946.223.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 574 ausgegeben am 16. Dezember 2025
Verordnung
vom 16. Dezember 2025
über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse 2010/413/GASP vom 26. Juli 2010, 2011/235/GASP vom 12. April 2011 und (GASP) 2023/1532 vom 20. Juli 2023 des Rates der Europäischen Union sowie in Ausführung der Resolution 2231 (2015) vom 20. Juli 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e) Geldtransfer: jede Transaktion, die mit dem Ziel abgewickelt wird, direkt oder indirekt Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Empfänger identisch sind;
f) iranische Person oder Organisation:
1. der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates;
2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran, ausgenommen diplomatisches Personal der Schweiz und von Drittstaaten, das in offizieller Funktion im Iran tätig ist;
3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz im Iran;
4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb des Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der Personen oder Organisationen nach Ziff. 1 bis 3 befindet.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 2
Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.
II. Beschränkungen des Handels
Art. 3
Verbote betreffend doppelt verwendbare Güter
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von doppelt verwendbaren Gütern sowie von doppelt verwendbaren Technologien und Software nach Anhang 1 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 1 sind verboten.
3) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.
4) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für:
a) Güter, Technologien und Software der Kategorie 5 mit den Exportkontrollnummern 5A002, 5D002 und 5E002;
b) die Durchfuhr von Gütern mit der Exportkontrollnummer 0A001 sowie von niedrig angereichertem Uran in fertiggestellten Brennelementen, sofern sie ausschliesslich für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind, deren Bau vor Dezember 2006 begonnen hat;
c) Transaktionen, die vom Programm zur technischen Zusammenarbeit der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) in Auftrag gegeben werden;
d) Güter, die aufgrund von Verpflichtungen Liechtensteins im Rahmen des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) zur Verwendung im Iran bestimmt sind.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen.
6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 und 6 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 4
Bewilligungspflicht für die Lieferung bestimmter doppelt verwendbarer Güter
1) Bewilligungspflichtig sind:
a) der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von doppelt verwendbaren Gütern sowie doppelt verwendbaren Technologien und Software nach Anhang 2 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran;
b) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 2.
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO erteilt die Bewilligung. Sie oder es verweigert die Bewilligung, wenn Handlungen nach Abs. 1 zu einer der folgenden Aktivitäten des Iran beitragen könnten:
a) Aktivitäten im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen oder des Schweren Wassers;
b) Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen; oder
c) Aktivitäten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäussert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.
3) Gesuche um Bewilligungen sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 5
Verbote betreffend Güter und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen nach Anhang 3 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 sind verboten.
3) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 aus dem Iran sind verboten.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Anhang 3 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für:
a) medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
b) humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 6
Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4, die zur internen Repression verwendet werden können, in den Iran sind verboten.
4) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 4 sind verboten.
5) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 4 aus dem Iran sind verboten.
6) Die Verbote nach Abs. 1 bis 4 gelten nicht für gepanzerte Fahrzeuge zum Schutz des diplomatischen und konsularischen Personals der Schweiz im Iran sowie die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter und durch humanitäres Personal.
7) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für:
a) Transaktionen, die vom Programm zur technischen Zusammenarbeit der IAEO in Auftrag gegeben werden;
b) Güter, die aufgrund von Verpflichtungen Liechtensteins im Rahmen des CWÜ zur Verwendung im Iran bestimmt sind.
8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 5 bewilligen für:
a) nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke, für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
b) Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
9) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 bewilligen, sofern:
a) die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind; und
b) im Fall von Gütern und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes sind, der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zuvor festgestellt hat, dass die Transaktionen nicht zur Entwicklung von Technologien, welche die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten des Iran unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.
10) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 8 und 9 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 7
Verbote betreffend Ausrüstung, Technologien und Software zu Überwachungszwecken
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologien und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs für die iranische Regierung, für deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie für Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln, ist verboten.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 8
Verbote betreffend Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Grafit und Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen nach Anhang 6 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Grafit und Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen nach Anhang 6 sind verboten.
3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Güter nach den Anhängen 1 und 2.
Art. 9
Verbote betreffend Güter der Öl-, Gas- und petrochemischen Industrie
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 7 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 7 sind verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung von Verträgen im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 3 Bst. b.
Art. 10
Verbote betreffend Rohöl und Erdölprodukte aus dem Iran
1) Der Kauf, die Einfuhr und der Transport von Rohöl oder Erdölprodukten nach Anhang 8 aus dem Iran oder mit Ursprung im Iran nach Liechtenstein oder in die Schweiz sind verboten.
2) Die Gewährung von Finanzmitteln und Finanzhilfen, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
a) den Erwerb von Bunkeröl:
1. das von einem anderen Drittland als dem Iran hergestellt und geliefert wurde und das für den Antrieb von Schiffsmotoren bestimmt ist;
2. das für den Antrieb von Motoren eines Schiffs verwendet wird, das durch höhere Gewalt in einen Hafen im Iran oder in iranisches Hoheitsgewässer verbracht worden ist;
b) die Erfüllung von Geschäften über Rohöl und Erdölerzeugnisse, die vor dem 16. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden, sofern die Lieferung oder der Erlös aus der Lieferung einer juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründet wurde oder eingetragen ist, zugutekommt;
c) Rohöl und Erdölerzeugnissen, sofern diese:
1. vor dem 16. Dezember 2025 aus dem Iran ausgeführt wurden; oder
2. nach Bst. b oder Art. 33 Abs. 3 aus dem Iran ausgeführt wurden.
Art. 11
Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Edelmetallen und Diamanten nach Anhang 9 direkt oder indirekt an die iranische Regierung, an deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie an Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln oder von ihr kontrolliert werden, sind verboten.
2) Der direkte oder indirekte Erwerb von Edelmetallen und Diamanten nach Anhang 9 von der iranischen Regierung, von deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, sowie die Einfuhr und der Transport solcher Edelmetalle und Diamanten, sind verboten.
3) Die Bereitstellung von Vermittlungsdiensten und Finanzmitteln für Geschäfte nach Abs. 1 und 2 ist verboten.
Art. 12
Meldepflicht betreffend Banknoten und Münzen
Die Lieferung, der Verkauf und die anderweitige Bereitstellung von auf die iranische Landeswährung lautenden neuen Banknoten und Münzen, die in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz gedruckt oder geprägt wurden, an die iranische Zentralbank müssen der Stabsstelle FIU oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
Art. 13
Meldepflichten betreffend petrochemische Produkte
1) Der Kauf, der Verkauf, die Einfuhr und der Transport von petrochemischen Produkten nach Anhang 10, die sich im Iran befinden, ihren Ursprung im Iran haben oder aus dem Iran ausgeführt wurden, müssen der Stabsstelle FIU oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschliesslich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 müssen der Stabsstelle FIU und im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
3) Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.
III. Finanzierungs- und Beteiligungsbeschränkungen
Art. 14
Finanzierungsbeschränkungen
1) Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen oder Organisationen ist verboten, sofern diese beteiligt sind an:
a) der Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination von Brennstoffen oder der Verflüssigung von Erdgas;
b) der Herstellung von Rüstungsgütern oder Gütern und Technologien nach Anhang 1;
c) Produktionsanlagen zur Herstellung von petrochemischen Produkten nach Anhang 10.
2) Es ist verboten, Beteiligungen an iranischen Personen oder Organisationen, die Tätigkeiten nach Abs. 1 ausführen, zu erwerben und mit ihnen Joint Ventures zu gründen.
3) Es ist verboten, mit iranischen Personen oder Organisationen:
a) Investitionskosten in einer integrierten oder gesteuerten Lieferkette für die Belieferung mit oder die Lieferung von Erdgas indirekt aus dem oder in den Iran zu teilen;
b) für die Zwecke der Tätigung von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen, die sich im Iran befinden oder die direkt mit dem Hoheitsgebiet des Iran verbunden sind, unmittelbar zusammenzuarbeiten.
4) Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen oder Organisationen, die an der Herstellung von Gütern und Technologien nach Anhang 2 beteiligt sind, bedarf der Bewilligung der Regierung.
5) Die Regierung verweigert die Bewilligung, wenn die Gewährung eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung einer der folgenden Aktivitäten des Iran beitragen könnte:
a) Aktivitäten im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen oder des Schweren Wassers;
b) Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen;
c) Aktivitäten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäussert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.
6) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. a und c sowie Abs. 2 gelten nicht für:
a) die Erfüllung von Verträgen über die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen und Organisationen, die an Aktivitäten nach Abs. 1 Bst. a und b beteiligt sind;
b) den Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an Personen und Organisationen nach Bst. a, sofern die Beteiligungen auf einem Vertrag beruhen, der vor dem 16. Dezember 2025 vereinbart wurde, und die Transaktion mindestens 20 Tage zuvor der Stabsstelle FIU gemeldet wurde.
7) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 Bst. b bewilligen, sofern:
a) die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind; und
b) im Fall einer Investition in eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die an der Herstellung von in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführten Güter und Technologien beteiligt ist, der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zuvor festgestellt hat, dass die Transaktionen nicht zur Entwicklung von Technologien, welche die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten des Iran unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.
8) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 4 und Ausnahmebewilligungen nach Abs. 7 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 15
Beteiligungsverbot
1) Es ist verboten, iranischen Personen oder Organisationen zu gestatten:
a) Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder Joint Ventures mit Unternehmen zu gründen, sofern die Unternehmen:
1. im Uranabbau tätig sind;
2. Uran anreichern oder wiederaufbereiten;
3. folgende Güter, Technologie oder Software entwickeln oder herstellen:
aa) Kernmaterialien nach Art. 1 der schweizerischen Kernenergieverordnung (KEV)2;
bb) Güter, Technologien und Software nach Anhang 2 Teil 1 der schweizerischen Güterkontrollverordnung (GKV)3;
cc) vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, einschliesslich vollständiger Subsysteme hierfür, sowie Güter, Technologien und Software, die im Zusammenhang mit den genannten Gütern verwendet werden können und von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung (KMV)4 erfasst werden;
dd) Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV mit den Kontrollregime-Codes 101 bis 299;
b) Unternehmen nach Bst. a Darlehen oder Kredite zu gewähren.
2) Es ist Unternehmen nach Abs. 1 Bst. a verboten:
a) Joint Ventures mit iranischen Personen oder Organisationen zu gründen;
b) Darlehen oder Kredite von iranischen Personen oder Organisationen anzunehmen.
IV. Finanzielle Beschränkungen
Art. 16
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle befinden von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 11;
b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 12;
c) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13;
d) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 14.
2) Es ist verboten:
a) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11, 12 und 14 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen;
b) für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11 und 12 spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden;
c) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten;
f) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Bst. a bis e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
g) alle weiteren vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.
4) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.
5) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.
Art. 17
Ausnahmebestimmungen betreffend gesperrte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
1) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Erfüllung bestehender Verträge;
b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts; oder
2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, die in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ergangen ist oder in diesen Staaten vollstreckbar ist.
2) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 16 Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
c) Durchführung humanitärer Aktivitäten oder anderer Tätigkeiten, sofern die Aktivitäten oder Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse erforderlich sind;
d) Zahlung von Gebühren, die im Zusammenhang mit der Ausflaggung von Schiffen anfallen;
e) Finanzierung von Aktivitäten nach Art. 3 Abs. 5;
f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Sie bewilligt Ausnahmen nach Abs. 1 und 2, falls anwendbar, nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 18
Ausnahmen von der Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Bereich des Luftverkehrs
1) Die Sperrung nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c und das Verbot nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für:
a) die Durchführung von Flügen zu humanitären Zwecken zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder Chemieunfällen;
b) die Durchführung von Flügen für die Teilnahme an Sitzungen, die zum Gegenstand haben, eine Lösung für die militärische Unterstützung der russischen Aggression gegen die Ukraine und bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch den Iran zu finden;
c) Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge;
d) die Durchführung von Flügen für die amtlichen Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins, der Schweiz oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c für die in Anhang 13 Bst. B Ziff. 10 bis 12 genannten Organisationen bewilligen, sofern die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste nach Art. 3 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2018/11395 erforderlich sind.
3) Sie kann Ausnahmen von der Sperrung nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c und vom Verbot nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c bewilligen, sofern dies für die Behandlung kritischer Angelegenheiten der Flugsicherheit erforderlich ist.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 und 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 19
Verbot von Transaktionen mit Häfen
1) Es ist verboten, indirekt oder direkt Transaktionen mit Häfen nach Anhang 15 zu tätigen.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Schiffe, die Hilfe benötigen und aus folgenden Gründen einen Notliegeplatz suchen:
a) um einen Nothafen aus Gründen der maritimen Sicherheit, zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke anzulaufen;
b) um ein Ereignis, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, dringend abzuwenden oder einzudämmen; oder
c) um eine Naturkatastrophe zu bewältigen.
Art. 20
Meldepflichten betreffend gesperrte Vermögenswerte
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 16 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3) Gutschriften nach Art. 16 Abs. 4 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
4) Personen und Organisationen, die nach Art. 18 Abs. 1 Personen und Organisationen nach Anhang 13 Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
5) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
V. Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen
Art. 21
Melde- und Bewilligungspflicht für Geldtransfers
1) Geldtransfers über 10 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken an eine iranische Person oder Organisation oder von einer iranischen Person oder Organisation müssen der Stabsstelle FIU innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt schriftlich gemeldet werden.
2) Geldtransfers über 50 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken an eine iranische Person oder Organisation oder von einer iranischen Person oder Organisation bedürfen einer Bewilligung der Regierung. Die Regierung erteilt die Bewilligung, sofern der Geldtransfer nicht gegen diese Verordnung oder die Güterkontroll- oder Kriegsmaterialgesetzgebung verstösst.
3) Die Meldung muss erfolgen oder das Bewilligungsgesuch gestellt werden durch den Finanzintermediär des Auftraggebers oder des Begünstigten oder, falls der Finanzintermediär nicht in Liechtenstein ansässig ist, durch den Zahlungsempfänger oder den Auftraggeber.
4) Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn der Geldtransfer in mehreren zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird.
5) Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn:
a) der Geldtransfer für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch Organisationen nach Art. 16 Abs. 3 erforderlich ist;
b) die Bewilligung für einen Geldtransfer nach Art. 3 Abs. 5 und 6, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 8 und 9, Art. 14 Abs. 4, Art. 17 Abs. 1 bis 3 sowie Art. 18 Abs. 2 und 3 erteilt worden ist.
6) Abs. 2 gilt nicht für Geldtransfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke.
7) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 22
Verbotene Bankbeziehungen mit dem Iran
1) Banken ist es verboten:
a) ein Konto bei einer iranischen Bank zu eröffnen;
b) eine Korrespondenzbankbeziehung zu einer iranischen Bank aufzunehmen;
c) im Iran eine Repräsentanz oder Zweigstelle zu eröffnen oder eine Tochtergesellschaft zu gründen;
d) ein Joint Venture mit einer iranischen Bank zu gründen.
2) Iranischen Banken ist es verboten:
a) in Liechtenstein eine Repräsentanz oder Zweigstelle zu eröffnen oder eine Tochtergesellschaft zu gründen;
b) eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz eingetragenen Bank zu erwerben.
3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 23
Verbote betreffend staatliche und staatlich garantierte Anleihen
1) Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, indirekt oder direkt folgenden Personen oder Organisationen zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
a) der iranischen Regierung und deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
b) iranische Banken;
c) natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person oder Organisation nach Bst. a oder b handeln;
d) juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person oder Organisation nach Bst. a bis c stehen.
2) Es ist verboten, für eine Person oder Organisation nach Abs. 1 Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, zu erbringen.
3) Es ist verboten, eine Person oder Organisation nach Abs. 1 bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
Art. 24
Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen
1) Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen, zu vermitteln, abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:
a) der iranischen Regierung und deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
b) iranischen Personen oder Organisationen, die keine natürlichen Personen sind;
c) natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person oder Organisation nach Bst. a oder b handeln.
2) Abs. 1 Bst. a und b gilt nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherungen für iranische Personen oder Organisationen in Liechtenstein sowie für diplomatische oder konsularische Vertretungen des Iran in Liechtenstein.
3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. c gilt nicht für:
a) Versicherungen für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen;
b) Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luft- oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Abs. 1 Bst. a oder b genannten Person oder Organisation gechartert oder angemietet wurden.
4) Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, dürfen erfüllt werden. Sie dürfen jedoch nicht verlängert oder erneuert werden, es sei denn die Ausnahmen nach Abs. 2 und 3 sind anwendbar.
VI. Weitere Beschränkungen
Art. 25
Verbote betreffend iranische Frachtflugzeuge
1) Es ist verboten, technische Dienste oder Wartungsdienste für Frachtflugzeuge zu erbringen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen oder Organisationen stehen, falls der Leistungserbringer weiss oder vermutet, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, deren Lieferung, Verkauf, Aus- oder Durchfuhr nach dieser Verordnung verboten ist.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt, bis die Ladung überprüft und, falls erforderlich, beschlagnahmt oder entsorgt ist.
3) Es gilt nicht, wenn die Erbringung der Dienste für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
4) Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können dem Importeur auferlegt oder bei jeder anderen Person oder Organisation, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Aus- oder Durchfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.
Art. 26
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den natürlichen Personen nach den Anhängen 11 bis 14 verboten.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 11 gewähren.
3) Sie kann für natürliche Personen nach den Anhängen 12 bis 14 Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend Iran;
c) für die Teilnahme an Gerichtsverfahren; oder
d) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 und 3 sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 27
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
1) Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 19. Januar 2016 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran, nach der Verordnung vom 1. Februar 2011 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran oder nach der Verordnung vom 13. Februar 2007 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhindert oder beeinträchtigt wurden:
a) iranische Personen oder Organisationen;
b) natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11 bis 14;
c) natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von Personen oder Organisationen nach Bst. a oder b handeln.
2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.
VII. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 28
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU vollzieht vorbehaltlich der Zuständigkeit der Regierung Art. 3 bis 25 und 27. Sie prüft insbesondere Bewilligungsgesuche und Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt vollzieht Art. 26. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 29
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 3 bis 11, 14 bis 19, 21 Abs. 2 oder Art. 22 bis 27 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 12, 13, 20 oder 21 Abs. 1 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind
Die Listen nach Anhang 11, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat, werden automatisch übernommen.
Art. 31
Anträge auf Aufnahme oder Streichung in die bzw. aus der UN-Liste
1) Die Regierung kann nach Konsultation weiterer betroffener Stellen dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Anträge auf Aufnahme oder Streichung von Personen, Unternehmen und Organisationen mit Bezug zu dem Nuklearprogramm des Iran oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten in die bzw. aus der UN-Liste (Anhang 11) vorlegen.
2) Die Kriterien für die Aufnahme und Streichung sowie die Verfahren nach Abs. 1 richten sich nach den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution 2231 (2015).
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Zuständigkeiten, die Kriterien und das Verfahren, in einer Weisung. Die Stabsstelle FIU veröffentlicht die Weisung auf ihrer Internetseite.
Art. 32
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Januar 2016 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran, LGBl. 2016 Nr. 10, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 33
Übergangsbestimmungen
1) Art. 8 Abs. 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 16. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden.
2) Art. 9 Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a) Geschäfte, die vor dem 16. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden, sofern Transaktionen mindestens 20 Tage zuvor der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO gemeldet werden;
b) Investitionen, die vor dem 16. Dezember 2025 im Iran getätigt wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden, sofern Transaktionen mindestens 20 Tage zuvor der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO gemeldet werden.
3) Art. 10 Abs. 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 16. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden.
Art. 34
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 1, 2 und 4, 8 Abs. 3 sowie 14 Abs. 1 Bst. b)
Güter, Technologien und Software, die unter die Verbote betreffend doppelt verwendbare Güter fallen
A. Güter, Technologien und Software
1. Güter, Technologien und Software nach Anhang 2 GKV;
2. Kernmaterialien nach Art. 1 Abs. 1 KEV.
B. Sonstige Güter
Nummer der EU
Beschreibung
Referenznummer in Anhang 2 GKV
A0. Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
II.A0.001
Hohlkathodenlampen wie folgt:
a) Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz;
b) Uran-Hohlkathodenlampen.
 
II.A0.002
Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500-650 nm.
 
II.A0.003
Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500-650 nm.
 
II.A0.004
Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500-650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500-650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser grösser als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm.
 
II.A0.005
Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:
1. Plomben;
2. innenliegende Bestandteile;
3. Ausrüstung für das Verschliessen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse.
0A001
II.A0.006
Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001j und 1A004c erfasst.
0A001j
1A004c
II.A0.007
Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304L oder 316L.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in Unternummer 0B001c6 und Nummer 2A226.
0B001c6
2A226
II.A0.008
Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10- 6 K- 1 bei 20 °C (z.B. Quarzglas oder Saphir).
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten.
0B001g5
6A005e
II.A0.009
Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005e2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas).
0B001g
6A005e2
II.A0.010
Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350h1 erfasst.
2B350
II.A0.011
Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:
Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung grösser/gleich 400 l/s;
Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung grösser als 200 m 3 /h;
Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen.
0B002f2
2B231
II.A0.012
Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heisse Zellen).
0B006
II.A0.013
Natürliches Uran, abgereichertes Uran oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst.
0C001
II.A0.014
Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent.
 
A1. Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine
II.A1.001
Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit grösser als 90 Gew.-%.
 
II.A1.002
Fluorgas - CAS-Nr. 7782-41-4 - mit einer Reinheit von mindestens 95 %.
 
II.A1.005
Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst in Nummer 1B225.
1B225
II.A1.006
Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer 1A225 verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.
1B231
1A225
II.A1.007
Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002b4 oder 1C202a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) erreichbare Zugfestigkeit grösser/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C);
b) mit einer Zugfestigkeit grösser/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C).
1C002b4 1C202a
II.A1.008
Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (Initial Relative Permeability) grösser/gleich 120 000 und einer Dicke grösser/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm.
1C003a
II.A1.009
Faser- oder fadenförmige Materialien oder Prepegs wie folgt:
Anmerkung: Siehe auch Ziff. II.A1.1019.a.
a) faser- oder fadenförmige Materialien aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. spezifischer Modul grösser als 10 × 106 m;
2. spezifische Zugfestigkeit grösser als 17 × 104m;
b) faser- oder fadenförmige Materialien aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. spezifischer Modul grösser als 3,18 × 106 m; oder
2. spezifische Zugfestigkeit grösser als 76,2 × 103m;
c) mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose Garne, Faserbündel (Rovings), Seile oder Bänder" mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Repregs) aus faser- oder fadenförmigen Materialien aus Glas, soweit nicht in Unternummer II.A1.010.a oder II.A1.010.b erfasst.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht faser- oder fadenförmige Materialien, erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C210a und 1C210b.
1C010a
1C010b
1C210a
1C210b
II.A1.010
Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder Kohlenstofffaser-Preforms wie folgt:
a) hergestellt aus in Nummer II.A1.009 erfassten faser- oder fadenförmigen Materialien;
b) kohlenstoffbeschichtete faser- oder fadenförmige Materialien in Epoxidharz-Matrix (Prepregs), erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b und 1C010c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Grösse der Einzelmatten nicht grösser ist als 50 cm × 90 cm;
c) Prepregs, erfasst in Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010c, die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht faser- oder fadenförmige Materialien, erfasst in Unternummer 1C010e.
1C010e
1C210
II.A1.011
Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für Flugkörper, soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst.
1C107
II.A1.012
Martensitaushärtender Stahl (Maraging Steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, "geeignet für" eine erreichbare Zugfestigkeit grösser/gleich 2050 MPa bei 293 K (20 °C).
Technische Anmerkung: Martensitaushärtender Stahl "geeignet für" umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.
1C216
II.A1.013
Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:
a) in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschl. Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser grösser/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm; und
b) einer Masse grösser als 5 kg.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst in Nummer 1C226.
1C226
II.A1.014
Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgrösse von kleiner 200 μm.
 
II.A1.015
Reines Tributylphosphat (TBP) (CAS-Nr. 126-73-8) oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%.
 
II.A1.016
Martensitaushärtender Stahl (Maraging Steel), soweit nicht nach den Nummern 1C116, 1C216 oder II.A1.012 verboten.
Technische Anmerkung: Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.
 
II.A1.017
Metall, Metallpulver und -material wie folgt:
a) Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgrösse kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 97 Gew.-%;
b) Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgrösse kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von grösser/gleich 97 Gew.-%;
c) Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht nach den Nummern 1C226 oder II.A1.013 verboten, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt:
1. Wolfram und Legierungen mit einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 97 Gew.-%;
2. mit Kupfer infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 80 Gew.-%; oder
3. mit Silber infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 80 Gew.-%.
 
II.A1.018
Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:
a) Gehalt an Eisen zwischen 30 % und 60 %; und
b) Gehalt an Kobalt zwischen 40 % und 60 %.
 
II.A1.019
Faser- oder fadenförmige Materialien oder Prepregs, die nicht nach Anhang 1 diesem Anhang oder nach Anhang 2 (Nummer II.A1.009 oder II.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang 2 GKV aufgeführt sind, wie folgt:
a) faser- oder fadenförmige Materialie aus Kohlenstoff;
Anmerkung: Bst. a erfasst keine Webwaren.
b) mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose Garne, Faserbündel (Rovings), Seile oder Bänder aus faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Kohlenstoff;
c) endlose Garne, Faserbündel (Rovings), Seile oder Bänder aus Polyacrylnitril (PAN).
 
A2. Werkstoffbearbeitung
II.A2.001
Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:
a) Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung grösser/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften grösser/gleich 50 kN, gemessen am Prüftisch;
b) digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter Software, mit einer Echtzeit-Bandbreite grösser/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Bst. a erfassten Systemen;
c) Schwingerreger (Shaker Units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von grösser/gleich 50 kN, gemessen am Prüftisch, und geeignet für die in Bst. a erfassten Systeme;
d) Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte grösser/gleich 50 kN, gemessen am Prüftisch, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Bst. a erfassten Systeme.
Technische Anmerkung: Ein Prüftisch ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.
2B116
II.A2.002
Werkzeugmaschinen und Bestandteile und Steuerungen für Werkzeugmaschinen wie folgt:
a) Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit allen verfügbaren Kompensationen von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst in den Unternummern 2B201b und 2B001c.
b) Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in Nummer 2B001 oder 2B201 oder in Bst. a.
2B201b
2B001c
II.A2.003
Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
a) Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/ Baugruppen mit einer Masse grösser als 3 kg;
2. geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen grösser als 12 500 U/min;
3. geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen; und
4. geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 gmm/kg der Rotormasse;
b) Messgeräte (Indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Bst. a.
Technische Anmerkung: Messgeräte (Indicator heads) werden auch als Auswuchtinstrumente bezeichnet.
2B119
II.A2.004
Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heissen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heissen Zelle mit einer Dicke grösser/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation);
b) Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heissen Zelle mit einer Dicke grösser/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation).
2B225
II.A2.006
Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen grösser als 400 °C, wie folgt:
a) Oxydationsöfen:
b) mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden.
2B226
2B227
II.A2.007
Druckmessgeräte, soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit beiden folgenden Eigenschaften:
a) Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe; und
b) mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Messbereich kleiner als 200 kPa und Messgenauigkeit kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert; oder
2. Messbereich grösser/gleich 200 kPa und Messgenauigkeit kleiner (besser) als 2 kPa.
2B230
II.A2.011
Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:
1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
2. Fluorpolymere;
3. Glas oder Email;
4. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
5. Tantal oder Tantallegierungen;
6. Titan oder Titanlegierungen; oder
7. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, erfasst in Unternummer 2B352c.
2B352c
II.A2.012
Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst in Unternummer 2B352d.
2B352d
II.A2.013
Drück- und Fliessdrückmaschinen, soweit nicht in Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, mit einer Supportkraft grösser als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fliessdrückfunktion als Fliessdrückmaschinen betrachtet.
 
II.A2.014
Flüssig-flüssig-Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Anmerkung: Siehe auch Anhang 2 Ziff. III.A2.008.
a) hergestellt aus einem der folgenden Materialien:
1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
2. Fluorpolymeren;
3. Glas oder Email;
4 Grafit oder "Carbon-Grafit";
5. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
6. Tantal oder Tantallegierungen;
7. Titan oder Titanlegierungen;
8 Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder
b) aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.014.a.
Technische Anmerkung: "Carbon-Grafit" besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.
2B350e
II.A2.015
Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:
Anmerkung: Siehe auch Anhang 2 Ziff. III.A2.009.
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
a) hergestellt aus einem der folgenden Systeme:
1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
2. Fluorpolymeren;
3. Glas oder Email;
4. Grafit oder "Carbon-Grafit"
5. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
6. Tantal oder Tantallegierungen;
7. Titan oder Titanlegierungen;
8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;
9. Siliziumkarbid;
10. Titankarbid; oder
b) aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.015.a erfassten Materialien.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.
2B350d
II.A2.016
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3 /h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 5 m3 /h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:
Anmerkung: Siehe auch Anhang 2 Ziff. III.A2.010.
a) hergestellt aus einem der folgenden Systeme:
1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
2. Keramik;
3. Ferrosiliziumguss;
4. Fluorpolymeren;
5. Glas oder Email;
6. Grafit oder "Carbon-Grafit";
7. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
8. Tantal oder Tantallegierungen;
9. Titan oder Titanlegierungen;
10. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;
11. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen; oder
12. Aluminiumlegierungen; oder
b) aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.016.a. erfassten Materialien.
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
2B350i
A3. Allgemeine Elektronik
II.A3.001
Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit beiden folgenden Eigenschaften:
a) Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung grösser/gleich 5 kW, auch mit sweeping; und
b) Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst in Unternummer 0B001j5 und Nummer 3A227.
3A227
II.A3.002
Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse grösser/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder grösser, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
a) induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);
b) Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);
c) Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);
d) Elektronenstoss-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus Uranhexafluorid (UF6 )-resistenten Werkstoffen, damit ausgekleidet oder plattiert;
e) Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (-80 °C) oder weniger kühlen kann; oder
2. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen, damit ausgekleidet oder plattiert;
f) Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.
3A233
II.A3.003
Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht nach Nummer 0B001 oder 3A225 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:
a) Mehrphasenausgang mit einer Leistung grösser/gleich 40 W;
b) für den Betrieb im Frequenzbereich von 600 Hz bis 2000 Hz; und
c) Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,1 %.
Technische Anmerkung: Frequenzumwandler im Sinne von Nummer II.A3.003 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.
 
A6. Sensoren und Laser
II.A6.001
Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG).
 
II.A6.002
Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004b erfasst, wie folgt: Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich grösser/gleich 9 000 nm und kleiner/gleich 17 000 nm und Bestandteile hierfür, einschliesslich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe).
6A002
6A004b
II.A6.003
Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser grösser als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschliesslich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und "verformbare Spiegel" einschliesslich bimorphen Spiegeln.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, erfasst in den Unternummern 6A004a, 6A005e und 6A005f.
6A003
II.A6.004
Argonionen-Laser mit einer mittleren Ausgangs- leistung grösser/gleich 5 W.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen-Laser, erfasst in Unternummer 0B001g5, Nummer 6A005 und Unternummer 6A205a.
6A005a6
6A205a
II.A6.005
Halbleiter-Laser und Bestandteile hierfür wie folgt:
a) einzelne Halbleiter-Laser mit einer jeweiligen Ausgangsleistung grösser als 200 mW, in Mengen grösser als 100;
b) Halbleiter-Laser-Arrays mit einer Ausgangsleistung grösser als 20 W.
Anmerkungen:
1. Halbleiter-Laser werden gewöhnlich als "Laser"-Dioden bezeichnet.
2. Diese Nummer erfasst nicht Laser, erfasst in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005b.
3. Diese Nummer erfasst nicht Laser-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1200 nm-2000 nm.
6A005b
II.A6.006
Abstimmbare Halbleiter-Laser und abstimmbare Halbleiter-Laser-Arrays mit einer Wellenlänge grösser/ gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-Laser, die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter- Laser-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten.
Anmerkungen:
1. Halbleiter-Laser werden gewöhnlich als Laser-Dioden bezeichnet.
2. Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001h6 und 6A005b.
6A005b
II.A6.007
"Abstimmbare" Festkörper-Laser und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
a) Titan-Saphir-Laser;
b) Alexandrit-Laser.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005c1.
6A005c1
II.A6.008
Neodym-dotierte (andere als Glas-)Laser mit einer Ausgangswellenlänge grösser als 1000 nm und kleiner/gleich 1100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls grösser als 10 J.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-) Laser, erfasst in Unternummer 6A005c2b.
6A005c2
II.A6.009
Akustooptische Bestandteile wie folgt:
a) Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz grösser/gleich 1 kHz erlauben;
b) die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;
c) Pockels-Zellen.
6A203b4c
II.A6.010
Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen grösser als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.
Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.
6A203c
II.A6.011
Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:
1. einer Betriebswellenlänge grösser/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm;
2. einer mittleren Ausgangsleistung grösser als 10 W und kleiner/gleich 30 W;
3. einer Pulsfrequenz grösser als 1 kHz; und
4. einer Pulsdauer kleiner als 100 ns.
Anmerkungen:
1. Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.
2. Diese Nummer erfasst nicht abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205c und 0B001g5 sowie in Nummer 6A005.
6A205c
II.A6.012
Gepulste CO2 -Laser mit allen folgenden Eigenschaften:
1. einer Betriebswellenlänge grösser/gleich 9 000 nm und kleiner/gleich 11 000 nm;
2. einer Pulsfrequenz grösser als 250 Hz;
3. einer mittleren Ausgangsleistung grösser als 100 W und kleiner/gleich 500 W; und
4. einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2 -Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205d, 0B001h6 und 6A005d.
6A205d
II.A6.013
Kupferdampf-Laser mit allen folgenden Eigenschaften:
1. einer Betriebswellenlänge grösser/gleich 500 nm und kleiner/gleich 600 nm; und
2. einer mittleren Ausgangsleistung grösser/gleich 15 W.
6A005b
II.A6.014
Gepulste CO-Laser mit allen folgenden Eigenschaften:
1 einer Betriebswellenlänge grösser/gleich 5 000 nm und kleiner/gleich 6 000 nm;
2. einer Pulsfrequenz grösser als 250 Hz;
3. mittlere Ausgangsleistung grösser als 100 W; und
4. einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht industrielle Hochleistungs-CO-Laser (typischerweise 1-5 kW) für Anwendungen wie Schneiden und Schweissen, da es sich bei solchen Lasern um Dauerstrich-Laser oder um Laser handelt, deren Pulsdauer grösser ist als 200 ns.
 
A7. Luftfahrtelektronik und Navigation
II.A7.001
Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
I. Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in zivilen Luftfahrzeugen von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:
a) Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von Luftfahrzeugen, (Über- oder Unterwasser-) Schiffen, Land- oder Raumfahrzeugen, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner (besser)/gleich 0,8 nautische Meilen/h Circular Error Probable (CEP) nach normaler Ausrichtung, oder
2. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten grösser als 10 g;
b) hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder Datenbankgestützten Navigationssystem (DBRN) zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des DBRN von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m CEP;
c) Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite oder
2. konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (Non-operating Shock Level) von grösser/ gleich 900 g über eine Zeitdauer von grösser/gleich 1 ms.
Anmerkung: Die in den Bst. a und b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:
1. zufallsverteilte Vibration (Input Random Vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:
a) konstante spektrale Leistungsdichte (Power Spectral Density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1000 Hz, und
b) spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1000 Hz auf 0,01 g 2 /Hz bei 2000 Hz abfallend;
2. Roll- und Gierrate grösser/gleich +2,62 rad/s (150°/s); oder
3. Nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Ziff. 1 und 2 beschriebenen Bedingungen.
Technische Anmerkungen:
1. Bst. b bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.
2. CEP bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.
II. Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
III. Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in Nummer 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind.
7A003
7A103
A9. Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
II.A9.001
Sprengbolzen.
 
C. Sonstige Technologien und Software
Nummer der EU
Beschreibung
II.B.001
Technologien und Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in diesem Anhang aufgeführten Güter erforderlich sind.
II.B.002
Technologie und Software, die für die Entwicklung oder Herstellung der in Anhang 2 aufgeführten Güter erforderlich sind.
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 14 Abs. 4)
Güter, Technologien und Software, die unter die Bewilligungspflicht für die Lieferung bestimmter doppelt verwendbarer Güter fallen
A. Güter
Nummer der EU
Beschreibung
Referenznummer in Anhang 2 GKV
A0. Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
III.A0.015
Handschuhfächer, besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide.
Technische Anmerkung: "Handschuhfach" bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von aussen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen Schutz bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet.
0B006
III.A0.016
Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwasserstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür.
0A001
0B001c
III.A0.017
Heliumleckdetektoren
0A001
0B001c
A1. Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine
III.A1.003
Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
a) Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;
b) fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
c) fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
d) Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®);
e) Fluorelastomere (z. B. Viton ®, Tecnoflon ®);
f) Polytetrafluorethylen (PTFE).
 
III.A1.004
Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschliesslich Personen-Dosimeter.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004.c.
1A004c
III.A1.020
Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Stahllegierungen geeignet für eine Zugfestigkeit grösser/gleich 1 200 MPa bei 293K (20 °C); oder
b) Stickstoffstabilisierter Duplexstahl.
Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen "geeignet für" erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.
Technische Anmerkung: Stickstoffstabilisierter Duplexstahl besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur.
1C116
1C216
III.A1.021
Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe.
1A002b1
III.A1.022
Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel.
1C002c1a
III.A1.023
Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte geeignet für eine Zugfestigkeit grösser/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C).
Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen geeignet für erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.
1C002b3
III.A1.024
Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, wie folgt:
a) Toluoldiisocyanat (TDI);
b) Methylendiphenyldiisocyanat (MDI);
c) Isophorondiiscocyanat (IPDI);
d) Natriumperchlorat;
e) Xylidin;
f) hydroxyterminiertes Polyther (HTPE);
g) hydroxyterminiertes Caprolactonether (HTCE).
Technische Anmerkung: Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den oben genannten Chemikalien besteht.
1C111
III.A1.025
Schmiermittel, die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
a) Perfluoroalkylether, (CAS 60164-51-4);
b) Perfluoropolyalkylether, PFPE, (CAS 6991-67-9).
"Schmiermittel" bedeutet Öle und Flüssigkeiten.
1C006
III.A1.026
Beryllium-Kupfer- oder Kupfer-Beryllium-Legierungen in Form von Platten, Blechen, Streifen oder gewalzten Stangen, bestehend grösstenteils aus Kupfer und aus anderen Elementen mit weniger als 2 Gew.-% Beryllium.
1C002b
A2. Werkstoffbearbeitung
III.A2.008
Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Anmerkung: Siehe auch Anhang 1 Nummer II.A2.014
1. rostfreiem Stahl.
Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.014.a.
2B350e
III.A2.009
Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:
Anmerkung: Siehe auch Anhang 1 Nummer II.A2.015.
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus rostfreiem Stahl bestehen.
Anmerkung 1: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.015.a.
Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.
2B350d
III.A2.010
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m 3 /h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 5 m 3 /h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus rostfreiem Stahl bestehen.
Anmerkung: Siehe auch Anhang 1 Nummer II.A2.016.
Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.016.a.
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
2B350d
III.A2.017
Funkenerodiermaschinen (EDM) zum Entfernen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder Verbundwerkstoffen, wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:
a) Funkenerodiermaschinen mit Ramm- oder Senkelektroden;
b) Funkenerodiermaschinen mit Drahtelektroden.
Anmerkung: Funkenerodiermaschinen werden auch als Drahterodiermaschinen bezeichnet.
2B001d
III.A2.018
Rechnergesteuerte oder numerisch gesteuerte Koordinatenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d.h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (3 + L/1 000) μm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360-2 (2001), und hierfür konstruierte Messsonden.
2B006a
2B206a
III.A2.019
Rechnergesteuerte oder rechnergestützte Elektronenstrahlschweissmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.
2B001e1b
III.A2.020
Rechnergesteuerte oder rechnergestützte Laserschweiss- und Laserschneidmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.
2B001e1c
III.A2.021
Rechnergesteuerte oder rechnergestützte Plasmaschneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür.
2B001e1
III.A2.022
Vibrationsmessgeräte besonders konstruiert für Rotoren oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2 000 Hz.
2B116
III.A2.023
Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.
2B231
2B350i
III.A2.024
Flügelzellenvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.
Anmerkung 1: Nummer III.A2.024 erfasst nicht Flügelzellenpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonders konstruiert sind.
Anmerkung 2: Die Erfassung von Flügelzellenvakuumpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonders konstruiert sind, richtet sich nach der Erfassung dieser anderen Ausrüstungen.
2B231
2B235i
0B002f
III.A2.025
Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr als 1 000 mm:
a) HEPA-Filter (High Efficiency Particulate Air filters);
b) ULPA-Filter (Ultra Low Penetration Air filters).
Anmerkung: Die Nummer III.A2.025 erfasst nicht für medizinische Ausrüstung besonders konstruierte Luftfilter.
2B352d
A3. Allgemeine Elektronik
III.A3.004
Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschliessen des Materials.
 
III.A3.005
Frequenzumwandler, Frequenzgeneratoren und drehzahlveränderliche elektrische Antriebe mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Mehrphasen-Ausgangsleistung von 10 W oder mehr;
b) Betriebsfrequenz von 600 Hz oder mehr; und
c) Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,2%.
Technische Anmerkung: Frequenzumwandler umfasst Frequenzkonverter und Frequenzinverter.
Anmerkungen:
1. Diese Nummer erfasst nicht Frequenzumwandler, die mit Kommunikationsprotokollen oder Schnittstellen für spezifische Industriemaschinen (wie Werkzeugmaschinen, Spinnmaschinen, Leiterplattenmaschinen) ausgestattet sind, sodass die Frequenzumwandler bei Erfüllung der oben genannten Leistungsmerkmale nicht zu anderen Zwecken verwendet werden können.
2. Diese Nummer erfasst nicht für Fahrzeuge besonders konstruierte Frequenzumwandler mit einer zwischen Frequenzumwandler und Fahrzeug-Kontrolleinheit gegenseitig kommunizierten Kontrollsequenz.
3A225
0B001b13
 
A6. Sensoren und Laser
III.A6.012
Vakuum-Druckmesser mit elektischem Antrieb und eine Messgenauigkeit von 5 % oder weniger.
Vakuum-Druckmesser umfasst Pirani-Sensoren, Penning-Sensoren und Kapazitätsmanometer
0B001b
III.A6.013
Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:
a) Rasterelektronenmikroskope;
b) Raster-Augur-Mikroskope;
c) Durchstrahlungs-Elektronenmikroskope;
d) Atomkraftmikroskope;
e) Rasterkraftmikroskope;
f) Ausrüstung und Detektoren,
besonders konstruiert zur Verwendung mit den in Bst. a bis e erfassten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:
1. Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS);
2. energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX, EDS); oder
3. Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).
6B
A7. Luftfahrtelektronik und Navigation
III.A7.002
Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramikmesswandler, mit einer Empfindlichkeit von 1 000 mV/g oder besser (höher).
7A001
A9. Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
III.A9.002
Kraftmessdosen, geeignet zum Messen der Schubkraft von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN.
Technische Anmerkung: Kraftmessdosen bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiert zum Wiegen von Fahrzeugen, z. B. Brückenwaagen.
9B117
III.A9.003
Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
a) Gasturbinen besonders konstruiert zur Stromerzeugung, mit einer Leistung von mehr als 200 mW;
b) Schaufeln, Statoren, Brennkammern und Einspritzdüsen, besonders konstruiert für in Bst. a erfasste Gasturbinen zur Stromerzeugung;
c) Ausrüstung besonders konstruiert für die Entwicklung und Herstellung von in Bst. a erfassten Gasturbinen zur Stromerzeugung.
9A001
9A002
9A003
9B001
9B003
9B004
B. Technologien und Software
Nummer der EU
Beschreibung
Referenznummer in Anhang 2 GKV
III.B.001
Technologien und Software, die für die Verwendung der in Teil A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.
1B225
Anhang 3
(Art. 5 Abs. 1 bis 4)
Güter und Technologien, die unter die Verbote betreffend Güter und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen fallen
A. Begriffe
In diesem Anhang bedeuten:
a) Luftfahrzeug: Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln;
b) monolithisch integrierte Mikrowellenschaltung (MMIC): monolithisch integrierte Schaltung, die bei Frequenzen im Mikrowellen- oder Millimeterbereich arbeitet;
c) Primärzelle: Zelle, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann;
d) Satellitennavigationssystem: System zur Berechnung der Standorte von Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den Satelliten empfangenen Signale, einschliesslich globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) und regionale Satellitennavigationssysteme (RNSS);
e) unbemanntes Luftfahrzeug (UAV): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen, einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen.
B. Kategorie 1 - Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
HS-Code
Beschreibung
 
Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus:
ex 2812 90
Difluoramin (CAS-Nr. 10405-27-3)
ex 2850 00
ex 2908 99
ex 3602 00
Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CASNr. 15245440) und basisches Bleistyphnat (CASNr. 12403826) und sonstige Anzünder, die Azide oder komplexe Azide enthalten
ex 2904 20
Trinitronaphthalin (CUS-Nr. 90003)
ex 2904 20
Tetranitronaphthalin
ex 2904 20
Trinitroxylol
ex 2904 20
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7)
ex 2905 59
2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5)
ex 2908 99
Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8)
ex 2909 30
Trinitroanisol (CAS-Nr. 606-35-9)
ex 2916 12
Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7)
ex 2917 19
Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5)
ex 2920 90
Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CASNr. 55630)
ex 2920 90
Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7)
ex 2920 90
Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5)
ex 2921 44
4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6)
ex 2921 44
Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7)
ex 2924 21
Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CASNr. 611927), Methylethyldiphenylharnstoff
ex 2924 21
N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CASNr. 603543)
ex 2924 21
Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CASNr. 13114722)
ex 2924 21
Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CASNr. 64544714)
ex 2931 90
Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CASNr. 75241) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente
ex 2933 79
N-Methyl-2-pyrrolidon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CASNr. 872504)
ex 3505 10
Nitrostärke
ex 3601 00
Schwarzpulver
3912 20
Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0)
ex 5402 11
ex 5501 11
ex 5503 11
ex 6815 11
ex 6815 12
ex 6815 19
ex 7019 19
Faser- und fadenförmige Materialien, nicht von Anhang 2 Teil 2 Ziff. 1C010 oder 1C210 GKV erfasst, zur Verwendung in Verbundwerkstoff-Strukturen und mit einem spezifischen Modul von grösser/gleich 3,18 × 106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit von grösser/gleich 7,62 × 104 m
ex 2805 30
ex 2846 10
ex 2846 90
ex 5402 11
ex 5501 11
ex 5503 11
ex 6815 11
ex 6815 12
ex 6815 13
ex 6815 19
ex 7019 12
ex 7019 19
Nanomaterialien wie folgt:
a. Halbleiter-Nanomaterialien;
b. Nanoverbundmaterialien; oder
c. die folgenden Kohlenstoff-Nanomaterialien:
1. Kohlenstoff-Nanoröhren,
2. Kohlenstoff-Nanofasern,
3. Fullerene,
4. Graphene, oder
5. Kohlenstoffzwiebeln.
Anmerkungen
Für den vorliegenden Zweck sind Nanomaterialien Materialien, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
1. Sie bestehen aus Partikeln mit einem oder mehreren Aussenmassen im Bereich von 1-100 nm bei mehr als 1 % in der Anzahlgrössenverteilung.
2. Sie haben in einer oder mehreren Dimensionen interne Oberflächenstrukturen im Bereich von 1-100 nm.
3. Sie weisen ein spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis von grösser als 60 m2/cm3 auf, mit Ausnahme von Materialien, die aus Partikeln mit einer Grösse von weniger als 1 nm bestehen.
ex 2849 90
ex 8101 10
ex 8101 94
ex 8101 97
ex 8101 99
Wolfram, Wolframcarbid und Legierungen, nicht erfasst von Anhang 2 Teil 2 Ziff. 1C117 und 1C226 GKV und von Anhang 2 Teil B Ziff. II.A1.013 oder II.A1.017 der vorliegenden Verordnung mit mehr als 90 Gew.% Wolfram.
Anmerkung 1
Für den vorliegenden Zweck ist Draht ausgenommen.
Anmerkung 2
Für den vorliegenden Zweck sind chirurgische und medizinische Instrumente ausgenommen.
ex 3901 20
ex 5402 39
ex 5402 49
ex 5402 59
ex 5402 69
ex 5404 90
ex 5407 20
ex 5501 90
ex 5503 90
ex 5506 90
ex 5601 30
Ultra-hochmolekulares Polyethylen (UHMWPE), nicht von Anhang 2 Teil 2 Ziff. 1C010 oder 1C210 GKV erfasst, in einer der folgenden Formen:
a) Primärformen;
b) Filamentgarne oder Einzelfäden;
c) Kabel aus Filamenten;
d) Filamentstränge (Rovings);
e) Stapelfasern oder geschnittene Fasern;
f) Gewebe (Stoffe);
g) Pulpe oder Flock.
C. Kategorie 2 - Werkstoffbearbeitung
HS-Code
Beschreibung
ex 8482 10
ex 8482 20
ex 8482 30
ex 8482 40
ex 8482 50
ex 8482 80
ex 8482 91
Lager und Lagersysteme, die nicht von Anhang 2 Teil 2 Nummer 2A001 und 2A101 GKV erfasst werden:
a) Kugellager oder Festlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäss ABEC 7, ABEC 7P oder ABEC 7T oder besser (oder gleichwertiger) ISO-Norm Klasse 4 oder besser und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen über 573 K (300 °C), entweder unter Verwendung besonderer Werkstoffe oder durch besondere Wärmebehandlung, oder
2. mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäss den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. DN zu ermöglichen;
b) feste Kegelrollenlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäss ANSI/ABMA Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A (metrischer Wert) oder besser (oder gemäss gleichwertigen Normen) und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäss den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. DN zu ermöglichen, oder
2. hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 °C) oder über 423 K (150 °C),
c) Folienluftlager, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen von 561 K (288 °C) oder höher und einer spezifischen Belastbarkeit von über 1 MPa;
d) aktive Magnetlagersysteme;
e) selbsteinstellende Lager mit Gewebeeinlage oder Gleitlager mit Gewebeeinlage, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 °C) oder über 423 K (150 °C).
Technische Anmerkungen
1. DN ist das Produkt aus dem Durchmesser der Lagerbohrung in mm und der Drehgeschwindigkeit der Lager in U/min.
2. Betriebstemperaturen umfassen die Temperaturen, die bei Abschaltung eines Gasturbinenmotors nach dem Betrieb erreicht werden.
ex 8482 10
ex 8526 10
ex 8526 92
Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände, die im Frequenzbereich von 30 GHz bis 3 000 GHz betrieben werden und eine räumliche Auflösung von 0,1 mrad (Milliradiant) bis einschliesslich 1 mrad (Milliradiant) bei einem Sicherheitsabstand von 100 m aufweisen, und andere als von der GKV erfasste Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände umfasst Ausrüstung u. a. zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht oder Post.
Technische Anmerkung: Der Frequenzbereich erstreckt sich über die Bereiche, die generell als Millimeterwellen, Submillimeterwellen und Terahertzstrahlung eingestuft werden.
ex 8456 30
ex 8457 10
ex 8457 20
ex 8457 30
ex 8458 11
ex 8458 91
ex 8459 10
ex 8459 31
ex 8459 51
ex 8459 61
ex 8460 12
ex 8460 22
ex 8460 23
ex 8460 24
ex 8537 10
Andere als von der GKV erfasste numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen und numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen:
a) numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen:
1. mit vier interpolierenden Achsen zur simultanen Bahnsteuerung,
2. mit zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und mit einer kleinsten programmierbaren Eingabefeinheit, die besser (kleiner) als 0,001 mm ist, oder
3. numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen mit zwei, drei oder vier interpolierenden Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und einer Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten (Computer Aided Design, CAD) und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen;
b) Baugruppen zur Bahnsteuerung, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Interpolation für mehr als vier Achsen,
2. Echtzeitverarbeitung von Daten, um während der Bearbeitung die Werkzeugbahn, den Vorschub oder die Hauptspindelwerte zu verändern durch:
- automatische Erzeugung und Veränderung von Teileprogrammen für die Bearbeitung in zwei oder mehr Achsen mithilfe von Messzyklen und Zugriff zu Teileprogramm-Quelldaten oder
- adaptive Steuerung mit mehr als einer gemessenen physikalischen und mithilfe eines Kennfeldes (Strategie) verarbeiteten Variablen zur Optimierung des Bearbeitungsprozesses durch Veränderung eines Maschinenbefehls oder mehrerer Maschinenbefehle, oder
3. Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CADDaten und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen;
c) numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen, die gemäss den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können und die beiden folgenden Merkmale aufweisen:
1. zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung,
2. eine Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (2006) mit allen verfügbaren Kompensationen:
- besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Schleifmaschinen
- besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Fräsmaschinen
- besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Drehmaschinen; oder
d) Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder Verbundwerkstoffen, die gemäss den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:
1. Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder Verbundwerkstoffen, die gemäss den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:
- eine oder mehrere bahnsteuerungsfähige Schwenkspindeln
Anmerkung nur für Schleif- oder Fräsmaschinen
- Planlaufabweichung bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR)
Anmerkung nur für Drehmaschinen
- Rundlaufabweichung bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) oder
- Rundlaufabweichung bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR), oder
2. Funkenerosionsmaschinen (EDM) – Drahterodiermaschinen - mit fünf oder mehr Achsen, die für eine Bahnsteuerung simultan koordiniert werden können.
ex 8207 19
ex 8207 20
ex 8207 50
ex 8207 60
ex 8207 90
ex 8466 10
ex 8466 20
ex 8466 30
ex 8466 93
ex 8537 10
ex 8538 90
Baugruppen, Schaltungen oder Einsätze, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, die in von diesem Anhang erfasst werden:
a) Spindel-Baugruppen, die mindestens aus Spindeln und Lagern bestehen, mit einer Rundlaufabweichung oder Planlaufabweichung bei einer Spindelumdrehung kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR);
b) einschneidige Diamantwerkzeugeinsätze mit folgenden Merkmalen:
1. Schneidkante riss- und riefenfrei in allen Richtungen bei 400facher Vergrösserung,
2. Schneidenradius zwischen 0,1 mm und 5 mm, und
3. Unrundheit des Schneidenradius kleiner (besser) 0,002 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR);
c) besonders konstruierte gedruckte Schaltungen mit montierten Bestandteilen, die gemäss den Spezifikationen des Herstellers numerische Steuerungen, Werkzeugmaschinen oder Positions-Rückmeldeeinrichtungen auf oder über das in diesem Anhang angegebene Niveau verbessern können.
Technische Anmerkung
Dieser Eintrag erfasst keine Laser-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung.
 
Software, besonders entwickelt für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der von diesem Anhang erfassten Werkzeugmaschinen
ex 8456
ex 8457
ex 8458
ex 8459
ex 8460
Digital kontrollierte Werkzeugmaschinen mit einer oder mehreren Linearachsen mit einem Verfahrweg grösser als 8000 mm.
D. Kategorie 3 - Allgemeine Elektronik
HS-Code
Beschreibung
ex 2827 39
ex 2833 40
ex 3824 99
ex 3919 10
ex 3919 90
ex 3921 90
ex 7410 11
ex 7410 21
ex 8534 00
Chemikalien und Materialien der bei der Herstellung von gedruckten Schaltungen verwendeten Art wie folgt:
a) Druckschaltungs-Verbund-Substrate aus Glasfaser oder Baumwolle (z.B. FR4, FR2, FR6, CEM1, G10);
b) mehrschichtige Druckschaltungs-Substrate, die mindestens eine Schicht aus einem der folgenden Materialien enthalten:
1. Aluminium,
2. Polytetrafluorethylen (PTFE), oder
3. keramische Werkstoffe (z. B. Aluminiumoxid;
c) Ätzchemikalien:
1. Eisenchlorid (CAS-Nr. 7705-08-0),
2. Kupferchlorid (CAS-Nr. 7447-39-4),
3. Ammoniumpersulfat (CAS-Nr. 7727-54-0),
4. Natriumpersulfat (CAS-Nr. 7775-27-1), oder
5. chemische Zubereitungen, besonders konzipiert zum Ätzen und eine der von den Nummern 1 bis 4 erfassten Chemikalien enthaltend;
Anmerkung
Nicht erfasst sind für den vorliegenden Zweck Mischungen von Chemikalien, die eine oder mehrere der in dieser Unternummer erfassten Chemikalien enthalten und in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.% in der Mischung enthalten ist.
d) Kupferfolie mit einer Mindestreinheit von 95 % und einer Dicke von weniger als 100 μm;
e) polymere Stoffe und Folien daraus mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm, wie folgt:
1. aromatische Polyimide,
2. Parylene,
3. Benzocyclobuten (BCB), oder
4. Polybenzoxazole.
 
Software, besonders entwickelt für die Prüfung, Entwicklung oder Herstellung von gedruckten Schaltungen.
ex 8517 62
ex 8517 71
ex 8517 79
ex 8525 50
ex 8526 92
ex 8529 10
ex 8543 70
Funkfrequenzsysteme und -ausrüstungen, die nicht von der GKV erfasst werden, Bestandteile und Zubehör, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Funktionen:
a) Steuerung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV);
b) vorsätzliche und selektive Überlagerung, Zurückweisung, Blockierung, Beeinträchtigung oder Irreführung von Funkfrequenzsignalen für die Steuerung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV);
c) Verwendung der spezifischen Merkmale des von Drohnen verwendeten Funkfrequenzprotokolls, um deren Betrieb zu stören.
ex 8420 10
ex 8424 89
ex 8479 89
ex 8479 90
ex 8486 40
ex 8543 30
Ausrüstung für die Fertigung von gedruckten Schaltungen (PCB) sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wie folgt:
a) Filmherstellungsausrüstung;
b) Lötmasken-Beschichtungsanlagen;
c) Fotoplotter-Ausrüstung;
d) Beschichtungs- oder Galvanisierungsanlagen;
e) Vakuumkammern und -pressen;
f) Rollenlaminatoren;
g) Justierausrüstung; oder
h) Ätzausrüstung.
8532 21
Tantalkondensatoren
8532 22
Aluminium-Elektrolytkondensatoren
8532 24
Mehrschichtige Keramikkondensatoren
ex 8536 69
ex 8536 90
Elektrische Stecker, Verbindungselemente, Buchsen, Jumper, Anschlüsse, Sockel oder Adapter mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) ausgelegt für eine Betriebstemperatur über 398 K (125 °C);
b) ausgelegt für eine Betriebstemperatur unter 218 K (-55 °C); oder
c) ausgelegt für einen Betriebstemperaturbereich von 218 K (-55 °C) bis 398 K (125 °C).
ex 8541 10
ex 8541 21
ex 8541 29
ex 8541 30
ex 8541 49
ex 8541 51
ex 8541 59
Halbleiterbauelemente, die den Militärstandard MIL-STD-750D oder einen anderen gleichwertigen Standard erfüllen.
Technische Anmerkung
Für den vorliegenden Zweck sind Halbleiterbauelemente elektronische Bauteile, die auf die elektronischen Eigenschaften eines Halbleitermaterials angewiesen sind, wie Dioden, Transducer, lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, Thyristoren, Diacs, Triacs oder Transistoren, einschliesslich Feldeffekttransistoren in MOS-Technik (MOSFET), FETs, FinFETs, IGBT.
8541 60
Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
ex 8542 31
ex 8542 39
Integrierte Schaltungen wie folgt: anwenderprogrammierbares Logikgatter (Field Programmable Gate Array, FPGA), Mikrocontroller, Mikroprozessoren, Signalprozessoren, Signalanalysatoren, Analog-Digital-Wandler (ADC), Spannungsregler, Video-Encoder und Gleichstrom-Gleichstrom-Wandler
ex 8542 32
Speicherschaltungen wie folgt:
a) elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROM) mit Speicherkapazität von:
1. mehr als 16 Mbit pro Paket für Flash-Speicher-Typen, oder
2. mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROM-Typen:
- mehr als 1 Mbit pro Paket, oder
- mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns;
b) statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit einer Speicherkapazität von:
1. mehr als 1 Mbit pro Paket, oder
2. mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns.
ex 8542 33
ex 8543 70
MMIC-Verstärker und -Geräte
ex 8548 00
HF- oder EMI-Abschirmung gegen elektromagnetische Interferenzen, geeignet für Luftfahrzeuge
ex 9030 31
ex 9030 32
ex 9030 33
ex 9030 39
ex 9030 84
ex 9030 89
ex 9031 49
ex 9031 80
Automatische optische Prüfausrüstung zum Testen von gedruckten Schaltungen (PCB) auf der Grundlage optischer oder elektrischer Sensoren, die Qualitätsmängel hinsichtlich einer der folgenden Punkte erkennen können:
a) Abstände, Fläche, Volumen oder Höhe;
b) Billboarding;
c) Bauteile (vorhanden, nicht vorhanden, gedreht, versetzt, Polarität, schief);
d) Lot (Lötbrückenbildung, mangelhafte Lötfugen);
e) Verbindungen (unzureichende Paste, Abheben);
f) Tombstoning; oder
g) elektrischer Test (Kurzschlüsse, geöffnete Kontakte, Widerstand, Kapazität, Leistung, Netzleistung).
E. Kategorie 4 - Rechner
HS-Code
Beschreibung
ex 8471
Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie elektronische Baugruppen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70 °C)
ex 8471
Digitalrechner, einschliesslich Geräten zur Signaldatenverarbeitung oder Bildverarbeitung, mit einer angepassten Spitzenleistung (APP) grösser/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT)
ex 8471
Hybridrechner und elektronische Baugruppen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und folgende Eigenschaften aufweisen:
a) 32 oder mehr Kanäle; und
b) Auflösung grösser/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten grösser/gleich 200 000 Hz.
F. Kategorie 5 - Telekommunikation und Informationssicherheit
HS-Code
Beschreibung
ex 8517 62
ex 8517 69
Telekommunikationsapparate, -geräte oder -anlagen für Luftfahrzeuge
G. Kategorie 6 - Sensoren und Laser
HS-Code
Beschreibung
ex 8506
Primärzellen oder Batterien mit einer Energiedichte, die grösser oder gleich 150 Wh/kg bei 293 K (20 °C) ist
8525 83
Nachtsichtkameras
ex 8525 89
ex 9006 30
Kameras, die die Kriterien von Anhang 2 Teil 2 Ziff. 6A003 Bst. b Ziff. 4 GKV erfüllen
ex 8529 90
ex 8542 39
ex 9006 91
ex 9013 80
ex 9025 80
ex 9025 90
ex 9026 80
ex 9026 90
ex 9027 50
ex 9032 10
Optische Sensoren wie folgt:
a) Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
1. Bildverstärkerröhren mit folgenden Eigenschaften:
- Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs grösser als 400 nm und kleiner/gleich 1050 nm
- Mikrokanalplatte zur elektronischen Bildverstärkung mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 μm; und
- mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. eine S-20-, S-25- oder multialkalische Fotokathode
2. eine GaAs- oder GaInAs-Fotokathode,
2. besonders konstruierte Mikrokanalplatten mit folgenden Eigenschaften:
- 15 000 oder mehr Röhrchen je Platte und
- Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 μm;
b) Ausrüstung zur direkten Bildgebung für das sichtbare oder Infrarot-Spektrum mit Bildverstärkerröhren mit den Eigenschaften der Bildverstärkerröhren, die in dieser Erfassung enthalten sind.
ex 9006 30
Luftbild-Überwachungskameras
ex 9013 20
ex 9013 80
ex 9013 90
ex 9015 10
ex 9015 80
ex 9015 90
ex 9031 80
ex 9031 90
ex 9033
Luftgestützte Laser-Entfernungsmesser
ex 8506
Primärzellen oder Batterien und Komponenten mit einer Energiedichte grösser/gleich 150 Wh/kg bei 293 K (20 °C)
Technische Anmerkungen
1. Für den vorliegenden Zweck wird die Energiedichte (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden [Ah]) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm).
2. Für den vorliegenden Zweck wird Zelle definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über einen Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.
3. Für den vorliegenden Zweck wird Primärzelle definiert als eine Zelle, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.
ex 8526 10
ex 8529 90
ex 9015 10
ex 90
Andere als von der GKV erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
a) andere als von der GKV erfasste Luftfahrzeug- Bordradarsysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b) weltraumgeeignetes Laser- oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung;
c) Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit folgenden Eigenschaften:
1. Betriebsfrequenz 94 GHz,
2. mittlere Ausgangsleistung kleiner als 20 mW,
3. Radarbündelbreite 1 Grad, und
4. Betriebsbereich grösser/gleich 1500 m.
ex 9015 80
ex 9031 80
Magnetometer, supraleitende elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
a) andere als von der GKV erfasste Magnetometer mit einer Empfindlichkeit kleiner (besser) als 1,0 nT (rms)/√Hz;
Technische Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck bezeichnet Empfindlichkeit (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.
b) supraleitende elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus supraleitenden Werkstoffen oder Materialien:
1. konstruiert zum Betrieb mindestens eines ihrer supraleitenden Bestandteile bei Temperaturen unterhalb der kritischen Temperatur (einschliesslich Josephson-Elementen und SQUIDs [superconductive quantum interference devices]),
2. konstruiert zum Erkennen von Änderungen des elektromagnetischen Felds bei Frequenzen kleiner/gleich 1 kHz, sowie
3. mit einer der folgenden Eigenschaften:
- mit Dünnfilm-SQUIDs, deren kleinste Strukturabmessung kleiner ist als 2 μm, und mit zugehörigen Ein- und Ausgangskopplungsschaltungen
- konstruiert zum Betrieb mit einer Magnetfeldänderungsgeschwindigkeit von mehr als 1 × 106 magnetischen Flussquanten pro Sekunde
- konstruiert zum Betrieb ohne magnetische Abschirmung innerhalb des Erdmagnetfelds oder
- mit einem Temperaturkoeffizienten kleiner (weniger) als 0,1 magnetische Flussquanten/K.
ex 9015 80
Andere als von der GKV erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) konstruiert oder geändert für die Verwendung an Land, wie folgt:
a) mit einer statischen Genauigkeit kleiner (besser) als 100 μGal; oder
b) solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip).
 
Andere als von der GKV erfasste Software, besonders entwickelt für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Gütern, die von Anhang 2 Teil 2 Ziff. 6A002 und 6A003 GKV erfasst werden, sowie Radare, Magnetometer und Schwerkraftmesser, die in die Kategorie 6 der vorliegenden Verordnung fallen.
H. Kategorie 7 - Luftfahrtelektronik und Navigation
HS-Code
Beschreibung
ex 8517 61
ex 8526 92
ex 8537 10
ex 8543 70 90
ex 8807 30
Fernsteuerungsgeräte für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)
ex 8517 62
ex 8517 69
Telekommunikationsapparate, -geräte oder -anlagen für Luftfahrzeuge
ex 8517 71
ex 8529 10
Antennen und Antennenreflektoren für Luftfahrzeuge
ex 8517 71
ex 8526 10
ex 8526 91
ex 8526 92
ex 8529 10
ex 8529 90
Ausrüstung für Satellitennavigationssysteme, einschliesslich für den Empfang von GNSS-Signalen geeigneter Antennen
ex 8526 10
ex 8529 90
Radargeräte für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und speziell konzipierte Komponenten hierfür, namentlich folgende Radargeräte: Lichtradar (LIDAR), Funkmessvisier (Airborne Intercept, AI), Zielverfolgungsradar (Target Tracking, TT), Flugabwehrartillerie (Anti-aircraft Artillery, AAA), Zielerfassungsradar (Target Acquisition, TA), luftgestützte Frühwarnung (Airborne Early Warning, AEW)
ex 8526 91
ex 8529 90
Funknavigationsgeräte für Luftfahrzeuge und speziell konzipierte Komponenten hierfür
ex 8537 10
ex 8807 30
Flugsteuerorgane (FCU) für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)
ex 8543 70
Digitale Flugdatenschreiber
Anmerkung: Umfasst nicht Flugdatenschreiber mit folgenden Eigenschaften:
a) zugelassen von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements; und
b) bestimmt für ein nichtmilitärisches Luftfahrzeug, für das eines der folgenden Dokumente von einem oder mehreren EUMitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für ein Luftfahrzeug mit diesem speziellen Triebwerkstyp ausgestellt wurde:
1. eine zivile Musterzulassung, oder
2. ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument.
ex 9014 20
ex 9014 80
ex 9014 90
Trägheitsnavigationssysteme, Trägheitsplattformen (IMU), Beschleunigungsmesser oder Kreisel
I. Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
HS-Code
Beschreibung
8407 10
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) für Luftfahrzeuge
ex 8408 90
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) für Luftfahrzeuge
8409 10
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren für Luftfahrzeuge bestimmt
ex 8411 11
ex 8411 12
ex 8411 21
ex 8411 22
ex 8411 91
Turbostrahltriebwerke und Turbopropellertriebwerke für Luftfahrzeuge sowie Teile dafür
ex 8526 92
ex 8529 90
Systeme für die Flugbeendigung und speziell konstruierte Komponenten.
Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck werden digitale und analoge Kommunikationsstandards für Flugbeendigungssysteme, einschliesslich verschlüsselter Betriebsarten, erfasst.
Technische Anmerkungen
1. Für den vorliegenden Zweck kann die Flugbeendigung einen kontrollierten Sinkflug, eine Selbstzerstörung oder eine Detonation der Gefechtsköpfe zur Minimierung des Risikos von Kollateralschäden umfassen.
2. Für den vorliegenden Zweck sind Komponenten Boden- und Bordausrüstung, Befehlsauslöser, Codierer, Verstärker-Kontroller, Empfänger zur Befehlsüberprüfung, Verstärker, Sender, Decoder und Empfänger.
ex 8805 10
Bodendienstgeräte für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)
ex 8501
ex 8807 30
Servomotoren für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)
ex 8805 10
ex 8807 30
Startapparate und -vorrichtungen für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)
8806 21
8806 22
8806 23
8806 24
8806 29
8806 91
8806 92
8806 93
8806 94
8806 99
ex 8807 30
Unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und Teile davon, ausgenommen solche für die Beförderung von Fluggästen
ex 8807 30
Bodendienstgeräte für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)
ex 9031 20
ex 9031 80
Andere als von der GKV erfasste Prüfausrüstung für Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung:
Für den vorliegenden Zweck werden die folgenden Güter und die zugehörige Software erfasst:
- Prüfstand für den Lastenabwurf und andere Einrichtungen zur Simulation einer sicheren Trennung vom Luftfahrzeug oder Startsystem;
- Salznebelkammern für Temperatur- und Feuchtigkeitsbereiche zur Durchführung von Oxidationstests;
- Kammern zur Durchführung von Fungustests;
- Einrichtungen für Beschleunigungs-, Stoss- und Transportstossprüfungen;
- Vibrationskammern mit Höhen-, Temperatur- und Feuchtigkeitsbereichen;
- Kammern zur Prüfung bei explosiver Dekompression;
- Kammern für Temperatur-, Feuchtigkeits- und Sonnenstrahlungsprüfungen;
- Geräte zur Schätzung der erfassten Sonneneinstrahlung für Sonneneinstrahlungsprüfungen;
- Schwingungserreger für Sinus-, Rausch- und Schockprüfungen, kombinierbar mit Höhen-, Temperatur- und Feuchtigkeitsprüfungen;
- Rütteltisch für Längs- und Querprüfungen in Kombination mit Temperaturkammern;
- Überdruckkammern.
J. Kategorie 10 - Technologie
Technologie, die für die Erprobung, Entwicklung oder Herstellung der vorstehend aufgeführten Ausrüstung konzipiert oder speziell angepasst wurde.
Anhang 4
(Art. 6 Abs. 3 bis 5)
Güter, die unter die Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression fallen
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziff. 2.1 bis 2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
a) Amatol;
b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);
c) Nitroglykol;
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e) Pikrylchlorid;
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4 Schutzausrüstung, die weder von Anhang 3 Nummer ML 13 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5 Andere Simulatoren als die von Anhang 3 Nummer ML 14 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Anhang 5 Ziff. 1 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz;
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Anhang 5 Ziff. 1 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Anhang 5 Ziff. 1GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang 5
(Art. 7 Abs. 1)
Güter, Technologien oder Software, die unter die Verbote betreffend Ausrüstung, Technologien und Software zu Überwachungszwecken fallen
A. Ausrüstungen
- Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
- Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
- Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
- Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
- Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
- Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
- Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von:
IMSI (International Mobile Subscriber Identity): International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
IMEI (International Mobile Equipment Identity): International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
- Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks)
- Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol)
- Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
- Ferngesteuerte Forensikausrüstung
- Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
- Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
- Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Bst. A
C. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Bst. A
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
D. Ausnahmen
Ausgenommen von den Bst. A bis C sind:
a) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
1. Barverkauf,
2. Versandverkauf,
3. Verkauf über elektronische Medien, oder
4. Telefonverkauf; oder
b) Software, die allgemein zugänglich ist.
Anhang 6
(Art. 8 Abs. 1 und 2)
Güter, die unter die Verbote betreffend Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse fallen
A. Grafit
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
2504
Natürlicher Grafit
3801
Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen
6815 11/19
Kohlenstofffasern; Waren aus Kohlenstofffasern, zu anderen als elektrischen Zwecken; andere Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, zu anderen als elektrischen Zwecken.
6903 10
Andere feuerfeste keramische Waren (z.B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stöpsel, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe, Sperrschieber), andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden, mit einem Gehalt an freiem Kohlenstoff von mehr als 50 Gewichtsprozent
8545
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik
B. Eisen und Stahl
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
7201
Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Flossen oder anderen Rohformen
7202
Ferrolegierungen
7203
Durch direkte Reduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
7204
Abfälle und Schrott, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl (Alteisen); Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
7205
Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl
7206
Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen, ausgenommen Eisen der Nr. 7203
7207
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7218
Rostfreier Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus rostfreiem Stahl
7224
Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl
C. Kupfer und Waren daraus
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
7401
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)
7402
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden für die elektrolytische Raffination
7403
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform
7404
Abfälle und Schrott, aus Kupfer
7405
Kupfervorlegierungen
7406
Pulver und Flitter, aus Kupfer
7407
Stäbe, Stangen und Profile, aus Kupfer
7410
Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,15 mm
7413
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, nicht für die Elektrotechnik isoliert
D. Nickel und Waren daraus
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
7501
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie
7502
Nickel in Rohform
7503
Abfälle und Schrott, aus Nickel
7504
Pulver und Flitter, aus Nickel
7505
Stäbe, Stangen, Profile und Draht, aus Nickel
7506
Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel
7507
Rohre und Zubehör zu Rohren (z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Nickel
E. Aluminium
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
7601
Aluminium in Rohform
7602
Abfälle und Schrott, aus Aluminium
7603
Pulver und Flitter, aus Aluminium
7605
Draht aus Aluminium
7606
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
7609
Zubehör zu Rohren (z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Aluminium
7614
Litzen, Kabel, Seile und dergleichen, aus Aluminium, nicht für die Elektrotechnik isoliert
F. Blei
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
7801
Blei in Rohform
7802
Abfälle und Schrott, aus Blei
7804
Platten, Bleche, Folien und Bänder, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei
G. Zink
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
7901
Zink in Rohform
7902
Abfälle und Schrott, aus Zink
7903
Staub, Pulver und Flitter, aus Zink
7904
Stäbe, Stangen, Profile und Draht, aus Zink
7905
Bleche, Folien und Bänder, aus Zink
H. Zinn
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
8001
Zinn in Rohform
8002
Abfälle und Schrott, aus Zinn
8003
Stäbe, Stangen, Profile und Draht, aus Zinn
I. Andere unedle Metalle, Cermets, Waren daraus
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
ex 8101
Wolfram und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott, andere als Antikathoden für Röntgenröhren
ex 8102
Molybdän und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Zahntechnik konzipierte Artikel
ex 8103
Tantal und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott, andere als zahnmedizinische und chirurgische Instrumente sowie speziell für orthopädische und chirurgische Zwecke konzipierte Artikel
8104
Magnesium und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott
8105
Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott
ex 8106 00
Bismut und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Herstellung chemischer Verbindungen für pharmazeutische Verwendung hergestellte
8108
Titan und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott
8109
Zirconium und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott
8110
Antimon und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott
8111
Mangan und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott
ex 8112
Beryllium, Chrom, Hafnium (Celtium), Rhenium, Thallium, Cadmium, Germanium, Vanadium, Gallium, Indium und Niob (Columbium), und Waren aus diesen Metallen, einschliesslich Abfälle und Schrott, andere als Fenster für Röntgenröhren
8113
Cermets und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott
Anhang 7
(Art. 9 Abs. 1 und 2)
Güter, Technologien und Software, die unter die Verbote betreffend Güter der Öl-, Gas- und petrochemischen Industrie fallen
A. Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas
1.A Ausrüstung
1
Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
2
Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschliesslich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.
3
Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.
4
Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
5
Ventilaufbauten, "Blowout-Preventer" und "Eruptionskreuze" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den "API- und ISO-Spezifikationen" für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
Technische Anmerkungen:
a) Ein "Blowout-Preventer" ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.
b) Ein "Eruptionskreuz" ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- oder Erdgasförderung zu kontrollieren.
c) Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute bzw. die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptionskreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.
6
Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.
7
Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.
8
Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.
9
Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität grösser/gleich 300 000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
10
Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den "API- und ISO-Spezifikationen" für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
Technische Anmerkung: Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute bzw. die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.
11
Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m3/min oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
1.B Prüf- und Inspektionsgeräte
1
Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten oder formulierten Materialien.
2
Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.
3
Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.
1.C Materialien
1
Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.
2
Zemente und andere Werkstoffe nach "API- und ISO-Spezifikationen" zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.
Technische Anmerkung: Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute bzw. die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.
3
Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl-oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.
1.D Software
1
"Software", besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.
2
"Software", besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.
3
"Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
1.E Technologie
1
Für die "Entwicklung", "Herstellung" und "Verwendung" der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung "unverzichtbare" "Technologie".
B. Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas
2.A Ausrüstung
1
Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen grösser als 500 m2/m3, besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;
b) Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.
2
Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter - 120°C mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
3
"Coldbox" und "Coldbox"-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.
Technische Anmerkung: "Coldbox"-Ausrüstung bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die "Coldbox" besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der "Coldbox" liegt unter - 120°C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der "Coldbox" ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.
4
Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter - 120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür
5
Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter - 120°C.
6
Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.
7
Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
8
Sämtliche Crackanlagen, einschliesslich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
9
Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
10
Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
11
Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.
12
Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
13
Rohrleitungen mit einem Aussendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:
a) Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;
b) Edelstahl und Nickellegierungen mit einem "PREN"-Wert ("Pitting-Resistance-Equivalent Number") über 33.
Technische Anmerkung: Der "PREN"-Wert ("Pitting Resistance Equivalent Number") ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfrass und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: PRE = Cr + 3,3 % Mo + 30 % N
14
"Molche" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung: "Molche" werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.
15
Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen.
16
Lagerbehälter für Rohöl und Kraftststoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 000 m3 (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Festdachtanks;
b) Schwimmdachtanks.
17
Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.
18
Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.
19
Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
2.B Prüf- und Inspektionsgeräte
1
Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.
2
Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.
2.C Materialien
1
Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).
2
N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).
3
Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und Dehydratisierung von Gasen einschliesslich Erdgasen.
4
Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:
a) Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
b) Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
c) Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;
d) Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.
5
Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.
Anmerkung: Diese Nummer umfasst auch Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS. 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634- 04-4).
2.D Software
1
"Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
2
"Software", besonders entwickelt zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Erdölraffinerien (einschliesslich deren Untereinheiten).
2.E Technologie
1
"Technologie" zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen).
2
"Technologie" zur Verflüssigung von Erdgas, einschliesslich der zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ergasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren "Technologie".
3
"Technologie" zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas.
4
"Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen "unverzichtbar" ist.
5
Technologie zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen.
6
"Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Raffinerien "unverzichtbar" ist, wie etwa
6.1
"Technologie" zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin.
6.2
Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung.
6.3
Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.
C. Petrochemische Industrie
3.A Ausrüstung
1
Reaktoren
a) besonders konstruiert zur Herstellung von Phosgen (CAS 506-77-4) und besonders konstruierte Bauteile hierfür;
b) für die Phosgenierung, besonders konstruiert zur Herstellung von HDI, TDI und MDI und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren;
c) besonders konstruiert zur Niedrigdruck-Polymerisierung (bis zu 40 bar) von Ethylen und Propylen und besonders konstruierte Bauteile hierfür;
d) besonders konstruiert zum thermischen Cracken von EDC (Ethylebdichlorid) und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren;
e) besonders konstruiert zur Chlorinierung und Oxychlorinierung bei der Produktion von Vinylchlorid und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren;
2
Dünnfilmverdampfer und Fallfilmverdampfer bestehend aus gegen heisse konzentrierte Essigsäure resistenten Materialien und besonders hierfür konstruierte Bauteile, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;
3
Anlagen zur Zersetzung von Salzsäure durch Elekrolyse und besonders hierfür konstruierte Bauteile, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;
4
Kolonnen mit einem Durchmesser von mehr als 5 000 mm und besonders konstruierte Bauteile hierfür;
5
Kugelhähne und Kegelhähne mit Keramikkugeln oder -kegeln, mit einem Nenndurchmesser von 10 mm oder mehr, und besonders kontruierte Bauteile hierfür;
6
Zentrifugal- und Kolbenkompressoren mit einer Nutzleistung von mehr al 2 mW nach API-Spezifikation 610;
3.B Prüf- und Inspektionsgeräte
3.C Material
1
Katalysatoren für Prozesse zur Herstellung von Trinitrotoluol und Ammoniumnitrat und andere chemische und petrochemische Prozesse zur Sprengstoffherstellung, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;
2
Katalysatoren zur Herstellung von Monomern wie Ethylen und Propylen (Dampfcrackanlange und Gas für petrochemische Anlagen), und die hierfür entwickelte einschlägige Software;
3.D Software
1
Software, besonders entwickelt zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von in 3.A genannter Ausrüstung;
2
Software, besonders entwickelt zur Verwendung in Methanolanlagen;
3.E Technologie
1
Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von GTL(Gas-to-Liquid)- oder GTP(Gas-to-petrochemicals)-Prozessen oder für GTL- oder GTP-Anlagen;
2
Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder "Verwendung" von Ausrüstung zur Herstellung von Ammoniak- und Methanolanlagen "unverzichtbar" ist;
3
Technologie zur Herstellung von MEG (Monoethylenglykol), EO (Ethylenoxid)/EG (Ethylenglykol)
Anmerkung: Technologie bedeutet spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" verkörpert.
 
Anhang 8
(Art. 10 Abs. 1)
Güter, die unter die Verbote betreffend Rohöl und Erdölprodukte fallen
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
2709
Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh.
2710
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle
2712
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, "slack wax", Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
2713
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen. oder Ölen aus bituminösen Mineralien
2714
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgesteine
2715
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oderNaturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
Anhang 9
(Art. 11 Abs. 1)
Güter, die unter die Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten fallen
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
7102
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
7106
Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7108
Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7109
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug
7110
Platin, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7111
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug
7112
Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549
Anhang 10
(Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Bst. c)
Güter, die den Meldepflichten betreffend petrochemische Produkte und den Finanzierungsbeschränkungen im petrochemischen Bereich unterstehen
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
2707.10
Benzol
2707.20
Toluol
2707.30
Xylol
2707.40
Naphthalin
2711.14
Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien:
ex 2707.99
Phenole (mit einem Reinheitsgrad von weniger als 90 Gewichtsprozent)
2812.1094
Carbonylchlorid (Phosgen)
2814
Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung (Salmiakgeist)
2901.21
Ethylen
2901.22
Propen (Propylen)
2902.20
Benzol
2902.30
Toluol
2902.41
o-Xylol
2902.42
m-Xylol
2902.43
p-Xylol
2902.44
Xylol-Isomerengemische
2902.50
Styrol
2902.60
Ethylbenzol
2902.70
Cumol
2903.11
Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)
2903.29
ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere
2903.81
1,2,3,4,5,6-Hexachlorocyclohexan (HCH (ISO)), einschliesslich Lindan (ISO, INN)
2903.82
Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO)
2903.89
Halogenderivate der cyclanischen, cyclenischen oder cycloterpenischen Kohlenwasserstoffe: andere
2905.11
Methanol (Methylalkohol)
2905.12
Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)
2905.13
Butan-1-ol (n-Butylalkohol)
2905.31
Ethylenglykol (Ethandiol)
2907.11/19
Einwertige Phenole
2903.9100
Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol
2903.9200
Hexachlorbenzol (ISO) und DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2- bis(p-chlorphenyl)ethan)
2903.9990
Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe: andere
2909
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
2909.41
2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglycol)
2909.43
Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols
2909.44
andere Monoalkylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols
2909.49
Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: andere
2910.10
Oxiran (Ethylenoxid)
2910.20
Methyloxiran (Propylenoxid)
2914.11
Aceton
2917.14
Maleinsäureanhydrid
2917.35
Phthalsäureanhydrid
2917.36
Terephthalsäure und ihre Salze
2917.37
Dimethylterephthalat
2926.10
Acrylnitril
ex 2929.10
Methylendiphenyldiisocyanat (MDI)
ex 2929.10
Hexamethylendiisocyanat (HDI)
3102 30
Ammoniumnitrat, auch in wässeriger Lösung
ex 2929.10
Toluoldiisocyanat (TDI)
3901
Polyymere des Ethylens, in Primärformen
Anhang 11
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. a und b, 26 Abs. 1 und 2, 27Abs. 1 Bst. b, 30 und 31 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 16, 26 und 27 richten (UN-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht den Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichnet worden sind.6
Anhang 12
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. a und b, 26 Abs. 1 und 3 und 27 Abs. 1 Bst. b)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 16, 26 und 27 richten (Beschluss 2010/413/GASP)
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Reza AGHAZADEH
Geburtsdatum: 14.3.1949
Geburtsort: Khoy, Islamische Republik Iran
Geschlecht: männlich
Reza Aghazadeh ist iranischer Staatsangehöriger und Mitglied des Schlichtungsrates (Expediency Discernment Council). Von 1997 bis 2009 war er Leiter der Atomenergieorganisation (Atomic Energy Organization - AEOI). Aufgrund seiner Positionen stand er bei der Entwicklung des iranischen Nuklearprogramms an vorderster Front. Er wird nach wie vor von seinen AEOI-Kollegen zu Nuklearfragen konsultiert. Reza Aghazadeh ist daher verantwortlich für die direkte Teilnahme am iranischen Nuklearprogramm und an der nuklearen Eskalation verantwortlich.
2.
Dr. Hoseyn (Hossein) FAQIHIAN
Geburtsdatum: 22.5.1952
Geburtsort: Esfahan, Iran
Geschlecht: männlich
Dr. Hoseyn Faqihian leistete als Generaldirektor der Nuclear Fuel Production Company und stellvertretender Direktor der AEOI einen Beitrag zum iranischen Nuklearprogramm.
3.
Ingenieur Mojtaba HAERI
 
Stellvertretender Minister für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für Industrie. Aufsichtsfunktion für die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO) und die Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).
4.
Said Esmail KHALILIPOUR
(alias: LANGROUDI)
Geburtsdatum: 24.11.1945
Geburtsort: Langroud
Geschlecht: männlich
Said Esmail Khalilipour ist ehemaliger stellvertretender Leiter der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt. Daher ist Said Esmail Khalilipour an den Tätigkeiten Irans im Bereich der proliferationsrelevenaten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt.
5.
Ali Reza KHANCHI
Adresse des Kernforschungszentrums (NRC): AEOI-NRC P.O. Box: 11365-8486 Tehran/ Iran;
Fax: (+9821) 8021412
Geschlecht: männlich
Ali Reza Khanchi war Leiter des Kernforschungszentrums Teheran (Tehran Nuclear Research Centre - TNRC) der AEOI in Teheran und ist ein Wissenschaftler, der Forschung für das TNRC betreibt. Das TNRC ist an Experimenten zur Plutoniumtrennung beteiligt. Er arbeitet weiterhin als Wissenschaftler mit der Atomenergieorganisation (Atomic Energy Organization - AEOI) zusammen. Daher ist Khanchi an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt und unterstützt diese.
6.
Ebrahim MAHMUDZADEH
Geburtsdatum: 2.4.1955
Funktion: Professor an der Malek Ashtar University Verwaltungsratsvorsitzender der Iran Telecommunication Company
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Ebrahim Mahmudzadeh ist ein Professor an der in der EU-Liste geführten Malek Ashtar University, die dem in der EU-Liste geführten Defense Technology and Science Research Centre (DTSRC) untersteht und das iranische Ministerium für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL, Ministry of Defense for Armed Forces Logistics) mit Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung unterstützt.
Mitglieder des Lehrkörpers der Malek Ashtar University beteiligen sich an der Forschung im Bereich Raketen und Kernkraft und unterstützen so die Regierung Irans bei Forschung und Entwicklung.
Ebrahim Mahmudzadeh ist zudem Vorstandsvorsitzender der Iran Telecommunication Company, die teilweise von dem in der EU-Liste geführten Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC, Islamic Revolutionary Guard Corps) kontrolliert wird.
Daher leistet Ebrahim Mahmudzadeh Unterstützung für die Regierung Irans.
7.
Beik MOHAMMADLU, Brigadegeneral
 
Stellvertretender Minister für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für Versorgung und Logistik (siehe Teil B Nummer 29).
8.
Mohammad Reza MOVASAGHNIA
 
Seit August 2023 stellvertretender Minister für Industrie und Präsident von IMIDRO, der iranischen Organisation für die Entwicklung und Modernisierung der Minen und Mineralindustrien. Ehemaliger Leiter der von der EU benannten Naval Defense Missile Industry Group, auch bekannt als Samen Al A’Emmeh Industries Group (SAIG) und Cruise Missile Industry Group.
9.
Ali Akbar SALEHI
 
Ehemaliger Minister für auswärtige Angelegenheiten. Ehemaliger Leiter der Atomenergieorganisation Irans (AEOI). Er ist nach wie vor an der Schnittstelle von Wissenschaft und Politik tätig und hat bei öffentlichen Auftritten in jüngster Zeit die iranische Nuklearindustrie verteidigt und gefördert. Er unterstützt daher die Regierung Irans und die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans.
10.
Konteradmiral Mohammad SHAFI’I RUDSARI (Aliasnamen: ROODSARI, Mohammad, Hossein, Shafiei; ROODSARI, Mohammad, Shafi’I; ROODSARI, Mohammad, Shafiei; RUDSARI, Mohammad, Hossein, Shafiei; RUDSARI, Mohammad, Shafi’I; RUDSARI, Mohammad, Shafiei)
 
Ehemaliger stellvertretender Minister für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für Koordinierung (siehe Teil B Nummer 29).
11.
Abdollah SOLAT SANA (Aliasnamen: Solatsana Solat Sanna; Sowlat Senna; Sovlat Thana)
 
Geschäftsführender Direktor der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan. In dieser Anlage wird das Prozessmedium (UF6) für die Anreicherungsanlagen in Natanz hergestellt. Am 27. August 2006 erhielt Solat Sana eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahmadinejad für seinen Einsatz.
12.
Ingenieur Naser RASTKHAH
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Ehemaliger stellvertretender Leiter der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt. Rastkhah ist derzeit Mitglied des Vorstands der Iranian Radiation Protection Society, einer staatlichen Einrichtung, die mit der AEOI verbunden ist und das Nuklearprogramm Irans überwacht. Rastkhah ist daher am Nuklearprogramm Irans beteiligt und leistet dafür Unterstützung.
13.
Behzad SOLTANI
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Ehemaliger stellvertretender Leiter der AEOI. Soltani ist derzeit an Forschungstätigkeiten beteiligt, die für die Nuklearindustrie relevant sind, und ist mit staatlichen Einrichtungen wie der Iranian Chemical Society (ICS) verbunden. Daher leistet Behzad Soltani Unterstützung für die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans.
14.
Davoud BABAEI
 
Derzeitiger Sicherheitschef des dem Verteidigungsministerium unterstehenden Logistik-Forschungsinstituts der Streitkräfte Organisation of Defensive Innovation and Research (SPND), das unter der Leitung des von den VN benannten Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi stand. Die IAEO bringt das SPND mit einer eventuellen militärischen Dimension des iranischen Nuklearprogramms, bei dem Iran nicht zu einer Zusammenarbeit bereit ist, in Verbindung. In seiner Eigenschaft als Sicherheitschef ist Babaei für die Verhinderung der Offenlegung von Informationen auch gegenüber der IAEO verantwortlich.
15.
Kamran DANESHJOO (alias DANESHJOU)
Funktion: Professor an der Iran University of Science and Technology (iranische Universität für Wissenschaft und Technologie)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Professor an der Iran University of Science and Technology. Ehemaliger Minister für Wissenschaft, Forschung und Technologie. Als Projektmanager von Abschnitt 111 des AMAD-Projekts hat er Unterstützung für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten Irans geleistet.
16.
Milad JAFARI (Milad JAFERI)
Geburtsdatum: 20.9.1974
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Verbundene Einrichtungen: Shahid Hemmat Industries Group (SHIG); MACPAR Makina San Ve Tic; Multimat lc ve Dis Ticaret Pazarlama Limited Sirketi; STEP Standart Teknik Parca San ve TIC A.S.
Iranischer Staatsangehöriger, der für Scheinfirmen der von der EU benannten Shahid Hemmat Industries Group (SHIG) Güter, hauptsächlich Metalle, beschafft.
17.
Ali KARIMIAN
 
Iranischer Staatsangehöriger, der für SHIG und SBIG, beide von den VN benannt, Güter, hauptsächlich Carbonfaser, beschafft.
18.
Majid KHANSARI
Geburtsdatum: 1972
Geburtsort: Khomeini Shahr, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Majid Khansari spielt eine einflussreiche Rolle im iranischen Nuklearprogramm. Er ist ehemaliger Geschäftsführer der Nuklearanlage Natanz sowie des in der EU-Liste geführten Zentrifugenherstellers Kalaye Electric Company (KEC).
Als Experte auf dem Gebiet des Nuklearmanagements teilt er weiterhin seine Meinung zum iranischen Nuklearprogramm mit und beeinflusst er weiterhin die nationale Debatte um dieses Programm.
Majid Khansari ist daher an den nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen Irans beteiligt.
19.
Mohammad MOHAMMADI
 
Geschäftsführer von MATSA
20.
Mohammad Sadegh NASERI
 
Leiter des physikalischen Forschungsinstituts (Physics Research Institute) (früher als Institut für angewandte Physik (Institute of Applied Physics) bekannt)
21.
Mohammad Reza REZVANIANZADEH
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Mohammad Reza Rezvanianzadeh ist mit der Atomenergie-Organisation Irans und der staatlichen Einrichtung Geology and Mineral Exploration Organization of Iran verbunden. Daher ist er mit Einrichtungen verbunden, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellen.
22.
Hamid SOLTANI
Funktion: Geschäftsführer der Management Company for Nuclear Power Plant Construction (MASNA)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Hamid Soltani ist Geschäftsführer der Management Company for Nuclear Power Plant Construction (MASNA).
In dieser Funktion war er an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans bzw. der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen in Iran beteiligt.
23.
Javad AL YASIN
Funktion: Leiter der Forschungsstelle für Explosion und Einschlag
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Leiter der Forschungsstelle für Explosion und Einschlag, auch als METFAZ bekannt.
24.
Javad DARVISH-VAND, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)
 
Ehemaliger stellvertretender Verteidigungsminister und Generalinspekteur im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL).
25.
Ali FADAVI
Geburtsdatum: 13.3.1961
Geburtsort: Ardestan, Iran
Funktion: Stellvertretender Kommandeur des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC, Islamic Revolutionary Guard Corps).
Dienstgrad: Konteradmiral
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Konteradmiral Ali Fadavi ist stellvertretender Kommandeur des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC, Islamic Revolutionary Guard Corps) und war zeitweise kommissarischer Kommandeur des IRGC. Er ist ehemaliger Kommandeur der Marine des IRGC.
26.
Parviz FATAH
Geburtsdatum: 1961
Geburtsort: Anzal, Provinz West-Aserbaidschan, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: 6379886494
Parviz Fatah ist Leiter der Execution of Imam Khomeini’s Order (EIKO) und ehemaliges Mitglied des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC).
EIKO ist ein Wirtschaftskonglomerat, das direkt vom Obersten Führer beaufsichtigt wird. Es wird geschätzt, dass EIKO zusammen mit zwei anderen Organisationen mehr als die Hälfte der iranischen Wirtschaft kontrolliert.
Parviz Fatah leistet daher Unterstützung für die Regierung Irans.
27.
Seyyed Mahdi FARAHI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)
 
Seit 2021 stellvertretender Minister für Verteidigung und Unterstützung der Streitkräfte. Davor stellvertretender Minister für Verteidigung und Industrie des Verteidigungsministeriums, Leiter der Organisationen der Verteidigungsindustrie und der Luft- und Raumfahrt des Verteidigungsministeriums sowie Befehlshaber des Ausbildungscamps für Personal der Streitkräfte. Ehemaliger Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO) Irans und ehemaliger Geschäftsführer der von der EU benannten Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO). Mitglied des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC).
28.
Ali HOSEYNITASH
Dienstgrad: Brigadegeneral
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Brigadegeneral des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) Ali Hoseynitash ist seit seiner Ernennung im Jahr 2013 Leiter des strategischen Direktorats des Obersten Nationalen Sicherheitsrats.
Der Oberste Nationale Sicherheitsrat gestaltet und koordiniert die Verteidigungs- und Sicherheitspolitik Irans, einschliesslich wichtiger Entscheidungen über das iranische Nuklearprogramm.
Ali Hoseynitash ist an nuklearen Tätigkeiten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt und unterstützt die Regierung Irans.
29.
Mohammad Ali JAFARI
 
Ehemaliger Kommandeur des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC). Derzeit Leiter der Kultur- und Sozialabteilung Hazrat Baqiatollah al-Azam.
30.
Mostafa Mohammad NAJJAR
Geburtsdatum: 2.12.1956
Geburtsort: Teheran, Iran
Dienstgrad: Brigadegeneral
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Brigadegeneral Mostafa Najjar war seit September 2013 leitender Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte im Bereich Wissens- und Technologieindustrie. Er ist ehemaliger Innenminister (2009-2013) und ehemaliger Minister des Ministeriums für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL, Ministry of Defense for Armed Forces Logistics) (2005-2009), zuständig für sämtliche Militärprogramme, einschliesslich der Programme für ballistische Raketen. Mitglied des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC).
31.
Mohammad Reza NAQDI
(alias: Mohammad-Reza NAQDI;
Mohammad Reza NAGDI;
Gholamreza NAQDI)
Geburtsort: Teheran, Iran
Funktion: Stellvertretender Kommandeur des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)
Rang: Brigadegeneral
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Mohammad Reza Naqdi ist stellvertretender Kommandeur und Brigadegeneral im Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) und ist daher Mitglied des iranischen IRGC.
32.
Mohammad PAKPUR
Geburtsdatum: 1961
Dienstgrad: Brigadegeneral
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Kommandeur der Landstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)
33.
Hossein SALAMI
(alias: Hosein SALIMI; Hussain SALIMI; Hosain SALIMI; Husain SALIMI; Hossein SALIMI; Hossein SALEEMI; Hussain SALEEMI; Husain SALEEMI; Hosein SALEEMI)
Geburtsdatum: 1960
Geburtsort: Isfahan, Iran
Funktion: Oberbefehlshaber des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC, Islamic Revolutionary Guard Corps).
Dienstgrad: Generalmajor
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: D08531177
Oberbefehlshaber des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC).
34.
Ali SHAMSHIRI
Funktion: Stellvertretender Assistent und Berater des Obersten Führers
Dienstgrad: Brigadegeneral
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Der Brigadegeneral des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) Ali Shamshiri ist stellvertretender Assistent und Berater des Obersten Führers in dessen Eigenschaft als Oberbefehlshaber. Darüber hinaus bekleidete er als Leiter der Geheimdienst-Schutzorganisation des Ministeriums für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL, Ministry of Defense for Armed Forces Logistics) Führungspositionen in diesem Ministerium.
35.
Ahmad VAHIDI
Geburtsdatum: 27.6.1958
Geburtsort: Shiraz, Iran
Dienstgrad: Brigadegeneral
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Brigadegeneral Ahmad Vahidi ist seit 1979 ein wichtiges Mitglied des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC). Er wurde 1981 zum stellvertretenden Leiter des Geheimdienstes ernannt, trug zur Organisation des Ministeriums für Nachrichtenwesen bei und wurde 1988 der erste Kommandeur der Quds-Truppe des IRGC und war für die Geheimdiensteinheit des IRGC verantwortlich. Er hat ferner eine Reihe von IRGC-Garnisonen eingerichtet, die für die Organisation terroristischer Aktivitäten verantwortlich sind. Im Jahr 1997 wurde er ins Verteidigungsministerium versetzt. Er wurde 2009 zum Verteidigungsminister ernannt und hatte dieses Amt bis 2013 inne. Er ist immer noch eine hochrangige Persönlichkeit innerhalb des IRGC.
36.
Abolghassem Mozaffari SHAMS
 
Ehemaliger Leiter der Zentrale von Khatam al-Anbiya Construction.
37.
Ali Ashraf NOURI
 
Leiter des Basij Islamic Revolution Art Educational and Research Complex. Davor stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC), Leiter des Politbüros des IRGC.
38.
Hojatoleslam Ali SAIDI (auch bekannt als Hojjat-al-Eslam Ali Saidi oder Saeedi)
 
Seit März 2017 Leiter des ideologischen und politischen Büros des Staatsoberhaupts in der Position des Oberbefehlshabers. Davor Vertreter des Staatsoberhaupts beim IRGC.
39.
Amir Ali Haji ZADEH (alias Amir Ali HAJIZADEH), Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)
 
Kommandeur der Luft- und Raumfahrtstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)
40.
Mohammad Hossein Dajmar
Geburtsdatum: 19.2.1956
Geburtsort: Teheran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
 
Als ehemaliger Präsident und Geschäftsführer der IRISL ist er mit der IRISL verbunden. Er ist ausserdem ehemaliger Präsident der Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Co. (SSA), der Safiran Payam Darya Shipping Co. (SAPID) und der Hafiz Darya Shipping Co. (HDS), die als Zweigunternehmen der IRISL bekannt sind.
41.
Naser Bateni
Geburtsdatum: 16.12.1962
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Naser Bateni war Geschäftsführer der Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (HTTS), einem Schifffahrtsunternehmen im Eigentum der IRISL Europe, das wiederum im Eigentum der IRISL steht. Daher ist Herr Bateni an der Erbringung von Dienstleistungen für die IRISL beteiligt.
42.
Gholam Hossein Golparvar
Geburtsdatum: 23.1.1957
Staatsangehörigkeit: iranisch
Personalausweis Nr. 4207
Geschlecht: männlich
Gholam Hossein Golparvar ist ein iranischer Akteur in der Schifffahrtsbranche. Er ist der ehemalige kaufmännische Direktor der IRISL und ist Leiter der Sapid Shipping company, die im Eigentum und unter der Kontrolle von Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) steht. Daher erbringt er wesentliche Dienstleistungen für IRISL.
B. Unternehmen und Organisationen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO, Aerospace Industries Organisation)
Anschrift 1: AIO, 28 Shian 5, Lavizan, Tehran, Iran
Anschrift 2: Langare Street, Nobonyad Square,Tehran, Iran
Verbundene Einrichtungen: Ministerium für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL, Ministry of Defense for Armed Forces Logistics)
Die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO) ist eine Tochtergesellschaft des in der EU-Liste geführten iranischen Ministeriums für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL, Ministry of Defense for Armed Forces Logistics) und für die Überwachung des iranischen Programms für ballistische Raketen zuständig.
Sie beaufsichtigt mehrere Tochtergesellschaften, die mit der Herstellung oder Beschaffung verschiedener Komponenten für das Programm für ballistische Raketen beauftragt sind.
Die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien leistet daher Unterstützung für die Regierung Irans.
2.
Armed Forces Geographical Organisation
 
Eine Tochtergesellschaft des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), die Erkenntnissen zufolge weltraumgestützte geografische Daten für das Programm für ballistische Flugkörper liefert.
3.
Azarab Industries
Anschrift: Hauptverwaltung: No.15, MollaSadra Ave., Vanak sq., Tehran (Postal Code: 1991913981), Iran; Factory: Sanaat Sq., Arak-Iran, Postal Code: 3818997873
Azarab Industries ist im Bereich der Stromerzeugung durch Kernenergie tätig und unterhält enge Verbindungen zur Atomenergieorganisation Irans (AEOI). Darüber hinaus ist Azarab Industries mit Khatam-al Anbiya verbunden, einem Maschinenbauunternehmen unter der Kontrolle des IRGC.
Daher ist Azarab Industries an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt und stellt Unterstützung dafür bereit.
4.
Bank Mellat
Anschrift: Head Office Building, 327 Takeghani (Taleghani) Avenue, Tehran 15817, Iran; P.O. Box 11365-5964, Tehran 15817, Iran
Die Bank Mellat stellt finanzielle Unterstützung für die iranischen Regierung bereit, insbesondere durch Darlehen zur Unterstützung unrentabler Regierungsunternehmen. Die iranische Regierung ist auch der grösste Anteilseigner der Bank Mellat. Die Bank Mellat stellt daher Unterstützung für die Regierung Irans bereit.
5.
Bank Melli,
Bank Melli Iran (einschliesslich aller Niederlassungen) und Tochterunternehmen:
Ferdowsi Avenue, PO Box 11365-171, Tehran, Iran
Registrierungsnummer: 60FC005874HRB10813
Die Bank Melli ist die grösste Bank Irans und steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans und erbringt Dienstleistungen für das Ministerium für Verteidigung (MODAFL). Daher steht die Bank Melli unter der Kontrolle der Regierung Irans und stellt Unterstützung für sie bereit.
 
a) Arian Bank
(alias Aryan Bank)
Anschrift: House 2, Street Number 13, Wazir Akbar Khan, Kabul, Afghanistan
Die Arian Bank ist ein afghanisches Gemeinschaftsunternehmen der Bank Melli und der Bank Saderat. Die Bank Melli ist die grösste Bank Irans, steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans und erbringt Dienstleistungen für das Ministerium für Verteidigung (MODAFL).
Die Bank Saderat ist eine der grössten Banken Irans; die Regierung Irans ist einer ihrer grössten Anteilseigner. Sie stellt Einrichtungen, die dem IRGC nahestehen, und Stellvertretern der Regierung Irans finanzielle Unterstützung bereit.
Daher ist die Arian Bank eine Einrichtung, die im Eigentum und unter der Kontrolle von Einrichtungen steht, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellen.
 
b) Assa Corporation
Anschrift: ASSA CORP, 650 (or 500) Fifth Avenue, New York, USA
Steuer-ID 1368932 (Vereinigte Staaten)
Assa Corporation ist eine Einrichtung im Eigentum der Assa Corporation Company Ltd, die eine Briefkastenfirma für die staatlich kontrollierte iranische Bank Melli ist, welche unter der Kontrolle der Regierung Irans steht und für diese Unterstützung bereitstellt.
Daher steht Assa Corporation im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
 
c) Assa Company Ltd
6 Britannia Place, Bath Street, St Helier JE2 4SU, Jersey Kanalinseln
Assa Company ist eine Briefkastenfirma für die staatlich kontrollierte iranische Bank Melli, die unter der Kontrolle der Regierung Irans steht und dieser Unterstützung bereitstellt.
Daher steht Assa Company Ltd im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
 
d) Bank Kargoshaie
(alias Kargoshaee, alias Kargosai Bank, alias Kargosa’i Bank)
Anschrift: 587 Mohammadiye Square, Mowlavi St., Tehran 11986, Iran
Die Bank Kargoshaiae ist eine Tochtergesellschaft der Bank Melli. Die Bank Kargoshaie erbringt Finanzdienstleistungen sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Die Bank Melli wiederum ist die grösste Bank Irans, die im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans steht und Dienstleistungen für das Ministerium für Verteidigung (MODAFL) erbringt. Daher steht die Bank Kargoshaie im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
 
e) Bank Melli Iran Investment Company (BMIIC)
Anschrift: No.2, Nader Alley, Vali-Asr Str., Tehran, Iran, P.O. Box 3898-15875
Anschrift: Bldg 2, Nader Alley after Beheshi Forked Road, P.O. Box 15875-3898, Tehran, Iran 15116
Anschrift: Rafiee Alley, Nader Alley, 2 After Serahi Shahid Beheshti, Vali E Asr Avenue, Teheran, Iran
Registrierungsnummer: 89584
Die Bank Melli Iran Investment Company ist eine iranische Investitionsbank. Die Bank Melli Iran Investment Company steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Bank Melli, der grössten Bank Irans, die im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans steht und Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Die Bank Melli Iran Investment Company steht daher im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
 
f) Bank Melli Iran ZAO
(alias Mir Business Bank)
Anschrift: Number 9/1, Ulitsa Mashkova, Moscow, 130064, Russia Address: Mashkova st. 9/1 Moscow 105062 Russia
Fax: +7 (495) 9286286, (007495) 6286286
E-Mail: mbbmos@mbbru.com
Mellimos@BMIRU.com
Mellimos@Rex400.ru
Website der Einrichtung: www.mbbru.com www.bmiru.com
Die Bank Melli Iran ZAO ist eine iranische Bank mit Sitz in Russland. Die Bank Melli Iran ZAO steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Bank Melli, der grössten Bank Irans, die sich im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans befindet und diese unterstützt. Daher steht die Bank Melli Iran ZAO im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die die Regierung Irans unterstützt.
 
g) Bank Melli Printing and Publishing Company
alias BMPPC
Anschrift: 18th Km Karaj Special Road, 1398185611 Tehran, Iran, P.O. Box 37515-183
Anschrift: Km 16 Karaj Special Road, Tehran, Iran
Anschrift: P.O. Box 37515-183, Tehran, Iran
Registrierungsnummer: 382231
Die Bank Melli Printing and Publishing Company ist ein iranisches Druck- und Verlagsunternehmen. Die Bank Melli Printing and Publishing Company steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Bank Melli, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Die Bank Melli Printing and Publishing Company steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
 
h) Cement Investment and Development Company
alias CIDCO
alias: Cement Industry Investment and Development Company
alias CIDCO Cement Holding
Anschrift: No 20, West Nahid Blvd. Vali Asr Ave., Tehran, Iran, 1967757451
Anschrift: No. 241, Mirdamad Street, Tehran, Iran
Cement Investment and Development Company ist ein iranisches Unternehmen, das im Eigentum und unter der Kontrolle der Bank Melli Iran Investment Company (BMIIC) steht. BMIIC steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Bank Melli, die wiederum im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans steht und die Regierung Irans unterstützt. Cement Investment and Development Company steht daher im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
 
i) First Persian Equity Fund
Anschrift: Walker House, 87 Mary Street, George Town, Grand Cayman, KY1-9002, Cayman Islands
Anschrift: Clifton House, 7z5 Fort Street, P.O. Box 190, Grand Cayman, KY1-1104; Cayman Islands
Anschrift: Rafi Alley, Vali Asr Avenue, Nader Alley, Tehran, 15116, Iran, P.O. Box 15875-3898
Der First Persian Equity Fund ist ein 2007 von der Bank Melli ins Leben gerufener Investmentfonds. Die Bank Melli ist die grösste Bank Irans, die im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans steht. Daher steht der First Persian Equity Fund im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
 
j) Mazandaran Cement Company
Anschrift: 51 Africa Street, Shaheed Sattari Avenue, between Zafar & Mirdamad, 1968856911 Tehran, Iran
Registrierungsnummer: IR40014GN
Datum der Registrierung: 1975
Mazandaran Cement Company ist ein iranisches Unternehmen, das unter der Kontrolle der Bank Melli und der Regierung Irans steht. Sie dient als Instrument für die Interessen der Bank Melli in der Zementindustrie. Mazandaran Cement Company steht daher unter der Kontrolle der Regierung Irans und einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Zudem stellt sie Unterstützung für die Regierung Irans bereit.
 
