814.065.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 552 ausgegeben am 9. Dezember 2025
Verordnung
vom 2. Dezember 2025
über die Abänderung der CO2-Verordnung
Aufgrund von Art. 2b Abs. 1 und 3, Art. 2c, 5 Abs. 5, Art. 5c, 11 Abs. 4 sowie Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, in der geltenden Fassung, sowie aufgrund der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 2010 Nr. 13, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung), LGBl. 2013 Nr. 359, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3h Abs. 6
6) Der Monitoringbericht, die zugrundeliegenden Messdaten und der dazugehörige Verifizierungsbericht umfassen einen Zeitraum von höchstens vier Jahren. Die Verifizierungsstelle muss sie spätestens ein Jahr nach dem Ende des Zeitraums dem Amt für Umwelt einreichen. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.
Art. 15a Abs. 1a und 2
1a) Das BAFU genehmigt auf Gesuch hin einen Mindestwert von weniger als 2,25 %, wenn der Betreiber im Dekarbonisierungsplan nachweist, dass die Treibhausgasemissionen zu einem wesentlichen Anteil durch die Nutzung von Hochtemperaturprozesswärme verursacht werden und keine zumutbare Alternative zum Einsatz von fossilen Regelbrennstoffen zur Verfügung steht.
2) Der Mindestwert von 2,25 % und allfällige nach Abs. 1a genehmigte reduzierte Mindestwerte gelten nur für Treibhausgasemissionen aus fossilen Regelbrennstoffen.
Art. 22 Abs. 3
3) Das BAFU passt eine Verminderungsverpflichtung zudem an, wenn die Voraussetzungen nach Art. 15a Abs. 1a erfüllt sind. Die angepasste Verminderungsverpflichtung gilt rückwirkend ab dem vom BAFU bestimmten Zeitpunkt.
Art. 40cbis Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende schwere Fahrzeuge:
a) Lastwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS:
1. mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 t, oder
b) Sattelschlepper nach Art. 11 Abs. 2 Bst. i VTS:
1. mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 t, oder
Anhang 2c Ziff. 3.4 (dritte Formel)
3.4 Berechnung der Referenzemissionen
REbestehend,y = ∑k Wbestehend,k,y * EFbestehend * RFbestehend,v,y * 1/(1-WVN) (3)
dabei bedeuten:
K alle bestehenden Bezüger ohne Anlagen, deren Betreiber nach Art. 7 Abs. 2 von der CO2-Abgabe befreit sind.
Wbestehend,k,y Erwartete Wärmelieferungen an bestehende Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den nach Ziff. 4.2 gemessenen Wert ersetzt.
EFbestehend Emissionsfaktor des bestehenden Wärmeverbundes inklusive Wirkungsgrad, abhängig von der Art der zu ersetzenden zentralen Wärmequelle oder den zu ersetzenden zentralen Wärmequellen; er beträgt:
- 0,226 tCO2/MWh: für Projekte, die nur erdgasbetriebene Wärmequellen ersetzen
- 0,312 tCO2/MWh: für Projekte, die nur heizölbetriebene Wärmequellen ersetzen
- 0,269 tCO2/MWh: für Projekte, die nur erdgas- und heizölbetriebene Wärmequellen ersetzen
- 0,113 tCO2/MWh: für Projekte, die fossile und erneuerbare Wärmequellen ersetzen
RFbestehend,y,v Referenzfaktor des Jahres y; er beträgt:
100 %: wenn y - v < 20
80 %: wenn y - v ≥ 20 und < 24
60 %: wenn y - v ≥ 24 und < 29
40 %: wenn y - v ≥ 29
dabei bedeuten:
y Jahr, für welches die Emissionsreduktionen berechnet werden
v Installationsjahr der ältesten zu ersetzenden fossil betriebenen Wärmequelle
WVN Pauschaler Abzug für Wärmeverluste des Netzes zur Verteilung der Wärme; dieser beträgt 10 %.
Anhang 8 Ziff. 2.1 Bst. k und Ziff. 2.2 Bst. g
2.1 Personenwagen
Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr:
k) 2024: 1777 kg.
2.2 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschlepper betrug im Kalenderjahr:
g) 2024: 2130 kg.
Anhang 9 Ziff. 1 Bst. c und Ziff. 2
1. Sanktionsbeträge für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2 pro Kilometer (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:
c) für das Referenzjahr 2026: 95 Franken.
2. Sanktionsbeträge für schwere Fahrzeuge
Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:
a) für das Referenzjahr 2025: 4250 Franken;
b) für das Referenzjahr 2026: 4250 Franken.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin