| 946.222.22 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 472 | ausgegeben am 30. September 2025 |
Verordnung
vom 30. September 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Gruppierungen "ISIL (Da'esh)" und "Al-Qaida"
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates der Europäischen Union vom 20. September 2016 sowie in Ausführung der Resolutionen 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999, 1989 (2011) vom 17. Juni 2011, 2253 (2015) vom 17. Dezember 2015, 2368 (2017) vom 20. Juli 2017, 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 und 2734 (2024) vom 10. Juni 2024 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
1 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. Oktober 2011 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Gruppierungen "ISIL (Da'esh)" und "Al-Qaida", LGBl. 2011 Nr. 465, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2a Einleitungssatz sowie Abs. 2b und 2c
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
2b) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen.
2c) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3) Gutschriften nach Art. 2 Abs. 2c müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
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Der Text dieser Resolutionen ist unter
www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.