946.222.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 542 ausgegeben am 25. November 2025
Verordnung
vom 25. November 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie des Beschlusses (GASP) 2025/2369 des Rates der Europäischen Union vom 20. November 2025 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan, LGBl. 2005 Nr. 101, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 2 Bst. A Ziff. 13
 
Name
Angaben zur Identifizierung
Gründe
13.
Abdelrahim Hamdan DAGALO
alias: Abdul Rahim DAGALO
Geburtsdatum: 1.1.1972
Staatsangehörigkeit: sudanesisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Stellvertretender Befehlshaber der
Rapid Support Forces
Verbundene Organisationen: Rapid Support Forces; Al Junaid Multi Activities Co Ltd
Verbundene Personen: Mohamed Hamdan Dagalo
Abdelrahim Hamdan Dagalo ist stellvertretender Befehlshaber der Rapid Support Forces (RSF) und der Bruder von Mohamed Hamdan Dagalo (Hemedti), dem Befehlshaber der RSF.
Am 15. Januar 2024 hat die Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen für Sudan festgestellt, dass Abdelrahim Hamdan Dagalo eine zentrale Rolle in der Kampagne der RSF in Darfur spielte und seit Oktober [2023] die Militäroperationen in den fünf Bundesstaaten [von Darfur] persönlich überwachte. Im Oktober 2025 befahl er die Tötung und Hinrichtung von Zivilisten und führte die Handlungen der RSF gegen Zivilisten in El Fasher an.
Abdelrahim Hamdan Dagalo und seine beiden Söhne sind Eigentümer der Holdinggesellschaft Al Junaid Multi Activities Co Ltd (‚Al Junaid‘), einer Organisation, die aufgrund der Beschaffung militärischer Ausrüstung für die RSF restriktiven Massnahmen der Union unterliegt. Abdelrahim Hamdan Dagalo spielte eine zentrale Rolle in der Kampagne der RFS in Darfur, indem er die Militäroperationen persönlich überwachte und die Operationen der RSF durch Al Junaid finanzierte. Er steht daher mit einer Organisation in Verbindung, die Handlungen der RSF unterstützt, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen.
Abdelrahim Hamdan Dagalo ist daher für die Steuerung von Handlungen in Sudan verantwortlich, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstösse oder Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen. Er ist ferner für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin