| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 517 | ausgegeben am 31. Oktober 2025 |
Gesetz
vom 5. September 2025
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 7. März 2024 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Die Einleitungssätze der Abs. 3 und 4 der Ziff. IV (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) des Gesetzes vom 7. März 2024 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2024 Nr. 170, werden wie folgt abgeändert:
"3) Die Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung und konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen für:
4) Die Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen für:"
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen (ABl. L, 2025/794, 16.4.2025).
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
51/2025