640.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 547ausgegeben am 9. Dezember 2025
Verordnung
vom 2. Dezember 2025
über die Abänderung der Steuerverordnung
Aufgrund von Art. 153 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung; SteV), LGBl. 2010 Nr. 437, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31
Beteiligungen (Art. 48 Abs. 1 Bst. e und f SteG)
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen nach dem IUG und alternative Investmentfonds nach dem AIFMG oder vergleichbare, nach dem Recht eines anderen Staates errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen, mit Ausnahme der Anlage-Kommanditgesellschaft und der Anlage-Kommanditärengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder von vergleichbaren, nach dem Recht eines anderen Staates errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen, stellen keine Beteiligung an einer juristischen Person dar. Soweit die genannten Organismen für gemeinsame Anlagen ihrerseits in Beteiligungen an juristischen Personen investieren, werden solche Anlagen nach Art. 48 Abs. 1 Bst. e und f SteG besteuert.
Art. 45
Verzugszins (Art. 114 Abs. 3 SteG)
Der Verzugszins beträgt 4 %.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin