivgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Archivgesetz (ArchivG) vom 5. Dezember 2024, LGBl. 2025 Nr. 141, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15
Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Kultur oder des zuständigen Organs öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Im Übrigen finden die Bestimmungen des Gemeindegesetzes, des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.
II.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verwaltungsstrafgesetz vom 13. Juni 2025 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 148/2024 und 18/2025