| 172.022 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 389 | ausgegeben am 25. August 2025 |
Gesetz
vom 13. Juni 2025
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und 1a
1) Die Beschwerdekommission ist vorbehaltlich Abs. 1a zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen im Bereich:
1a) Sie ist zudem zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen und Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
Art. 5
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) und des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG).
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige erstinstanzliche Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verwaltungsstrafgesetz vom 13. Juni 2025 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
148/2024 und
18/2025