952.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 437ausgegeben am 18. September 2025
Verordnung
vom 9. September 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Zentrale Kontenregister
Aufgrund von Art. 29h Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. Juli 2021 über das Zentrale Kontenregister (ZKRV), LGBl. 2021 Nr. 234, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 2
2) Die betroffene Person kann vom Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass dieser die Mitteilung der Datenschutzstelle oder den Vollzug der von dieser verfügten Behebung überprüfe. Der Oberste Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof teilt ihr in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin