946.223.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 528 ausgegeben am 4. November 2025
Verordnung
vom 4. November 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses (GASP) 2025/1471 des Rates der Europäischen Union vom 18. Juli 2025 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. März 2022 über Massnahmen gegenüber Belarus, LGBl. 2022 Nr. 63, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2b und 4a
2b) Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Belarus sind verboten.
4a) Das Verbot nach Abs. 2b gilt nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz erforderlich sind.
Art. 6 Abs. 4 und 5
4) Liegen der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO Informationen vor, dass zur Ausfuhr in Drittstaaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vorgesehene Güter nach Anhang 3 ganz oder teilweise nach Belarus ausgeführt werden sollen oder dort verwendet werden könnten, so kann sie bzw. es die Exporteure darüber unterrichten. In diesem Fall unterliegt die Ausfuhr der betreffenden Güter der Bewilligungspflicht.
5) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11d Abs. 8 Bst. e und f
8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen für:
e) Güter der Zolltarifnummer 8414 60, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
f) Güter der Zolltarifnummer 3916 20, falls diese für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen an natürliche Personen zur Verwendung im Haushalt erforderlich sind.
Art. 12a Abs. 1
1) Bei dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport von Gütern nach den Anhängen 16 und 26 sowie von Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 11a nach einem Drittstaat ausserhalb des EWR oder eines Partners müssen die Exporteure die Wiederausfuhr dieser Güter nach oder zur Verwendung in Belarus der Gegenpartei vertraglich verbieten.
Art. 24
Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit:
a) Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15;
b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in Belarus, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 unmittelbar oder mittelbar zu über 50 % beteiligt sind.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Transaktionen, die:
a) erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Belarus;
b) von Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, die in Belarus ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, getätigt werden.
Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
Art. 28cbis
Ausnahme vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
1) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Art. 24 Abs. 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus.
2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Überschrift vor Art. 28e
IVc. Bestimmungen im Zusammenhang mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten
Art. 28e
Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen
1) Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz im Rahmen von oder in Verbindung mit der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz werden nicht anerkannt oder vollstreckt, soweit sie zur Erfüllung von Ansprüchen führen könnten, die wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz geltend gemacht werden von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 28 Abs. 1;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Art. 28 Abs. 1 sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 28 Abs. 1 kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
2) Rechtshilfegesuche werden abgelehnt und Strafen und andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Verfügungen, Urteilen oder anderen Entscheidungen aus Verfahren ausserhalb des EWR und der Schweiz werden nicht anerkannt und nicht vollstreckt, wenn sie im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz gestellt beziehungsweise verhängt wurden, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz eingeleitet wurde von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 28 Abs. 1;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Art. 28 Abs. 1 sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 28 Abs. 1 kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
Art. 28f
Schadenersatzanspruch des Fürstentums Liechtenstein
1) Das Fürstentum Liechtenstein hat das Recht, Ersatz für alle direkten oder indirekten Schäden, einschliesslich der Rechtskosten, zu verlangen, die ihm entstanden sind infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung gegen das Fürstentum Liechtenstein eingeleitet wurde.
2) Der Anspruch richtet sich gegen:
a) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 28 Abs. 1, die:
1. die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben;
2. im Rahmen der Investor-Staat-Streitbeilegung interveniert haben;
3. an der Investor-Staat-Streitbeilegung beteiligt waren;
4. die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Urteils oder eines Beschlusses im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben;
b) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer einer dieser Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Bst. a kontrollieren oder von ihr oder ihm kontrolliert werden.
3) Sehen andere Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts keine Zuständigkeit in Liechtenstein vor, so kann die Zuständigkeit für ein liechtensteinisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Abs. 1 an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.
Art. 29 Abs. 1
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 3 bis 25b und 28 bis 28cbis. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
Art. 32 Abs. 15 bis 17
15) Art. 3 Abs. 2b ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 4. November 2025 vertraglich vereinbart wurden.
16) Art. 11d Abs. 1 und 3 ist nicht auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 3204 11, 3204 12, 3204 13, 3204 14, 3204 15, 3204 16, 3204 17, 3204 18, 3204 19, 3204 20, 3506 10, 3506 91, 3907 10, 3907 21, 3907 30, 3907 50, 3907 61, 3907 69 und 3907 99 anwendbar, die vor dem 4. November 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 31. Januar 2026 erfüllt sind.
17) Art. 11d Abs. 1 und 3 ist nicht auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 9032 89 anwendbar, die vor dem 4. November 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 21. Januar 2026 erfüllt sind.
Anhang 3
Anhang 3 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 3
(Art. 6 Abs. 1, 1a, 3 und 4, 8 Abs. 1a und 2a, 28b Abs. 1)
Güter zur militärischen und technologischen
Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
1
Anhang 4a
Der bisherige Anhang 4a wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 4a
(Art. 7 Abs. 1a)
Maschinen nach Art. 7 Abs. 1a
Zolltarifnummer
Bezeichnung
8407 10
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren), für Luftfahrzeuge
8409 10
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt - für Motoren für Luftfahrzeuge
8409 99
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt- andere, für Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
8412 21
Hydromotoren mit geradliniger Bewegung (Zylinder)
8413 50
Andere oszillierende Verdrängerpumpen
8421 23
Apparate zum Filtrieren der Mineralöle in Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung
8421 31
Luftansaugfilter für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung
8425 11
Flaschenzüge mit Elektromotor
8428 39
Andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren - andere
8429 59
Löffelbagger und andere Bagger, Schaufellader sowie Schürflader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360° drehbarem Aufbau sowie Frontschaufellader und Frontschürflader)
8431 39
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate und Geräte der Nr. 8428 bestimmt (ausg. Teile von Personenaufzügen, Lastenaufzügen und Rolltreppen)
8466 20
Werkstückhalter
8467 29
Von Hand zu führende Werkzeuge, mit eingebautem Elektromotor (ausg. Handsägen und Handbohrmaschinen)
8471 30
Tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg, mindestens einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einen Bildschirm enthaltend
8471 70
Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen
8474 39
Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten von festen mineralischen Stoffen (ausg. Beton- und Mörtelmischmaschinen, Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen sowie Kalander)
8479 82
Maschinen und mechanische Apparate zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren
8481 20
Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragungen
8482 99
Teile von Wälzlagern, ausgenommen deren Wälzkörper
8483 50
Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge
8502 20
Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
8507 10
Blei-Akkumulatoren, der zum Starten von Kolbenmotoren verwendeten Art
8511 10
Zündkerzen
Anhang 5 Ziff. 26
26.
Legmash Plant OJSC
Anhang 19
Anhang 19 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 19
(Art. 11d Abs. 1 und 28b Abs. 1)
Güter zur Stärkung der Industrie2
Anhang 20
Der bisherige Anhang 20 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 20
(Art. 11d Abs. 2)
Güter zur Stärkung der Industrie nach
Art. 11d Abs. 2
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
2710 19 11,
19 19
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
 
2710 19 11,
19 19, 19 91,
19 99
Mittelschwere Öle und Zubereitungen aus Erdöl oder bituminösen Materialien
 
3811
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
 
3815 12
Auf Trägern fixierte Katalysatoren, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz
 
7219 21
Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt, mit einer Dicke von mehr als 10 mm
 
7225 40
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, andere, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)
 
7304 29
Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art (ausg. aus Gusseisen) - andere
 
7308 90
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
 
7311 00
Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl (ausg. Warenbehälter [Container], speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
 
8419 50
Wärmeaustauscher
 
8419 89
Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)
 
8419 90
Teile von Apparaten und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sowie von nichtelektrischen Warmwasserbereitern (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)
 
8456 30
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art mit Elektroerosion arbeitend
 
8460
Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Polieren oder zu anderem Feinbearbeiten von Metallen oder Cermets, mit Hilfe von Schleifscheiben oder Schleif- oder Poliermitteln, andere als Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Nr. 8461
 
8515 19
Teile von elektrischen Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen (ausg. Lötkolben und -pistolen)
 
8543 30
Maschinen und Apparate für die Galvanoplastik, Elektrolyse oder Elektrophorese
 
8701 21
Sattelschlepper für den Strassenverkehr - nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel)
 
8705 10
Kranwagen (Autokrane)
 
8708 99
Andere Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705
 
8716 39
Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon - andere
 
8716 90
Teile von Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge
 
9024
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. Metallen, Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen)
II.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 28b Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. a sowie Art. 28c Abs. 1 Bst. a ist die Bezeichnung "Abschluss von Geschäftstätigkeiten" durch die Bezeichnung "Beendigung von Geschäftstätigkeiten", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

2   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.