vom 5. September 2025
Das Gesetz vom 7. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetz; EWR-SFDG), LGBl. 2023 Nr. 414, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17
Durchführungsverordnungen
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Sie bestimmt insbesondere diejenigen Länder und Gebiete, die nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b der Verordnung (EU) 2020/1503 als nicht kooperative Länder oder Gebiete für Steuerzwecke gelten.
2) Sie kann mit Verordnung Schwarmfinanzierungsdienstleistern mit Sitz in Liechtenstein die Verwendung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/1503 gestatten, sofern die Anteile die Bedingungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. n der genannten Verordnung erfüllen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
47/2025