851.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 529ausgegeben am 7. November 2025
Verordnung
vom 4. November 2025
über die Abänderung der Sozialhilfeverordnung
Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 7. April 1987, LGBl. 1987 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Durchführung des Sozialhilfegesetzes insbesondere das Nähere über:
a) die Arten der Sozialhilfe;
b) die Formen der Sozialhilfe;
c) die Auskunfts- und Meldepflichten sowie die Überprüfung und Berichterstattung;
d) das Ausmass der wirtschaftlichen Sozialhilfe;
e) die stationäre Betreuung;
f) die Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge;
g) die Unterhaltspflicht der Angehörigen und die Kostenrückerstattung;
h) die privaten Träger der Sozialhilfe;
i) die von der öffentlichen Hand geführten Alters- und Pflegeheime.
Art. 1a
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Überschrift vor Art. 1b
Ia. Arten der Sozialhilfe
Art. 1b
Der bisherige Art. 1 wird neu zu Art. 1b.
Art. 22 Abs. 1 Bst. d
1) Lebt eine unterstützte Person oder leben mehrere unterstützte Personen in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, so ist die wirtschaftliche Hilfe wie folgt zu berechnen:
d) Leben eine unterstützte Person und eine nicht unterstützte Person seit mindestens zwei Jahren oder mit einem gemeinsamen Kind in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, so ist für die nicht unterstützte Person eine erweiterte Berechnung der materiellen Grundsicherung zu erstellen und das ihre Grundsicherung übersteigende Einkommen bei der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen. Das verwertbare Vermögen der nicht unterstützen Person ist ab einem Betrag von 50 000 Franken oder - soweit unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind - 65 000 Franken zu berücksichtigen.
Sachüberschrift vor Art. 24
Einsatz der eigenen Mittel
Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. bbis und d sowie Abs. 1a und 2
a) Grundsatz
1) Bei der Bemessung der Sozialhilfe sind voll anzurechnen:
bbis) freiwillige Zuwendungen Dritter;
d) das verwertbare Vermögen.
1a) Bei Personen, die Anspruch auf einen Rentenvorbezug haben, wird die Sozialhilfe nach Massgabe des Rentenbetrags gekürzt, wenn sie mehr als zwei Jahre arbeitslos sind und seit mindestens einem Jahr Sozialhilfe beziehen. Das Amt für Soziale Dienste kann eine entsprechende Rentenberechnung durchführen lassen.
2) Von einer Kürzung im Sinne von Abs. 1a wird abgesehen, wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente in Abklärung ist oder ein solcher bereits rechtskräftig zuerkannt wurde.
Art. 25 Sachüberschrift sowie Bst. a, e und f
b) Ausnahmen
Bei Bemessung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Mittel sind ausser Betracht zu lassen:
a) einmalige zweckgebundene oder regelmässige freiwillige Zuwendungen Dritter, die für eine in der materiellen Grundsicherung nicht enthaltene Leistungsposition ausgerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn sie zur Finanzierung von überhöhten Lebenshaltungskosten oder Luxusausgaben geleistet werden oder die wirtschaftliche Lage des Hilfsbedürftigen so günstig beeinflussen, dass deren Nichtanrechnung ungerechtfertigt wäre;
e) ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, das dem Hilfsbedürftigen, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner oder seinen unterhaltsberechtigten Kindern als Unterkunft dient;
f) Vermögensbestandteile, deren Verwertung für den Hilfsbedürftigen, seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner oder seine unterhaltsberechtigten Kinder eine besondere Härte darstellen würde;
Art. 25a
Grundsatz
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Fälle der stationären Betreuung die Grundsätze des Sozialhilfegesetzes und dieser Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über das Ausmass der wirtschaftlichen Sozialhilfe, sinngemäss Anwendung.
2) Die stationäre Betreuung von Hilfsbedürftigen umfasst:
a) Betreuungs- und Pflegeleistungen; sowie
b) Therapien, welche für Hilfsbedürftige in stationären Einrichtungen erbracht werden.
