| 416.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 559 | ausgegeben am 11. Dezember 2025 |
Verordnung
vom 9. Dezember 2025
über die Abänderung der Stipendienverordnung
Aufgrund von Art. 19 Abs. 2 und Art. 38 des Gesetzes vom 20. Oktober 2004 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG), LGBl. 2004 Nr. 262, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. März 2013 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendienverordnung; StipV), LGBl. 2013 Nr. 144, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5
Kürzung der Beiträge für Unterkunft, Verpflegung und Basiskosten bei geringerer Ausbildungsdauer
Bei geringerer Ausbildungsdauer sind die Beiträge nach Art. 11, 12 und 15 StipG wie folgt zu kürzen:
a) für die Unterkunft: höchstens 39 Franken pro Tag;
b) für die Verpflegung: höchstens 28 Franken pro Tag;
c) für die Basiskosten: höchstens 33.35 Franken pro Tag.
Diese Verordnung findet erstmals auf Anträge Anwendung, die sich auf einen Ausbildungsabschnitt beziehen, der mit oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung vom 9. Dezember 2025 über die Anpassung von Höchstbeträgen nach dem Stipendiengesetz an die Teuerung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin