vom 2. September 2025
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, LGBl. 2008 Nr. 97, in der Fassung LGBl. 2017 Nr. 18, kund.
Anhang
Änderung der Regeln 33 und 64
12
Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 17. Juli 2024
Inkrafttreten: 1. Januar 2026
Regel 33
Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche
33.1 Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche
a) Für die Zwecke des Art. 15 Abs. 2 ist unter dem einschlägigen Stand der Technik alles zu verstehen, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt auf jedwede Art und Weise zugänglich gemacht worden ist, die für die Feststellung bedeutsam ist, ob die beanspruchte Erfindung neu oder nicht neu ist und ob sie auf einer erfinderischen Leistung beruht oder nicht (d. h. ob sie offensichtlich ist oder nicht), vorausgesetzt, dass der Zeitpunkt, zu dem es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, vor dem internationalen Anmeldedatum liegt.
b) [Unverändert]
c) [Unverändert]
33.2 und 33.3 [Unverändert]
Regel 64
Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung
64.1 Stand der Technik
a) Für die Anwendung des Art. 33 Abs. 2 und 3 wird alles, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt auf jedwede Art und Weise vor dem massgeblichen Zeitpunkt zugänglich war, zum Stand der Technik gerechnet.
b) [Unverändert]
64.2 Nicht-schriftliche Offenbarungen
Sind der Öffentlichkeit vor dem nach Regel 64.1 Abs. b massgeblichen Zeitpunkt Kenntnisse durch mündliche Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder auf andere nicht schriftliche Weise zugänglich gemacht worden ("nicht-schriftliche Offenbarung") und ist das Datum einer solchen Offenbarung in einer schriftlichen Offenbarung enthalten, die der Öffentlichkeit zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt zugänglich gemacht worden ist, so wird im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht auf solche nicht-schriftliche Offenbarungen nach Regel 70.9 hingewiesen.
64.3 [Unverändert]
1
Die Änderungen der Regeln 33 und 64 treten am 1. Januar 2026 in Kraft und finden Anwendung auf jede internationale Anmeldung, für die der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a an oder nach diesem Datum erstellt wird.
Das geplante Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Regeln 33 und 64 entspricht dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen, die die Versammlung auf ihrer fünfundfünfzigsten Tagung im Juli 2023 in Bezug auf die Festlegung des Mindestprüfstoffs, den die Internationale Recherchenbehörde bei der internationalen Recherche berücksichtigen soll, angenommen hat (siehe Dokumente PCT/A/55/2 und PCT/A/55/4 Abs. 27 bis 32).
2
Übersetzung des französischen Originaltextes.