946.224.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 527ausgegeben am 4. November 2025
Verordnung
vom 4. November 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie des Beschlusses (GASP) 2025/1495 des Rates der Europäischen Union vom 18. Juli 2025 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2022 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1b und 4
1b) Liegen der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO Informationen vor, dass zur Ausfuhr in Drittstaaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vorgesehene Güter nach Anhang 1 ganz oder teilweise nach der Russischen Föderation ausgeführt werden sollen oder dort verwendet werden könnten, so kann sie bzw. es die Exporteure darüber unterrichten. In diesem Fall unterliegt die Ausfuhr der betreffenden Güter der Bewilligungspflicht.
4) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 1 Bst. b, Abs. 1b, 2 Bst. b und Abs. 2a Bst. b sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 12a Abs. 5 Einleitungssatz sowie Bst. a bis f, h und l bis n
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 2 bewilligen für:
a) Güter der Zolltarifnummer 8417 20, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden;
b) Güter der Zolltarifkapitel 72, 84, 85 und 90, sofern diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
c) Güter der Zolltarifnummern 3917, 8421, 8471, 8523, 8536 und 8544, sofern diese für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind;
d) Güter der Zolltarifnummern 8414 90 und 9026, die sich ab dem 29. Oktober 2024 physisch in Liechtenstein oder der Schweiz befanden, sofern diese im Rahmen des Projekts Sachalin-2 für die Wartung oder Reparatur erforderlich sind;
e) Güter der Zolltarifnummer 8481 80, die für Sanitär-, Heiz-, Belüftungs- oder Klimasysteme bestimmt sind, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
f) Güter der Zolltarifnummern 7411 und 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
h) Güter der Zolltarifnummern 7007 19, 7615, 8414 60 und 8422 30, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
l) Güter der Zolltarifnummer 3916 20, falls diese für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen an natürliche Personen zur Verwendung im Haushalt erforderlich sind;
m) Güter der Zolltarifnummer 8422 30, falls diese für die Verpackung von Lebensmitteln, Getränken oder Pharmazeutika erforderlich sind;
n) Güter der Zolltarifnummer 3402 90, falls diese erforderlich sind für die Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Art. 13abis
Kauf und Einfuhr von Erdölerzeugnissen aus Drittstaaten
1) Der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 sind verboten, wenn diese in einem Drittstaat aus Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen wurden.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, für die das Verbot nach Abs. 1 gilt, sind verboten.
3) Bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus Drittstaaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, Kanadas, des Vereinigten Königreichs oder der Vereinigten Staaten muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung des Rohöls gibt, das für die Raffination des Erdölerzeugnisses in einem Drittstaat verwendet wurde. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.
4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Erdölerzeugnisse, die aus Drittstaaten eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, es sei denn, die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO hat hinreichende Gründe zur Annahme, dass die Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl gewonnen wurden.
Art. 25a Abs. 1 Bst. b und Abs. 1a Bst. c
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
1a) Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
c) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, an denen eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. b zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
Art. 25abis
Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen:
a) die der Fertigstellung, dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Nutzung der Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 dienen oder indirekt dazu beitragen;
b) die der Finanzierung der Fertigstellung, des Betriebs oder der Nutzung der Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 dienen oder indirekt dazu beitragen.
2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:
a) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Seeverkehr oder die Umwelt haben wird; oder
b) die Bewältigung von Naturkatastrophen.
3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 genehmigen, wenn die jeweiligen Geschäfte erforderlich sind für:
a) die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2, um sicherzustellen, dass die Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 nicht genutzt werden;
b) die Geltendmachung von Entschädigungs-, Rückzahlungs- oder jeglicher anderer Ansprüche gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2;
c) die Vor- und Entgegennahme von Zahlungen oder Rückzahlungen, die fällig sind oder fällig werden aufgrund von oder im Zusammenhang mit gerichtlichen Anordnungen oder Verträgen im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2, die vor dem 4. November 2025 Bestand hatten;
d) einen Vergleich oder ein Gerichts- oder Schiedsverfahren im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2;
e) regelmässige Instandhaltungsarbeiten, die erforderlich sind zur Vermeidung von Umwelt- und Sicherheitsrisiken oder von negativen Auswirkungen auf den Fischereisektor.
4) Geschäfte nach Abs. 2 sind der Stabsstelle FIU innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Abschluss zu melden.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 25c Abs. 1
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a) den in Anhang 16b aufgeführten Banken, Unternehmen oder Organisationen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen;
b) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a handeln.
Art. 25d Abs. 2 Bst. k und Abs. 3 Bst. h
2) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. a gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:
k) den Kauf, die Einfuhr und den Transport von Steinkohle der Zolltarifnummer 2701, sofern diese ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation hat und sich nicht in russischem Eigentum befindet und lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt wird.
3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. b gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:
h) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen.
Art. 27
Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a) dem Russian Direct Investment Fund;
b) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle des Russian Direct Investment Fund befindet;
c) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 36;
d) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 37;
e) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen nach Bst. a, b, c oder d handelt.
2) Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen und Medizinprodukten, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung zulässig sind.
4) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 bewilligen, nachdem sie festgestellt hat, dass dies aufgrund von vor dem 4. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 28
Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit:
a) Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14;
b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 unmittelbar oder mittelbar zu über 50 % beteiligt sind.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Transaktionen, die:
a) erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
b) von Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, die in der Russischen Föderation ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, getätigt werden.
3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 für Transaktionen mit der Bank Zenit bewilligen, sofern dies erforderlich ist für:
a) die Bezahlung von Gütern der Zolltarifnummer 3402 90;
b) die Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 28a Abs. 2
2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit Banken, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 14a.
Art. 29e Abs. 1c
1c) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 an die Regierung der Russischen Föderation oder an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in der Russischen Föderation oder den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten niedergelassen sind, sowie die Durchfuhr dieser Software durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
Art. 32b Abs. 1 Bst. a und b
1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;
b) Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz niedergelassen sind und an denen natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
Art. 33cquater
Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund
1) Die Regierung kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen vom Verbot nach Art. 27 Abs. 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.
2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 33cquinquies
Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
1) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Art. 28 Abs. 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.
2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Überschrift vor Art. 33g
IVe. Bestimmungen im Zusammenhang mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten
Art. 33g
Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen und Sanktionen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen
1) Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz im Rahmen von oder in Verbindung mit der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz werden nicht anerkannt oder vollstreckt, soweit sie zur Erfüllung von Ansprüchen führen könnten, die wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz geltend gemacht werden von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
2) Rechtshilfegesuche werden abgelehnt und Strafen und andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Verfügungen, Urteilen oder anderen Entscheidungen aus Verfahren ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz werden nicht anerkannt und nicht vollstreckt, wenn sie im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz gestellt beziehungsweise verhängt wurden, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz eingeleitet wurde von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
Art. 33h
Schadenersatzanspruch des Fürstentums Liechtenstein
1) Das Fürstentum Liechtenstein hat das Recht, Ersatz für alle direkten oder indirekten Schäden, einschliesslich der Rechtskosten, zu verlangen, die ihm entstanden sind infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung gegen das Fürstentum Liechtenstein eingeleitet wurde.
2) Der Anspruch richtet sich gegen:
a) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c, die:
1. die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben;
2. im Rahmen der Investor-Staat-Streitbeilegung interveniert haben;
3. an der Investor-Staat-Streitbeilegung beteiligt waren;
4. die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Urteils oder eines Beschlusses im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben;
b) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer einer dieser Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Bst. a kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
3) Sehen andere Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts keine Zuständigkeit in Liechtenstein vor, so kann die Zuständigkeit für ein liechtensteinisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Abs. 1 an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.
Art. 37 Abs. 11, 12 und 42
11) Art. 12a Abs. 1, 2 und 2a ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 24 Ziff. 2, die vor dem 4. November 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 31. Januar 2026 erfüllt sind.
12) Art. 12a Abs. 1, 2 und 2a ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 24 Ziff. 3, die vor dem 4. November 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 31. Januar 2026 erfüllt sind.
42) Art. 29e Abs. 1c ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 Ziff. 3, sofern dies erforderlich ist, um vor dem 4. November 2025 geschlossene Verträge bis zum 31. Januar 2026 zu erfüllen.
Anhang 1
Anhang 1 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1
(Art. 6 Abs. 1 bis 2a, 7 Abs. 1a, 1b und 2a, 33a Abs. 1)
Güter zur militärischen und technologischen
Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
1
Anhang 14 Titel und Ziff. 24 bis 45
Banken und andere Unternehmen, die Transaktionsverboten unterliegen
24.
T-bank
25.
Bank Saint Petersburg
26.
Bank Centrocredit
27.
Yandex bank
28.
Surgutneftegazbank
29.
Metcombank
30.
Severgazbank
31.
Genbank
32.
Bystrobank
33.
Energotransbank
34.
Tatsotsbank
35.
Bank Zenit
36.
Transstroybank
37.
Bank FINAM
38.
Ozon bank
39.
Ekspobank
40.
LOCKO Bank
41.
Bank DOM.RF
42.
SME Bank
43.
LANTA Bank
44.
Bank131
45.
Bank RostFinance
Anhang 24
Anhang 24 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 24
(Art. 12a Abs. 1, 33a Abs. 1)
Güter für die Stärkung der Industrie2
Anhang 24a
Der bisherige Anhang 24a wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 24a
(Art. 12a Abs. 1a)
Güter zur Stärkung der Industrie nach Art. 12a Abs. 1a
Zolltarifnummer
Bezeichnung
3811 90 00
Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle)
3815 12 00
Auf Trägern fixierte Katalysatoren mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz
7219 21 00
Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt, mit einer Dicke von mehr als 10 mm
7225 40 00
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, andere, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)
7304 29 00
Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art (ausg. aus Gusseisen) - andere
7308 90 00
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl - andere
7311 00 00
Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
8409 99 00
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt - andere
8412 21 00
Hydromotoren mit geradliniger Bewegung (Zylinder)
8413 50 00
Andere oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten
8419 50 00
Wärmeaustauscher
8419 90 00
Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)
8421 23 00
Apparate zum Filtrieren der Mineralöle in Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung
8421 31 00
Luftansaugfilter für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung
8425 11 00
Flaschenzüge mit Elektromotor
8428 39 00
andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren - andere
8429 59 00
Bagger, Schürflader und andere Schaufellader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360° drehbarem Oberwagen sowie Frontschaufellader)
8431 39 00
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren - andere
8456 30 00
Werkzeugmaschine zum Abtragen von Stoffen aller Art mit Elektroerosion arbeitend
8460
Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Polieren oder zu anderem Feinbearbeiten von Metallen oder Cermets, mit Hilfe von Schleifscheiben oder Schleif- oder Poliermitteln, andere als Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Nr. 8461
8466 20 00
Werkstückhalter
8467 29 00
Von Hand zu führende Werkzeuge, mit eingebautem Elektromotor (ausg. Handsägen und Handbohrmaschinen)
8471 30 00
Tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg, mindestens eine Zentraleinheit, eine Tastatur und einen Bildschirm enthaltend
8471 70 00
Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen
8474 39 00
Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten von festen mineralischen Stoffen (ausg. Beton- und Mörtelmischmaschinen, Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen sowie Kalander)
8479 82 00
Maschinen und mechanische Apparate zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren
8481 20 00
Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragungen
8482 99 00
Teile von Wälzlager, ausg. deren Wälzkörper
8483 50 00
Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge
8502 20 00
Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
8507 10 00
Blei-Akkumulatoren, der zum Starten von Kolbenmotoren verwendeten Art
8511 10 00
Zündkerzen
8515 19 00
Teile von elektrischen Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen (ausg. Lötkolben und -pistolen)
8543 30 00
Maschinen und Apparate für die Galvanoplastik, Elektrolyse oder Elektrophorese
8701 21 00
Sattelschlepper für den Strassenverkehr - nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel)
8705 10 00
Kranwagen (Autokrane)
8708 99 00
Andere Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705
8716 39 00
Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon - andere
8716 90 00
Teile von Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge
9024
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. Metallen, Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen)
Anhang 32
Der bisherige Anhang 32 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 32
(Art. 29e Abs. 1c)
Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor
1. Software für Unternehmensführung
Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern, wie:
a) Unternehmensressourcenplanung (Enterprise Resource Planning, ERP);
b) Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management, CRM);
c) Geschäftsanalytik (Business Intelligence, BI);
d) Lieferkettenmanagement (Supply Chain Management, SCM);
e) Unternehmensdatenlager (Enterprise Data Warehouse, EDW);
f) computergestütztes Instandhaltungsmanagementsystem (Computerized Maintenance Management System, CMMS);
g) Projektmanagement;
h) Produktlebenszyklusmanagement (Product Lifecycle Management, PLM);
i) typische Komponenten der Systeme nach Bst. a bis h, einschliesslich Software für Buchführung, Flottenmanagement, Logistik und Humanressourcen.
2. Entwurfs- und Fertigungssoftware
Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, wie:
a) Modellierung von Bauinformationen (Building Information Modelling, BIM);
b) computergestützter Entwurf (Computer-Aided Design, CAD);
c) computergestützte Fertigung (Computer-Aided Manufacturing, CAM);
d) Engineer-to-Order (ETO);
e) typische Komponenten der Systeme nach Bst. a bis d.
3. Software für den Banken- und Finanzsektor
Software mit einem der folgenden Verwendungszwecke im Banken- und Finanzsektor:
a) Online-Banking und Mobile Banking;
b) Darlehensabwicklung;
c) Bankomaten (Automated Teller Machines, ATM) und Integration von Verkaufsstellen (Point of Sales; POS);
d) aufsichtsrechtliche Rechnungslegung;
e) Investmentbanking.
Anhang 36
Es wird folgender Anhang 36 neu eingefügt:
Anhang 36
(Art. 27 Abs. 1 Bst. c)
Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, in die der Russian Direct Investment Fund erhebliche Investitionen getätigt hat
1.
VizorLabs LLC
2.
Kama (Atom) JSC
3.
BitRiver LLC
4.
LABADVANCE LLC
Anhang 37
Es wird folgender Anhang 37 neu eingefügt:
Anhang 37
(Art. 27 Abs. 1 Bst. d)
Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Russian Direct Investment Fund erbringen3
II.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 33a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. a, Art. 33c Abs. 1 Bst. a, Art. 33cbis Abs. 1 und Art. 33cter Abs. 1 ist die Bezeichnung "Abschluss von Geschäftstätigkeiten" bzw. "Abschluss von Geschäften" durch die Bezeichnung "Beendigung von Geschäftstätigkeiten", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 13abis tritt am 21. Januar 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

2   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

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