952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 509ausgegeben am 31. Oktober 2025
Gesetz
vom 4. September 2025
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. g
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
g) Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/1129 und (EU) 2023/2631 im Bereich des Wertpapierprospektrechts (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG);
Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 3 Einleitungssatz sowie Bst. nbis bis p, r und s
C. Alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF), Geldmarktfonds (MMF), AIFM, Risikomanager, Administratoren, Vertriebsträger, Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds, Verwalter von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, Investmentunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
3. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach den Verordnungen (EU) 2017/1129 und (EU) 2023/2631 sowie dem EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz betragen für:
nbis) die Aussetzung eines öffentlichen Angebots oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt: 4 000 Franken;
o) die Aussetzung oder die Untersagung des Handels an einem geregelten Markt, MTF oder OTF: 2 500 Franken;
p) die Billigung eines Prospekts eines Emittenten, einschliesslich eines Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, mit Sitz in einem Drittstaat: 5 000 Franken;
r) die Untersagung der Emission von europäischen grünen Anleihen: 5 000 Franken;
s) die Anordnung von Veröffentlichungspflichten nach Art. 10 Abs. 2 Bst. r bis w EWR-WPPDG: 1 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. September 2025 über die Abänderung des EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 9/2025 und 38/2025