| 946.224.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 459 | ausgegeben am 30. September 2025 |
Verordnung
vom 30. September 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse 2014/145/GASP vom 17. März 2014, 2014/386/GASP vom 23. Juni 2014, 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 und (GASP) 2022/266 vom 23. Februar 2022 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2022 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 16 Abs. 2b, 2c, 5, 5a Bst. a und Abs. 5c Bst. f
2b) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.
2c) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.
5) Die Regierung kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
a) Erfüllung bestehender Verträge;
b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts; oder
2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist;
c) Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder
d) Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.
5a) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass:
a) Aufgehoben
5c) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen, wenn:
f) Aufgehoben
Art. 17
Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 16 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen sind, die in Anhang 8 aufgenommen wurden, müssen der Stabsstelle FIU sämtliche zwei Wochen vor der Aufnahme dieser Personen, Unternehmen oder Organisationen in Anhang 8 durchgeführten Transaktionen unverzüglich melden.
3) Personen und Organisationen, die Gelder nach Art. 16 Abs. 2a entgegennehmen und gutschreiben, müssen dies der Stabsstelle FIU quartalsweise melden.
4) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
5) Gutschriften nach Art. 16 Abs. 2c müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
6) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
Art. 32b Abs. 2
2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.
Art. 33c
bis Abs. 1
1) Die Regierung kann bis zum 31. Dezember 2025 Ausnahmen bewilligen vom Verbot der Erfüllung der Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 32b Abs. 1 Bst. b, sofern dies für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäften in der Russischen Föderation erforderlich ist.
Anhang 9
(Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b, 20 Abs. 3 Bst. c und 32b Abs. 1)
Anhang 10 Artikelverweis
Anhang 10
(Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b sowie 32b Abs. 1)
Anhang 11 Artikelverweis
Anhang 11
(Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b sowie 32b Abs. 1)
Anhang 12 Artikelverweis
Anhang 12
(Art. 19 Abs. 3 Bst. a sowie 32b Abs. 1)
Anhang 13 Artikelverweis
Anhang 13
(Art. 19 Abs. 3 Bst. a sowie 32b Abs. 1)
Anhang 14 Artikelverweis
Anhang 14
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin