954.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 508ausgegeben am 31. Oktober 2025
Gesetz
vom 4. September 2025
über die Abänderung des EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG), LGBl. 2019 Nr. 159, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/1129 und (EU) 2023/2631 im Bereich des Wertpapierprospektrechts (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG)
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist2;
b) Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen3.
2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf den Begriff "Emittent einer europäischen grünen Anleihe" gelten im Falle einer als "europäische grüne Anleihe" oder "European Green Bonds (EuGB)" bezeichneten Verbriefungsanleihe auch als Bezugnahmen auf die Begriffe "Originator" nach Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung (EU) 2017/24024 oder "Verbriefungszweckgesellschaft" nach Art. 2 Ziff. 2 der genannten Verordnung.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4 Abs. 2
2) Verantwortliche Personen sind je nach Fall zumindest der Emittent, einschliesslich der Emittent einer europäischen grünen Anleihe, oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, der Anbieter, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person oder der Garantiegeber. Sie haften jedem Anleger für den Schaden, welcher diesem durch unrichtige Angaben im Prospekt oder in Nachträgen dazu entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft.
Art. 9 Abs. 1
1) Die FMA ist die in Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 und nimmt die einer zuständigen Behörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach den genannten Verordnungen und diesem Gesetz wahr.
Art. 10 Abs. 1, 2 Bst. a bis i und l bis w sowie Abs. 2a und 3
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/1129 und (EU) 2023/2631 sowie dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
a) von Emittenten, einschliesslich Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, Anbietern oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies gebietet;
b) von Emittenten, einschliesslich Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, Anbietern oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen sowie von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage der für den Vollzug notwendigen Informationen und Unterlagen zu verlangen;
c) von den Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Führungskräften des Emittenten, einschliesslich des Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person sowie von den Finanzintermediären, die mit der Platzierung des öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder der Beantragung der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beauftragt sind, die Vorlage der für den Vollzug notwendigen Informationen zu verlangen;
d) ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2017/1129, gegen Titel II Kapitel 2, Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder gegen dieses Gesetz verstossen wurde; die Frist für die Aussetzung beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung;
e) die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu untersagen oder auszusetzen oder zu verlangen, dass Emittenten, Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen oder die einschlägigen Finanzintermediäre die Werbung unterlassen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2017/1129, gegen Titel II Kapitel 2, Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder gegen dieses Gesetz verstossen wurde; die Frist für die Aussetzung beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung;
f) ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2017/1129, gegen Titel II Kapitel 2, Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder gegen dieses Gesetz verstossen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Rechtsvorschriften verstossen würde;
g) den Handel an einem geregelten Markt, an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden geregelten Märkten, MTF oder OTF die Aussetzung des Handels an einem geregelten Markt oder an einem MTF für höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnungen (EU) 2017/1129 bzw. (EU) 2023/2631 oder dieses Gesetz verstossen wurde;
h) den Handel an einem geregelten Markt, an einem MTF oder einem OTF zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnungen (EU) 2017/1129 bzw. (EU) 2023/2631 oder dieses Gesetz verstossen wurde;