Art. 25b
Durchführung von Abklärungen
1) Ist eine stationäre Betreuung eines Hilfsbedürftigen notwendig, so führt das Amt für Soziale Dienste Abklärungen im Sinne von Art. 7a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes durch. Die behandelnden Ärzte und sonstige involvierte Stellen haben das Amt für Soziale Dienste bei der Durchführung der erforderlichen Abklärungen zu unterstützen.
2) Das Amt für Soziale Dienste hat die Wirksamkeit der getroffenen Massnahme regelmässig zu überprüfen.
Art. 25c
Kostenbeitrag
1) Das Amt für Soziale Dienste gewährt auf Antrag vorbehaltlich der Anrechnung eigener Mittel (Art. 25f) und der Leistungspflicht anderer Kostenträger (Art. 25fbis) einen finanziellen Beitrag an die Kosten einer stationären Betreuung eines Hilfsbedürftigen, wenn:
a) die stationäre Betreuung des Hilfsbedürftigen notwendig und erforderlich ist;
b) der Leistungserbringer zur Durchführung der Betreuung geeignet ist; und
c) die Kosten der stationären Betreuung im Vergleich zu den Kosten der Alters- und Pflegeheime, die von der öffentlichen Hand geführt werden, angemessen sind. Erfolgt die stationäre Betreuung nicht in einem Alters- oder Pflegeheim, legt das Amt für Soziale Dienste die Höhe des jeweiligen finanziellen Beitrages an die Kosten der stationären Betreuung im Einzelfall fest. Die den Kostenbeitrag des Amtes für Soziale Dienste übersteigenden Kosten sind vom Hilfsbedürftigen selbst zu tragen. Der individuelle Betreuungsbedarf ist jeweils zu berücksichtigen.
2) Der Anspruch auf einen Kostenbeitrag für die stationäre Betreuung entsteht frühestens im Monat der Antragstellung; der Beitrag kann jedoch rückwirkend für höchstens drei Monate gewährt werden.
3) Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung eines Kostenbeitrages an die Kosten einer stationären Betreuung im Ausland, wenn im Inland eine angemessene Betreuung zur Verfügung steht, die in Bezug auf Qualität und Kosten gleichwertig ist.
4) Kostenbeiträge nach Abs. 1 sind nicht rückerstattungspflichtig.
Art. 25d Abs. 3
3) Bei mehreren Aufenthalten innerhalb eines Jahres aufgrund derselben Indikation ist die Gesamtdauer der Aufenthalte massgebend.
Art. 25e
a) Grundsatz
Das Amt für Soziale Dienste prüft nach Massgabe von Art. 25f, ob und in welcher Höhe eigene Mittel des Hilfsbedürftigen zur Deckung der Kosten für eine stationäre Betreuung anzurechnen sind.
Art. 25f Abs. 2 Bst. a sowie Abs. 3 und 6
2) Bei mittelfristigen Aufenthalten in einer stationären Einrichtung werden die eigenen Mittel nach Massgabe von Art. 24 und 25 angerechnet, wobei:
a) Aufgehoben
3) Bei langfristigen Aufenthalten in einer stationären Einrichtung werden dem Hilfsbedürftigen eigene Mittel in der Höhe des Tagsatzes angerechnet, welcher in einem von der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe geführten Heim zu leisten ist, zuzüglich einer allfälligen Hilflosenentschädigung sowie von Beiträgen der Krankenpflegeversicherung und sonstiger Sozialversicherungsträger.
6) Ist der Hilfsbedürftige zur Leistung der eigenen Mittel nach Abs. 3 nicht in der Lage, so kann ihm zu deren Finanzierung wirtschaftliche Hilfe gewährt werden. Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Massgabe von Art. 17 des Sozialhilfegesetzes rückerstattungspflichtig.
Art. 25fbis
Kostenbeiträge der Sozialversicherungsträger
Beiträge von Sozialversicherungsträgern an die Kosten der stationären Betreuung eines Hilfsbedürftigen sind bei kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen Aufenthalten vollumfänglich anzurechnen.
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin