174.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 531ausgegeben am 17. November 2025
Verordnung
vom 11. November 2025
über die Abänderung der Staatspersonalverordnung
Aufgrund von Art. 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV), LGBl. 2008 Nr. 303, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17 Abs. 4
4) Sofern Angestellte den Dienst in einem Kalenderjahr wegen Krankheit oder Unfall gesamthaft während mehr als drei Monaten (= 61 oder mehr Arbeitstage) aussetzen, wird der Ferienanspruch im Verhältnis des geleisteten Dienstes zum Kalenderjahr festgesetzt. Die Freistellung nach Art. 28a und 28b führt zu keiner Kürzung des Ferienanspruches.
Art. 23 Abs. 1 Bst. c und d
Aufgehoben
Art. 26a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1a
1) Die Regierung kann Angestellten auf Antrag einen unbezahlten Urlaub von bis zu drei Jahren für besondere Einsätze, die im Interesse des Landes Liechtenstein liegen, gewähren. Dies gilt insbesondere für:
1a) In begründeten Fällen kann der Urlaub nach Abs. 1 Bst. a verlängert werden. Die Gesamtdauer der Beurlaubung darf sechs Jahre nicht überschreiten.
Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Bei Bezug eines unbezahlten Urlaubs:
Überschrift vor Art. 28
3a. Freistellung aus familiären Gründen
Art. 28
Grundsatz
Bei einer Freistellung aus familiären Gründen (§ 1173a Art. 34a ff. ABGB) haben die Angestellten die beabsichtigte Inanspruchnahme nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgängig dem Amt für Personal und Organisation bzw. der Amtsstellenleitung zu melden, damit die erforderlichen versicherungstechnischen Fragen geklärt werden können.
Art. 28a
Mutterschaftszeit
1) Die Inanspruchnahme von Mutterschaftszeit (§ 1173a Art. 34a ABGB) ist unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Amt für Personal und Organisation sowie der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter zu melden.
2) Für die Dauer der Mutterschaftszeit werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen weiter ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 BesG). Der Erwerbsersatz in Form von Mutterschaftsgeld nach dem Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz fällt für die Zeit, während der die Besoldung weiter ausgerichtet wird, dem Staat zu (Art. 29 Abs. 2 BesG).
3) Angestellte haben den Antrag auf Mutterschaftsgeld zunächst beim Amt für Personal und Organisation einzureichen. Das Amt für Personal und Organisation stellt anschliessend eine Bestätigung nach Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes aus und reicht diese gemeinsam mit dem Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der Familienausgleichskasse ein.
Art. 28b
Vaterschaftszeit
1) Die Inanspruchnahme von Vaterschaftszeit (§ 1173a Art. 34b ABGB) ist frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens einen Monat vor dem voraussichtlichen Bezug, der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter zu melden.
2) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter kann den Bezug in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aufschieben, wenn die geplante Inanspruchnahme eine gravierende Störung der betrieblichen Abläufe bewirken würde.
3) Für die Dauer der Vaterschaftszeit werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen weiter ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 BesG). Der Erwerbsersatz in Form von Vaterschaftsgeld nach dem Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz fällt für die Zeit, während der die Besoldung weiter ausgerichtet wird, dem Staat zu (Art. 29 Abs. 2 BesG).
4) Angestellte haben den Antrag auf Vaterschaftsgeld zunächst beim Amt für Personal und Organisation einzureichen. Das Amt für Personal und Organisation stellt anschliessend eine Bestätigung nach Art. 34i iVm Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes aus und reicht diese gemeinsam mit dem Antrag auf Vaterschaftsgeld bei der Familienausgleichkasse ein.
Art. 28c
Elternzeit
1) Die Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 1173a Art. 34c ABGB) ist frühestmöglich, spätestens jedoch drei Monate vor dem voraussichtlichen Bezug, der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter zu melden.
2) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter kann den Bezug der Elternzeit in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aufschieben, wenn die geplante Inanspruchnahme eine gravierende Störung der betrieblichen Abläufe bewirken würde.
3) Während der Elternzeit wird keine Besoldung ausgerichtet. Angestellte haben den Antrag auf Elterngeld zusammen mit einer vom Amt für Personal und Organisation ausgestellten Bestätigung nach Art. 34o iVm Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes direkt bei der Familienausgleichkasse einzureichen.
4) Im Übrigen findet Art. 27 sinngemäss Anwendung.
Art. 28d
Betreuungszeit und Freistellung aufgrund höherer Gewalt
Auf die Inanspruchnahme einer Betreuungszeit oder Freistellung aufgrund höherer Gewalt (§ 1173a Art. 34d und 34e ABGB) findet Art. 23 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
Überschrift vor Art. 28e
3b. Flexible Arbeitsregelungen aus familiären Gründen
Art. 28e
Teilzeitbeschäftigung
1) Angestellte können zum Zweck der Betreuung im Sinne von § 1173a Art. 36b ABGB eine befristete oder unbefristete Dienstauftragsreduktion beantragen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens drei Monate vor dem geplanten Bezugsbeginn bei der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter einzureichen. Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter hat den Antrag zeitnah zu prüfen und ihn samt einer begründeten Empfehlung an das Amt für Personal und Organisation zur Entscheidung weiterzuleiten. Wird dem Antrag nicht oder nur teilweise stattgegebenen, ist dies in der Entscheidung zu begründen.
3) Bei einer unbefristeten Dienstauftragsreduktion nach Abs. 1 können Angestellte innerhalb von drei Jahren, nachdem die Reduktion des Dienstauftrags wirksam wurde, eine Erhöhung ihres Dienstauftrags bis zu ihrem ursprünglichen Beschäftigungsgrad beantragen. Art. 13a findet sinngemäss Anwendung.
Art. 55
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin