0.632.61
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 569ausgegeben am 16. Dezember 2025
Kundmachung
vom 18. November 2025
des Beschlusses Nr. 1/2025 des mit dem Austrittsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses
Beschluss des mit dem Austrittsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses: 10. Juni 2025
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2026
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 1/2025 des mit dem Austrittsabkommen1 eingesetzten Gemischten Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang
Beschluss Nr. 1/2025 des mit dem Austrittsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses
vom 10. Juni 2025
zur Änderung von Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens2
Der Gemischte Ausschuss -
gestützt auf das Austrittsabkommen3, insbesondere auf Art. 34 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Gemäss Art. 34 Abs. 3 des Austrittsabkommens ändert der Gemischte Ausschuss Teil I von Anhang I ab, um neue Beschlüsse und Empfehlungen zu berücksichtigen, die von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ("Verwaltungskommission") verabschiedet und in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und dort in Kraft getreten sind.
2. Die Verwaltungskommission verabschiedete einen Beschluss, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und dort in Kraft getreten ist, und der nicht in Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens aufgeführt ist.
3. Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
1. In Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens wird unter Horizontale Fragen (Reihe H) folgender Beschluss angefügt:
- Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. H14 vom 21. Juni 2023 betreffend die Veröffentlichung der Leitlinien zur COVID-19-Pandemie, der Aufzeichnung zur Auslegung der Anwendung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Art. 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 während der COVID-19-Pandemie, der Leitlinien zur Telearbeit für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 und der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Leitlinien zur Telearbeit4
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Für Liechtenstein tritt dieser Beschluss am ersten Tag des zweiten Monats nach der Mitteilung an den Verwahrer, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt sind, in Kraft.
Der Text dieses Beschlusses wird beim Verwahrer hinterlegt.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Abkommen vom 28. Januar 2020 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten (LR 0.632.61).

2   Übersetzung des englischen Originaltextes.

3   Abkommen vom 28. Januar 2020 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten.

4   In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 95/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Mai 2025.