i) den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent, einschliesslich ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person seinen/ihren Verpflichtungen nach den Verordnungen (EU) 2017/1129 oder (EU) 2023/2631 nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich Anhaltspunkte bestehen, und im Falle eines EuGB von der betreffenden Person zu verlangen, auf ihrer Website über diesen Umstand Auskunft zu geben;
l) die Billigung eines von einem bestimmten Emittenten, einschliesslich eines Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, Anbieter oder einer die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person erstellten Prospekt während höchstens fünf Jahren zu verweigern, wenn dieser Emittent, einschliesslich eines Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person wiederholt und schwerwiegend gegen die Verordnungen (EU) 2017/1129 bzw. (EU) 2023/2631 oder dieses Gesetz verstossen hat;
m) zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können, bekannt zu machen oder vom Emittenten, einschliesslich eines Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, die Bekanntgabe dieser Informationen zu verlangen;
n) den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder von dem betreffenden geregelten Markt, MTF oder OTF die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten, einschliesslich eines Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, den Anlegerinteressen abträglich wäre;
o) Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweise für einen Verstoss gegen die Verordnungen (EU) 2017/1129 bzw. (EU) 2023/2631 oder dieses Gesetz dienen können;
p) nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach einer Verpflichtung gemäss Bst. i den Umstand bekannt zu machen, dass der Emittent einer europäischen grünen Anleihe die Voraussetzungen nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" nicht mehr erfüllt, und von diesem Emittenten zu verlangen, diese Information auf seiner Website zu veröffentlichen;
q) einem Emittenten die Emission von EuGB für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu untersagen, wenn er wiederholt und schwerwiegend gegen Titel II Kapitel 2 bzw. Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstossen hat;
r) von Emittenten zu verlangen, die in Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Informationsblätter für EuGB zu veröffentlichen oder die in Anhang I der genannten Verordnung vorgesehenen Informationen in diese Informationsblätter aufzunehmen;
s) von Emittenten die Veröffentlichung von Prüfungen und Beurteilungen von externen Prüfern nach der Verordnung (EU) 2023/2631 zu verlangen;
t) von Emittenten die Veröffentlichung jährlicher Allokationsberichte oder die Aufnahme der in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Angaben in die jährlichen Allokationsberichte nach Art. 11 der genannten Verordnung zu verlangen;
u) von Emittenten die Veröffentlichung eines Wirkungsberichts oder die Aufnahme der in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Angaben in den Wirkungsbericht nach Art. 12 der genannten Verordnung zu verlangen;
v) von Emittenten zu verlangen, der FMA die unverzügliche Vornahme der Veröffentlichung nach Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 zu melden;
w) von Emittenten, welche die in Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen verwenden, zu verlangen, die darin aufgeführten Punkte in ihre regelmässigen Offenlegungen nach der Emission aufzunehmen.
2a) Abs. 2 gilt nicht für Emittenten europäischer grüner Anleihen, die unter Art. 1 Abs. 2 Bst. b und d der Verordnung (EU) 2017/1129 fallen.
3) Erhält die FMA von Verstössen gegen die Verordnungen (EU) 2017/1129 bzw. (EU) 2023/2631 oder dieses Gesetz oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen notwendigen Massnahmen.
Art. 13 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2, Abs. 2 Bst. n sowie Abs. 2a, 3a bis 4 und 9
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) prospektpflichtige Wertpapiere anbietet, ohne dass:
2. der gebilligte Prospekt oder Nachträge dazu in der in Art. 21 Abs. 1 bis 4 oder 7 bis 11 oder Art. 23 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder Art. 14 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgeschriebenen Weise veröffentlicht wurden;
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
n) einer Aufforderung der FMA zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungs- oder Überprüfungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2017/1129 oder einem Ersuchen nach Art. 10 iVm der genannten Verordnung nicht nachkommt.
