216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 517ausgegeben am 31. Oktober 2025
Gesetz
vom 5. September 2025
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 7. März 2024 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Einleitungssätze der Abs. 3 und 4 der Ziff. IV (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) des Gesetzes vom 7. März 2024 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2024 Nr. 170, werden wie folgt abgeändert:
"3) Die Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung und konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen für:
4) Die Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen für:"
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen (ABl. L, 2025/794, 16.4.2025).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 51/2025