dabei bedeuten:
K alle bestehenden Bezüger ohne Anlagen, deren Betreiber nach Art. 7 Abs. 2 von der CO2-Abgabe befreit sind.
Wbestehend,k,y Erwartete Wärmelieferungen an bestehende Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den nach Ziff. 4.2 gemessenen Wert ersetzt.
EF
bestehend Emissionsfaktor des bestehenden Wärmeverbundes inklusive Wirkungsgrad, abhängig von der Art der zu ersetzenden zentralen Wärmequelle oder den zu ersetzenden zentralen Wärmequellen; er beträgt:
- 0,226 tCO2/MWh: für Projekte, die nur erdgasbetriebene Wärmequellen ersetzen
- 0,312 tCO2/MWh: für Projekte, die nur heizölbetriebene Wärmequellen ersetzen
- 0,269 tCO2/MWh: für Projekte, die nur erdgas- und heizölbetriebene Wärmequellen ersetzen
- 0,113 tCO2/MWh: für Projekte, die fossile und erneuerbare Wärmequellen ersetzen
RF
bestehend,y,v Referenzfaktor des Jahres y; er beträgt:
100 %: wenn y - v < 20
80 %: wenn y - v ≥ 20 und < 24
60 %: wenn y - v ≥ 24 und < 29
40 %: wenn y - v ≥ 29
dabei bedeuten:
y Jahr, für welches die Emissionsreduktionen berechnet werden
v Installationsjahr der ältesten zu ersetzenden fossil betriebenen Wärmequelle
WVN Pauschaler Abzug für Wärmeverluste des Netzes zur Verteilung der Wärme; dieser beträgt 10 %.