Art. 10 Abs. 1, 2 Bst. a bis i und l bis w sowie Abs. 2a und 3
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/1129 und (EU) 2023/2631 sowie dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
a) von Emittenten, einschliesslich Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, Anbietern oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies gebietet;
b) von Emittenten, einschliesslich Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, Anbietern oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen sowie von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage der für den Vollzug notwendigen Informationen und Unterlagen zu verlangen;
c) von den Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Führungskräften des Emittenten, einschliesslich des Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person sowie von den Finanzintermediären, die mit der Platzierung des öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder der Beantragung der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beauftragt sind, die Vorlage der für den Vollzug notwendigen Informationen zu verlangen;
d) ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2017/1129, gegen Titel II Kapitel 2, Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder gegen dieses Gesetz verstossen wurde; die Frist für die Aussetzung beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung;
e) die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu untersagen oder auszusetzen oder zu verlangen, dass Emittenten, Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen oder die einschlägigen Finanzintermediäre die Werbung unterlassen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2017/1129, gegen Titel II Kapitel 2, Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder gegen dieses Gesetz verstossen wurde; die Frist für die Aussetzung beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung;
f) ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2017/1129, gegen Titel II Kapitel 2, Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder gegen dieses Gesetz verstossen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Rechtsvorschriften verstossen würde;
g) den Handel an einem geregelten Markt, an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden geregelten Märkten, MTF oder OTF die Aussetzung des Handels an einem geregelten Markt oder an einem MTF für höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnungen (EU) 2017/1129 bzw. (EU) 2023/2631 oder dieses Gesetz verstossen wurde;
h) den Handel an einem geregelten Markt, an einem MTF oder einem OTF zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnungen (EU) 2017/1129 bzw. (EU) 2023/2631 oder dieses Gesetz verstossen wurde;
i) den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent, einschliesslich ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person seinen/ihren Verpflichtungen nach den Verordnungen (EU) 2017/1129 oder (EU) 2023/2631 nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich Anhaltspunkte bestehen, und im Falle eines EuGB von der betreffenden Person zu verlangen, auf ihrer Website über diesen Umstand Auskunft zu geben;
l) die Billigung eines von einem bestimmten Emittenten, einschliesslich eines Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, Anbieter oder einer die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person erstellten Prospekt während höchstens fünf Jahren zu verweigern, wenn dieser Emittent, einschliesslich eines Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person wiederholt und schwerwiegend gegen die Verordnungen (EU) 2017/1129 bzw. (EU) 2023/2631 oder dieses Gesetz verstossen hat;
m) zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können, bekannt zu machen oder vom Emittenten, einschliesslich eines Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, die Bekanntgabe dieser Informationen zu verlangen;
n) den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder von dem betreffenden geregelten Markt, MTF oder OTF die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten, einschliesslich eines Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, den Anlegerinteressen abträglich wäre;
o) Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweise für einen Verstoss gegen die Verordnungen (EU) 2017/1129 bzw. (EU) 2023/2631 oder dieses Gesetz dienen können;
p) nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach einer Verpflichtung gemäss Bst. i den Umstand bekannt zu machen, dass der Emittent einer europäischen grünen Anleihe die Voraussetzungen nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" nicht mehr erfüllt, und von diesem Emittenten zu verlangen, diese Information auf seiner Website zu veröffentlichen;
q) einem Emittenten die Emission von EuGB für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu untersagen, wenn er wiederholt und schwerwiegend gegen Titel II Kapitel 2 bzw. Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstossen hat;
r) von Emittenten zu verlangen, die in Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Informationsblätter für EuGB zu veröffentlichen oder die in Anhang I der genannten Verordnung vorgesehenen Informationen in diese Informationsblätter aufzunehmen;
s) von Emittenten die Veröffentlichung von Prüfungen und Beurteilungen von externen Prüfern nach der Verordnung (EU) 2023/2631 zu verlangen;
t) von Emittenten die Veröffentlichung jährlicher Allokationsberichte oder die Aufnahme der in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Angaben in die jährlichen Allokationsberichte nach Art. 11 der genannten Verordnung zu verlangen;
u) von Emittenten die Veröffentlichung eines Wirkungsberichts oder die Aufnahme der in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Angaben in den Wirkungsbericht nach Art. 12 der genannten Verordnung zu verlangen;
v) von Emittenten zu verlangen, der FMA die unverzügliche Vornahme der Veröffentlichung nach Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 zu melden;
w) von Emittenten, welche die in Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen verwenden, zu verlangen, die darin aufgeführten Punkte in ihre regelmässigen Offenlegungen nach der Emission aufzunehmen.
2a) Abs. 2 gilt nicht für Emittenten europäischer grüner Anleihen, die unter Art. 1 Abs. 2 Bst. b und d der Verordnung (EU) 2017/1129 fallen.
3) Erhält die FMA von Verstössen gegen die Verordnungen (EU) 2017/1129 bzw. (EU) 2023/2631 oder dieses Gesetz oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen notwendigen Massnahmen.