2a) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3a bestraft, wer:
a) das Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2023/2631 ausfüllt;
b) nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt, dass ein ausgefülltes Informationsblatt einer Voremissionsprüfung unterzogen wurde oder dass ein externer Prüfer eine befürwortende Stellungnahme nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b iVm Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 abgegeben hat;
c) einen Allokationsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 erstellt;
d) einen Allokationsbericht nicht einer Nachemissionsprüfung nach Art. 11 Abs. 4, 5 oder 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 unterziehen lässt;
e) einen Allokationsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nach Art. 11 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 ändert;
f) nicht die rechtzeitige Veröffentlichung eines Allokationsberichts oder einer Überprüfung nach Art. 11 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 sicherstellt;
g) nicht sicherstellt, dass dem Prüfer mindestens 90 Tage für die Überprüfung eines Allokationsberichts nach Art. 11 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 zur Verfügung stehen;
h) einen Wirkungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nach Art. 12 Abs. 1 iVm Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2631 erstellt oder veröffentlicht;
i) einen Prospekt veröffentlicht, der nicht den Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 entspricht;
k) einen Prospekt veröffentlicht, der keine oder keine vollständige Zusammenfassung des CapEx-Plans nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 enthält;
l) eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 vornimmt;
m) ein Informationsblatt, eine Voremmissionsprüfung, einen Link, einen Allokationsbericht, eine Nachemissionsprüfung, einen Wirkungsbericht, einen CapEx-Plan oder eine Prüfung des Wirkungsberichts nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nach Art. 15 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 zur Verfügung stellt;
n) eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach Art. 15 Abs. 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 vornimmt;
o) Risikopositionen nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 in verbriefte Risikopositionen einbezieht;
p) Risikopositionen in den Pool der verbrieften Risikopositionen nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 ohne Einhaltung der angeführten Bedingung aufnimmt;
q) die Erläuterung nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht in das Informationsblatt aufnimmt;
r) auf ein entsprechendes Ersuchen der FMA einen Nachweis nach Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht oder nicht rechtzeitig erbringt;
s) einen Prospekt ohne die Erklärung nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 veröffentlicht;
t) einen Prospekt veröffentlicht, der nicht die nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgeschriebenen Informationen enthält;
u) nicht alle Informationen in das Informationsblatt sowie den Allokationsbericht nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 aufnimmt;
v) regelmässige Informationen unter Verwendung gemeinsamer Vorlagen nicht richtig oder nicht vollständig nach Art. 21 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 offenlegt;
w) einer Aufforderung der FMA zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungs- oder Überprüfungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2023/2631 oder einem Ersuchen nach Art. 10 iVm der genannten Verordnung nicht nachkommt.
3a) Die Busse nach Abs. 2a beträgt:
a) bei natürlichen Personen bis zu 50 000 Franken oder bis zum Zweifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich der Nutzen beziffern lässt;
b) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken oder bis zu 0,5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss der vom Leitungsorgan gebilligt wurde oder bis zum Zweifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich der Nutzen beziffern lässt.
3b) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 oder 3a schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.
4) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. b oder Abs. 3a Bst. b genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
9) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 3 und 3a auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 14 Einleitungssatz und Bst. c
Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 13 Abs. 1 bis 2a unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 10 folgende Massnahmen ergreifen:
c) die Anordnung, mit der der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person die Ausgabe von EuGB für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr untersagt wird.
Art. 17 Abs. 1
1) Wird eine Übertretung nach Art. 13 Abs. 2 oder 2a begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, kann die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen. Sie verpflichtet den Begünstigten sodann zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags.
Art. 18 Abs. 1 und 4
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Bussen wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 13 Abs. 2 oder 2a und Verwaltungsmassnahmen wegen Verstössen nach Art. 14 auf ihrer Internetseite, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde; dies gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Die Veröffentlichung umfasst mindestens Art und Wesen des Verstosses sowie die Identität der verantwortlichen Person.
4) Die FMA meldet der ESMA nach Art. 43 der Verordnung (EU) 2017/1129 und Art. 53 der Verordnung (EU) 2023/2631 alle nach Art. 13 Abs. 2 und 2a sowie Art. 14 verhängten Bussen und Verwaltungsmassnahmen.
Art. 20
Straf- und Haftungsausschluss
Personen, die Meldungen nach den Verordnungen (EU) 2017/1129 oder (EU) 2023/2631 an die FMA erstatten, sind von jeder zivil- und strafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn sich herausstellt, dass die Meldungen nicht gerechtfertigt waren und sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.
Überschrift vor Art. 20a
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20a
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Sie bestimmt insbesondere diejenigen Drittländer, die nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2023/2631 als nicht kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke gelten.
Überschrift vor Art. 21
Aufgehoben
II.
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen;
b) die Durchführungsrechtsakte zur Verordnung (EU) 2023/2631.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 1 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2631 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 9/2025 und 38/2025

2   Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)

3   Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023)

4   Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)