631.112.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 403ausgegeben am 25. August 2025
Gesetz
vom 13. Juni 2025
über die Abänderung des Einführungs-Gesetzes zum Zollvertrag mit der Schweiz
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Einführungs-Gesetz vom 13. Mai 1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923, LGBl. 1924 Nr. 11, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 1
1) Auf das Verfahren in Verwaltungssachen findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege in Verwaltungssachen mit Einschluss der Bestimmungen über das Verwaltungszwangsverfahren sowie das Verwaltungsstrafgesetz Anwendung, sofern sich aus den einzelnen Bundeserlassen nicht etwas Abweichendes ergibt.
Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. b
1) Hinsichtlich des Strafverfahrens bei Polizeidelikten des eidgenössischen Rechtes gelten die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes, unter Vorbehalt der im Bundesrecht vorgesehenen Rechtsmittel an eine Bundesbehörde.
2) Wo in der anwendbaren Gesetzgebung gegen Entscheidungen oder Verfügungen einer Verwaltungsbehörde in Polizeistrafsachen im Weiterzuge die Anrufung des Gerichtes vorgesehen ist, gilt folgendes:
b) Beschwerden gegen diese Strafverfügungen oder Entscheidungen sind nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes bei der entscheidenden oder verfügenden Verwaltungsstelle zu Handen des Landgerichtes als Berufungsgericht einzureichen.
Art. 9 Abs. 1
1) Auf Handlungen oder Unterlassungen, die gemäss diesem Gesetz oder gemäss der anwendbaren Bundesgesetzgebung verboten oder geboten sind, oder von der Regierung in Ausführung des Zollvertrages als verboten oder geboten erklärt werden, finden das Verwaltungsstrafgesetz und, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ungehorsamsstrafe, das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung.
II.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verwaltungsstrafgesetz vom 13. Juni 2025 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 148/2024 und 18/2025