k) Melli Bank plc
Anschrift: 98A Kensington High Street, W8 4SG London, United Kingdom
Registrierungsnummer: GB04152338
Die Melli Bank PLC ist ein hunderprozentiges Tochterunternehmen der Bank Melli Iran, die im Eigentum der Regierung Irans steht. Die Melli Bank PLC steht daher im Eigentum einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
 
l) Shemal Cement Company
alias Siman Shomal
alias Shomal Cement Company
Anschrift: No 269 Dr Beheshti Ave. P.O. Box 15875/4571 Tehran - 15146, Iran
Anschrift: Dr Beheshti Ave No. 289, Tehran, 151446, Iran
Anschrift: 289 Shahid Baheshti Ave., P.O. Box 15146, Teeran, Iran
Shemal Cement Company ist ein Zementunternehmen, das unter der Kontrolle der Bank Melli Iran steht, die im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans steht und Unterstützung für sie bereitstellt. Der Hauptanteilseigner der Shemal Cement Company ist die Cement Industries Investment and Development Company, die mehrheitlich im Besitz der National Development Group Investment steht, deren Hauptanteilseigner die Bank Melli Iran ist.
Shemal Cement Company steht daher unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
6.
Bank Saderat
Anschrift: Bank Saderat Tower, 43 Somayeh Ave, Tehran, Iran
Die Bank Saderat ist eine der grössten Banken Irans. Die Regierung Irans ist einer ihrer grössten Anteilseigner.
Die Bank Saderat leistet finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen an Einrichtungen, die dem IRGC nahestehen. Sie ermöglicht auch die Weiterleitung von Finanzmitteln an Stellvertreter der Regierung Irans in der Region, die für destabilisierende Aktivitäten verantwortlich sind.
Daher stellt die Bank Saderat sowohl für die Regierung Irans als auch für die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans Unterstützung bereit.
7.
Sina Bank
187 Mothari Avenue, Tehran, Iran
Registrierungsnummer: IRFEB54525
Die Sina Bank steht unter der Kontrolle der Islamic Revolution Mostazafan Foundation, einer grossen iranischen halbstaatlichen Einrichtung, die dem Obersten Führer Khamenei untersteht und als beherrschender Aktionär an der die Sina Bank beteiligt ist. Sie stellt der Mostazafan Foundation und ihrer Gruppe von Tochtereinrichtungen und -unternehmen Finanzdienste bereit. Somit stellt die Sina Bank der Regierung Irans über die Mostazafan Foundation finanzielle Unterstützung bereit.
8.
ESNICO (Equipment Supplier for Nuclear Industries Corporation)
No. 1, 37th Avenue, Asadabadi Street, Teheran, Iran
Liefert Industriegüter speziell für Tätigkeiten von AEOI, Novin Energy und der von der EU benannten Kalaye Electric Company im Rahmen des Nuklearprogramms. Direktor der ESNICO ist Haleh Bakhtiar.
9.
EDBI Exchange Company
alias Export Development Exchange Broker Co.
Anschrift: No 20, 13th St., Vozara Ave., Tehran, Iran 1513753411, P.O. Box: 15875-6353
Anschrift: Tose’e Tower, Corner of 15th St., Ahmad Qasir Ave.; Argentine Square, Tehran, Iran
EDBI Exchange Company ist eine Tochtergesellschaft der Export Development Bank of Iran (EDBI). Sie stellt Devisendienstleistungen für ihre Kunden bereit. EDBI ist eine im staatlichen Besitz befindliche Bank, die finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. EDBI Exchange Company steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
10.
EDBI Stock Brokerage Company
Anschrift: Tose’e Tower, Corner of 15th St., Ahmad Qasir Ave.; Argentine Square, Tehran, Iran
EDBI Stock Brokerage Company ist eine Tochtergesellschaft der Export Development Bank of Iran (EDBI). Sie stellt Börsenmaklerdienstleistungen für ihre Kunden bereit. EDBI ist eine im staatlichen Besitz befindliche Bank, die finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. EDBI Stock Brokerage Company steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
11.
Banco Internacional De Desarrollo CA
Anschrift: Urb. El Rosal, Avenida Francesco de Miranda, Edificio Dozsa, Piso 8, Caracas C.P. 1060, Venezuela
Ort der Registrierung: Caracas, Venezuela
Datum der Registrierung: 2007 oder 2008
Registrierungsnummer: J294640109
Banco Internacional de Desarrollo (BID) ist eine venezolanische Einrichtung im Eigentum der Export Development Bank of Iran (EDBI), einer iranischen Einrichtung, deren Ziel es ist, die Regierung Irans zu unterstützen. BID steht daher im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
12.
Fajr Aviation Composite Industries
Mehrabad Airport, PO Box 13445-885, Teheran, Iran
Eine Tochtergesellschaft der Luftfahrtindustrie-Organisation Irans (IAIO) innerhalb des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), die beide von der EU benannt wurden; diese Tochtergesellschaft stellt in erster Linie Verbundwerkstoffe für die Luftfahrtindustrie her.
Fajr Aviation Composite Industries stellt auch Drohnen her, die vorgeblich zur regionalen Destabilisierung eingesetzt werden.
13.
Future Bank BSC
Anschrift: Block 304. City Centre Building. Building 199, Government Avenue, Road 383, Manama, Bahrain. PO Box 785
Firmenregistrierungsdokument: 54514-1 (Bahrain), gültig bis 9.6.2009; Nummer de Handelslizenz: 13388 (Bahrain)
Future Bank BSC ist eine iranische Bank mit Sitz in Bahrain. Die Future Bank BSC wurde als Gemeinschaftsunternehmen zwischen der Bank Saderat und der Bank Melli, zwei der grössten Banken Irans, die im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans stehen und Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellen, gegründet. Die Future Bank BSC steht daher im Eigentum und unter der Kontrolle von Einrichtungen, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellen.
14.
Industrial Development & Renovation Organization
alias IDRO
Anschrift: 78/1 Atefi Street and Africa Avenue, Tehran, Iran
Anschrift: P.O. Box 55958, Arbift Tower 1508, Dubai, United Arab Emirates
Anschrift: P.O. Box 16820, Jebel Ali, Dubai, United Arab Emirates
Anschrift: Vali e Asr Building, Vali Asr St, Jam e Jam Ave, Tehran, Iran
Anschrift: P.O. Box 19395-1855, Tehran, Iran
Anschrift: No.2 Vali-Asr Building, Vali-Asr Street, Jam-e-Jam Ave, Tehran, Iran
Datum der Registrierung: 1967
Die Industrial Development and Renovation Organization ist eine Regierungsorganisation, die für die Beschleunigung der iranischen Industrialisierung zuständig ist. Sie ist am Nuklear- und am Flugkörperprogramm beteiligt und stellt Unterstützung für den iranischen Industriesektor bereit. Daher steht die Industrial Development and Renovation Organization im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung Irans und unterstützt sie.
15.
Iran Aircraft Industries (IACI)
 
Eine Tochtergesellschaft der Luftfahrtindustrie-Organisation Irans (IAIO) innerhalb des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) (siehe Nummer 29). Produziert, repariert und überholt Flugzeuge und Flugzeugtriebwerke und beschafft – in der Regel über ausländische Vermittler – Bauteile für den Luftfahrtsektor, die oft aus den Vereinigten Staaten stammen. Ferner wurde entdeckt, dass die IACI und ihre Tochterunternehmen ein weltweites Vermittlernetz nutzen, um luftfahrtbezogene Güter zu beschaffen.
16.
Iran Aircraft Manufacturing Company (alias HESA, HESA Trade Center, HTC, IAMCO, IAMI, Iran Aircraft Manufacturing Company, Iran Aircraft Manufacturing Industries, Karkhanejate Sanaye Havapaymaie Iran, Hava Peyma Sazi-e Iran, Havapeyma Sazhran, Havapeyma Sazi Iran, Hevapeimasazi)
P.O. Box 83145-311, 28 km Isfahan – Teheran Freeway, Shahin Shahr, Isfahan, Iran;
P.O. Box 14155-5568, No. 27 Ahahamat Ave., Vallie Asr Square, Teheran 15946, Iran;
P.O. Box 81465-935, Isfahan, Iran;
Shahih Shar Industrial Zone, Isfahan, Iran; P.O. Box 8140, No. 107 Sepahbod Gharany Ave., Teheran, Iran
Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) (siehe Nummer 29) oder handelt in dessen Auftrag.
17.
Iran Centrifuge Technology Company (auch bekannt als TSA; TESA; Farayand Technique; Technology of Centrifuge of Iran Company)
Anschrift 1: 156 Golestan Street, Saradr-e Jangal, Teheran
Anschrift 2: Khalij-e Fars Boulevard, Kilometre 10 of Atomic Energy Road, Rowshan Shahr, Third Moshtaq Street, Isfahan, Iran
Anschrift 3: Yousef Abad District, No. 1, 37th Street, Teheran, Iran
Iran Centrifuge Technology Company stellt Teile für Zentrifugen zur Urananreicherung her und unterstützt direkt die proliferationsrelevanten Tätigkeiten Iran.
18.
Iran Electronic Industries und die folgenden Tochterunternehmen:
P.O. Box 18575-365, Teheran, Iran
Zu hundert Prozent im Eigentum des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) (und somit Schwesterfirma von AIO, AvIO und DIO). Aufgabe des Unternehmens ist die Fertigung elektronischer Komponenten für iranische Waffensysteme. Es ist daher eine Einrichtung, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt ist.
 
a) Isfahan Optics
P.O. Box 81465-313 Kaveh Ave., Isfahan, Iran
P.O. Box 81465-117, Isfahan, Iran
Steht im Eigentum oder unter Kontrolle oder handelt im Auftrag von Iran Electronics Industries, einer Einrichtung, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt ist. Isfahan Optics ist ebenfalls an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt.
 
b) Iran Communications Industries (ICI)
PO Box 19295-4731, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran; Alternative Adresse: PO Box 19575-131, 34 Apadana Avenue, Teheran, Iran; Alternative Adresse: Shahid Langary Street, Nobonyad Square Ave, Pasdaran, Teheran
Iran Communications Industries, ein Tochterunternehmen von Iran Electronics Industries (von der EU benannt), stellt verschiedene Güter her, u. a. in folgenden Bereichen: Kommunikationssysteme, Luftfahrtelektronik, optische und elektrooptische Geräte, Mikroelektronik, Informationstechnologie, Prüf- und Messtechnik, Telekommunikationssicherheit, elektronische Kriegsführung, Herstellung und Aufarbeitung von Radarröhren und Raketenwerfer.
19.
Iranian Aviation Industries Organization (IAIO)
Ave. Sepahbod Gharani P.O. Box 15815/1775 Teheran, Iran
Ave. Sepahbod Gharani P.O. Box 15815/3446 Teheran, Iran
107 Sepahbod Gharani Avenue, Teheran, Iran
Eine Organisation des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) (siehe Nummer 29), die für die Planung und Verwaltung der militärischen Luftfahrtindustrie Irans verantwortlich ist.
20.
Javedan Mehr Toos
 
Ingenieurbüro, das als Beschaffer für die in der Resolution 1737 (2006) bezeichnete Atomenergieorganisation Irans tätig ist.
21.
Kala Naft
Kala Naft Tehran Trading Building, Sepahbod Gharani Street, Karim Khan Zand Avenue, 15988 Tehran, Iran
Registrierungsnummer: IR0000047040
Kala Naft ist ein Fertigungs-, Unterstützungs- und Beschaffungsunternehmen und eine Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC). NIOC ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Die NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen der NIOC generierten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle für die Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC.
Daher steht Kala Naft im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
22.
Machine Sazi Arak
P.O. Box: 148, KM 4, Tehran Alley, 3818997888 Arak, Iran
Registrierungsnummer: IR30177GN
Datum der Registrierung: 1967
Machine Sazi Arak ist ein iranisches Unternehmen zur Herstellung von Industriemaschinen und -ausrüstung. Es stellt Ausrüstung für proliferationsrelevante Tätigkeiten her und führt die Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) sowie das Ministerium für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL) als Kunden auf. Es ist auch mit IDRO verbunden, das Produktionsunterstützung für das Nuklearprogramm leistet. Machine Sazi Arak war zudem am Bau des Schwerwasserreaktors in Arak beteiligt. Darüber hinaus unterstützt sie Öl- und Erdgasexplorationstätigkeiten unter der Aufsicht des Ministeriums für Erdöl sowie der NIOC und ihrer Tochtergesellschaften. Daher ist Machine Sazi Arak am Programm für nukleare Flugkörper beteiligt und stellt Unterstützung für die Regierung Irans bereit.
23.
Marine Industries (alias Marine Industries Organization (MIO), Marine Industries Group (MIG))
Anschrift: Pasdaran Ave., PO Box 19585/ 777, Tehran, Iran
Ort der Registrierung: Teheran, Iran
Datum der Registrierung: 1996
Hauptgeschäftssitz: Iran
Verbundene Einrichtungen: Defense Industries Organization (DIO), Ministerium für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL, Ministry of Defense for Armed Forces Logistics)
Marine Industries ist eine Tochtergesellschaft der in der EU-Liste geführten Defense Industries Organization (DIO), die dem in der EU-Liste geführten Ministerium für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL, Ministry of Defense for Armed Forces Logistics) untersteht.
Marine Industries ist an der maritimen Dimension des iranischen Raketenprogramms beteiligt, unter anderem durch den Bau von Schiffen, die Raketen für offensive Zwecke tragen und abfeuern können.
Marine Industries ist daher eine Einrichtung, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt ist, und eine Einrichtung, die die Regierung Irans unterstützt.
24.
Power Plants’ Equipment Manufacturing Company
alias Saakhte Tajhizate Niroogahi
Anschrift: No. 10, Jahanara Alley, after Hemmat Bridge, Abbaspour St. (previously called Tavanir), Tehran, Post Code 1435733161, Iran
Power Plants’ Equipment Manufacturing Company (SATNA) untersteht der Atomenergie-Organisation (AEOI) und Novin Energy (beide in der Resolution 1737 des VN-Sicherheitsrates benannt). Sie ist an der Entwicklung von Kernreaktoren beteiligt.
Daher stellt die Power Plants’ Equipment Manufacturing Company Unterstützung für die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans bereit.
25.
Mechanic Industries Group
(auch bekannt als: Mechanic Industries Organisation; Mechanical Industries Complex; Mechanical Industries Group; Sanaye Mechanic)
 
War an der Herstellung von Komponenten für das Programm für ballistische Flugkörper beteiligt.
26.
Ministerium für Verteidigung und Unterstützung für die Logistik der Streitkräfte (auch bekannt als Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte; auch bekannt als MODAFL; auch bekannt als MODSAF)
Anschrift Nr. 1: Ferdowsi Avenue, Sarhang Sakhaei Street, Teheran, Iran
Anschrift Nr. 2: PO Box 11365-8439, Iran
Anschrift Nr. 3: Sarhang Sakhaei Street, Ferdowsi Avenue, Teheran, Iran
Anschrift Nr. 4: PO Box 11365-8439, Iran
Anschrift Nr. 5: Pasdaran Ave., Teheran, Iran
Anschrift Nr. 6: PO Box 16315-189, Teheran, Iran
Anschrift Nr. 7: West side of Dabestan Street, Abbas Abad District, Teheran, Iran
Anschrift Nr. 8: PO Box 19315-189, Pasdaran Street, South Noubonyand Square, Teheran, Iran
Das Ministerium für Verteidigung und Unterstützung für die Logistik der Streitkräfte, zu dem auch das MODLEX-Export Center (auch als Ministry of Defense Logistics Export – MODLEX bezeichnet) gehört, ist für Irans Forschungs-, Entwicklungs-, Fertigungs- und Ausfuhrprogramme im Verteidigungsbereich, auch für die Unterstützung des Flugkörper- und des Nuklearprogramms, zuständig.
27.
Nuclear Power Production and Procurement Company (NPPD)
No. 8, Tandis St., Africa Ave., Tehran (headquarter), Iran
Nuclear Power Production & Development Company (NPPD) ist eine Tochtergesellschaft der AEOI und ist an der Entwicklung von Kernkraftwerken beteiligt. Die NPPD ist somit an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt.
28.
Parchin Chemical Industries (PCI)
(auch bekannt als Parchin Chemical Factories Chemical Industries Group;
PCF Chemical Industries Group;
Parchin Chemical Factories;
Parchin Chemical Industry Group;
PCI Group;
Parchin Chemical Ind (PCF);
Parchin Chemical Factories;
Para Chemical Industries;
PCF;
PCI;
Parchin-Militärbasis)
Anschrift Nr. 1: Khavaran Road Km 30-35, Parchin Special Road, Varamin, Parchin
Anschrift Nr. 2: Nobonyad Square, Teheran 15765-358
Anschrift Nr. 3: Parchin Forked Rd., 35th km. Khavaran Rd., Pakdasht, Teheran, Iran (Werk)
Anschrift Nr. 4: 2nd Floor, Sanam Bldg., Nobonyad Sq., Teheran, Iran (Hauptverwaltung)
Anschrift Nr. 5: Pasdaran Square, P.O. Box 16765/358, Teheran, Iran
Anschrift Nr. 6: 2nd Floor, Sanam Bldg., 3rd Floor, Sanam Bldg., P.O. Box 16765/358, Nobonyad Square, Teheran, Iran
 
Tel.: + 98 21 2258929; + 98 21 35243153; + 98 21 3130626
Website: http://icig.ir/
Registriernummer: Cooperative Company Registration No 892
Verbundene Einrichtungen: Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL); Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO); Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO); Iran Electronics Industries (IEI)
Parchin Chemical Industries (PCI) stellt Munition, Sprengstoffe und Feststofftreibstoffe für Raketen und Flugkörper her. Anlagen von Parchin wurden für die Herstellung und Erprobung von Kernwaffen genutzt. Parchin Chemical Industries ist daher verantwortlich für die Bereitstellung von Unterstützung für die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans.
Parchin Chemical Industries ist Teil der Chemical Industries and Development of Material Group (CIDMG), einem Zweig der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO) Irans, die ihrerseits dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) unterfällt, und steht somit im Eigentum der Regierung Irans. Parchin Chemical Industries ist daher eine Einrichtung, die die Regierung Irans unterstützt, und sie wird von Einrichtungen kontrolliert und steht mit Einrichtungen in Verbindung, die die Regierung Irans unterstützen.
29.
Parto Sanat Co (alias Parto Sanaat Co.; Parto Sanat Company; Partonsanat; Partosanat Co.; Partosanat PJSC; Yakan Parto; Bargh Va Electronic Partosanat)
Anschrift: No. 2417 Valiasr St., corner of 14th St., PO Box 15178 43316, Tehran, Iran
Hersteller von Frequenzumformern; ist in der Lage, eingeführte ausländische Frequenzumformer in einer Weise weiterzuentwickeln und zu verändern, dass sie bei der Gaszentrifugenanreicherung verwendet werden können. Soll an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten beteiligt sein.
30.
Organisation für passive Verteidigung
 
Zuständig für die Auswahl und den Bau von strategischen Einrichtungen, einschliesslich – gemäss iranischen Aussagen – der Urananreicherungsanlage in Fordo (Ghom), die entgegen den Verpflichtungen Irans ohne Benachrichtigung der IAEO errichtet wurde (bestätigt in einer Entschliessung des Gouverneursrats der IAEO). Brigadegeneral Gholam-Reza Jalali, ehemals im Korps der Islamischen Revolutionsgarden, ist Vorsitzender der Organisation für passive Verteidigung.
31.
Raka
Verbundene Einrichtungen: Kalaye Electric Company (KEC)
Eine Abteilung der von der EU benannten Kalaye Electric Company. Das Unternehmen wurde Ende 2006 gegründet und war zuständig für den Bau der Urananreicherungsanlage in Fordo (Ghom).
32.
Iranian Nuclear Science and Technology Research Institute
alias Research Institute of Nuclear Science and Technology
alias Nuclear Science and Technology Research Institute
AEOI, PO Box 14395-836, Tehran, Iran
Iranian Nuclear Science and Technology Research Institute steht offiziell mit der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) in Verbindung, die das iranische Nuklearprogramm überwacht. Daher ist das Iranian Nuclear Science and Technology Research Institute an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt und unterstützt diese.
33.
Schiller Novin
(auch bekannt als: Schiler Novin Co.; Schiller Novin Co.; Shiller Novin)
Gheytariyeh Avenue - No 153 - 3rd Floor - P.O. BOX 17665/153 6 19389 Teheran
Handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien (Defense Industries Organisation – DIO).
34.
Shahid Ahmad Kazemi Industrial Group (SAKIG)
 
Der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) des Iran unterstehende Einrichtung. SAKIG entwickelt und produziert Boden-Luft-Raketensysteme für das iranische Militär. Unterhält Militär-, Raketen- und Luftverteidigungsprojekte und bezieht Waren aus Russland, Belarus und Nordkorea.
35.
Shakhese Behbud Sanat
 
Beteiligt an der Herstellung von Einrichtungen und Teilen für den Kernbrennstoffkreislauf.
36.
State Purchasing Organisation (SPO, auch bekannt als State Purchasing Office; State Purchasing Organization)
 
Die SPO vermittelt Erkenntnissen zufolge die Einfuhr kompletter Waffen. Offenbar Tochterunternehmen des MODAFL.
37.
Amt für technologische Zusammenarbeit (TCO, Technology Cooperation Office) des Amts des iranischen Präsidenten (alias Center for Innovation and Technology (CITC); Presidential Center for Cooperation on Transformation and Progress)
Ort der Registrierung: Teheran, Iran
Das Amt für technologische Zusammenarbeit (TCO) des Amts des iranischen Präsidenten ist in den Bereichen Forschung, Biotechnologie, Nanotechnologie, erneuerbare Energien und Informationstechnologie tätig.
Sein Wirken geht auf das Jahr 2001 zurück, als es mit der strategischen Planung und der Koordination der Entwicklungstätigkeiten Irans im Bereich der Nanotechnologie beauftragt wurde. Es ist dem Amt des Präsidenten angegliedert und wird von diesem beaufsichtigt. Es spielt eine zentrale Rolle im genannten Bereich und hilft bei der Koordinierung und Vermittlung von Kontakten und Kooperationen. Es unterhält Verbindungen zur internationalen Gemeinschaft, vernetzt nationale Laboratorien, finanziert iranische Wissenschaftler und ist in der Lehre tätig.
Unter seinem Aliasnamen Center for Innovation and Technology (CITC) ist es zudem Teil eines behördenübergreifenden Systems, das aus dem CITC, dem iranischen Informationsministerium und dem Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC, Islamic Revolutionary Guard Corps) unter dem direkten Kommando des iranischen Präsidenten besteht. Mit dem CITC verbundene Personen, die als offizielle iranische Vertreter im Ausland fungierten, führten als wissenschaftliche und technische Geheimdienstoffiziere auch verdeckte Aufträge aus.
Aufgrund seiner Zuständigkeit für den technologischen Fortschritt Irans durch entsprechende Beschaffungen im Ausland und Verbindungen für Schulungsmassnahmen unterstützt es die Regierung Irans.
38.
Yeganeh Energy Sazan Atrak Part (ehemals Yasa Part) und die folgenden Tochtergesellschaften:
Anschrift: Ground Floor - Building 0 – Maharat 3 Alley - Maharat Street - Bidak Industrial Area - Badranlu Rural District - Central District - Bojnord City - Northern Khorasan Province, Iran Postal Code: 9418156318
Art der Einrichtung: private Aktiengesellschaft
Ort der Registrierung: Bojnord – Provinz Nord-Chorasan, Iran
Registriernummer: 5219
Unternehmen, das sich mit Beschaffungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Material und Technologie für die Nuklear- und Raketenprogramme befasst.
 
a) Arfa Paint Company (alias ARFA; Arfa Company)
Anschrift 1: Unit 5, 9th floor, Sarve Tower, Saadat Abad, Tehran, Iran
Anschrift 2: 16th km Karaj Special Road, Tehran, Iran
Handelt im Namen von Yasa Part.
 
b) Arfeh Company
Anschrift: West Lavasani, Tehran, Iran
Handelt im Namen von Yasa Part.
 
c) Hosseini Nejad Trading Co. (alias Hosseini Nejad Trading Company)
 
Handelt im Namen von Yasa Part.
 
d) Iran Saffron Company (alias Iransaffron Co.; Iran Safron; Iran Saffron; Iran Saffron Co.)
 
Handelt im Namen von Yasa Part.
 
e) Shetab G.
 
Handelt im Namen von Yasa Part.
 
f) Shetab Gaman
 
Handelt im Namen von Yasa Part.
 
g) Shetab Trading
 
Handelt im Namen von Yasa Part.
 
h) Y.A.S. Co. Ltd
 
Handelt im Namen von Yasa Part.
39.
Europäisch-Iranische Handelsbank (EIH)
Anschrift: Sitz der Bank: Depenau 2, D-20095 Hamburg; Kish branch, Sanaee Avenue, PO Box 79415/148, Kish Island 79415
Anschrift: Tehran branch, No. 1655/1, Valiasr Avenue, PO Box 19656 43 511, Tehran, Iran
Die Europäisch-Iranische Handelsbank (EIH) steht im Eigentum und unter der Kontrolle des iranischen Staates und der Bank of Industry and Mines.
Daher ist die EIH eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung des Iran steht.
40.
Aras Farayande
Unit 12, No. 35 Kooshesh Street, Teheran
Ist an der Beschaffung von Gütern für die mit Sanktionen der EU belegte Iran Centrifuge Technology Company beteiligt.
41.
EMKA Company
Anschrift: P.O. Box 14155-1339, Tehran, Iran
EMKA Company ist in der iranischen Nuklearindustrie tätig. EMKA Company ist ein Tochterunternehmen der TAMAS Company, einem auf die Herstellung von Rohstoffen und Kernbrennstoff in Iran spezialisierten Unternehmen. EMKA Company ist insbesondere für die Exploration, den Abbau und die Mineralaufbereitung innerhalb des Kernbrennstoffkreislaufs verantwortlich. EMKA Company ist somit an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt und unterstützt diese.
42.
Noavaran Pooyamoj (alias Noavaran Tejarat Paya, Bastan Tejerat Mabna, Behdis Tejarat (oder Bazarganis Behdis Tejarat Alborz Company oder Behdis Tejarat General Trading Company), Fanavaran Mojpooya, Faramoj Company (oder Tosee Danesh Fanavari Faramoj), Green Emirate Paya, Mehbang Sana, Mohandesi Hedayat Control Paya, Pooya Wave Company, Towsee Fanavari Boshra)
 
Ist beteiligt an der Beschaffung von Material, das der Kontrolle unterliegt und unmittelbar bei der Herstellung von Zentrifugen für das Urananreicherungsprogramm Irans verwendet wird.
43.
Raad Iran (auch bekannt als Raad Automation Company; Middle East Raad Automation; RAAD Automation Co.; Raad Iran Automation Co.; RAADIRAN; Middle East RAAD Automation Co.; Automasion RAAD Khavar Mianeh; Automation Raad Khavar Mianeh Nabbet Co)
Unit 1, No 35, Bouali Sina Sharghi, Chehel Sotoun Street, Fatemi Square, Teheran
Firma, die an der Beschaffung von Wechselrichtern für das verbotene Anreicherungsprogramm Irans beteiligt ist. Raad Iran wurde gegründet, um Steuersysteme herzustellen und zu konzipieren, und beschafft und installiert Wechselrichter und speicherprogrammierbare Steuerungen.
44.
Isfahan Nuclear Reactor Fuel Company
alias Sureh Nuclear Reactors Fuel Company
alias Nuclear Fuel Reactor Company; Sookht Atomi Reactorhaye Iran; Soukht Atomi Reactorha-ye Iran
Hauptverwaltung: 61 Shahid Abtahi St, Karegar e Shomali, Tehran, Iran
Standort: Standort: Persian Gulf Boulevard, Km20 SW Esfahan Road, Isfahan; Iran
Vormals bekannt als Sureh Nuclear Reactors Fuel Company; es handelt sich um ein Unternehmen, das der Atomenergieorganisation Irans (AEOI) untersteht und aus der Anlage für Uranumwandlung, der Anlage für Brennstoffherstellung und der Anlage für die Herstellung von Zirkonium besteht.
Daher ist Isfahan Nuclear Reactor Fuel Company an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt.
45.
Sun Middle East FZ Company
 
Unternehmen, das für die Nuclear Reactors Fuel Company (SUREH) sensible Güter beschafft. Sun Middle East greift auf Vermittler ausserhalb Irans zurück, um Güter zu beschaffen, die die SUREH benötigt. Sun Middle East macht gegenüber diesen Vermittlern im Hinblick auf die Lieferung nach Iran falsche Angaben über die Endnutzer und versucht auf diese Weise, die Zollvorschriften des betreffenden Landes zu umgehen.
46.
Ashtian Tablo
Ashtian Tablo - No 67, Ghods mirheydari St, Yoosefabad, Teheran
Ist beteiligt an der Herstellung und Lieferung elektrischer Spezialausrüstungen und -materialien, die unmittelbar im iranischen Nuklearbereich verwendet werden.
47.
Bals Alman
 
Hersteller elektrischer Ausrüstungen (Schaltanlagen); ist gegenwärtig am Bau der Anlage in Fordo (Ghom) beteiligt, deren Bau der IAEO nicht gemeldet wurde.
48.
Hirbod Co (alias HIRBOD Company)
Anschrift 1: Hirbod Co – Flat 2, 3 Second Street, Asad Abadi Avenue, Tehran 14316, Iran
Anschrift 2 (Fabrik): Tehran-Saveh Highway, km 80, Mamounieh Industrial Town, at the end of 8th Street, Asad Abadi Tehran, Iran
Datum der Registrierung: 1995
Hauptgeschäftssitz: Teheran, Iran
Verbundene Einrichtungen: Kalaye Electric Company (KEC)
Hirbod Co ist eines der führenden Unternehmen für Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl. Es liefert Stahlerzeugnisse auch innerhalb des Sicherheits- und Militärapparats, an zahlreiche iranische Einrichtungen, insbesondere an Arthesh, die iranische Armee.
Daher unterstützt Hirbod Co die Regierung Irans und leistet Unterstützung für die Entwicklung von Kernwaffen und Trägersystemen der Kernwaffen durch Iran.
49.
Paya Parto (alias Paya Partov; National Centre for Laser Science and Technology)
 
Paya Parto ist eine Einrichtung, die im Rahmen des iranischen Nuklearprogramms die Trennung stabiler Isotope, ein Schlüsselparameter für die Fertigung von Zentrifugenkomponenten, erforscht. Sie unterhält enge Beziehungen zur Atomenergieorganisation Irans (AEOI, Atomic Energy Organisation of Iran), die das iranische Nuklearprogramm betreibt und einzelne Projekte betreut. Paya Parto ist daher verantwortlich für die Bereitstellung von Unterstützung für die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans.
50.
Taghtiran (alias Taghtiran Kashan Company)
Anschrift: Unit 2, No. 3, 2nd Alley, Asad Abadi St., Vali-e asr St., 14316 Tehran, Iran
Ort der Registrierung: Teheran, Iran
Hauptgeschäftssitz: Teheran, Iran
Verbundene Einrichtungen: Defense Industries Organization (DIO)
Taghtiran stellt Teile aus rostfreiem Stahl und Kohlenstoffstahl für verschiedene Einrichtungen her, unter anderem aus der Sicherheits und Verteidigungsindustrie, wie die Defense Industries Organization (DIO) und Nuklearanlagen (z. B. Uranumwandlungsanlagen).
51.
MAAA Synergy
Malaysia
Ist an der Beschaffung von Komponenten für iranische Kampfflugzeuge beteiligt.
52.
Modern Technologies FZC (MTFZC)
PO Box 8032, Sharjah, Vereinigte Arabische Emirate
Ist an der Beschaffung von Komponenten für das iranische Nuklearprogramm beteiligt.
53.
Bonab Research Center (BRC)
Anschrift: Jade ye Tabriz (km 7), East Azerbaijan, Iran
Bonab Research Center betreibt Forschung zur Entwicklung und Herstellung von Nuklearkomponenten und Ausrüstungen durch iranische Organisationen an. Bonab Research Center stellt daher Unterstützung für die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans bereit.
54.
Tajhiz Sanat Shayan (TSS)
Unit 7, No. 40, Yazdanpanah, Afriqa Blvd., Teheran, Iran
Ist an der Beschaffung von Komponenten für das iranische Nuklearprogramm beteiligt.
55.
Institute of Applied Physics (IAP)
Verbundene Einrichtungen: Organisation of Defensive Innovation and Research (SPND); Ministerium für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL, Ministry of Defense for Armed Forces Logistics).
Das Institute of Applied Physics betreibt Forschung und Entwicklung für das iranische Nuklearprogramm. Es unterhält Projektpartnerschaften mit der in der EU-Liste geführten Organisation of Defensive Innovation and Research (SPND), die eine Tochtergesellschaft des in der EU-Liste geführten Ministeriums für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL, Ministry of Defense for Armed Forces Logistics) ist und an der Waffenfähigkeit des Nuklearprogramms arbeitet, das unter der Aufsicht des Generalstabs der Streitkräfte steht.
Das Institute of Applied Physics ist daher am iranischen Nuklearprogramm und an den Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt.
56.
Aran Modern Devices (AMD)
 
Ist dem MTFZC-Netz angeschlossen.
57.
Electronic Components Industries (ECI)
Hossain Abad Avenue, Shiraz, Iran
Tochterunternehmen der Iran Electronics Industries.
58.
Shiraz Electronics Industries
Mirzaie Shirazi, P.O. Box 71365-1589, Shiraz, Iran
Tochterunternehmen der Iran Electronics Industries.
59.
Iran Marine Industrial Company (SADRA)
Sadra Building No. 3, Shafagh St., Poonak Khavari Blvd., Shahrak Ghods, P.O. Box 14669-56491, Teheran, Iran
Wird in Wirklichkeit von der von der EU benannten Khatam al-Anbiya Construction Headquarters (KAA) kontrolliert, die als Unternehmen des Korps der Iranischen Revolutionsgarden benannt ist. Unterstützt die Regierung Irans durch ihre Beteiligung am Energiesektor Irans, unter anderem im Gasfeld South Pars.
60.
Shahid Beheshti University
Anschrift 1: Daneshju Blvd., Yaman St., Chamran Blvd., P.O. Box 19839-63113, Tehran, Iran
Anschrift 2: Shahid Shahriari Square, Evin, P.O. Box 19839-6311369411, Tehran, Iran
Die Shahid Beheshti University ist eine öffentliche Einrichtung, die unter der Aufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Technologie steht. Sie betreibt wissenschaftliche Forschung, die für die Entwicklung von Kernwaffen relevant ist.
61.
Aria Nikan (auch bekannt als Pergas Aria Movalled Ltd)
Suite 1, 59 Azadi Ali North Sohrevardi Avenue, Teheran, 1576935561
Nimmt Beschaffungsaufgaben für die Handelsabteilung der von der EU benannten Iran Centrifuge Technology Company (TESA) wahr. Hat Bemühungen unternommen, mit Sanktionen belegte Materialien zu beschaffen, unter anderem auch Güter aus der EU, die im Rahmen des iranischen Nuklearprogramms Anwendung finden.
62.
Bargh Azaraksh (auch bekannt als Barghe Azerakhsh Sakht)
No. 599, Stage 3, Ata Al Malek Blvd, Emam Khomeini Street, Esfahan.
Unternehmen, das mit Arbeiten an den Elektroinstallationen und Rohrleitungen in den Anlagen zur Urananreicherung in Natanz and Qom/Fordow betraut wurde. Das Unternehmen war 2010 mit der Auslegung, Beschaffung und Installation der elektrischen Steuerung in der AnIage in Natanz beauftragt.
63.
Eyvaz Technic (alias Azarsam Instrument Company)
Anschrift 1: No. 3, Building 3, Shahid Hamid Sadigh Alley, Shariati Street, Tehran, Iran
Anschrift 2: Tehran Province, Tehran, Kooy-e-Mehrzad, Kooy-e-Mehrzad, M78Q+V2R, Iran
Verbundene Einrichtungen: Kalaye Electric Company (KEC)
Hersteller von Vakuumausrüstungen, der die Urananreicherungsanlagen in Natanz und Qom/Fordo beliefert hat. 2011 hat das Unternehmen Druckgeber an die von der EU benannte Kalaye Electric Company (KEC) geliefert.
64.
Uranium Processing Nuclear Fuel Production Company of Iran
alias FATSA
alias Uranium Processing and Nuclear Fuel Production Company of Iran
alias Uranium Processing and Production Company Esfahan Nuclear Fuel
alias Iran Uranium Processing and Nuclear Fuel Production Company
Anschrift: Atomic Energy Organization of Iran, No. 1995, North Karegar St., West Shahid Seyyed Abbas Abtahi Street 20, Amirabad, Tehran, Iran.
Datum der Registrierung: 11.7.2007
Registrierungsnummer: 300525
Uranium Processing Nuclear Fuel Production Company of Iran (FATSA) ist in den Bereichen Uranumwandlung und zugehörige Komponenten, tätig, verwaltet und beaufsichtigt den Bau, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Stilllegung von Uranumwandlungsanlagen und -fabriken, die Herstellung von Brennelementen und damit verbundenen Industriezweigen und führt alle relevanten in- und ausländischen Transaktionen in diesem Bereich durch und importiert oder exportiert umgewandelte Brennelemente und -erzeugnisse. Sie ist daher an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt, steht direkt damit in Verbindung oder leistet dafür Unterstützung.
Darüber hinaus wird es von der Atomenergie-Organisation Irans kontrolliert und leistet der Regierung Irans materielle, logistische oder finanzielle Unterstützung.
FATSA ist daher an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt und stellt Unterstützung dafür bereit.
Zudem stellt es Unterstützung für die Regierung Irans bereit.
65.
Ghani Sazi Uranium Company (alias Iran Uranium Enrichment Company; Sherkat-e Ghanisazi-ye Uranium)
Anschrift: 3, Qarqavol Close, 20th Street, Tehran, Iran
Verbundene Einrichtungen: Kalaye Electric Company (KEC); Iran Centrifuge Technology Company
Ghani Sazi Uranium Company hat Herstellungsverträge mit der von der EU benannten Kalaye Electric Company (KEC) und der von der EU benannten Iran Centrifuge Technology Company.
66.
Iran Pooya (auch bekannt als Iran Pouya)
 
Unternehmen in Regierungsbesitz, das die grösste Aluminium-Strangpresse in Iran betrieben hat und Material für die Herstellung der Gehäuse für die IR-1- und IR-2-Zentrifugen geliefert hat. Einer der grösseren Hersteller von Aluminiumzylindern für Zentrifugen, zu dessen Kunde die AEOI und die von der EU benannte TESA zählen.
67.
Karanir (alias Karanir Sanat, Moaser; Tajhiz Sanat; Karanir Sanat Co; Moshever Sanat Moaser; TSI; Tajis Sanat; Tajhis Sanat Industries)
Anschrift 1: 1139/1 Unit 104 Gol Building, Gol Alley, North Side of Sae, Vali Asr Avenue. PO Box 19395-6439, Tehran, Iran
Anschrift 2: Beheshti St., Sabonuchi St., Adaee Alley, No. 2, Unit 301, Tehran, Iran
Karanir war an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden, beteiligt.
68.
Khala Afarin Pars (alias PISHRO KHALA AFARIN COMPANY; Vacuum Afarin, Pars Vacuum Company)
Anschrift 1: Unit 5, 2nd Floor, No 75, Mehran Afrand St, Sattarkhan St, Tehran.
Anschrift 2: No. 94, 4th Floor, Unit 16, Bagherkhan St., Sattarkhan St., Tehran, Iran
Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden.
69.
MACPAR Makina San Ve Tic
Anschrift: Istasyon MH, Sehitler cad, Guldeniz Sit, Number 79/2, Tuzla 34930, Istanbul, Türkei
Verbundene Person: Milad Jafari
Unternehmen, das von Milad Jafari, der von der EU benannt wurde, geleitet wird und der über Scheinfirmen Güter, hauptsächlich Metalle, an den von der EU benannten Konzern Shahid Hemmat Industries Group (SHIG) geliefert hat.
70.
MATSA (Mohandesi Toseh Sokht Atomi Company (alias Mohandesi Toseh Sanayeh Atomi (METSA))
Anschrift: 90, Fathi Shaghaghi Street, Tehran, Iran
Registriernummer: 2833278
Nationale ID-Nr.: 10103191030
Verbundene Person: Mohammad Mohammadi (Geschäftsführer)
Verbundene Einrichtung: Kalaye Electric Company (KEC)
MATSA (Mohandesi Toseh Sokht Atomi Company ist ein iranisches Unternehmen, das bei der von der EU benannten Kalaye Electric Company (KEC) für die Erbringung von Design- und Engineering-Leistungen zum gesamten Kernbrennstoff-Zyklus unter Vertrag steht. Es hat Ausrüstung für die Urananreicherungsanlage in Natanz beschafft.
71.
Mobin Sanjesh (alias Fakoor International Tehran Engineering Company (FITCO))
Anschrift: Entry 3, No 11, 12th Street, Miremad Alley, Abbas Abad, Tehran, Iran
Mobin Sanjesh, das unmittelbar an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt ist. Es liefert Güter und Dienstleistungen für magnetische Systeme, die in der im Bereich des nuklearen Brennstoffkreislaufs tätigen iranischen Industrie direkt eingesetzt werden (z. B. bei der Kalibrierung von Massenspektrometern).
72.
Multimat lc ve Dis Ticaret Pazarlama Limited Sirketi (alias Multimat Ic ve Dis Tic. Paz. Ltd. Sti.; Multimat Ic ve Dis Ticaret Pazarlama Limited Sirketi; Multimat Import and Export; Multimat Ltd.; Multimat Tehran; Multimat Trading Company)
Anschrift: Guvendik Mahallesi 132/1 Sokak, Izmir, Türkiye
Ort der Registrierung: Izmir, Türkei
Datum der Registrierung: 30.12.1996
Verbundene Person: Milad Jafari
Verbundene Einrichtung: Shahid Hemmat Industries Group (SHIG)
Unternehmen, das von Milad Jafari, der von der EU benannt wurde, geleitet wird und über Scheinfirmen Güter, hauptsächlich Metalle, an den von der EU benannten Konzern Shahid Hemmat Industries Group (SHIG) geliefert hat.
73.
Research Centre for Explosion and Impact - Forschungsstelle für Explosion und Einschlag (auch bekannt als METFAZ)
44, 180th Street West, Tehran, 16539-75751
Der von der EU benannten Malek-Ashtar-Universität unterstelltes Forschungszentrum, das Aktivitäten beaufsichtigt, die mit der eventuellen militärischen Dimension des iranischen Nuklearprogramms in Zusammenhang stehen, bezüglich dessen Iran nicht zur Zusammenarbeit mit der IAEO bereit ist.
74.
Saman Nasb Zayendeh Rood; Saman Nasbzainde Rood
Unit 7, 3rd Floor Mehdi Building, Kahorz Blvd, Esfahan, Iran.
Bauunternehmen, das die Rohrleitungen und zugehörige Ausrüstung in der Urananreicherungsanlage in Natanz installiert hat. Hat insbesondere die Zentrifugen-Rohrleitungen installiert.
75.
Saman Tose'e Asia (SATA)
Anschrift: 4th Unit, 51 Sane'e St., N.W. of Jahan Kudak, Africa Blvd., Tehran, Iran 19699-35145
Ingenieurbüro, das eine Reihe industrieller Grossprojekte unterstützt, zu denen auch das iranische Urananreicherungsprogramm zählt, was nicht gemeldete Arbeiten an der Urananreicherungsanlage in Qom/Fordo einschliesst.
76.
STEP Standart Teknik Parca San ve TIC A.S. (alias SSTP, Step Standard Technical Components Industry and Trading Corporation, Step Corporation, Step Standart Teknik Parca Sanayi Ve Ticaret A.S., Step AS, Step Company, Stap Standart Tek Par San Tic AS, Step Standart Teknyk, Parca San. Ve Tyc. A.S., STEP Standart Teknik Parca San. ve Tic. A.S., Step Standart Teknik Parca Sanayi ve Ticaret Anonim Sirketi, Step A.S., Step S.A., Step Istanbul, Standart Teknik Parca San Ve Tic A.S., Standart Teknik Parca San. Ve Ticaret A.S., Standard Technical Component Industry and Trade Company, Step Standart Teknik Parca San Ve Tic As, Step Istanbul/Standart Teknik Parca San. Ve Tic. A.S.)
Anschrift: 79/2 Tuzla, 34940, Istanbul, Türkiye
Verbundene Person: Milad Jafari
Verbundene Einrichtung: Shahid Hemmat Industries Group (SHIG)
Von Milad Jafari geleitetes Unternehmen, das über Scheinfirmen Güter, hauptsächlich Metalle, an den von der EU benannten Konzern Shahid Hemmat Industries Group (SHIG) geliefert hat.
77.
TABA (Iran Cutting Tools Manufacturing company - Taba Towlid Abzar Boreshi Iran; auch bekannt als Iran Centrifuge Technology Co.; Iran’s Centrifuge Technology Company; Sherkate Technology Centrifuge Iran, TESA, TSA)
12 Ferdowsi, Avenue Sakhaee, avenue 30 Tir (sud), nr 66 - Teheran
Unternehmen im Besitz oder unter der Kontrolle der von der Europäischen Union mit Sanktionen belegten TESA. Wirkt bei der Herstellung von Ausrüstungen und Materialien mit, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden.
78.
Test Tafsir
No 11, Tawhid 6 Street, Moj Street, Darya Blvd, Shahrak Gharb, Teheran, Iran.
Unternehmen, das Spezial-Container für UF6 herstellt und an die Urananreicherungsanlagen in Natanz und Qom/Fordow geliefert hat.
79.
Tosse Silooha (alias Tosseh Jahad E Silo; Tosee Siloha)
Anschrift: NO.3. 50th st., Kalantari sq., Seyed Jamaleddin Asadabadi Ave. (Yousefabad), Tehran, Iran
Tosse Silooha ist ein Unternehmen, das an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt ist. Das Unternehmen befasst sich mit der Herstellung von Komponenten für Kernkraftwerke, wie z. B. Kühltürme und Industrieschornsteine. Das Unternehmen unterstützt auch die iranische Regierung.
80.
Yarsanat (alias Yar Sanat; Yarestan Vacuumi; Zist Yar Sanat; Yar Sanat Co)
Anschrift 1: No. 101, West Zardosht Street, 3rd Floor, 14157 Tehran, Iran;
Anschrift 2: No. 139 Hoveyzeh Street, 15337, Tehran, Iran
Anschrift 3: 15, Fatemi Eshragi Alley, Gerda Afrid Building, science and Technology Park, Tarbiat Modares University, S.S 2 – Development Center, 4th Floor, Tehran, Iran
Hauptgeschäftssitz: Iran
Verbundene Einrichtung: Kalaye Electric Company (KEC)
Beschaffungsunternehmen für die in der EU-Liste geführte Kalaye Electric Company (KEC). Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden, wie z. B. von Instrumenten zur Urananreicherung).
81.
Central Bank of Iran
(alias Central Bank of the Islamic Republic of Iran, alias Bank Markazi Jomhouri Islami Iran)
Anschrift: 213 Ferdowsi Avenue, 11365 Tehran, Iran; Mirdamad Blvd, 144 - P.O. Box 15875/7/77, Tehran, Iran; PO Box 15875/7177, 144 Mirdamad Blvd, Tehran, Iran
P.O. Box: 15875 / 7177
Ort der Registrierung: Iran
Datum der Registrierung: 1960
Registrierungsnummer: 4296905415
SWIFT/BIC: BMJIIRT1
E-Mail: G.SecDept@cbi.ir
Die Central Bank of Iran leistet finanzielle Unterstützung für das IRGC, das am Nuklear- und Flugkörperprogramm Irans beteiligt ist. Die Central Bank of Iran unterstützt daher die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans und die Regierung Irans.
82.
Tejarat Bank
Anschrift: Taleghani Br. 130, Taleghani Ave. P.O. Box: 11365 -5416, Tehran
Tel.: 88826690
Fax: 8890028
Die Tejarat Bank ist eine iranische Bank, die für die Industrie-, Energie- und Wirtschaftsinfrastruktur Irans, einschliesslich des petrochemischen Sektors und des Energiesektors, Unterstützung bereitstellt.
Die Tejarat Bank spielt eine herausragende Rolle bei der Unterstützung der vom Energieministerium geleiteten Regierungsprojekte. Ausserdem leistet sie finanzielle Unterstützung für die Entwicklung von nationalen petrochemischen Projekten und von Erdölförderungsprojekten.
Sie steht teilweise im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans, die den Vorsitz der ordentlichen Hauptversammlung der Tejarat Bank innehat. Daher stellt die Tejarat Bank für die Regierung Irans und für die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans Unterstützung bereit.
83.
Tidewater (alias Tidewater Middle East Co; Tide Water Khavarmianeh)
Postanschrift: No. 84, Vozara St., Tehran, Iran
Art der Einrichtung: Öffentliche Aktiengesellschaft
Ort der Registrierung: Teheran, Iran
Registriernummer: 12341
Hauptgeschäftssitz: Teheran, Iran
Befindet sich im Eigentum oder steht unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde.
84.
Turbine Engineering Manufacturing (TEM) (alias T.E.M. Co.)
Postanschrift: Shishesh Mina Street, Karaj Special Road, Teheran, Iran
Von Iran Aircraft Industries (IACI – bereits benannt) genutzte Scheinfirma für verdeckte Beschaffungsaktivitäten
85.
Rosmachin
Postanschrift: Haftom Tir Square, South Mofte Avernue, Tour Line No; 3/1, Teheran, Iran;
P.O. Box 1584864813 Teheran, Iran
Scheinfirma der Sad Export Import Company. An den illegalen Waffenlieferungen an Bord der MS „Monchegorsk“ beteiligt
86.
Ministerium für Energie
Anschrift: Tehran Province, Tehran, District 3, Kordestan Expy, QCF4+FRR, 19968 32611, Iran
Anschrift: Tehran, Vali Asr Street, the beginning of Ayatollah Hashemi Rafsanjani Highway (Niyaish), Block 4 - Ministry of Energy Building, Postal code: 199683393, Iran
Das iranische Ministerium für Energie (Ministry of Energy - MOE) ist für die Politik im Energiesektor und die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern verantwortlich. MAPNA Group, ein wichtiger Akteur im iranischen Energie-, Öl- und Gasgeschäft, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des MOE. In Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Erdöl ist die MAPNA Group an der Exploration von Gas- und Ölfeldern beteiligt und trägt daher zu den Öleinnahmen Irans bei. Ein erheblicher Teil dieser Einnahmen wird den Streitkräften und der SPND zugewiesen. Durch seine Verbindung zur MAPNA Group unterstützt das iranische Ministerium für Energie die nuklearen Tätigkeiten Irans.
87.
Ministerium für Erdöl
Anschrift: Taleghani Avenue, next to Hafez Bridge, Iran
Registrierungsnummer: IR0022770444
Das iranische Ministerium für Erdöl ist für die Politik im Erdölsektor verantwortlich, einem Sektor, der erhebliche Mittel für die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans bereitstellt. Das iranische Ministerium für Erdöl unterstützt daher die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans.
88.
National Iranian Oil Company
alias NIOC
NIOC HQ, National Iranian Oil Company Hafez Crossing, Taleghani Avenue Tehran - Iran/First Central Building, Taleghan St., Tehran, Postal Code: 1593657919, P.O. Box 1863 and 2501, Iran
Registrierungsnummer: IR0000047087
Datum der Registrierung: 6.12.1955
National Iranian Oil Company (NIOC) ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Die NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen von NIOC generierten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle für die Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC. Der Minister für Öl ist Vorstandsvorsitzender der NIOC, und der stellvertretende Minister für Öl ist geschäftsführender Direktor der NIOC. NIOC stellt daher Unterstützung für die Regierung Irans bereit und befindet sich in ihrem Eigentum. Darüber hinaus erbringt sie wesentliche Dienstleistungen für das IRGC.
89.
National Iranian Oil Company (NIOC) PTE LTD
7 Temasek Boulevard #07-02, Suntec Tower One 038987, Singapore
Registrierungsnummer: SG199004388C (Singapur)
Datum der Registrierung: 5.9.1990 (Singapur)
National Iranian Oil Company PTE LTD ist eine Tochtergesellschaft (zu 100 %) der im staatlichen Eigentum befindlichen und vom Staat betriebenen National Iranian Oil Company (NIOC). Die National Iranian Oil Company (NIOC) ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Die NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen von NIOC generierten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle für die Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC. National Iranian Oil Company PTE LTD steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Sie erbringt ferner wesentliche Dienstleistungen für das IRGC.
90.
National Iranian Oil Company International Affairs Limited
alias NIOC International Affairs Limited
24 Grosvenor Gardens, SW1W 0DH, London, United Kingdom
Unternehmensnummer: 02772297 (Vereinigtes Königreich)
National Iranian Oil Company International Affairs Limited ist eine Tochtergesellschaft (zu 100 %) der im staatlichen Eigentum befindlichen und vom Staat betriebenen National Iranian Oil Company (NIOC). Die National Iranian Oil Company (NIOC) ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Die NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen generierten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle für die Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC. National Iranian Oil Company International Affairs Limited steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Darüber hinaus erbringt sie wesentliche Dienstleistungen für das IRGC.
91.
Iran Fuel Conservation Organization
alias IFCO
Anschrift: No. 23 East Daneshvar St. North Shiraz St. Molasadra St. Vanak Sq. Tehran, Iran
Tel.: +98 2188604760-6
Iran Fuel Conservation Organization ist eine iranische Einrichtung, die im Bereich des Kraftstoffverbrauchs tätig ist, und eine Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC), einer im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt.
Iran Fuel Conservation Organization steht daher im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
92.
Karoon Oil & Gas Production Company
Industrial Zone, Ahwaz, Khouzestan, Iran
Registrierungsnummer: IR915378759
Andere verbundene Einrichtungen (Tochtergesellschaften):
-
Kala Naft
-
Karoon Oil & Gas Production Company
-
Khazar Expl & Prod Co (KEPCO)
-
Masjed-soleyman Oil & Gas Company (MOGC)
-
Maroun Oil & Gas Company
-
Naftiran Intertrade Company (alias: Naftiran Trade Company) (NICO)
-
National Iranian Central Oilfield Company (ICOFC)
-
National Iranian Oil Company International Affairs Limited
-
Petroleum Engineering & Development Company
-
Petropars International FZE (PPI FZE)
-
Petropars Iran Company (PPI)
-
Petropars Ltd
-
Petropars Oilfield Services Company (POSCO)
-
Petropars Resources Engineering LTD (PRDE)
-
Petropars UK Limited
-
South Zagros Oil & Gas Production Company
-
West Oil & Gas Production Company
 
Karoon Oil & Gas Production Company ist das grösste Ölförderunternehmen Irans und eine Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC). Die National Iranian Oil Company (NIOC) ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Die NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen von NIOC generierten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle für die Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC.
Karoon Oil & Gas Production Company steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
93.
Petroleum Engineering & Development Company
alias PEDEC
No. 61 Shahid Kalantari St., Sepahbod Qarani Ave., Tehran, Iran
Registrierungsnummer: IR0000054377
Datum der Registrierung: 27.8.1980
Petroleum Engineering & Development Company (PEDEC) ist eine Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC) und ihres entwicklungs- und ingenieurstechnischen Arms. Die NIOC ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Die NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen generierten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle für die Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC. PEDEC steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
94.
North Drilling Company (NDC)
Anschrift: No. 2127 Valiasr St., Corner of Del Afrooz St., Tehran, Iran
Registrierungsnummer: IR30068GN/ 10101920830
Datum der Registrierung: 1999 (2009 privatisiert)
North Drilling Company ist ein führendes Unternehmen im Öl- und Gasbohrsektor. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Sina Energy Holding, die eine Tochtergesellschaft der Mostazafan Foundation ist. Die Mostazafan Foundation ist eine grosse iranische halbstaatliche Einrichtung, die von der Familie des Obersten Führers, dem IRGC und der Regierung Irans kontrolliert wird.
Ausserdem arbeitete die North Drilling Company mit der National Iranian South Oil Company und der National Iranian Oil Company zusammen.
Daher unterstützt die North Drilling Company die Regierung Irans und steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung Irans. Darüber hinaus steht sie direkt mit Einrichtungen in Verbindung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung Irans stehen und für die Regierung Irans Unterstützung bereitstellen.
95.
Khazar Expl & Prod Co
alias KEPCO
No. 19 11th St. Khaled Eslamboli St., Tehran, Iran
Tel.: +98 2188722430
Khazar Exploration and Production Company (KEPCO) ist eines der fünf Öl- und Gasförderungs- und Explorationsunternehmen der National Iranian Oil Company (NIOC) und somit deren Tochtergesellschaft. Die National Iranian Oil Company (NIOC) ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Die NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen von NIOC generierten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle für die Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC.
KEPCO steht daher im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
96.
National Iranian Drilling Company
alias NIDC
Anschrift: Airport Sq. Pasdaran Blvd., Ahwaz, Khouzestan, Iran
Registrierungsnummer: IR0000368792
National Iranian Drilling Company (NIDC) ist eine Tochtergesellschaft (zu 100 %) der im staatlichen Eigentum befindlichen und vom Staat betriebenen National Iranian Oil Company (NIOC). Die National Iranian Oil Company (NIOC) ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Die NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen der NIOC generierten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle für die Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC. Die NIDC steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Darüber hinaus erbringt sie wesentliche Dienstleistungen für das IRGC.
97.
South Zagros Oil & Gas Production Company
 
Anschrift: Parvaneh St., Karimkhan Zand Blvd., Shiraz, Iran
Registrierungsnummer: IR0052586382
Tel.: +98 7112138204
South Zagros Oil & Gas Production Company ist ein Öl- und Gasförderungsunternehmen und eine Tochtergesellschaft der National Iranian Central Oilfield Company (ICOFC), die wiederum eine Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC) ist. Die NIOC ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Die NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen der NIOC generierten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle für die Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC. South Zagros Oil & Gas Production Company steht daher im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
98.
Maroun Oil & Gas Company
alias Maroun Oil and Gas Operations
alias Maround Oil and Gas Production Co.
alias MOGPC
Teheran, Iran
Registrierungsnummer: IR0052586388
Datum der Registrierung: 2.12.1998
Maroun Oil & Gas Company ist eine Tochtergesellschaft der National Iranian South Oil Company (NISOC), die wiederum eine Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC) ist. Maroun Oil & Gas Company ist für die Förderung, Verarbeitung und Weitergabe von Öl, Gas und Kondensaten aus grösseren Ölfeldern verantwortlich. Die Ölförderung und der Ölverkauf spielen eine entscheidende Rolle bei der Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC. Maroun Oil & Gas Company steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Darüber hinaus erbringt sie wesentliche Dienstleistungen für das IRGC und unterstützt die Regierung Irans.
99.
Masjed-soleyman Oil & Gas Company
(MOGC)
Anschrift: Khuzestan, Iran
Registrierungsnummer: IR915378790
Masjed-soleyman Oil & Gas Company (MOGC) ist eine Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC). Die NIOC ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt.
MOGC steht daher im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
100.
Gachsaran Oil & Gas Company
alias Gacharsan Oil Gas Co.
Anschrift: Gachsaran, Kohkiluye-va-Boyer, Ahmad, Iran
Tel.: +98 7422222581
Gachsaran Oil & Gas Company wird über die National Iranian South Oil Company (NISOC) verwaltet und ist eine Tochtergesellschaft (zu 100 %) der im staatlichen Eigentum befindlichen National Iranian Oil Company (NIOC). Die NIOC wiederum stellt Unterstützung für die Regierung Irans bereit und befindet sich in ihrem Eigentum. Gachsaran Oil & Gas Company wird daher von einer Einrichtung kontrolliert, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt und sich in ihrem Eigentum befindet.
101.
Aghajari Oil & Gas Production Company
(AOGPC)
Anschrift: Naft Blvd., Omidieh, Khouzestan, Iran;
Anschrift: Khuzestan, Omidieh, Oil Boulevard, Iran
Website: aogpc.nisoc.ir
Aghajari Oil & Gas Production Company (AOGPC), auch bekannt als Aghajari Oil and Gas Exploitation Company, ist eine im Energiebereich tätige iranische Einrichtung und eine Tochtergesellschaft der National Iranian South Oil Company (NISOC). NISOC ist eine Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC), die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt und sich in ihrem Eigentum befindet. AOGPC steht daher unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
102.
Arvandan Oil & Gas Company
alias AOGC
Anschrift: Khamenei Ave., Khoramshar, Iran
Tel.: +98 6324214021
Arvandan Oil & Gas Company ist eine iranische Öl- und Gaseinrichtung und Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC). Sie betreibt wichtige Öl- und Gasfelder in der Region West-Karoun. Ihre Tätigkeiten tragen zu den nationalen Produktionszielen der NIOC bei.
Die National Iranian Oil Company (NIOC) ist ein im staatlichen Eigentum befindliches und vom Staat betriebenes Energieunternehmen, das erhebliche Finanzmittel und Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
Arvandan Oil & Gas Company steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
103.
West Oil & Gas Production Company
Anschrift: No. 42 Zan Blvd, Naft Sq., Kermanshah, Iran
Registrierungsnummer: IR915378784
West Oil & Gas Production Company ist eine Tochtergesellschaft der Iranian Central Oil Fields Company, die eine Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC) ist. NIOC ist ein Unternehmen, das im staatlichen Eigentum und unter staatlicher Kontrolle steht, das Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen der NIOC erzielten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle bei der Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC.
Daher ist steht die West Oil & Gas Production Company im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
104.
East Oil & Gas Production Company
alias EOGPC
Anschrift: No. 18 Payam 6 St, Payam Ave, Sheshsad Dastga, Mashha, Iran
Tel.: +98 5117633011
East Oil & Gas Production Company (EOGPC) ist eine Tochtergesellschaft der Iranian Central Oil Fields Company (ICOFC), die wiederum eine Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC) ist. Die National Iranian Oil Company (NIOC) ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel und Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. EOGPC steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
105.
Iranian Oil Terminals Company
alias IOTC
Anschrift: No. 11 Hojjat Souri Street (7th Street), Pasdaran Ave., Tehran, Iran
Tel.: +98 2188732221
Iranian Oil Terminals Company ist ein iranisches Unternehmen, eine Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC). Die National Iranian Oil Company (NIOC) ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel und Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Sie erhält, lagert, exportiert und importiert Rohöl, Erdölerzeugnisse und Gaskondensat und erbringt Dienstleistungen, darunter auch Dienstleistungen im Seeverkehr. Sie ist ein wichtiger Unterstützer der Öl- und Gasförderung und -ausfuhr des Landes und stellt daher der Regierung Irans Einnahmen bereit. Iranian Oil Terminals Company steht daher im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Darüber hinaus stellt Iranian Oil Terminals Company selbst Unterstützung für die Regierung Irans bereit.
106.
Pars Special Economic Energy Zone
alias PSEEZ
Anschrift: Pars Special Economic Energy Zone Org., Assaluyeh, Boushehr, Iran
Anschrift: Bushehr Province, Assaluyeh, Pars Special Economic Energy Zone Organization, P.O. Box: 7511946484, Iran
Registrierungsnummer: IR916378778
Pars Special Economic Energy Zone (PSEEZ) ist eine Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC). Die National Iranian Oil Company (NIOC) ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel und Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Darüber hinaus erbringt der Hafen Assaluyeh von PSEEZ mit dem Hafenbetrieb verbundene Dienste für IRISL.
PSEEZ steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Darüber hinaus erbringt sie wesentliche Dienstleistungen für IRISL.
107.
Iran Liquefied Natural Gas Co.
Anschrift: No. 20, Alvand St, Argentina Sq, Tehran, 1514938111, Iran
Iran Liquefied Natural Gas Co. verwaltet iranische LNG-Projekte. Sie ist eine Tochtergesellschaft der National Iranian Gas Export Company, die ihrerseits eine Tochtergesellschaft der im staatlichen Eigentum befindlichen National Iranian Oil Company (NIOC) ist. Die National Iranian Oil Company (NIOC) ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel und Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Hauptanteilseigner der Iran Liquefied Natural Gas Co. ist die Regierung Irans. Daher steht Iran Liquefied Natural Gas Co. im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
108.
Naftiran Intertrade Company (NICO)
alias Naftiran Trade Company
alias NICO
alias Naftiran Intertrade Co. (NICO) Limited
Anschrift: 5th Floor, Petropars Building, No. 35 Farhang Boulevard, Snadat Abad Avenue, Teheran, Iran
Anschrift: No. 35, Farhang Blvd (Erfan St Corner), Saadat Abad, Tehran, Iran
Anschrift: Level 5(I), Main Office Tower, Financial Park Complex, Jalan Merdeka, 87000 Federal Territory of Labuan, Malaysia
Anschrift: Suite 17, Burlington House, St. Saviours Road, St. Helier, Jersey, United Kingdom
Registrierungsnummer: IRL0000000024809
Tel.: +98 21 22372486; +98 21 22374681; +98 21 22374678;
Fax: +98 21 22374678; +98 21 22372481
E-Mail: info@naftiran.com
Naftiran Intertrade Company ist eine Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC). Die National Iranian Oil Company (NIOC) ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen der NIOC erzielten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle bei der Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC. Naftiran Intertrade Company steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Sie erbringt ferner wesentliche Dienstleistungen für das IRGC.
109.
Naftiran Intertrade Company Srl
 
Anschrift: Avenue de la Tour-Haldimand, 6, 1009 Pully, Switzerland
Registrierungsnummer: CH-550.1.031.089-0
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: CHE-109.711.148
Tel.: +41 21 3106565
Fax: +41 21 3106566/67/72
E-Mail: nico.finance@naftiran.ch
Naftiran Intertrade Company SRL (NICO SRL) ist eine Tochtergesellschaft (zu 100 %) der Naftiran Intertrade Company, die wiederum eine Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC) ist. NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen der NIOC erzielten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle bei der Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC. NICO SRL steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Darüber hinaus erbringt sie wesentliche Dienstleistungen für das IRGC.
110.
Petroiran Development Company (PEDCO) Ltd
(alias PetroIran; alias ‚PEDCO‘)
Anschrift: PEDCO, P.O. Box 2965, Al Bathaa Tower,9th Floor, Apt. 905, Al Buhaira Corniche, Sharjah, United Arab Emirates; P.O. Box 15875-6731, Tehran, Iran; 41,1st Floor, International House, The Parade, St. Helier JE2 3QQ,Jersey; No. 22, 7th Lane, Khalid Eslamboli Street, Shahid Beheshti Avenue, Tehran, Iran; No. 102, Next to Shahid Amir Soheil Tabrizian Alley, Shahid Dastgerdi (Ex Zafar) Street, Shariati Street, Tehran 19199/45111, Iran
Petroiran Development Company Ltd. (PEDCO) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Naftiran Intertrade Company Ltd (NICO), die wiederum eine Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC) ist, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. NIOC ist nicht nur indirekt Eigentümer von PEDCO, sondern nimmt auch direkte Ernennungen für die Führung des Unternehmens vor. PEDCO ist ein Förder- und Explorationsunternehmen, das für die Erschliessung von Öl- und Gasfeldern zuständig ist. Die aus den Ölverkäufen der NIOC erzielten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle bei der Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC.
PEDCO steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
111.
Petropars Ltd.
(alias Petropasr Limited; alias ‚PPL‘)
Anschrift: North Naft Street 10, Mirdawad Boulevard, Tehran, Iran
Registrierungsnummer: IR0000102447
Petropars Ltd (PPL) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Naftiran Intertrade Company Ltd (NICO), die wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der im staatlichen Eigentum befindlichen National Iranian Oil Company (NIOC) ist, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Petropars Ltd (PPL) vertritt NIOC bei bestimmten Vereinbarungen mit internationalen Partnern und fungiert als ihr ausführendes Organ.
Petropars Ltd steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
112.
Petropars International FZE
alias PPI FZE
Anschrift: P.O. Box 72146 ,Dubai, United Arab Emirates
Anschrift: Anschrift Kish: 79 to 82 Plates, 6 Sanat Tree, Derakhte Sabs Tree, Kish Island, Iran
Anschrift: 3rd Floor, Petropars Limited, Farhang Blvd, Farhang Square, Sa’adat Abad, Tehran, Iran
Petropars International FZE ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Petropars Ltd (PPL), die wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Naftiran Intertrade Company Ltd (NICO) ist. NICO gehört der National Iranian Oil Company (NIOC) an, die eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt, ist.
Petropars Ltd (PPL) vertritt NIOC bei bestimmten Vereinbarungen mit internationalen Partnern und fungiert als ihr ausführendes Organ. Petropars International FZE erbringt Transport-, Logistik- und Handelsdienstleistungen in der Region des Persischen Golfs.
Petropars International FZE steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
113.
Petropars UK Limited
Anschrift: 47 Queen Anne Street, London W1G 9JG, United Kingdom
Anschrift: 4 Dancastle Court, 14 Arcadia Avenue, London, N3 2JU
Registrierungsnummer: 03503060 (Vereinigtes Königreich)
Petropars UK Ltd. ist eine Tochtergesellschaft von Petropars Ltd (PPL). Petropars Ltd (PPL) ist alleiniges Eigentum der Naftiran Intertrade Company Ltd (NICO), die der National Iranian Oil Company (NIOC) angehört, einem im staatlichen Eigentum Irans befindlichen Unternehmen, das Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Petropars UK Ltd steht daher im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
114.
National Iranian Gas Company
alias NIGC
Anschrift: National Iranian Gas Company Building, South Aban Street, Karimkhan Boulevard, Tehran, Iran
Anschrift (2): P.O. Box 15875, Teheran, Iran
Die National Iranian GAS Company (NIGC) ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die an der Förderung und Verteilung von Gas im Land und an der Ausfuhr in Drittländer beteiligt ist. Der Minister für Öl ist Vorstandsvorsitzender der NIGC, und der stellvertretende Minister für Öl ist geschäftsführender Direktor und stellvertretender Vorstandsvorsitzender der NIGC. Daher stellt die NIGC Unterstützung für die Regierung Irans bereit.
115.
National Iranian Oil Refining and Distribution Company
alias NIORDC
Anschrift: 4 Varsho Street, Tehran 1598666611, P.O. Box 15815/3499, Tehran, Iran
Registrierungsnummer: IR0000365670
National Iranian Oil Refining and Distribution Company (NIORDC) ist eine Tochtergesellschaft (zu 100 %) der im staatlichen Eigentum befindlichen und vom Staat betriebenen National Iranian Oil Company (NIOC), die für die Entwicklung und den Bau von Raffinerien, Rohrleitungen und Kommunikationsnetzen zuständig ist. Die NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen der NIOC erzielten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle bei der Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC. Darüber hinaus ist der Erdölminister für die Ernennung des Geschäftsführers von NIORDC zuständig. Daher steht NIORDC unter der Kontrolle der Regierung Irans und der NIOC, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt und im Eigentum der Regierung Irans steht.
116.
National Iranian Tanker Company (NITC)
35 East Shahid Atefi Street, Africa Ave., 19177 Tehran, P.O. Box: 19395-4833
Tel.: +98 21 23801
E-Mail: info@nitc-tankers.com; alle Büros weltweit
Die National Iranian Tanker Company stellt finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereit durch ihre Aktionäre, einschliesslich der staatlichen iranischen Pensionskasse. Die NITC ist darüber hinaus weltweit einer der grössten Betreiber von Öltankern und einer der wichtigsten Transporteure von iranischem Rohöl. Dementsprechend gibt die NITC der Regierung Irans durch die Beförderung von iranischem Erdöl logistische Unterstützung. Die Ölausfuhren Irans sind eine wichtige Einnahmequelle für seinen Haushalt und seine Militärausgaben.
Daher stellt die National Iranian Tanker Company Unterstützung für die Regierung Irans bereit.
117.
Trade Capital Bank
220035 Belarus
Timiriazeva str. 65A
Tel.: +375 (17) 3121012
Fax: +375 (17) 3121008
E-Mail: info@tcbank.by
Trade Capital Bank ist eine Tochtergesellschaft (zu 99 %) der Tejarat Bank. Tejarat Bank steht teilweise im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans. Darüber hinaus ist sie über ihre Tochtergesellschaften an der Umgehung restriktiver Massnahmen beteiligt, indem sie Dienstleistungen für Scheinfirmen erbringt, die von Iran genutzt werden. Daher unterstützt die Tejarat Bank sowohl die Regierung Irans als auch benannte Einrichtungen bei der Umgehung restriktiver Massnahmen.
Trade Capital Bank steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
118.
Bank of Industry and Mine
Anschrift: Hafez Avenue, P.O. Box 11365/4978, Tehran, Iran
Anschrift: PO Box 15875-4456, Firouzeh Tower, No 1655 Vali-Asr Ave after Chamran Crossroads, Tehran 1965643511, Iran
Anschrift: No. 491, Opposite to Saman Building, past of Shahid Beheshti Crossroad, Imam Khomeyni St, Iran.
Tel.: +98 21 22029811-19, 22029837
Fax: +98 21 22029894, 0451-7724202
Email: info@bim.ir
Die Bank of Industry and Mine ist eine im staatlichen Eigentum befindliche Bank, die in den Bereichen Industrie und Bergbau in Iran tätig ist. Daher ist die Bank of Industry and Mine eine Einrichtung, die im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans steht.
119.
Cooperative Development Bank
alias Tose’e Ta’avon Bank
Anschrift: Bozorgmehr Street, Block 271, P.O. Box 14155-6569, Tehran, Iran
Anschrift: Mirdamad Blvd., Northeast Corner of Mirdamad Bridge, No. 271, Tehran No. 271, 4th Floor, Mirdamad Blvd, Northeast of Mirdamad Bridge, Tehran, Iran
Die Cooperative Development Bank ist eine im iranischen Staatseigentum befindliche Bank, die finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
120.
National Iranian Oil Products Distribution Company (NIOPDC)
Anschrift: No.1, Tehran, Iranshahr Ave. Shadab. St, P.O. Box: 79145/3184; Iran
Tel.: +98-21-77606030
Registrierungsnummer: 4000000128233
Website: www.niopdc.ir
Die National Iranian Oil Products Distribution Company (NIOPDC) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Refining and Distribution Company (NIORDC), die wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC) ist. Die NIOC ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Die NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen generierten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle für die Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC. Die NIOPDC ist mit der Bereitstellung von Kraftstoff im ganzen Land betraut. Die NIOPDC steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Darüber hinaus erbringt sie wesentliche Dienstleistungen für das IRGC.
121.
Iranian Oil Pipelines and Telecommunications Company (IOPTC)
Anschrift: No.194, Sepahbod Gharani Ave., Tehran, Iran
Tel.: +98-21-88801960 / +98-21-66152223
Fax: +98-21-66154351
Website: www.ioptc.com
Die Iranian Oil Pipelines and Telecommunications Company (IOPTC) ist eine Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Refining and Distribution Company (NIORDC), die sich wiederum unter der Kontrolle der Regierung Irans und der National Iranian Oil Company (NIOC) befindet, einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt und von ihr kontrolliert wird. Daher wird die IOPTC von Einrichtungen kontrolliert, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellen und sich in ihrem Eigentum befinden.
122.
National Iranian Oil Engineering and Construction Company (NIOEC)
No.263, Ostad Nejatollahi Ave., Tehran, Iran
Registrierungsnummer: IR0000047088
Registrierungsnummer: 18.3.1992
Die National Iranian Oil Engineering and Construction Company (NIOEC) ist eine Tochtergesellschaft (100 %) der im staatlichen Eigentum befindlichen und vom Staat betriebenen National Iranian Oil Company (NIOC);sie ist für die Entwicklung und den Bau von Raffinerien, Rohrleitungen und Kommunikationsnetzen zuständig. Die NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen generierten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle für die Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC. Die NIOEC steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Darüber hinaus erbringt sie wesentliche Dienstleistungen für das IRGC.
123.
Iran Composites Institute (alias Composites Research Laboratory (CRL))
Iran Composites Institute, Iranian University of Science and Technology, 16845-188, Teheran, Iran
Tel.: 98 217 3912858
Fax: 98 217 7491206
E-Mail: mailto:ici@iust.ac.ir
Verbundene Einrichtungen: Malek Ashtar University; Iran Centrifuge Technology Company (alias TESA)
Das Iran Composites Institute ist ein Zentrum für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Verbundwerkstoffe und -strukturen.
Es wurde in Kooperation mit der iranischen Universität für Wissenschaft und Technologie (IUST, Iran University of Science and Technology) gegründet und ist bis heute ein Teil davon. Die IUST ist durch ihre Forschung am iranischen Nuklearprogramm beteiligt. Sie ist mit mehreren iranischen akademischen Einrichtungen verbunden, darunter der in der EU-Liste geführten Malek Ashtar University, die mit dem in der EU-Liste geführten Ministerium für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL, Ministry of Defense for Armed Forces Logistics) verbunden ist.
In der Vergangenheit hat das Iran Composites Institute einen Auftrag zur Lieferung von IR-2M-Zentrifugenrotoren an die in der EU-Liste geführte Iran Centrifuge Technology Company (alias TESA) erhalten.
Das Iran Composites Institute unterstützt daher die Regierung Irans und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen.
124.
Jelvesazan Company
22 Bahman St., Bozorgmehr Ave, 84155666, Isfahan, Iran
Tel.: + 98 0311 2658311 15
Fax: + 98 0311 2679097
Jelvesazan Company hat benannten Einrichtungen bei Verstössen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran geholfen und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Anfang 2012 plante Jelvesazan die Lieferung kontrollierter Vakuumpumpen an die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA).
125.
Simatec Development Company
 
Die Simatec Development Company hat benannten Einrichtungen bei Verstössen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran geholfen und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans.
126.
Aluminat
1. Parcham St, 13th Km of Qom Rd 38135 Arak (Fabrik)
2. Unit 38, 5th Fl, Bldg No 60, Golfam St, Jordan, 19395-5716, Teheran
Tel.: + 98 212 2049216/ 22049928 / 22045237
Fax: + 98 21 22057127
Aluminat hat benannten Einrichtungen bei Verstössen gegen die Bestimmungen von EU-Sanktionen gegen Iran geholfen und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Anfang 2012 hatte Aluminat einen Vertrag zur Lieferung von 6061-T6-Aluminium an die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA).
127.
Organisation of Defensive Innovation and Research (SPND)
Anschrift: Negarestan 3, off Pasdaran Street, Tehran, Iran
Hauptgeschäftssitz: Teheran, Iran
Verbundene Einrichtungen: Ministerium für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL, Ministry of Defense for Armed Forces Logistics).
Die Organisation of Defensive Innovation and Research (SPND) unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans. Die IAEO bringt die SPND mit ihrer Besorgnis einer eventuellen militärischen Dimension des iranischen Nuklearprogramms in Verbindung. Die SPND stand unter der Leitung des von den VN benannten Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi und ist Teil des von der EU benannten Ministeriums für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL, Ministry of Defense for Armed Forces Logistics).
128.
First Islamic Investment Bank (FIIB)
Anschrift: Main Office Tower, Financial Park Labuan Complex, Jalan Merdeka Federal Territory of Labuan, Labuan 87000, Malaysia
Anschrift: 19A-31-3A, Level 31, Business Suite, Wisma UOA, No. 19 Jalan Pinang, Kuala Lumpur, 50450, Malaysia
Anschrift: Menara Prima 17th floor Jalan Lingkar Mega Kuningan Blok 6.2 Jakarta 12950, Indonesia
Anschrift: Zweigstelle: 19A-31-3A, Level 31 Business Suite, Wisma UOA, Jalan Pinang 50450, Kuala Lumpur, Kuala Lumpur, Wilayah Persekutuan, 50450, Malaysia
Anschrift: Unit 13 (C), Main Office Tower, Financial Park Labuan Complex, Jalan Merdeka, 87000 Federal Territory of Labuan, Labuan F.T, 87000, Malaysia
Die First Islamic Investment Bank (FIIB) ist eine südasiatische Bank, die Teil der Sorinet-Gruppe ist und im Eigentum des iranischen Geschäftsmanns Babak Zanjani steht. Die Tätigkeiten der FIIB umfassen verschiedene Massnahmen, die die Politik der iranischen Regierung mit dem Ziel der Umgehung restriktiver Massnahmen unterstützen. Daher stellt die FIIB Unterstützung für die Regierung Irans bereit.
129.
International Safe Oil
Anschrift: Labuan Federal Territory, Malaysia
International Safe Oil (ISO) verkauft iranisches Erdöl in Malaysia. Das Unternehmen hilft benannten Einrichtungen bei Verstössen gegen internationale restriktive Massnahmen gegen Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. Es stellt der National Iranian Oil Company (NIOC) und der Nafitran Intertrade Company Ltd (NICO), die beide in der EU-Liste geführt sind, Unterstützung, einschliesslich finanzieller Unterstützung, bereit.
International Safe Oil ist daher für die Bereitstellung von Unterstützung für die in der EU-Liste geführte Einrichtungen und die Regierung Irans verantwortlich.
130.
Sorinet Commercial Trust Bankers Ltd. (SCT)
(alias: SCT Bankers; SCT Bankers Kish Company (PJS); SCT Bankers Company Branch; Sorinet Commercial Trust)
Anschrift: Sorinet Commercial Trust Bankers, Sadaf Tower, 3rd Floor, Suite No. 301, Kish Island, Iran
Anschrift: Sorinet Commercial Trust Bankers, No.1808, 18th Floor, Grosvenor House Commercial Tower, Sheikh Zayed Road, Dubai, UAE, P.O. Box 31988
Anschrift: Zweigniederlassung Teheran: Reahi Aiiey, First of Karaj, Maksous Road 9, Tehran, Iran. SWIFT-Codes: SCERIRTH KSH (Zweigniederlassung Kish Island), SCTSAEA1 (Zweigniederlassung Dubai), SCERIRTH (Zweigniederlassung Teheran)
Anschrift: Kish Banking Fin Activities Centre, No 42, 4th floor, VC25
Anschrift: SCT Bankers Kish Company (PJS), Head Office, Kish Island, Sadaf Tower, 3rd floor, Suite 301, P.O. Box 87. Anschrift: Sheykh Admad, Sheykh Zayed Road, 31988, Dubai, Port
Tel: 09347695504 (Kish Island branch) 09347695504/97-143257022-99 (Dubai branch) 09347695504 (Tehran branch)
Email: info@sctbankers.com zanjani@sctbankers.com
Das Unternehmen Sorinet Commercial Trust (SCT) ist an einem Netz von ‚Treuhandgesellschaften‘ und Banken beteiligt, die von der Regierung Irans genutzt werden, um restriktive Massnahmen zu umgehen und insbesondere den Verkauf von iranischem Öl auf dem Ölschwarzmarkt zu ermöglichen.
Daher stellt Sorinet Commercial Trust Unterstützung für die Regierung Irans bereit.
131.
HK Intertrade Company Ltd
alias HK Intertrade
Anschrift: 21st Floor, Tai Yau Building, 181 Johnston Road, Wanchai, Hong Kong
Die HK Intertrade Company ist ein Unternehmen, von dem die Regierung Irans profitiert hat, da sie an einem System beteiligt war, mit Hilfe dessen Einnahmen aus iranischem Öl gewaschen wurden. Es wird davon ausgegangen, dass HK Intertrade als Scheinfirma für die National Iranian Oil Company (NIOC) fungiert.
Die NIOC ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die der Regierung Irans erhebliche Finanzmittel bereitstellt. Die NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen von NIOC generierten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle für die Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC.
Daher stellt HK Intertrade Company Ltd der Regierung Irans Unterstützung bereit und steht im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
132.
Petro Suisse
Petro Suisse Avenue De la Tour- Haldimand 6, 1009 Pully, Schweiz
Petro Suisse ist ein im iranischen Öl- und Gassektor tätiges Unternehmen, das von Beamten der National Iranian Oil Company (NIOC) geführt wird. Die NIOC stellt wiederum finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereit. Ausserdem ist Petro Suisse mit der Naftiran Intertrade Company (NICO) verbunden, die eine Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC) ist. Daher steht Petro Suisse unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt und steht mit einer Einrichtung in Verbindung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
133.
Sharif University of Technology
Letzte bekannte Anschrift: Azadi Ave/Street, PO Box 11365-11155, Tehran, Iran,
Tel. + 98 21 66 161
E-Mail: info@sharif.ir
Verbundene Einrichtungen: Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO, Aerospace Industries Organization) Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC, Islamic Revolutionary Guard Corps)
Die Sharif University of Technology ist eine in Teheran ansässige Universität und beherbergt den zentralen iranischen Datenspeicher für die Nuklearforschung.
In den Bereichen der Forschung zu ballistischen Raketen und der Herstellung dieser Raketen kooperiert die Universität mit der in der EU-Liste geführten Aerospace Industries Organisation (AIO), die im Auftrag des Ministeriums für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL, Ministry of Defense for Armed Forces Logistics) das iranische Raketenprogramm betreut. Zudem arbeitet sie mit dem Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) zusammen und unterstützt dieses unter anderem bei seinen Beschaffungsbemühungen.
Zusammengenommen ergibt sich daraus ein umfangreiches Engagement für die iranischen Regierung in militärischen und militärisch relevanten Bereichen, das eine Unterstützung der iranischen Regierung bildet.
134.
Petropars Iran Company
alias PPI
Anschrift: No. 9, Maaref Street, Farhang Blvd, Saadet Abad, Tehran, Iran.
Anschrift: No. 33, Farhang Blvd, Sa’adat-Abad, Tehran, Iran
Tel.: +98 21 22372340
Petropars Iran Company (PPI) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Petropars Ltd (PPL), die wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Naftiran Intertrade Company Ltd (NICO) ist. NICO steht im Eigentum der National Iranian Oil Company (NIOC). NIOC ist eine im staatlichen Eigentum befindliche Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
Petropars Iran Company (PPI) ist für die Durchführung von Projekten in der Erdöl- und Erdgas- sowie in der petrochemischen Industrie zuständig und fungiert als Auftragnehmer im Namen der Petropars Ltd in den Bereichen Ingenieurwesen, Auftragsvergabe, Management und Bau.
Petropars Iran Company steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
135.
Petropars Oilfield Services Company
(alias POSCO)
Anschrift: Kish harbor, PPI Bldg,
Petropars Oilfield Services Company (POSCO) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Petropars Iran, die wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Petropars Ltd (PPL) ist. PPL ist alleiniges Eigentum der Naftiran Intertrade Company Ltd (NICO), die zur National Iranian Oil Company (NIOC) gehört. NIOC ist ein im staatlichen Eigentum befindliches Unternehmen, das Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
POSCO ist für die Verwaltung der Bohrarbeiten der Petropars Ltd zuständig und hat auch Beratungsleistungen für NIOC und NISOC erbracht.
POSCO steht daher im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
136.
Petropars Resources Engineering Ltd
Anschrift: 4th Floor, No. 19, 5th St., Gandi Ave., Tehran, 1517646113, Iran
Petropars Resources Engineering Ltd (PRE) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Petropars Ltd (PPL), die wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Petropars Ltd (PPL) ist. PPL ist alleiniges Eigentum der Naftiran Intertrade Company Ltd (NICO), die im Eigentum der National Iranian Oil Company (NIOC) steht, einem im staatlichen Eigentum befindlichen Unternehmen, das Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. PRE ist zuständig für Management- und Ingenieurdienstleistungen und für die Bereitstellung von Personal für Öl- und Gasprojekte sowie für den damit verbundenen Bedarf in den Bereichen Elektrizität, Mechanik und Instrumente.
PRE steht daher im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
137.
Post Bank of Iran
alias Post Bank Iran
alias Post Bank
237, Motahari Ave., Tehran, 1587618118, Iran
Registrierungsnummer: IRFEB57517
Website: www.postbank.ir
Post Bank of Iran ist eine iranische Bank, die mehrheitlich im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans steht.
Post Bank of Iran stellt somit Unterstützung für die Regierung Irans bereit.
138.
Iran Insurance Company
alias Bimeh Iran
Anschrift: No. 51, South Shiraz Street, South Brazil Street, Vanak Square, Tehran, Iran
Anschrift: 21st Floor, City Tower 2 Opposite Future Museum Sheikh Zayed Road, Dubai
Anschrift: PO Box 2004, Dubai, UAE
Anschrift: 2nd Floor, Al Awtad Building Near Al Maha Petrol Station, Watt Ayah PO Box 417, Postal Code 100, Muscat, Oman
Anschrift: 2nd Floor, Gumran Butti Suweidi Al Dhahi Building Opposite Hamdan Center, Hamdan Street PO Box 3281, Abu Dhabi, UAE
Iran Insurance Company ist eine öffentliche iranische Einrichtung, die im Versicherungsbereich tätig ist und sich vollständig im Eigentum der iranischen Regierung befindet. Die Iran Insurance Company hält einen erheblichen Anteil am nationalen iranischen Versicherungsmarkt. Sie erbringt Rückversicherungsdienstleistungen für Unternehmen des Öl- und Gassektors. Daher steht die Iran Insurance Company im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung Irans.
139.
Export Development Bank of Iran (EDBI)
Anschrift: Export Development Building, 21st floor, Tose’e tower, 15th st, Ahmad Qasir Ave, Tehran, Iran
Anschrift: 15138-35711 next to the 15th Alley, Bokharest Street, Argentina Square, Tehran, Iran
Anschrift: Tose’e Tower, corner of 15th St, Ahmad Qasir Ave., Argentine Square, Tehran, Iran
Anschrift: No. 129, 21 ’s Khaled Eslamboli, No. 1 Building, Tehran, Iran; Handelsregisternummer: 86936
Export Development Bank of Iran (EDBI) ist eine iranische in staatlichem Eigentum befindliche Bank.
EDBI stellt daher Unterstützung für die Regierung Irans bereit.
140.
Persia International Bank Plc
6 Lothbury, London Post Code: EC2R 7HH, United Kingdom
Die Persia International Bank PLC ist eine Einrichtung, die im Eigentum und unter der Kontrolle der Bank Mellat und der Bank Tejarat steht.
Die Tejarat Bank die Bank Mellat stehen (teilweise) im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans. Darüber hinaus leisten sie finanzielle Unterstützung an die Regierung Irans und an Einrichtungen unter der Kontrolle der Regierung Irans.
Die Persia International Bank steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle von Einrichtungen, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellen.
141.
Iranian Offshore Engineering & Construction Co
alias IOEC
Anschrift: 18 Shahid Dehghani Street, Qarani Street, Tehran 19395-5999, Iran
Anschrift: No.52 North Kheradmand Avenue (Corner of 6th Alley) Tehran, Iran
Iranian Offshore Engineering & Construction Company ist eine Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC). Die NIOC ist eine im staatlichen Eigentum befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die erhebliche Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Die NIOC hat das Förder-, Verkaufs- und Ausfuhrmonopol für iranisches Öl inne. Die aus den Ölverkäufen von NIOC generierten Einnahmen spielen eine wichtige Rolle für die Finanzierung des iranischen Militärs und des IRGC. Die Iranian Offshore Engineering & Construction Company steht daher im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.
142.
Bank Refah Kargaran
(alias Bank Refah)
Anschrift: Moffettah No. 125, P.O. Box 15815-1866, Tehran, Iran
Anschrift: No.125 - Mofatteh Cross- Taleghani Ave. - Tehran, Iran
Anschrift: 40, North Shiraz Street, Mollasadra Ave., Vanak Sq., Tehran, Iran
Anschrift: No.186 - North Shiraz St - Mollasadra Ave - Vanak Sq - Tehran, 1991756783, Iran
Anschrift: Shahid Mofatteh Building, 125, Moffateh Crossroad, Talleghani Ave., Tehran, Iran
Swift: REF AIRTH
Bank Refah Kargaran ist eine iranische Bank, mit Verbindungen zur Regierung Irans. Sie arbeitet unter anderem mit dem Ministerium für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL) zusammen, indem sie unter anderem den Erwerb von Waffen erleichtert. Ausserdem arbeitet sie mit dem Wirtschafts- und Finanzministerium und dem Gesundheitsministerium zusammen.
Die Bank Refah Kargaran steht im Eigentum der iranischen Regierung.
Daher steht die Bank Refah Kargaran unter der Kontrolle der Regierung Irans und stellt Unterstützung für sie bereit.
143.
Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)
Teheran, Iran
Verantwortlich für das iranische Nuklearprogramm. Übt die operative Kontrolle über das Programm für ballistische Flugkörper Irans aus. Hat Beschaffungsversuche zur Unterstützung des Programms für ballistische Flugkörper und des Nuklearprogramms Irans unternommen.
144.
Luftstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden
 
Verwaltet Irans Bestände an ballistischen Kurz- und Mittelstreckenflugkörpern.
145.
Luftstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarden – Raketenkommando Al Ghadir
 
Das Raketenkommando Al Ghadir der Luftstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarden ist ein besonderes Element innerhalb der IRGC-Luftstreitkräfte und hat mit der von der EU benannten Shahid-Bagheri-Industriegruppe bei der ballistischen Kurzstreckenrakete FATEH 110 sowie bei der ballistischen Mittelstreckenrakete Ashura zusammengearbeitet. Das Kommando ist offenbar die Einrichtung, die tatsächlich die operative Kontrolle über die Raketen innehat.
146.
Naserin Vahid
 
Naserin Vahid stellt im Auftrag des Korps der Islamischen Revolutionsgarden Waffenteile her. Es handelt sich um eine IRGC-Scheinfirma.
147.
Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden
Teheran, Iran
Die Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden Irans ist für Operationen ausserhalb Irans verantwortlich und ist Teherans wichtigstes aussenpolitisches Instrument für Sondereinsätze und die Unterstützung von Terroristen und militanten Islamisten im Ausland. Presseberichten zufolge setzte die Hisbollah im Konflikt mit Israel im Jahr 2006 von der Quds-Truppe bereitgestellte Raketen, Spezialflugkörper, tragbare Luftabwehrsysteme und unbemannte Flugkörper ein und wurde von der Quds-Truppe dafür geschult. Es liegen zahlreiche Berichte vor, dass die Quds-Truppe der Hisbollah auch weiterhin moderne Waffensysteme, Flugabwehrraketen und Langstreckenraketen liefert und sie entsprechend schult. In begrenztem Umfang unterstützt die Quds-Truppe auch weiterhin die Taliban in Süd- und Westafghanistan bei Kampfeinsätzen sowie finanziell und durch Schulungen; dies schliesst Kleinwaffen, Munition, Mörser und Kurzstreckenraketen ein.
148.
Sepanir Oil and Gas Energy Engineering Company
(alias: Sepah Nir;
SEPANIR;
SepanirCompany;
Sepanir Oil & Gas Energy Eng. Co.;
Sepanir Oil and Gas Energy Eng. Co SSK)
Anschrift Nr. 1: No 216 (ehemals 319) Bahonar Avenue (Niavaran), Teheran, Iran
Anschrift Nr. 2: PO Box 19575/657, Teheran, Iran
Telefonnummern:
+98 21 22 833960
+98 22 833960 (10 Anschlüsse)
Faxnummer:
+98 21 22 833970
Webseite: www.sepanir.com
Art der Einrichtung: öffentliches Unternehmen
Ort der Registrierung: Iran
Datum der Registrierung: 2006
Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran
Verbundene Einrichtungen: Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC);
Khatam al-Anbiya Construction Headquarters (KAA)
Sepanir Oil and Gas Energy Engineering Company ist ein Öl- und Gasunternehmen und eine Tochtergesellschaft der Khatam al-Anbiya Construction Headquarters (KAA) und wird daher vom Korps der Islamischen Revolutionsgarde kontrolliert.
149.
Bonyad Taavon Sepah (alias IRGC Cooperative Foundation; Bonyad-e Ta'avon-Sepah; Sepah Cooperative Foundation)
Anschrift: Niayes Highway, Seoul Street, Tehran, Iran
Die Bonyad Taavon Sepah, alias IRGC Cooperative Foundation, wurde von den Kommandeuren des in der EU-Liste geführten Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) gegründet, um die Investitionen des IRGC zu strukturieren und das feste Personal des IRGC mit Finanzkrediten, Hypotheken, Geschäftskrediten sowie Grundstücken und Baumaterialien zu versorgen.
Sie wird vom IRGC kontrolliert. Der Treuhandrat der Bonyad Taavon Sepah setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, von denen acht dem IRGC angehören. Dazu gehören der leitende Kommandeur des IRGC, der Vorsitzender des Treuhandrats ist, der Vertreter des obersten Führers beim IRGC, der Kommandeur der Bassidsch, der Kommandeur der Landstreitkräfte des IRGC, der Kommandeur der Luftstreitkräfte des IRGC, der Kommandeur der Marine des IRGC, der Leiter der Informationssicherheitsorganisation des IRGC, ein hoher IRGC-Offizier des Generalstabs der Luftstreitkräfte und ein hoher IRGC-Offizier des Ministeriums für Verteidigung für die Logistik der Streitkräfte (MODAFL, Ministry of Defense for Armed Forces Logistics).
150.
Ansar Bank (auch bekannt als Ansar Finance and Credit Fund; Ansar Financial and Credit Institute; Ansae Institute; Ansar al-Mojahedin No-Interest Loan Institute; Ansar Saving and Interest Free-Loans Fund)
No. 539, North Pasdaran Avenue, Teheran; Ansar Building, North Khaje Nasir Street, Teheran, Iran
Bonyad Taavon Sepah gründete die Ansar Bank, damit sie für Personal der IRGC Finanz- und Kreditdienstleistungen erbringt. Ursprünglich fungierte die Ansar Bank als Kreditunion, bis sie Mitte 2009 in eine voll funktionsfähige Bank umgewandelt wurde, nachdem sie die Genehmigung der Zentralbank Irans erhalten hatte. Die Ansar Bank, zuvor bekannt als Ansar al Mojahedin, ist seit mehr als 20 Jahren mit den IRGC verbunden. Die Mitglieder der IRGC erhielten ihre Gehälter über die Ansar Bank.
Darüber hinaus erhielt das Personal der IRGC über die Ansar Bank besondere Vergünstigungen, einschliesslich verringerter Sätze für Wohnungseinrichtungen und kostenlose oder kostengünstige Gesundheitsfürsorge.
151.
Mehr Bank (auch bekannt als Mehr Finance and Credit Institute; Mehr Interest-Free Bank)
No. 182, Shahid Tohidi St, 4th Golsetan, Pasdaran Ave, Teheran 1666943, Iran
Die Mehr Bank steht unter der Kontrolle der Bonyas Taavon Sepah und der IRGC. Die Mehr Bank erbringt Finanzdienstleistungen für die IRGC. Laut einem öffentlichen Interview mit dem damaligen Leiter der Bonyad Taavon Sepah, Parviz Fatah, hat Bonyad Taavon Sepah die Mehr Bank gegründet', damit sie Dienstleistungen für die Bassidsch (paramilitärischer Arm der IRGC) erbringt.
152.
Behnam Sahriyari Trading Company
Postanschrift: Ziba Building, 10th Floor, Northern Sohrevardi Street, Tehran, Iran
Die Behnam Sahriyari Trading Company gehört Behnam Sahriyari, dem Leiter der Quds-Einheit 190 des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC), die Waffen schmuggelt. Er benutzt seine Firma als Deckmantel für Waffenlieferungen des IRGC. Daher ist die Behnam Sahriyari Trading Company an der Beförderung von Waffen im Auftrag des IRGC beteiligt.
153.
Etemad Amin Invest Co Mobin
(auch bekannt als Etemad Amin Investment Company Mobin; Etemad-e Mobin; Etemad Amin Invest Company Mobin; Etemad Mobin Co.; Etemad Mobin Trust Co.; Etemade Mobin Company; Mobin Trust Consortium; Etemad-e Mobin Consortium)
Pasadaran Av. Teheran, Iran
Ein Unternehmen, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) befindet und zur Finanzierung der strategischen Interessen des Regimes beiträgt.
154.
Hanseatic Trade Trust & Shipping (HTTS) GmbH
Postanschrift: Schottweg 7, 22087 Hamburg, Germany; Opp 7th Alley, Zarafshan St, Eivanak St, Qods Township; HTTS GmbH, Iran
Die Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (HTTS) ist ein Unternehmen mit Sitz in Hamburg, das im Eigentum von IRISL Europe steht, das seinerseits ein Unternehmen im Eigentum von IRISL ist. HTTS spielt eine wichtige Rolle bei der Erleichterung von Operationen für das im iranischen Staatseigentum befindliche Schifffahrtskonglomerat, die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), spielt. Daher steht HTTS im Eigentum und unter der Kontrolle von IRISL und erbringt wesentliche Dienstleistungen für IRISL oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder in deren Namen handeln.
155.
IRITAL Shipping SRL
Via Gerolamo Morone 6, 20121 Milan, Italy
Registrierungsnummer: IT03329300101
Datum der Registrierung: 12.3.1992
IRITAL Shipping SRL steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL). Das Unternehmen ist an den Proliferationsaktivitäten Irans beteiligt, indem es Komponenten für sein Programm für ballistische Flugkörper befördert.
IRITAL Shipping SRL steht daher im Eigentum von IRISL und ist an den nuklearen Proliferationsaktivitäten Irans beteiligt.
156.
E-Sail
alias E-Sail Shipping Company
alias Rice Shipping
alias Santex Lines Limited
Anschrift: Suite 1501, Shanghai Zhong Rong Plaza, 1088 Pudong South Road, Shanghai, China
Registrierungsnummer: 1429927
E-Sail, alias IRISL Shipping Company Limited ist ein Unternehmen, das im Namen von IRISL handelt und aktiv an der Beförderung von sensibler Fracht im Zusammenhang mit dem Atomprogramm Irans und dem Programm für ballistische Flugkörper Irans beteiligt ist.
157.
IRISL Maritime Training Institute
No 115, Ghaem Magham Farahani St. P.O. Box 15896-53313, Tehran, Iran
IRISL Maritime Training Institute ist ein führendes Institut zur Ausbildung von Seeleuten und eine Tochtergesellschaft der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL). Daher steht es im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL.
158.
Kheibar Company
alias Khaybar Company
Anschrift: 16th Kilometre Old Karaj Road, 13861 Tehran, Iran
Kheibar Company ist eine Tochtergesellschaft der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL). Kheibar Company liefert Ersatzteile für Schiffe und liefert Bergbau- und Baumaschinen. Daher steht Kheibar Company im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL.
159.
Good Luck Shipping Company
Anschrift: Office 206/207 Malik Saeed, Ahmad Ghabbash, Bur Dubai, Dubai, United Arab Emirates
Anschrift: P.O. Box 5562, Dubai, United Arab Emirates
Anschrift: P.O. Box: 8486, Dubai, United Arab Emirates
Anschrift: P.O. Box 8486, Office 206/207, Ahmad Ghubash Building, Oud Mehta, Bur Dubai, United Arab Emirates
Good Luck Shipping ist ein Schifffahrtsunternehmen mit Sitz in den VAE, das im Namen der IRISL handelt.
160.
Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)
Anschrift: Pasadaran Street/Shahid Lavasani, Asman Tower, No. 523, P.O. Box 1311-19395, Tehran, Iran
Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) ist ein öffentliches Schifffahrtsunternehmen, das im Miteigentum der Regierung Irans steht und an der Beförderung militärischer Fracht von Iran in mehrere andere Länder beteiligt war. Es unterstützt Marineoperationen des IRGC durch die Bereitstellung von Schiffen, die auch für Aufklärungsmissionen eingesetzt werden. IRISL ist an den Proliferationsaktivitäten Irans beteiligt, indem sie Komponenten für sein Programm für ballistische Flugkörper befördert.
Daher stellen die IRISL Unterstützung für die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans bereit. Darüber hinaus stellen sie Unterstützung für die Regierung Irans bereit.
161.
Hafiz Darya Shipping Lines (HDSL)
(alias HDS Lines)
Anschrift: No. 60, Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Tehran, Iran
Firmenregistrierungsdokument Nr. 5478431, ausgestellt im März 2009
IMO-Nummer: 5878431; 2009 gegründet
HDSL fungiert als Briefkastenfirma für IRISL. Sie hat als wirtschaftlicher Eigentümer eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines übernommen. Daher handelt HDSL im Namen der IRISL.
162.
Irano Misr Shipping Company
(alias Nefertiti Shipping)
Anschrift: 6, El Horeya Rd., El Attarein, Alexandria, Egypt
Anschrift: Inside Damietta Port, New Damietta City, Damietta, Egypt
Anschrift: 403, El Nahda St., Port Said, Port Said, Egypt
Irano MISR Shipping Company ist eine Tochtergesellschaft der in der EU-Liste geführten IRISL in Ägypten, die Dienstleistungen in ägyptischen Häfen erbringt.
Daher ist Irano MISR Shipping Company eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von IRISL steht.
163.
IRISL Europe GmbH (Hamburg)
Anschrift: Schottweg 5, 22087 Hamburg, Germany
Registrierungsnummer: HRB 81573
IRISL Europe GmbH (Hamburg) steht im Eigentum der IRISL.
164.
IRISL Marine Services and Engineering Company
Anschrift: No. 221, Northern Iranshahr St., Karimkhan Ave., Tehran, Iran
Anschrift: Sarbandar Gas Station, PO Box 199, Bandar Imam Khomeini, Iran
Anschrift: Karim Khan Zand Avenue (oder: Karimkhan Avenue), Iran Shahr Shomai (oder: Northern Iranshahr Street), No 221, Tehran, Iran
Anschrift: Shahaid Rajaee Port Road, Kilometer of 8, Before Tavanir Power Station, Bandar Abbas, Iran
IRISL Marine Services and Engineering Company ist ein Tochterunternehmen und von IRISL steht unter der Kontrolle von IRISL.
165.
Safiran Payam Darya (SAPID) Shipping Company
(alias Safiran Payam Darya Shipping Lines, alias SAPID Shipping Company, alias SAFID Shipping)
Asseman Tower, Pasdaran Street, Shahid Sayyade Shirazee Square, Tehran, Iran
Registrierungsnummer: IR0015973950
Datum der Registrierung: 2009
Safiran Payam Darya Shipping Company (Sapid Shipping Company) ist ein iranisches Schifffahrtsunternehmen, das im Eigentum und unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) steht und verschiedene Dienstleistungen für die Einrichtung erbringt.
166.
Soroush Saramin Asatir (SSA)
(alias Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Company, Rabbaran Omid Darya Ship Management Company, Sealeaders)
No 14 (alt. 5), Shabnam Alley, Fajr Street, Shahid Motahhari Avenue, PO Box 196365-1114, Tehran, Iran
Soroush Saramin Asatir (SSA) betreibt und verwaltet eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL). Daher handelt sie im Namen der IRISL und erbringt ihr wesentliche Dienstleistungen.
167.
South Way Shipping Agency Co. Ltd
alias South Shipping Line Iran
alias Hoopad Darya Shipping Agent
Anschrift: Qaem Magham Farahani St., Tehran, Iran
Registrierungsnummer: IR968053464
South Way Shipping Agency Co. Ltd steht im Miteigentum der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) und ist für IRISL in iranischen Häfen tätig, wobei sie Aufgaben wie das Be- und Entladen beaufsichtigt. Sie steht auch im Miteigentum der Regierung Irans.
Daher ist die South Way Shipping Agency Co. Ltd eine Einrichtung, die im Eigentum und unter der Kontrolle von IRISL und der Regierung Irans steht.
168.
Valfajr 8th Shipping Line
(alias Valjafr 8th Shipping Line, Valfajr)
No 119, Corner Shabnam Alley, Shoaa Square, Ghaem Magam Farahani, Tehran, Iran P.O. Box 15875/4155
Abyar Alley, Corner of Shahid Azodi St. & Karim Khan Zand Ave., Tehran, Iran
Shahid Azodi St., Karim Khan Zand Ave., Abiar Alley, PO Box 4155, Tehran, Iran
Registrierungsnummer: IR30813GN
Valfajr 8th Shipping Line steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL).
Anhang 13
(Art. 16 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. c, 18 Abs. 2, 20 Abs. 4, 26 Abs. 1 und 3 sowie 27 Abs. 1 Bst. b)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 16, 26 und 27 richten (Beschluss (GASP) 2023/1532)
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Hadi ZAHOURIAN
Position(en): Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari
Geburtsort: Teheran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: 0055312047 (nationaler Ausweis.)
Verbundene Organisationen: Shakad Sanat Asmari
Hadi Zahourian ist Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari.
Shakad Sanat Asmari ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) ‚Shahed‘ entwickelt und herstellt.
Als Geschäftsführer von Shakad Sanat Asmari unterstützt Hadi Zahourian daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.
2.
Mohammad Shahab KHANIAN
Position(en): Stellvertretender Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari
Geburtsort: Maschhad, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: 0930588411 (nationaler Ausweis.)
Verbundene Organisationen: Shakad Sanat Asmari
Mohammad Shahab Khanian ist stellvertretender Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari.
Shakad Sanat Asmari ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) ‚Shahed‘ entwickelt und herstellt.
Als stellvertretender Geschäftsführer von Shakad Sanat Asmari unterstützt Mohammad Shahab Khanian daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.
3.
Ehsan Rahat VARNOSFADRANI
Position(en): Leitender Wissenschaftler von Shakad Sanat Asmari
Geburtsdatum: 1983
Geburtsort: Bahman, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Verbundene Organisationen: Shakad Sanat Asmari
Ehsan Rahat Varnosfadrani ist leitender Wissenschaftler und ehemaliger Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari.
Shakad Sanat Asmari ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) ‚Shahed‘ entwickelt und herstellt.
Als leitender Wissenschaftler und ehemaliger Geschäftsführer von Shakad Sanat Asmari unterstützt Ehsan Rahat Varnosfadrani daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.
4.
Rahmatollah HEIDARI
alias Rehmatollah HEIDARI
Position(en): Geschäftsführender Direktor und Vorstandsmitglied der Baharestan Kish Company, einem Unternehmen mit Sitz in Iran
Geburtsdatum: 22.9.1985
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Verbundene Organisationen: Baharestan Kish Company; Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps - IRGC)
Rahmatollah Heidari ist geschäftsführender Direktor und Vorstandsmitglied der Baharestan Kish Company.
Die Baharestan Kish Company stellt Komponenten für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) für das Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) her.
Als geschäftsführender Direktor und Vorstandsmitglied der Baharestan Kish Company unterstützt Rahmatollah Heidari daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.
5.
Nader Khoon SIAVASH
Position(en): Direktor der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organisation, AIO)
Geburtsdatum: 30.4.1963
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: 0028892753 (nationaler Ausweis.)
Verbundene Organisationen: Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO); Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO); Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)
Nader Khoon Siavash ist Direktor der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO).
Die AIO ist eine Organisation, die dem iranischen Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) untersteht und am iranischen Programm für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) beteiligt ist.
Als Direktor der AIO unterstützt Nader Khoon Siavash das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.
6.
Ehsan IMANINEJAD
alias Ehsan IMANIJAD
Position(en): Geschäftsführer (CEO) von Saad Sazeh Faraz Sharif
Geburtsdatum: 1982
Geburtsort: Shahrivar, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Verbundene Organisationen: Saad Sazeh Faraz Sharif
Ehsan Imaninejad ist Geschäftsführer (CEO) von Saad Sazeh Faraz Sharif.
Saad Sazeh Faraz Sharif (alias Daria Fanavar Borhan Sharif) ist ein iranisches Unternehmen, das Dienste im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik anbietet und Teile für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) ‚Shahed‘ herstellt.
Als Geschäftsführer von Saad Sazeh Faraz Sharif unterstützt Ehsan Imaninejad daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.
7.
Mohammad-Reza Gharaei ASHTIANI
Position(en): Stellvertretender Generalstabschef der iranischen Streitkräfte
Geburtsdatum: 1960
Geburtsort: Teheran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Mohammad-Reza Gharaei Ashtiani ist seit August 2024 Stellvertretender Generalstabschef der iranischen Streitkräfte.
Er war vom August 2021 bis August 2024 Verteidigungsminister der Islamischen Republik Iran und war daher für das in der EU-Liste aufgeführte Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) verantwortlich.
Das MODAFL ist für die Planung, die Logistik und die Finanzierung der Streitkräfte des Iran verantwortlich. Ausserdem ist es ein wichtiger Akteur der Verteidigungsindustrie des Iran mit zahlreichen Konglomeraten und nachgeordneten Stellen, die in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Instandhaltung und Herstellung militärischer Ausrüstung, einschliesslich der Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV), tätig sind.
Das MODAFL ist auch an der Errichtung einer gemeinsamen Anlage für die Herstellung von UAV und den Verkauf von UAV an Russland beteiligt, die für den Einsatz im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine bestimmt sind.
In seiner Funktion als Stellvertretender Generalstabschef der iranischen Streitkräfte koordiniert und beaufsichtigt Mohammad-Reza Gharaei Ashtiani die konventionelle Armee sowie das Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC, Korps der Islamischen Revolutionsgarde) und ist ein enger Verbündeter des Obersten Führers Irans. Seine Aufsicht über das IRGC umfasst auch die Luft- und Weltraumstreitkräfte des IRGC, die für das UAV-Programm Irans verantwortlich sind. Somit übt er eine Aufsichtsfunktion sowohl für das Flugkörperprogramm als auch für das UAV-Programm aus. In seiner Funktion unterstützt er zudem die militärische Zusammenarbeit Irans mit Russland.
Als Stellvertretender Generalstabschef der iranischen Streitkräfte ist Mohammad-Reza Gharaei Ashtiani unmittelbar an den UAV- und Flugkörperprogrammen Irans und an der Verbringung der iranischen UAV nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.
8.
Gholam Ali RASHID
alias Gholamali RASHID
Position(en): Befehlshaber des Hauptquartiers der Chatam al-Anbija des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps - IRGC)
Geburtsdatum: 1953
Geburtsort: Dezful, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Verbundene Organisationen: Hauptquartier der Chatam al-Anbija
Gholam Ali Rashid ist seit Juni 2016 Befehlshaber des von der EU mit Sanktionen belegten Hauptquartiers der Chatam al-Anbija.
Das Hauptquartier der Chatam al-Anbija ist die zentrale Einrichtung in der Befehlskette der iranischen Streitkräfte, die operative militärische Entscheidungen trifft und zwischen der konventionellen Armee Irans (Artesh) und dem Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) koordiniert, die beide unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) beschaffen und auch einsetzen.
Die Aufgabe des Chatam al-Anbija besteht darin, offensive und defensive Operationen zu überwachen, unter anderem durch seine regionalen und thematischen Hauptquartiere wie jenes im Persischen Golf oder jenes im Golf von Oman, die dem Hauptquartier Bericht erstatten. Es ist auch für die Planung und Koordinierung gemeinsamer Militäroperationen, einschliesslich Übungen, zuständig.
Gholam Ali Rashid hat Einsätze von UAV überwacht und die Gefechtsbereitschaft von UAV bei Schulungen und Übungen beaufsichtigt.
In der Befehlskette noch vor dem IRGC und Artesh, beaufsichtigt das in der EU-Liste aufgeführte Hauptquartier der Chatam al-Anbija sämtliche iranische Streitkräfte, Nachrichtendienste und die Bauverwaltung von Chatam al-Anbija, steht somit im Zentrum des iranischen Militärs und ist daher an der Verbringung von UAV an Russland und bewaffnete Gruppen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres beteiligt.
Daher ist Gholam Ali Rashid am UAV-Programm Irans und an der Verbringung von UAV an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine und an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt.
9.
Hossein Hatefi ARDAKANI
alias
Hasan HASHEM; Hossein Hatafi ARDAKANI Hossein Hatfi ARDAKANI
Position(en): Vorstandsvorsitzender von Kavan Electronics Behrad LLC Beschaffungsbeauftragter für das IRGC
Geburtsdatum: 21.9.1985
Geburtsort: Ardakan, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: U34290111 (Iran);
4449916581 (Iran)
Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO); Kavan Electronics Behrad LLC
Verbundene Personen: Mehdi Dehghani MOHAMMADABADI
Hossein Hatefi Ardakani ist Vorstandsvorsitzender und Anteilseigner von Kavan Electronics Behrad LLC, das seinen Sitz in Iran hat und von der EU mit Sanktionen belegt wurde.
Mithilfe eines komplexen Netzes aus Briefkastenfirmen und ausländischen Firmen, darunter das von der EU benannte Unternehmen Kavan Electroncis Behrad LLC, unterstützt Ardakani die IRGC SSJO dabei, wichtige Güter für die Herstellung von UAV zu erhalten.
Als Vorstandsvorsitzender von Kavan Electronics Behrad LLC ist er für die Leitung des Unternehmensvorstands, die Festlegung seiner strategischen Ziele und die Aufsicht über dessen Geschäftstätigkeit verantwortlich; daher ist er an der Verbringung von UAV des Irans nach Russland beteiligt.
Hossein Hatefi Ardakani ist daher an der Unterstützung des UAV-Programms Irans beteiligt. Er ist ausserdem an der Verbringung von UAV des Irans an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.
10.
Mehdi Dehghani MOHAMMADABADI
Position(en): Geschäftsführer (CEO) von Kavan Electronics Behrad LLC
Geburtsdatum: 23.9.1982
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: 4433172081 (Iran)
Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO); Kavan Electronics Behrad LLC
Verbundene Personen: Hossein Hatefi ARDAKANI
Mehdi Dehghani Mohammadabadi ist Geschäftsführer, Mitglied des Vorstands sowie Anteilseigner von Kavan Electronics Behrad LLC, das seinen Sitz in Iran hat und von der EU mit Sanktionen belegt wurde.
Kavan Electronics Behrad LLC ist ein Unternehmen, das an der Lieferung von Gütern für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) an die ebenfalls von der EU mit Sanktionen belegten Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) beteiligt ist.
Als Geschäftsführer ist er für die Leitung und Steuerung des Unternehmens verantwortlich. Als Vorstandsmitglied ist er an allen wichtigen Entscheidungen des Unternehmens beteiligt. Daher ist er an der Verbringung von UAV des Irans nach Russland beteiligt.
Mehdi Dehghani Mohammadabadi ist somit am UAV-Programm Irans beteiligt. Er ist ausserdem an der Verbringung von UAV des Irans an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.
11.
Ismail QAANI
alias Esma’il QANI; Esmaeil GHA’ANI; Esmaeil GHAANI; Esmail QA’ANI; Ismail Akbar QAANI
Position(en): Befehlshaber der Quds-Einheit des Korps der Islamischen Revolutionsgarden
Geburtsdatum: 8.8.1957
Geburtsort: Maschhad, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Reisepass-Nr.: D9003033; D9008347
Verbundene Organisationen: Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC); Quds-Einheit des IRGC
Ismail Qaani ist Befehlshaber der von der EU mit Sanktionen belegten Quds-Einheit des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC-QF).
Die IRGC-QF ist für die Organisation eines Netzes von regionalen Milizen verantwortlich, die den militärischen Einfluss Irans in den letzten Jahrzehnten aggressiv über die arabische Welt ausgeweitet haben.
Unter dem Kommando von Qaani erleichtert und unterstützt die IRGC-QF Angriffe mit UAV und Flugkörpern durch die Verbringung iranischer Waffen an Milizen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres.
Unter dem Kommando von Qaani ermöglicht und fördert die IRGC-QF die Drohnen- und Raketenangriffe durch Huthis.
Daher ist Ismail Qaani in seiner Funktion als Leiter der Quds-Einheit des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC-QF) an der Verbringung von Flugkörpern und UAV des Irans an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt.
12.
Afshin Khaji FARD
Position(en): Leiter der Iranian Aviations Industries Organization (IAIO, Organisation der iranischen Luftfahrtindustrie)
Geburtsort: Abadan, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Nationale Ausweis-Nr.: 1819457850
Verbundene Organisationen: IAIO (Organisation der iranischen Luftfahrtindustrie); Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL)
Afshin Khaji Fard ist Leiter der von der EU mit Sanktionen belegten Organisation der iranischen Luftfahrtindustrie (IAIO), eines staatseigenen Unternehmens, das dem von der EU benannten Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) untersteht.
Die IAIO ist für die Planung und Steuerung der militärischen Luftfahrtindustrie Irans verantwortlich, darunter auch unbemannter Luftfahrzeuge (UAV).
In seiner Funktion als Leiter der IAIO hat Fard öffentlich für Irans UAV-Industrie geworben und häufig erklärt, dass die IAIO aktiv mit der Innovation iranischer UAV befasst ist.
Daher unterstützt Afshin Khaji Fard das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.
13.
Behnam SHAHRIYARI
Position(en): Funktionär in der Quds-Einheit 190 des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)
Geburtsdatum: 1968
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: D10007350; K47248790
Behnam Shahriyari ist ein prominenter Funktionär der Quds-Einheit 190 des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC), die an der logistischen Organisation der Verbringung von Waffen, einschliesslich Raketen und Flugkörper, an auf den Iran ausgerichtete bewaffnete Gruppen in Syrien, Libanon, Irak und den besetzten palästinensischen Gebieten beteiligt ist.
Daher ist Behnam Shahriyari an der Verbringung von Flugkörpern an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt.
14.
Ali SHADMANI
Position(en): Stellvertretender Koordinator des Hauptquartiers der Chatam al-Anbija
Geburtsort: Hamedan, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Verbundene Organisationen: Khatam al-Anbiya Central Headquarters (KCHG, Hauptquartier der Chatam al-Anbija)
Ali Shadmani ist stellvertretender Koordinator des von der EU mit Sanktionen belegten Hauptquartiers der Chatam al-Anbija (Khatam al-Anbiya Central Headquarters, KCHG) des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC) und ist daher mit einer von der EU mit Sanktionen belegten Einrichtung verbunden.
Das KCHG ist die zentrale Einrichtung in der Befehlskette der iranischen Streitkräfte, die operative militärische Entscheidungen trifft und zwischen der konventionellen Armee Irans (Artesh) und dem IRGC koordiniert, die beide unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) beschaffen und auch einsetzen. Die Aufgabe des Chatam al-Anbija besteht darin, offensive und defensive Operationen zu überwachen, unter anderem durch seine regionalen und thematischen Hauptquartiere wie jenes im Persischen Golf und jenes im Golf von Oman, die dem Hauptquartier Bericht erstatten. Es ist auch für die Planung und Koordinierung gemeinsamer Militäroperationen, einschliesslich Übungen, zuständig. In der Befehlskette noch vor dem IRGC und Artesh, beaufsichtigt das KCHG sämtliche iranische Streitkräfte, Nachrichtendienste und die von der EU mit Sanktionen belegte Bauverwaltung von Chatam al-Anbija, steht somit im Zentrum des iranischen Militärs und ist an der Entwicklung des UAV-Programms Irans beteiligt.
Als stellvertretender Koordinator des KCHG hat Shadmani in den letzten Jahren mehrfach aktiv die Verteidigungsfähigkeiten Irans, darunter Drohnen und Flugkörper, gefördert, auch in Russland.
Daher ist Ali Shadmani mit einer von der EU mit Sanktionen belegten Einrichtung verbunden, die an dem UAV-Programm und dem Flugkörperprogramm Irans und ist an der Verbringung von UAV nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.
15.
Ali JAFARABADI
Position(en): Befehlshaber der Abteilung für Raumfahrt der Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)
Geburtsdatum: 1975
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Ali Jafarabadi ist der Befehlshaber der Abteilung für Raumfahrt der Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC).
Die Abteilung für Raumfahrt der Luft- und Weltraumstreitkräfte des IRGC übt die operative Kontrolle über mehrere iranische Flugkörpersysteme aus und ist an der Entwicklung und dem künftigen Start von Satellitenträgern beteiligt, die für die Entwicklung ballistischer Langstreckenraketensysteme - die Iran weiterhin entwickelt - von wesentlicher Bedeutung sind.
Daher ist Ali Jafarabadi an der Entwicklung des iranischen Flugkörperprogramms beteiligt.
16.
Mehdi GOGERDCHIAN
Position(en): geschäftsführender Direktor der Iran Aircraft Manufacturing Industries Corporation (HESA)
Geburtsdatum: 14.8.1975
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: 1286966558 (Iran)
Mehdi Gogerdchian ist geschäftsführender Direktor der von der EU mit Sanktionen belegten Iran Aircraft Manufacturing Industries Corporation (HESA). Das Unternehmen steht unter der Kontrolle der von der EU mit Sanktionen belegten Iran Aviation Industries Organization (IAIO, Organisation der iranischen Luftfahrtindustrie), einer Tochtergesellschaft des iranischen Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (Ministry of Defence and Armed Forces Logistics, MODAFL), das von der EU mit Sanktionen belegte wurde und für die Planung und Steuerung der militärischen Luftfahrtindustrie Irans verantwortlich ist.
HESA ist auf die Entwicklung und Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) spezialisiert, insbesondere der Drohnen "Shahed", die von Russland in seinem Krieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.
Daher ist Mehdi Gogerdchian ist am UAV-Programm Irans beteiligt.
17.
Seyed Hamzeh GHALANDARI
Position(en): stellvertretender Verteidigungsminister Irans
Geburtsdatum: 16.7.1984
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: D10009455 (Iran)
Seyed Hamzeh Ghalandari ist der stellvertretende Verteidigungsminister Irans, wobei sein Schwerpunkt innerhalb des Ministeriums auf internationalen Angelegenheiten liegt.
Das von der EU mit Sanktionen belegte iranische Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (Ministry of Defence and Armed Forces Logistics, MODAFL) trägt die Verantwortung für die iranische Rüstungsindustrie, einschliesslich unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) und ballistischer Raketen.
Aufgrund seiner hochrangigen Rolle als stellvertretender Verteidigungsminister ist Seyed Hamzeh Ghalandari an der Entwicklung des UAV-Programms und des Flugkörperprogramms Irans beteiligt.
18.
Reza Khosravi MOGHADDAM
Position(en): iranischer Militärattaché in Russland
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Reza Khosravi Moghaddam ist der Militärattaché der iranischen Botschaft in Russland und vertritt und fördert die Verteidigungsindustrie seines Landes. Er ist für die bilateralen Beziehungen in diesem Bereich verantwortlich.
In seiner Funktion ist Moghaddam ein erweitertes Element des von der EU mit Sanktionen belegten iranischen Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (Ministry of Defence and Armed Forces Logistics, MODAFL). Das MODAFL trägt die Verantwortung für die iranische Rüstungsindustrie, einschliesslich der Entwicklung und Herstellung militärischer Waffen wie unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) und ballistischer Raketen.
In seiner Rolle fördert Moghaddam aktiv die Verteidigungsindustrie Irans, insbesondere den Waffenhandel zwischen Iran und Russland, und fördert dadurch das UAV-Programm und das Flugkörperprogramm Irans.
Iran liefert UAV und ballistische Raketen an Russland, die von Russland gegen die Ukraine eingesetzt werden.
Daher ist Reza Khosravi Moghaddam am UAV-Programm und am Flugkörperprogramm Irans beteiligt.
19.
Seid Mir Ahmad NOOSHIN
Position(en): Direktor der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO)
Geburtsdatum: 11.1.1966
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: G9311208
Seid Mir Ahmad Nooshin ist der Direktor der von der EU mit Sanktionen belegten Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organisation, AIO). Die AIO ist eine Organisation, die dem iranischen Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (Ministry of Defence and Armed Forces Logistics, MODAFL) untersteht und in den Programmen Irans für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und für ballistische Raketen eine Schlüsselrolle spielt. Die AIO überwacht die Herstellung von Flugkörpern, unter anderem durch die von der EU mit Sanktionen belegten Organisationen Shahid Hemmat Industries Group (SHIG) und Shahid Baheri Industrial Group (SBIG).
Daher ist Seid Mir Ahmad Nooshin am Flugkörperprogramm Irans beteiligt.
20.
Mohammad Reza KHIABANI
Position(en): Direktor von IRISL
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Verbundene Organisationen: Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL); Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN, Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde); Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC/SSJO)
Mohammad Reza Khiabani ist Direktor der von der EU mit Sanktionen belegten Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), eines grossen iranischen Verfrachters.
Seit Jahren sind Schiffe im Besitz oder unter der Verwaltung der IRISL oder mit ihr verbundene Unternehmen an der Verschiffung militärischer Fracht oder an anderen Aktivitäten beteiligt, die darauf abzielen, Unterstützung für Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine sowie für bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, zu leisten, insbesondere in Verbindung mit dem Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC, Korps der Iranischen Revolutionsgarde) und einiger seiner Zweige, insbesondere der von der EU mit Sanktionen belegten Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN, Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) und der von der EU mit Sanktionen belegten Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC/SSJO).
Die von der EU mit Sanktionen belegte Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN, Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) wandelt Containerschiffe, die sich im Eigentum der IRISL-Gruppe befinden oder zuvor befunden haben, in Drohnenträger um. Die IRGCN ist Teil des IRGC und umfasst eine Abteilung für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und eine Abteilung für Flugkörper. Die IRGCN ist an dem UAV-Programm und dem Flugkörperprogramm Irans sowie an der Verbringung von Flugkörpern Irans an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt.
Die IRGC/SSJO ist eine Einheit des IRGC für Forschung und Entwicklung, die Bodenradare, Kommunikationssysteme, Waffen, Kampffahrzeuge und elektronische Ausrüstung für die Cyberkriegsführung entwickelt und herstellt. Die IRGC/SSJO ist an dem UAV-Programm und dem Flugkörperprogramm Irans und an der Verbringung von UAV des Irans nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.
Daher ist Mohammad Reza Khiabani in seiner wichtigsten Führungsposition als Direktor von IRISL an der Verbringung von UAV oder Flugkörpern Irans oder damit zusammenhängenden Technologien nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskriegskrieg gegen die Ukraine sowie an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt, und ist verbunden mit Zweigen des IRGC, insbesondere mit der von der EU mit Sanktionen belegten IRGC/SSJO und der von der EU mit Sanktionen belegten IRGCN.
B. Unternehmen und Organisationen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Shakad Sanat Asmari
Anschrift: Haft-e Tir Sq, 378 Moftah Shomali St, third floor, Tehran, Iran, postal code 1588 94 45 46
Art der Einrichtung: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Ort der Registrierung: Tehran, Iran
Registrierungsdatum: 24.10.2016
Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran
Nationale ID-Nr.: 14006189580
Registrierungsnummer: 498744
Verbundene Personen: Hadi Zahourian (Geschäftsführer); Mohammad Shahab Khanian (stellvertretender Geschäftsführer); Ehsan Rahat Varnosfadrani (leitender Wissenschaftler und ehemaliger Geschäftsführer)
Shakad Sanat Asmari ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) ‚Shahed‘ entwickelt und herstellt.
Das Unternehmen unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.
2.
Baharestan Kish Company
Anschrift Nr. 1: Unit 17, Fifth Floor, Yas Building, Number 116, Sheikh Fazlollah Highway, Teimuri Blvd, before Sharif University Metro Station, Tehran, Iran;
Anschrift Nr. 2: Unit 18, Fifth Floor, Yas Building, Number 116, Sheikh Fazlollah Highway, Teimuri Blvd, before Sharif University Metro Station, Tehran, Iran;
Anschrift Nr. 3: Unit 19, Fifth Floor, Yas Building, Number 116, Sheikh Fazlollah Highway, Teimuri Blvd, before Sharif University Metro Station, Tehran 1459994450, Iran;
Anschrift Nr. 4: No. 47, East 18th Street, Farhang Boulevard, Sa’adat Abad, Tehran 1997857976, Iran;
Anschrift Nr. 5: Unit 2, First Floor, EX35, Number 2, Exhibition Industrial Town, Kish Island 7941659854, Iran;
Ort der Registrierung: Iran
Registrierungsdatum: 2002
Verbundene Personen: Rahmatollah Heidari (geschäftsführender Direktor und Vorstandsmitglied)
Die Baharestan Kish Company stellt Komponenten für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) für das Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) her.
Das Unternehmen war auch an der Herstellung von Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) "Shahed" beteiligt, die nach Russland ausgeführt wurden.
Die Baharestan Kish Company war für verschiedene Projekte im Verteidigungsbereich verantwortlich, darunter auch die Herstellung von UAV.
Das Unternehmen unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.
3.
Saad Sazeh Faraz Sharif
alias
Daria Fanavar Borhan Sharif; Sadid Sazeh Parvaz Sharif
Anschrift: Tehran Province - Tehran City - Central Sector - Tehran City - Shahrak Ansar Neighborhood - Tehran Karaj Highway - Chogan Street 9 - Plate 0 - Ground Floor
Art der Einrichtung: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Ort der Registrierung: Teheran, Iran
Registrierungsdatum: 2017
Registrierungsnummer: 534295
Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran
Verbundene Personen: Ehsan Imaninejad (Geschäftsführer)
Saad Sazeh Faraz Sharif ist ein iranisches Unternehmen, das Dienste im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik anbietet und Teile für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) "Shahed" herstellt.
Das Unternehmen unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.
4.
Sarmad Electronic Sepahan Company
alias
Sarmad Electronics; Sarmad Electronic Sepahan; Sarmad Electronics Co.
Anschrift: Second Floor, No 309, Alley 28, South Abou Na’im Street, Jaber Ansari Street, Isfahan, Iran;
Ort der Registrierung: Iran
Registrierungsdatum: 2014
Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran
Sarmad Electronic Sepahan Company ist ein iranisches Unternehmen, das die in iranischen unbemannten Luftfahrzeugen (UAV) verwendeten spezifischen Komponenten herstellt.
Diese UAV werden von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt. Servomotoren und Flow-Motoren aus demontierten iranischen UAV, die in ukrainischen Kampfgebieten gefunden wurden, konnten direkt zu der Sarmad Electronic Sepahan Company zurückverfolgt werden.
Das Unternehmen selbst bewirbt seine Tätigkeiten in Iran, indem es erklärt, in grossen sensiblen Industriezweigen des Landes tätig zu sein, einschliesslich im Bereich UAV.
Das Unternehmen unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.
5.
Kimia Part Sivan Company (KIPAS)
alias
Kimiar Parts Sibon
Anschrift: 1st Street, 6th Side Street, No. 81, Jey Industrial Park, Isfahan 8376100000, Iran;
Ort der Registrierung: Iran
Registrierungsnummer: 10320661315 oder 414950 oder 47779;
Kimia Part Sivan Company (KIPAS) ist ein Unternehmen mit Sitz in Iran, das mit der Qods-Einheit des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard Corps Quds Force, IRGC-QF) zusammengearbeitet hat, um das Programm für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) der Einheit zu verbessern.
KIPAS-Funktionäre haben UAV-Flugtests für die Qods-Einheit durchgeführt und technische Hilfe für die unbemannten Luftfahrzeuge dieser Einheit bereitgestellt, die für den Einsatz bei Operationen der Qods-Einheit nach Irak weitergegeben wurden. KIPAS hat auch wertvolle UAV-Komponenten für die weitere Verwendung durch das IRGC beschafft.
Das Unternehmen unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.
6.
Khatam al-Anbiya Central Headquarters (KCHG, Hauptquartier der Chatam al-Anbija)
alias Khatam al-Anbiye Central Headquarters; KACHQ
Art der Einrichtung: staatliche Einrichtung
Verbundene Organisationen: Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)
Verbundene Personen: Gholam Ali RASHID (Befehlshaber von KCHG)
Das Hauptquartier der Chatam al-Anbija (Khatam al-Anbiya Central Headquarters (KCHG)) ist die zentrale Einrichtung in der Befehlskette der iranischen Streitkräfte, die operative militärische Entscheidungen trifft und zwischen der konventionellen Armee Irans (Artesh) und dem Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) koordiniert, die beide unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) beschaffen und auch einsetzen.
Die Aufgabe der Chatam al-Anbija besteht darin, offensive und defensive Operationen zu überwachen, unter anderem durch seine regionalen und thematischen Hauptquartiere wie jenes im Persischen Golf oder jenes im Golf von Oman, die dem Hauptquartier Bericht erstatten. Es ist auch für die Planung und Koordinierung gemeinsamer Militäroperationen, einschliesslich Übungen, zuständig.
Das Hauptquartier der Chatam al-Anbija wird vom Befehlshaber Gholam Ali Rashid geleitet, den die EU mit Sanktionen belegt hat und der die Einsätze von UAV überwacht und die Gefechtsbereitschaft von UAV bei Schulungen und Übungen beaufsichtigt hat.
In der Befehlskette noch vor dem IRGC und Artesh, beaufsichtigt das Hauptquartier der Chatam al-Anbija sämtliche iranische Streitkräfte, Nachrichtendienste und die von der EU mit Sanktionen belegte Bauverwaltung von Chatam al-Anbija, steht somit im Zentrum des iranischen Militärs und ist daher an der Verbringung von UAV an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine und an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt. Darüber hinaus ist das Hauptquartier der Chatam al-Anbija am UAV-Programm Irans beteiligt.
7.
Kavan Electronics Behrad LLC
alias Kavan Electronics;
Kavan Electronic co. LTD;
Kavan Electronic Company;
Kavan Electronic Sadr Aria Engineering Limited Liability Company
Anschrift: No. 63, Unit 4, Shahrara, Patrice Lumumba St., Abshori Sharghi St., Tehran 144593491, Iran
Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company, LLC)
Ort der Registrierung: Iran
Registrierungsdatum: 13.7.2016
Registrierungsnummer: 495080 (Iran)
Nationale ID-Nr.: 14005997725 (Iran)
Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran
Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO)
Verbundene Personen:
Hossein Hatefi ARDAKANI (Vorsitzender des Vorstands); Mehdi Dehghani MOHAMMADABADI (CEO)
Kavan Electronics Behrad LLC ist ein Unternehmen mit Sitz in Iran, das der von der EU mit Sanktionen belegten Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) Servomotoren und andere Komponenten beschafft und verkauft, die für die Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) wichtig sind.
Vorstandsvorsitzender des Unternehmens ist Hossein Hatefi Ardakani, den die EU in die Sanktionsliste aufgenommen hat und der ein transnationales Beschaffungsnetz beaufsichtigt, das sich über den Nahen Osten und Ostasien erstreckt und unter der Aufsicht der IRGC SSJO mit der Herstellung von UAV befasst ist.
Kavan Electronics Behrad LLC ist daher am UAV-Programm Irans beteiligt. Es ist auch an der Weitergabe iranischer UAV an Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.
8.
Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN, Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde)
alias
Nirooy-e Daryaei-e Sepah;
NEDSA
Art der Einrichtung: staatliche Einrichtung
Ort der Registrierung: Bandar Abbas, Iran
Registrierungsdatum: 1981
Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran
Verbundene Organisationen: Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)
Die Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGCN) ist Teil des Korps der Iranischen Revolutionsgarde und umfasst eine Abteilung für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und eine Abteilung für Flugkörper.
Die Marine des IRGC ist mit iranischen UAV und Flugkörpern ausgestattet und wendet Methoden der asymmetrischen Kriegsführung an.
Die Marine des IRGC verfügt über eine Marineakademie, in der sie Schulungen zum Abfeuern von Seezielflugkörpern und zum Betrieb von UAV durchführt. Von Iran unterstützte Milizen und Stellvertreter werden an der Marineakademie ausgebildet.
Die Marine des IRGC beteiligt sich an der Erleichterung des Transports iranischer Waffen, darunter iranische UAV und Flugkörper. Diese Flugkörper und UAV werden von bewaffneten Gruppen wie den Huthis und der Hisbollah eingesetzt, um den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und der Region des Roten Meeres zu untergraben.
Daher ist die Marine des IRGC an dem UAV-Programm und dem Flugkörperprogramm Irans und an der Verbringung von Flugkörpern des Irans an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt.
9.
Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO)
Art der Einrichtung: staatliche Einrichtung
Ort der Registrierung: Iran
Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran
Verbundene Organisationen: Kavan Electronics Behrad LLC
Die Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) ist eine Einheit für Forschung und Entwicklung, die Bodenradare, Kommunikationssysteme, Waffen, Kampffahrzeuge und elektronische Ausrüstung für die Cyberkriegsführung entwickelt und herstellt.
Als Teil des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps - IRGC) war die IRGC SSJO an Forschungs-, Entwicklungs- und Beschaffungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung iranischer unbemannter Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles - UAV) und iranischer Flugkörper beteiligt.
Daher ist die IRGC SSJO an dem UAV-Programm und dem Flugkörperprogramm Irans und an der Verbringung von UAV des Irans nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.
10.
Saha Airlines
Anschrift: Ayat Saeedi St., 65 meters from Fatah, Tehran, Iran
Art der Einrichtung: staatliche Einrichtung
Ort der Registrierung: Teheran, Iran
Saha Airlines ist eine staatliche iranische Fluggesellschaft, die sich im alleinigen Eigentum der Luftwaffe der Islamischen Republik Iran befindet. Sie wurde wiederholt eingesetzt, um unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) aus iranischer Herstellung und damit zusammenhängende Technologien nach Russland zu verbringen, die im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eingesetzt werden.
Daher ist Saha Airlines an der Verbringung von in Iran hergestellten UAV und damit zusammenhängender Technologien nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.
11.
Mahan Air
Anschrift: No 21 Mahan Air Tower - Azadegan Street, Karaj Highway, Tehran, Iran
Postbox 1481655761
Ort der Registrierung: Teheran, Iran
Mahan Air ist eine private iranische Fluggesellschaft mit Sitz in Teheran.
Sie wurde wiederholt eingesetzt, um unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) aus iranischer Herstellung und damit zusammenhängende Technologien nach Russland zu verbringen, die im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eingesetzt werden.
Daher ist Mahan Air an der Verbringung von in Iran hergestellten UAV und damit zusammenhängender Technologien nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.
12.
Iran Air
(alias the Airline of the Islamic Republic of Iran; Homa; Iran Air Cargo; Iran Air Ground Services; Iran Air Catering)
Anschrift: Central Offices, Airport Boulevard, Tehran, Iran
Art der Einrichtung: staatliche Einrichtung
Ort der Registrierung: Teheran, Iran
Iran Air ist eine staatliche iranische Fluggesellschaft unter der Kontrolle des iranischen Ministeriums für Infrastruktur und ist somit der militärisch-politischen Führung des Landes unterstellt.
Sie wurde wiederholt eingesetzt, um unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) aus iranischer Herstellung und damit zusammenhängende Technologien nach Russland zu verbringen, die im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eingesetzt werden.
Daher ist Iran Air an der Verbringung von in Iran hergestellten UAV und damit zusammenhängender Technologien nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.
13.
Basamad Electronic Pouya Engineering Co.
(alias Dynamic Electronic Frequency Engineering Limited Liability Company)
Anschrift: No. 63 Unit 4, Shahrara, Patrice Lumumba St. Abshori St., Tehran, 144593491, Iran
Art der Einrichtung: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Registrierungsnummer: 466887
Nationale ID-Nr.: 14004684489
Verbundene Personen: Hossein Hatefi Ardakani (CEO)
Verbundene Organisationen: Kavan Electronics Behrad LLC
Basamad Electronic Pouya Engineering Co. ist ein iranisches Beschaffungsunternehmen. Es ist Teil eines Beschaffungsnetzes, das vom von der EU mit Sanktionen belegten Geschäftsführer und grössten Anteilseigner von Basamad Electronic Pouya Engineering Co., Hossein Hatefi Ardakani, beaufsichtigt wird.
Hossein Hatefi Ardakani ist ein iranischer Geschäftsmann, der über das von ihm beaufsichtigte Beschaffungsnetz an der Lieferung von Gütern für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) an die ebenfalls von der EU mit Sanktionen belegten Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) beteiligt ist; diese Güter werden danach an Russland geliefert, um den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu unterstützen.
Daher ist Basamad Electronic Pouya Engineering Co. mit einer natürlichen Person verbunden, die am UAV-Programm Irans und an der Verbringung von in Iran hergestellten UAV nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt ist.
14.
Iran Alumina Company (IAC)
(alias I.A.C.; Iran Alumina Co.)
Anschrift 1: 100, Somayyeh St., Tehran, Iran (head office)
Anschrift 2: Kilometer 7 turnpike Sankhast, Jajarm, North Khorasan, Iran (factory)
Hauptgeschäftssitz: Khorasan province, Iran
Iran Alumina Company (IAC) ist Irans einziger Hersteller von Aluminiumoxid (Al2O3) oder Aluminiumoxidpulver, das bei der Herstellung von Festtreibstoffen für den Start von Raketen und Flugkörpern verwendet wird. Die Anlage wird im Namen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC) betrieben, um aus Metallpulver Raketentreibstoff herzustellen. IAC ist eine Tochtergesellschaft der iranischen Organisation für die Entwicklung und Modernisierung der Minen und Mineralindustrien (Iranian Mines and Mining Industries Development and Renovation Organisation, IMIDRO), der staatseigenen Holdinggesellschaft für Minen und Metalle, die unter der Kontrolle des iranischen Ministeriums für Industrie und Bergbau steht.
Daher ist Iran Alumina Company (IAC) am Flugkörperprogramm Irans beteiligt.
15.
Shahid Haj Ali Movahed Research Center
(alias Shahid Movahed Industry; Shahid Mohaved Industries; SHIG Department 7500)
Anschrift: c/o SHIG, Damavand Tehran Highway, P.O. Box 16595-159, Tehran, Iran
Hauptgeschäftssitz: Tehran Province, Iran
Shahid Haj Ali Movahed Research Center ist eine Tochtergesellschaft der von der EU mit Sanktionen belegten Shahid Hemmat Industries Group (SHIG), eines Industriekonzerns unter der Aufsicht der von der EU mit Sanktionen belegten Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organisation, AIO), die das iranische Programm für Flüssigtreibstoffe für ballistische Raketen unterstützt.
Das Research Center ist an der Erforschung, Erprobung und Herstellung iranischer Flugkörper beteiligt. Es ist unmittelbar an der Entwicklung von Flugkörpern beteiligt, auch im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Iran und der DVRK, von der es spezialisierte Unterstützung für die Entwicklung von Langstreckenflugkörpern erhalten hat.
Daher ist das Shahid Haj Ali Movahed Research Center am Flugkörperprogramm Irans beteiligt.
16.
Teyf Tadbir Engineering Company
(alias Teyf Tadbir Arya Engineering Company; Teif Tadbir Arya; Teyf Tadbir Aria)
Anschrift: Unit 10, No. 1, End of Bahar, Kardan Street, Patrice Street, Tehran 144596443, Iran
Registrierungsnummer: 427320 (Iran)
Verbundene Personen: Hossein Hatefi Ardakani (CEO)
Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organization (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO)
Teyf Tadbir Engineering Company ist ein iranisches Beschaffungsunternehmen. Sein Geschäftsführer ist der von der EU mit Sanktionen belegte Hossein Hatefi Ardakani, ein iranischer Geschäftsmann, der ein transnationales Beschaffungsnetz für Komponenten unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) beaufsichtigt. Er ist über seine in Teheran ansässigen Unternehmen tätig, darunter Teyf Tadbir Engineering Company sowie die von der EU mit Sanktionen belegte Kavan Electronics LLC.
Über sein Beschaffungsnetz ist Hossein Hatefi Ardakani an der Lieferung von Gütern für UAV an die von der EU mit Sanktionen belegten Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) beteiligt. Diese Güter werden in iranischen UAV der Serie "Shahed" verwendet, die Iran an Russland liefert, um den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu unterstützen.
Daher ist Teyf Tadbir Engineering Company mit natürlichen und juristischen Personen und Organisationen verbunden, die am UAV-Programm Irans und auch an der Verbringung von in Iran hergestellten UAV nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt ist.
17.
MG Flot LLC
Anschrift: Apartment 1, ul Lenina, Akhty, 18D, 368730, Russia
Art der Einrichtung: Schifffahrtsgesellschaft
Registrierungsnummer: IMO 6016988
MG Flot LLC ist eine russische Schifffahrtsgesellschaft, deren Schiffe an der Verschiffung iranischer militärisch relevanter Güter, einschliesslich Komponenten unbemannter Luftfahrzeuge (UAV), nach Russland beteiligt sind.
Schiffe von MG Flot LLC, einschliesslich des Frachtschiffs Rasul Gamzatov (IMO: 8861058, MMSI: 273157300), haben von Iran hergestellte Waffen und Munition, einschliesslich UAV-Komponenten, über das Kaspische Meer transportiert, um russische Truppen, die in der Ukraine kämpfen, mit Nachlieferungen zu versorgen.
Daher ist MG Flot LLC an der Verbringung von UAV oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten Irans nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.
18.
VTS Broker LLC
Anschrift: Office 19, ul Dzerzhinskogo, 72B, Astrakhan, 414015, Russia
Art der Einrichtung: Schifffahrtsgesellschaft
Registrierungsnummer: IMO 5122966
VTS Broker LLC ist eine russische Schifffahrtsgesellschaft, deren Schiffe an der Verschiffung iranischer militärisch relevanter Güter, einschliesslich Komponenten unbemannter Luftfahrzeuge (UAV), nach Russland beteiligt sind.
Schiffe von VTS Broker LLC, einschliesslich des Frachtschiffs Musa Jalil (IMO: 8846814, MMSI: 273353660), haben von Iran hergestellte Waffen und Munition, einschliesslich UAV-Komponenten, über das Kaspische Meer transportiert, um russische Truppen, die in der Ukraine kämpfen, mit Nachlieferungen zu versorgen.
Daher ist VTS Broker LLC an der Verbringung von UAV oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten Irans nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.
19.
Arapax LLC
Anschrift: Apartment 6, ul Savushkina, 2, Astrakhan, 414056, Russia
Art der Einrichtung: Schifffahrtsgesellschaft
Registrierungsnummer: IMO 6189893
Arapax LLC ist eine russische Schifffahrtsgesellschaft, deren Schiffe an der Verschiffung iranischer militärisch relevanter Güter, einschliesslich Komponenten unbemannter Luftfahrzeuge (UAV), nach Russland beteiligt sind.
Schiffe von Arapax LLC, einschliesslich des Frachtschiffs Begey (IMO: 8943210, MMSI: 273421560), haben von Iran hergestellten Waffen und Munition, einschliesslich UAV-Komponenten, über das Kaspische Meer transportiert, um russische Truppen, die in der Ukraine kämpfen, mit Nachlieferungen zu versorgen.
Daher ist Arapax LLC an der Verbringung von UAV oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten Irans nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.
20.
Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)
Ort der Registrierung: Iran
Verbundene Personen: Mohammad Reza Khiabani (Direktor)
Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN); Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC/SSJO)
Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) ist ein grosser iranischer Verfrachter.
Seit Jahren sind Schiffe im Besitz oder unter der Verwaltung der IRISL oder mit ihr verbundene Unternehmen an der Verschiffung militärischer Fracht oder an anderen Aktivitäten beteiligt, die darauf abzielen, Unterstützung für Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskriegs gegen die Ukraine sowie für bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, zu leisten, insbesondere in Verbindung mit dem Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC, Korps der Iranischen Revolutionsgarde) und einiger seiner Zweige, insbesondere der von der EU mit Sanktionen belegten Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN, Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) und der von der EU mit Sanktionen belegten Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC/SSJO).
Die von der EU mit Sanktionen belegte IRGCN wandelt Containerschiffe, die sich im Eigentum der IRISL-Gruppe befinden oder zuvor befunden haben, in Drohnenträger um. Die IRGCN ist Teil des IRGC und umfasst eine Abteilung für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und eine Abteilung für Flugkörper. Die IRGCN ist an dem UAV-Programm und dem Flugkörperprogramm Irans sowie an der Verbringung von Flugkörpern Irans an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt.
Die IRGC/SSJO ist eine Einheit des IRGC für Forschung und Entwicklung, die Bodenradare, Kommunikationssysteme, Waffen, Kampffahrzeuge und elektronische Ausrüstung für die Cyberkriegsführung entwickelt und herstellt. Die IRGC/SSJO ist an dem UAV-Programm und dem Flugkörperprogramm Irans und an der Verbringung von UAV des Irans nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.
Daher ist IRISL an der Verbringung von UAV oder Flugkörpern Irans oder damit zusammenhängenden Technologien nach Russland zur Unterstützung des russischen Angriffskriegskriegs gegen die Ukraine sowie an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt, und ist verbunden mit Zweigen des IRGC, insbesondere mit der von der EU mit Sanktionen belegten IRGC/SSJO und der von der EU mit Sanktionen belegten IRGCN.
Anhang 14
(Art. 16 Abs. 1 Bst. d, 2 Bst. a, 26 Abs. 1 und 3 sowie 27 Abs. 1 Bst. b)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 16, 26 und 27 richten (Beschluss 2011/235/GASP)
A. Natürliche Personen
 
Name
Identifizierungsinformationen
Gründe
1.
AHMADI-MOQADDAM
Esmail
Geburtsort: Teheran (Iran)
Geburtsdatum: 1961
Geschlecht: männlich
Seit dem 20. September 2021 Direktor der Universität und des Hochschulinstituts für nationale Verteidigungsforschung. Ehemaliger Chefberater für Sicherheitsfragen des Leiters des Generalstabs der Streitkräfte. Chef der iranischen Polizei von 2005 bis Anfang 2015. Ebenfalls Leiter der iranischen Cyber-Polizei (in der EU-Liste geführt) von Januar 2011 bis Anfang 2015. Polizeikräfte unter seiner Führung führten brutale Angriffe auf friedliche Proteste und am 15. Juni 2009 einen gewaltsamen Angriff bei Nacht auf die Studentenwohnheime der Teheraner Universität durch. Ehemaliger Leiter des iranischen Hauptquartiers für die Unterstützung des jemenitischen Volkes.
2.
ALLAHKARAM Hossein
Geburtsort: Najafabad (Iran)
Geburtsdatum: 1945
Geschlecht: männlich
Leiter des Koordinierungsrates der Ansar-e Hezbollah und ehemaliger General im Korps der Iranischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guards Corps, IRGC). Mitbegründer der Ansar-e Hezbollah. Diese paramilitärische Truppe war für extreme Gewalt beim Vorgehen gegen Studenten und Universitäten 1999, 2002 und 2009 verantwortlich.
Er behält seine führende Rolle in einer Organisation bei, die bereit ist, Menschenrechtsverletzungen gegen die Öffentlichkeit zu begehen, wozu auch gehört, dazu aufzurufen, Frauen wegen ihrer Kleidung anzugreifen.
3.
ARAGHI (ERAGHI) Abdollah
Geschlecht: männlich
Titel: Brigadegeneral
Brigadegeneral im IRGC. Leiter der Sicherheitsabteilung des Generalstabs der Streitkräfte. Ehemaliger stellvertretender Leiter der Landstreitkräfte des IRGC. Hatte direkte und persönliche Verantwortung für die Niederschlagung der Proteste den ganzen Sommer 2009 über.
4.
FAZLI Ali
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: iranisch
Dienstgrad: Brigadegeneral
Funktion: Kommandeur der Imam-Hossein-Universität (alias Imam-Hussein-Universität)
Seit Mai 2017 auf Anordnung des Oberbefehlshabers des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) Kommandeur der Imam-Hossein-Universität. Ehemaliger Leiter der Imam-Hossein-Kadettenakademie (2018 bis Juni 2020). Ehemaliger stellvertretender Kommandeur der Basij (2009-2018). Ehemaliger Leiter des Seyyed-al-Shohada-Korps des IRGC, Provinz Teheran (bis Februar 2010). Das Seyyed-al-Shohada-Korps ist für die Sicherheit in der Provinz Teheran zuständig und spielte 2009 eine Schlüsselrolle bei der brutalen Repression gegen Protestteilnehmer.
5.
JAFARI Mohammad-Ali (alias "Aziz Jafari")
Geburtsort: Yazd (Iran)
Geburtsdatum: 1.9.1957
Geschlecht: männlich
Direktor der Sozial- und Kulturabteilung Hazrat-e Baqiatollah. Ehemaliger Kommandeur des IRGC (September 2007-April 2019). Das IRGC und der Stützpunkt Sarollah unter dem Kommando von General Mohammad-Ali (Aziz) Jafari spielten eine Schlüsselrolle bei den illegalen Eingriffen in die Präsidentschaftswahlen von 2009, bei Festnahmen und Inhaftierungen von politischen Aktivisten sowie bei Zusammenstössen mit Protestierenden auf der Strasse.
6.
KHALILI Ali
Geschlecht: männlich
General des IRGC, hat eine leitende Funktion im Stützpunkt Sarollah inne. Er unterzeichnete am 26. Juni 2009 ein Schreiben an das Gesundheitsministerium, in dem die Aushändigung von Unterlagen oder Patientenakten an Personen, die bei den Ereignissen nach den Wahlen verletzt oder in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, untersagt wird.
7.
MOTLAGH Bahram Hosseini
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: iranisch
Dienstgrad: Brigadegeneral
Funktion: Mitglied des Lehrpersonals der Imam-Hossein-Universität (Revolutionsgarde) (alias Imam-Hussein-Universität) und Leiter der Abteilung Planung und Operationsausführung des Generalstabs der Streitkräfte.
Mitglied des Lehrpersonals der Imam-Hossein-Universität (Revolutionsgarde) und Leiter der Abteilung Planung und Operationsausführung des Generalstabs der Streitkräfte. Ehemaliger Leiter der militärischen Führungs- und Generalstabsakademie (DAFOOS). Ehemaliger Leiter des Seyyed-al-Shohada-Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC), Provinz Teheran. Das Seyyed-al-Shohada-Korps spielte eine Schlüsselrolle in der Organisation der Niederschlagung der Proteste von 2009.
8.
NAQDI Mohammad-Reza
Geburtsort: Najaf (Irak)
Geburtsdatum: etwa 1952
Geschlecht: männlich
Titel: Brigadegeneral
Stellvertretender Koordinator des IRGC. Ehemaliger stellvertretender Leiter des IRGC für kulturelle und soziale Angelegenheiten. Ehemaliger Kommandeur der Basij (2009-2016). Als Kommandeur der Basij-Streitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde war Naqdi für Übergriffe der Basij Ende 2009, einschliesslich für die gewaltsame Reaktion auf die Proteste am Ashura-Tag, bei denen 15 Menschen starben und Hunderte von Protestteilnehmern verhaftet wurden, verantwortlich oder daran beteiligt. Vor seiner Ernennung zum Kommandeur der Basij im Oktober 2009 war Naqdi Leiter der Geheimdienstabteilung der Basij und verantwortlich für die Verhöre der Personen, die bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen verhaftet wurden.
9.
RADAN Ahmad-Reza
Geburtsort: Isfahan (Iran)
Geburtsdatum: 1963
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: iranisch
Funktion: Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF)
Seit Januar 2023 Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF), auch als iranische nationale Polizei bezeichnet. Ehemaliger Leiter des Zentrums für strategische Studien der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF), einer mit den LEF verbundenen Einrichtung. Stellvertretender Leiter der LEF von 2008 bis Juni 2014. In dieser Funktion war Radan dafür verantwortlich, dass Polizeikräfte Protestteilnehmer geschlagen, ermordet oder willkürlich festgenommen und inhaftiert haben. Als ehemaliger Kommandeur der Iranischen Revolutionsgarde war er verantwortlich für die Ausbildung irakischer "Anti-Terror"-Kräfte.
10.
RAJABZADEH Azizollah
Geschlecht: männlich
Seit 2014 Kommandeur des Hauptquartiers der städtischen Ordnungskräfte. Ehemaliger Leiter der Teheraner Organisation für Katastrophenschutz (2010-2013). Bis Januar 2010 war er Leiter der Teheraner Polizei und in dieser Eigenschaft verantwortlich für gewaltsame Angriffe der Polizei auf Protestteilnehmer und Studenten. Als Kommandeur der Strafverfolgungskräfte im Grossraum Teheran war er der hochrangigste Beschuldigte im Fall der Übergriffe in der Haftanstalt Kahrizak im Dezember 2009.
11.
SAJEDI-NIA Hossein
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Kommandeur für Polizeieinsätze. Ehemaliger Leiter der Teheraner Polizei, ehemaliger stellvertretender Leiter der iranischen Polizei mit Zuständigkeit für Polizeieinsätze. Er ist für das Innenministerium für die Koordinierung von Repressionseinsätzen in der iranischen Hauptstadt zuständig.
12.
TAEB Hossein
Geburtsort: Teheran (Iran)
Geburtsdatum: 1963
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: iranisch
Funktion: Berater des Oberbefehlshabers der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Seit 2022 Berater des Oberbefehlshabers der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC), Hossein Salami. Ehemaliger Leiter des Geheimdienstes des IRGC (Oktober 2009 bis Juni 2022). Seine Zuständigkeiten wurden im Mai 2019 ausgeweitet, als das Büro des stellvertretenden Leiters für strategische Erkenntnisse und der Geheimdienst des IRGC zusammengelegt wurden. Kommandeur der Basij bis Oktober 2009. Die Streitkräfte unter seinem Kommando waren an Massenschlägereien, an der Ermordung, Inhaftierung und Folterung friedlicher Protestteilnehmer beteiligt.
13.
SHARIATI Seyeed Hassan
Geschlecht: männlich
Berater und Mitglied des Obersten Gerichtshofs, Abteilung 28. Oberhaupt der Gerichtsbarkeit von Mashhad bis September 2014. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden und unter Druck und Folter erpresste Aussagen verwertet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.
14.
DORRI-NADJAFABADI Ghorban-Ali
Geburtsort: Najafabad (Iran)
Geburtsdatum: 3.12.1950
Geschlecht: männlich
Mitglied der Expertenversammlung und Vertreter des Obersten Führers in der Provinz Markazi (Zentrum) sowie Leiter des Obersten Verwaltungsgerichts. Generalstaatsanwalt des Iran bis September 2009, ferner ehemaliger Geheimdienstminister unter Präsident Khatami. Als Generalstaatsanwalt des Iran befahl und überwachte er nach den ersten Protesten nach den Wahlen Schauprozesse, bei denen den Angeklagten ihre Rechte sowie der Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigert wurden.
15.
SOLTANI Hodjatoleslam Seyed Mohammad
Geschlecht: männlich
Seit 2018 ist Hodjatoleslam Seyed Mohammad Soltani stellvertretender Staatsanwalt bei der Revolutionsstaatsanwaltschaft in Mashhad. Leiter der Organisation für islamische Propaganda in der Provinz Khorasan-Razavi. Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht von Mashhad (2013-2019). Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt. Er ist für die Verhängung schwerer Haftstrafen gegen Angehörige der Baha’i-Minderheit aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen verantwortlich, die auf der Grundlage unfairer Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemässes Verfahren und aussergerichtlicher Verfahren verhängt wurden.
16.
HEYDARIFAR Ali-Akbar
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht von Teheran. Er war an Gerichtsverfahren gegen Protestteilnehmer beteiligt. Er wurde von der Justiz zu den Übergriffen in Kahrizak verhört. Er wirkte 2009 an der Ausstellung von Befehlen zur Überstellung von Inhaftierten an die Haftanstalt Kahrizak mit. Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt.
17.
JAFARI-DOLATABADI Abbas
Geburtsort: Yazd (Iran)
Geburtsjahr: 1953
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Berater des Obersten Disziplinargerichts für Richter (29. April 2019 bis mindestens 2020). Ehemaliger Generalstaatsanwalt von Teheran (August 2009 bis April 2019). Abbas Jafari-Dolatabadis Amt klagte eine grosse Zahl von Protestteilnehmern an, auch Personen, die an den Protesten am Ashura-Tag im Dezember 2009 teilnahmen. Er ordnete die Schliessung des Büros von Karroubi im September 2009 und die Verhaftung verschiedener Reformpolitiker an; ferner verbot er im Juni 2010 zwei reformpolitische Parteien. Sein Amt klagte Protestteilnehmer der Muharebeh, der Feindschaft gegen Gott, an, die mit dem Tod bestraft wird; den Angeklagten, denen die Todesstrafe drohte, wurde ein ordnungsgemässes Gerichtsverfahren versagt. Sein Amt nahm ferner im Rahmen eines breit angelegten Vorgehens gegen die politische Opposition Reformer, Menschenrechtsaktivisten und Medienvertreter ins Visier und nahm Verhaftungen vor.
Im Oktober 2018 kündigte er in den Medien an, dass vier inhaftierte iranische Umweltaktivisten des Verderbens auf Erden angeklagt würden, ein Vorwurf, auf den die Todesstrafe steht.
18.
MOGHISSEH Mohammad (alias NASSERIAN)
Geschlecht: männlich
Seit November 2020 Richter am Obersten Gerichtshof. Ehemaliger Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 28. Gilt auch als verantwortlich für Verurteilungen von Mitgliedern der Gemeinschaft der Baha'i. Er war mit Fällen von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen befasst. Er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen soziale und politische Aktivisten und Journalisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer und soziale und politische Aktivisten.
19.
MOHSENI-EJEI Gholam-Hossein
Geburtsort: Ejiyeh (Iran)
Geburtsdatum: etwa 1956
Geschlecht: männlich
Seit Juli 2021 Oberster Richter. Mitglied des Schlichtungsrates. Generalstaatsanwalt des Iran von September 2009 bis 2014. Ehemaliger stellvertretender Leiter der Gerichtsbarkeit (2014 bis Juli 2021) und Sprecher der Justiz (2010-2019). Von 2005 bis 2009 Geheimdienstminister. In seiner Zeit als Geheimdienstminister während der Wahlen 2009 waren ihm unterstehende Angehörige des Geheimdienstes verantwortlich für die Inhaftierung, die Folter und die Erpressung falscher Geständnisse von Hunderten von Aktivisten, Journalisten, Dissidenten und Reformpolitikern. Ausserdem wurden politische Akteure bei unerträglichen Verhören, bei denen es zu Folter, Misshandlung, Erpressung und Bedrohung von Familienangehörigen kam, zu falschen Geständnissen gezwungen. Während der Proteste 2022/2023 erklärte Gholam-Hossein Mohseni-Ejei, dass es keine Milde gegenüber Demonstranten geben werde.
20.
MORTAZAVI Said (alias MORTAZAVI Saeed)
Geburtsort: Meybod, Yazd (Iran)
Geburtsdatum: 1967
Geschlecht: männlich
Leiter des Sozialsystems von 2011 bis 2013. Generalstaatsanwalt von Teheran bis August 2009. Als Generalstaatsanwalt von Teheran stellte er eine Blankovollmacht für die Inhaftierung Hunderter Aktivisten, Journalisten und Studenten aus. Im Januar 2010 wurde in einer parlamentarischen Untersuchung festgestellt, dass er unmittelbar verantwortlich war für die Inhaftierung von drei Männern, die anschliessend in der Haft verstarben. Er wurde nach einer Untersuchung seiner Rolle beim Tod der drei Männer, die nach den Wahlen auf seine Anordnung hin festgenommen worden waren, durch die iranische Justiz im August 2010 vom Amt suspendiert.
Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt. Er wurde am 19. August 2015 von einem iranischen Gericht von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der Folter und dem Tod von drei jungen Männern in der Haftanstalt Kahrizak im Jahr 2009 freigesprochen. 2017 zu einer Haftstrafe verurteilt und im September 2019 freigelassen. Im August 2021 erliess der Oberste Gerichtshof Irans ein Urteil zugunsten von Said Mortazavi, mit dem seine vorherige zweijährige Haftstrafe vollständig aufgehoben wurde.
21.
PIR-ABASSI Abbas
Geschlecht: männlich
Funktion: Richter am Gerichtskomplex Shahid Muftah; ehemaliger Magistrat einer Strafgerichtskammer; ehemaliger Richter am Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26
Richter am Gerichtskomplex Shahid Muftah. Ehemaliger Magistrat einer Strafgerichtskammer. Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Er war für Fälle in der Folge der Wahlen zuständig. Er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsaktivisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer.
22.
MORTAZAVI Amir
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Leiter der Abteilung für Soziales und Kriminalitätsprävention der Justizbehörde in der Provinz Khorasan-Razavi. Stellvertretender Staatsanwalt von Mashhad bis mindestens 2015. Verfahren unter seiner Anklage wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.
23.
SALAVATI Abdolghassem
Geschlecht: männlich
Seit 2019 Richter am Sondergericht für Finanzstraftaten, Abteilung 4. Ehemaliger Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 15. Untersuchungsrichter am Teheraner Tribunal. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen zuständig und war der vorsitzende Richter der Schauprozesse im Sommer 2009; er verurteilte zwei Monarchisten im Rahmen dieser Schauprozesse zum Tode. Er verurteilte mehr als hundert politische Gefangene, Menschenrechtsaktivisten und Demonstranten zu langen Gefängnisstrafen.
2018 ergaben Berichte, dass er nach wie vor ähnliche Urteile ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.
Während der Proteste im Jahr 2022 verurteilte Abdolghassem Salavati viele Demonstranten zum Tode, darunter Mohammad Beroghani und Saman Seydi.
24.
SHARIFI Malek Adjar (alias: SHARIFI Malek Ajdar)
Geschlecht: männlich
Richter am Obersten Gerichtshof, Leiter der 43. Sektion. Ehemaliger Leiter der Justiz in Ostaserbaidschan. Er war zuständig für das Gerichtsverfahren gegen Sakineh Mohammadi-Ashtiani.
25.
YASAGHI Ali-Akbar
Geschlecht: männlich
Richter am Obersten Gerichtshof, Leiter der 13. Sektion. Vorstandsvorsitzender der Setad-e-Dieh-Stiftung. Oberster Richter am Revolutionsgericht von Mashhad (2001-2011). Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden (bis zu 550 vom Sommer 2009 bis zum Sommer 2011), wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.
26.
BOZORGNIA Mostafa
Geschlecht: männlich
Funktion: Leiter von Trakt 350 des Evin-Gefängnisses
Leiter von Trakt 350 des Evin-Gefängnisses, bekannt als die Haftanstalt für politische Gefangene des Regimes und für besonders schlechte Haftbedingungen. Bei mehreren Gelegenheiten wandte er unverhältnismässige Gewalt gegen Gefangene an.
27.
ESMAILI Gholam-Hossein (alias ESMAILI Gholam Hossein)
Geschlecht: männlich
Seit August 2021 Stabschef des iranischen Präsidenten Raisi. Sprecher der Justiz von April 2019 bis Juli 2021. Ehemaliger Leiter der Gerichtsbarkeit von Teheran. Ehemaliger Leiter der Gefängnisorganisation des Iran. In dieser Eigenschaft wirkte er an der massenhaften Inhaftierung von politischen Protestierern und der Vertuschung von Übergriffen im Gefängnissystem mit.
28.
SEDAQAT (alias Sedaghat) Farajollah
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Sekretär der Allgemeinen Gefängnisverwaltung in Teheran. Leiter des Evin-Gefängnisses, Teheran, bis Oktober 2010; in dieser Zeit kam es zu Folterungen. Er war Aufseher und bedrohte vielfach Gefangene und übte Druck auf sie aus.
29.
ZANJIREI Mohammad-Ali
Geschlecht: männlich
Als leitender Berater des Leiters und stellvertretender Leiter der Gefängnisorganisation des Iran war er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen an Gefangenen. Er verwaltete ein System, in dem es zu Misshandlungen, Folter und unmenschlicher/erniedrigender Behandlung von Gefangenen kam und Gefangene unter erbärmlichen Bedingungen untergebracht waren.
30.
ABBASZADEH- MESHKINI Mahmoud
Geschlecht: männlich
Parlamentsmitglied von Februar 2020 bis 2024 und Sprecher des Parlamentsausschusses für nationale Sicherheit und auswärtige Angelegenheiten, der das iranische Regime weiterhin unterstützt, unter anderem indem er die Übergriffe des Regimes gegen die Bewegung "Frau, Leben, Freiheit" rechtfertigt.
Berater des iranischen Hohen Rates für Menschenrechte (bis 2019). Ehemaliger Sekretär des Hohen Rates für Menschenrechte. Ehemaliger Gouverneur der Provinz Ilam. Ehemaliger Politischer Direktor im Innenministerium. Als Leiter des Ausschusses nach Art. 10 des Gesetzes über die Aktivitäten der politischen Parteien und Gruppierungen war er für die Genehmigung von Demonstrationen und anderen öffentlichen Veranstaltungen und für die Registrierung von politischen Parteien zuständig.
Im Jahr 2010 verbot er zeitweilig die Aktivitäten von zwei reformpolitischen Parteien, die mit Mir-Hossein Mousavi in Verbindung stehen - der Islamisch-Iranischen Beteiligungsfront und der Organisation der Mudschahedin der Islamischen Revolution. Ab 2009 hat er durchweg alle nicht von Regierungsstellen organisierten Zusammenkünfte verboten und damit das verfassungsmässige Recht auf Protest verweigert; als Folge wurden unter Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zahlreiche friedliche Demonstranten verhaftet.
Im Jahr 2009 hat er ferner der Opposition die Genehmigung einer Trauerfeier für die bei den Protesten gegen die Präsidentschaftswahlen getöteten Menschen verweigert.
31.
AKBARSHAHI Ali-Reza
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Generaldirektor der zentralen Drogenkontrollstelle (Drug Control Headquarters, alias Anti-Narcotics Headquarters - zentrale Drogenbekämpfungsstelle) des Iran. Ehemaliger Befehlshaber der Teheraner Polizei. Die unter seiner Führung stehenden Polizeikräfte waren verantwortlich für die Anwendung von aussergerichtlicher Gewalt gegen Verdächtige bei der Festnahme und während der Untersuchungshaft. Die Teheraner Polizei war ferner an den Razzien in Teheraner Studentenwohnheimen im Juni 2009 beteiligt, bei denen nach Angaben eines Ausschusses des iranischen Parlaments (Madschles) mehr als 100 Studenten von der Polizei und den Basij-Milizen verletzt worden waren. Bis 2018 Leiter der Bahnpolizei.
32.
AKHARIAN Hassan
Geschlecht: männlich
Leiter von Trakt 5 und seit 2015 zuständig für Einzelhaft in dem in der EU-Liste geführten Rajaee Shahr-Gefängnis; Ehemaliger Aufseher von Trakt 1 des Rajaee Shahr-Gefängnisses in Karadj (bis Juli 2010). Mehrere ehemalige Häftlinge haben angegeben, dass er Folter verwendet hat und dass er befohlen hat, Häftlingen keine medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Aus der Niederschrift eines Mannes, der Berichten zufolge im Rajaee Shahr-Gefängnis inhaftiert war, geht hervor, dass er mit vollem Wissen Akharians von allen Wächtern schwer geschlagen wurde. Es ist auch bekannt, dass unter der Leitung Akharians mindestens ein Häftling - Mohsen Beikvand - misshandelt wurde und zu Tode kam. Beikvand starb im September 2010. Andere Gefangene behaupten glaubhaft, dass er auf Anweisung von Hassan Akharian getötet wurde.
33.
AVAEE Seyyed Ali-Reza (alias AVAEE Seyyed Alireza, AVAIE Alireza)
Geburtsort: Dezful (Iran)
Geburtsdatum: 20.5.1956
Geschlecht: männlich
Bis 25. August 2021 Justizminister. Ehemaliger Direktor des Büros für Sonderermittlungen. Bis Juli 2016 stellvertretender Innenminister und Leiter des öffentlichen Registers. Seit April 2014 Berater am Disziplinargericht für Richter. Ehemaliger Präsident der Gerichtsbarkeit in Teheran. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen, die Verweigerung von Gefangenenrechten und zahlreiche Hinrichtungen.
34.
BANESHI Jaber
Geschlecht: männlich
Seit November 2011 Leiter der Abteilung 22 des Berufungsgerichts von Shiraz. Staatsanwalt von Shiraz bis Oktober 2011. Er war Staatsanwalt zur Zeit des Bombenanschlags in Shiraz 2008, der von dem Regime genutzt wurde, um andere, nicht damit in Verbindung stehende Personen zum Tode zu verurteilen. Er hat Todesurteile und andere schwere Strafen gegen Minderheiten verhängt und so unter anderem gegen die Menschenrechte dieser Minderheiten, nämlich gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren und gegen die Freiheit von willkürlicher Inhaftierung, verstossen.
35.
GANJI Mostafa Barzegar
Geschlecht: männlich
Seit Juni 2020 Generaldirektor der Direktion Überwachung durch Inspektion und Bewertung der Leistung der Gerichte. Ehemaliger Generalstaatsanwalt von Qom (2008-2017) und ehemaliger Leiter der für Gefängnisse zuständigen Generaldirektion. Er war für die willkürliche Verhaftung und Misshandlung Dutzender Straftäter in Qom verantwortlich. Er war daher an der schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemässes Gerichtsverfahren beteiligt und hat damit zur übermässigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe und zu einem starken Anstieg der Zahl der Hinrichtungen in den Jahren 2009/2010 beigetragen.
36.
HABIBI Mohammad Reza
Geschlecht: männlich
Funktion: Oberster Richter von Isfahan; ehemaliger Generalstaatsanwalt von Isfahan; ehemaliger stellvertretender Staatsanwalt von Isfahan; ehemaliger Leiter des Büros des Justizministeriums in Yazd
Oberster Richter von Isfahan, ehemaliger Generalstaatsanwalt von Isfahan, ehemaliger stellvertretender Staatsanwalt von Isfahan und ehemaliger Leiter des Büros des Justizministeriums in Yazd. In seinen verschiedenen Funktionen in den Justizbehörden von Isfahan und Yazd, einschliesslich in seiner derzeitigen Funktion als Oberster Richter von Isfahan, war er direkt an der Verletzung der Bürgerrechte - insbesondere des Rechts auf freie Meinungsäusserung, des Rechts auf Protest, des Rechts auf Leben - sowie an der Verletzung des Verbots der Folter beteiligt und ist dafür verantwortlich. Mohammad Reza Habibi hat auch eine direkte Rolle bei der Unterdrückung und groben Verletzung des Rechts auf Protest während der landesweiten Proteste im Januar 2017 und im November 2019 gespielt. Daher ist er in seiner Funktion als Oberster Richter von Isfahan verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
37.
JAVANI Yadollah
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: iranisch
Dienstgrad: Brigadegeneral
Stellvertretender IRGC-Befehlshaber für politische Angelegenheiten. Er hat durch seine öffentlichen Erklärungen, in denen er die Verhaftung und Bestrafung von Protestteilnehmern und Andersdenkenden guthiess, zahlreiche Versuche unternommen, die Rede- und Diskursfreiheit zu unterdrücken. Er hat als einer der ersten hochrangigen Beamten 2009 die Verhaftung von Moussavi, Karroubi und Khatami gefordert. Er hat den Einsatz von Methoden unterstützt, mit denen gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstossen wird, einschliesslich öffentlicher Geständnisse, und hat den Inhalt von Verhören vor dem Beginn von Verfahren veröffentlicht. Es gibt zudem Hinweise darauf, dass er die Anwendung von Gewalt gegenüber Protestteilnehmern stillschweigend gebilligt hat, und da er festes Mitglied des IRGC ist, hatte er sehr wahrscheinlich Kenntnis davon, dass harte Vernehmungspraktiken angewandt wurden, um Geständnisse zu erzwingen.
38.
JAZAYERI Massoud
Geschlecht: männlich
Titel: Brigadegeneral
Seit April 2018 Kulturberater des gemeinsamen Stabschefs der iranischen Streitkräfte. Im gemeinsamen Militärstab der iranischen Streitkräfte war Brigadegeneral Massoud Jazayeri stellvertretender Stabschef für Kultur- und Medienangelegenheiten (alias Hauptquartier für Verteidigungswerbung). In dieser Eigenschaft war er aktiv an der Niederschlagung der Proteste von 2009 beteiligt. Er drohte in einem Interview mit der Zeitung "Kayhan", dass viele Protestierende innerhalb und ausserhalb des Iran identifiziert worden seien und man zu gegebener Zeit gegen sie vorgehen werde.
Er hat offen zur Unterdrückung der Vertretungen ausländischer Massenmedien und der iranischen Opposition aufgerufen. 2010 hat er die Regierung ersucht, strengere Gesetze gegen Iraner zu erlassen, die mit ausländischen Medienquellen zusammenarbeiten.
39.
JOKAR Mohammad Saleh
Geburtsort: Yazd (Iran)
Geburtsdatum: 1957
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: iranisch
Funktion: Parlamentsabgeordneter für die Provinz Yazd und Vorsitzender des Ausschusses für innere Angelegenheiten und parlamentarische Räte
Parlamentsabgeordneter für die Provinz Yazd und Vorsitzender des Ausschusses für innere Angelegenheiten und parlamentarische Räte. General der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) und ehemaliger Beauftragter für parlamentarische Angelegenheiten des IRGC. Von 2011 bis 2016 Parlamentsabgeordneter für die Provinz Yazd und Mitglied des Parlamentsausschusses für nationale Sicherheit und Aussenpolitik. Ehemaliger Befehlshaber Studentischer Basij-Milizen. In dieser Eigenschaft hat er aktiv bei der Unterdrückung von Protesten und bei der Indoktrinierung von Kindern und jungen Menschen mitgewirkt, um die Redefreiheit und abweichende Meinungen noch weiter einzuschränken. Als Mitglied des Parlamentsausschusses für nationale Sicherheit und Aussenpolitik hat er sich öffentlich dafür eingesetzt, gegen die Regierung gerichtete Aktivitäten zu unterdrücken und die repressive Politik der Regierung öffentlich unterstützt. Nach dem Tod von Mahsa Amini 2022 spielte er eine zentrale Rolle dabei, Änderungen am Gesetz über die Parlamentswahl vorzuschlagen, die darauf ausgerichtet waren, Hardliner bei der Parlamentswahl zu stärken und die bei den Protesten erhobenen Forderungen abzustellen.
40.
KAMALIAN Behrouz
(alias Hackers Brain, Behrooz_Ice)
Geburtsort: Teheran (Iran)
Geburtsdatum: 1983
Geschlecht: männlich
Funktion: Leiter der Hackergruppe "Ashiyaneh"
Leiter der mit dem iranischen Regime verbundenen Hackergruppe "Ashiyaneh". Die von Behrouz Kamalian gegründete "Ashiyaneh" Digital Security ist für intensive Cyberangriffe auf Mitglieder der inländischen Oppositions- und Reformbewegung und ausländische Einrichtungen verantwortlich. Das Regime konnte sich bei der Niederschlagung der Opposition, bei der es zu zahlreichen schweren Menschenrechtsverletzungen kam, auf die Arbeit von Kamalians "Ashiyaneh"-Organisation stützen.
41.
KHALILOLLAHI Moussa (alias KHALILOLLAHI Mousa, ELAHI Mousa Khalil)
Geburtsort: Tabriz (Iran)
Geburtsdatum: 1963
Geschlecht: männlich
Oberster Richter der Provinz Ost-Aserbaidschan. Ehemaliger Staatsanwalt von Tabriz von 2010 bis 2019. Er war am Fall Sakineh Mohammadi-Ashtiani und an schweren Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemässes Gerichtsverfahren beteiligt.
42.
MAHSOULI Sadeq
(alias MAHSULI Sadeq)
Geburtsort: Oroumieh (Iran)
Geburtsdatum: 1959/1960
Geschlecht: männlich
Funktion: Generalsekretär (und ehemaliger stellvertretender Generalsekretär) der Paydari-Front (Front für islamische Stabilität)
Seit 2021 Generalsekretär der Paydari-Front (Front für islamische Stabilität) und vor 2021 stellvertretender Generalsekretär der Paydari-Front. Die Paydari-Front unternimmt seit Langem Massnahmen zur Vereinnahmung des Staates, indem sie Institutionen unterwandert und das Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) indoktriniert. Als Reaktion auf die Bewegung Frau, Leben, Freiheit, die im September 2022 ins Leben gerufen wurde, spielte die Paydari-Front unter der Führung von Mahsouli eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung der drakonischen Hidschab- und Keuschheitsvorschriften.
Mahsouli ist ein ehemaliger Berater des ehemaligen Präsidenten Mahmoud Ahmadinejad, Er ist auch ehemaliges Mitglied des Schlichtungsrates und ehemaliger Stellvertretender Leiter der "Front der Beharrlichkeit". Er war Minister für Wohlfahrt und soziale Sicherheit zwischen 2009 und 2011 und Innenminister bis August 2009. Als Innenminister hatte Mahsouli die Anordnungsbefugnis über alle Polizeikräfte, Sicherheitsbeamten des Innenministeriums und Zivilbeamten. Die Einsatzkräfte unter seiner Leitung waren verantwortlich für die Angriffe auf die Studentenwohnheime der Teheraner Universität vom 14. Juni 2009 und die Folterung von Studenten im Kellergeschoss des Ministeriums (das berüchtigte Kellergeschoss 4). Andere Protestteilnehmer wurden in der Untersuchungshaftanstalt Kahrizak, die von der Polizei unter Mahsoulis Kontrolle betrieben wurde, schwer misshandelt.
43.
MALEKI Mojtaba
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Leiter des Justizministeriums in der Provinz Khorasan-Razavi. Ehemaliger Staatsanwalt von Kermanshah. Er spielte eine Rolle bei der hohen Zahl der Todesurteile im Iran, einschliesslich der Strafverfolgung im Fall von sieben wegen Drogenhandels verurteilten Gefangenen, die noch am selben Tag, d. h. am 3. Januar 2010, im Zentralgefängnis von Kermanshah gehängt wurden.
44.
OMIDI Mehrdad (alias Reza; OMIDI Reza)
Geschlecht: männlich
Leiter der Sektion VI der Polizei, Ermittlungsabteilung. Ehemaliger Leiter der Geheimdienste bei der iranischen Polizei. Ehemaliger Leiter der Abteilung für Computerkriminalität der iranischen Polizei. Er war verantwortlich für Tausende von Untersuchungen und Anklagen gegen Mitglieder der Reformbewegung und der politischen Opposition, die das Internet benutzen. Er war damit verantwortlich für die Anordnung schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die Unterdrückung von Personen, die während und nach der "Grünen Bewegung" 2009 für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschliesslich des Rechts auf freie Meinungsäusserung, eingetreten sind.
45.
SALARKIA Mahmoud
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: iranisch
Mahmoud Salarkia arbeitet derzeit als Rechtsanwalt und unterdrückt zwecks Verteidigung der repressiven Politik des Regimes weiterhin die individuellen Rechte der iranischen Bürgerinnen und Bürger. Er steht auf der Liste befugter Anwälte gemäss Art. 48 der iranischen Strafprozessordnung; auf dieser Grundlage wird Personen, die bestimmter politischer Verbrechen und bestimmter Verbrechen gegen die Sicherheit beschuldigt werden, während der Vernehmungs- und Ermittlungsphase der Staatsanwaltschaft die freie Wahl eines Anwalts verwehrt. Ehemaliger Leiter des Ausschusses für Benzin und Verkehr der Stadt Teheran. Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran, zuständig für Gefängnisangelegenheiten während der Niederschlagung der Proteste von 2009.
In dieser Position war er für viele der Haftbefehle gegen unschuldige, friedlich Protestierende und Aktivisten unmittelbar verantwortlich. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsverteidigern zeigen, dass auf Salarkias Weisung praktisch alle Festgenommenen ohne Zugang zu ihren Anwälten und Familien und ohne Anklage über unterschiedliche Zeiträume in Isolationshaft gehalten wurden, und zwar oft unter Bedingungen, die einem Verschwindenlassen gleichkommen. Die Familien der Festgenommenen wurden häufig nicht von der Festnahme unterrichtet.
46.
KHODAEI SOURI Hojatollah
Geburtsort: Selseleh (Iran)
Geburtsdatum: 1964
Geschlecht: männlich
Mitglied des Komitees für nationale Sicherheit und Aussenpolitik. Parlamentsabgeordneter für die Provinz Lorestan. Mitglied des Parlamentsausschusses für Aussen- und Sicherheitspolitik. Leiter des Evin-Gefängnisses bis 2012. Unter seiner Leitung gehörte Folter im Evin-Gefängnis zur gängigen Praxis. In der Abteilung 209 waren zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die damalige Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert.
47.
TALA Hossein (alias TALA Hosseyn)
Geburtsort: Teheran (Iran)
Geburtsdatum: 1969
Geschlecht: männlich
Bis 2020 Bürgermeister von Eslamshahr. Ehemaliges Mitglied des iranischen Parlaments. Ehemaliger Generalgouverneur (Farmandar) der Provinz Teheran bis September 2010, zuständig für Polizeieinsätze und somit für die Unterdrückung von Demonstrationen. Im Dezember 2010 wurde er für seine Rolle bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen ausgezeichnet.
48.
TAMADDON Morteza (alias: TAMADON Morteza)
Geburtsort: Shahr Kord-Isfahan (Iran)
Geburtsdatum: 1959
Geschlecht: männlich
Funktion: Mitglied des Vorstands der Technischen Universität Khajeh Nasireddin Tusi; ehemaliger Leiter des Sicherheitsrates der Provinz Teheran; ehemaliger IRGC-Generalgouverneur der Provinz Teheran
Politiker, der mit dem ehemaligen iranischen Präsidenten Ahmadinejad in enger Verbindung steht. Mitglied des Vorstands der Technischen Universität Khajeh Nasireddin Tusi. Ehemaliger Leiter des Sicherheitsrates der Provinz Teheran. Ehemaliger IRGC-Generalgouverneur der Provinz Teheran. Als Gouverneur und Leiter des Sicherheitsrats der Provinz Teheran trug er die Gesamtverantwortung für alle repressiven Massnahmen des IRGC in der Provinz Teheran, einschliesslich der seit Juni 2009 laufenden Niederschlagung der politischen Proteste.
49.
ZEBHI Hossein
Geschlecht: männlich
Erster stellvertretender Berater der Justiz und Richter am Obersten Gerichtshof (Leiter der Abteilung 41 des Obersten Gerichtshofs, die insbesondere für Staatsgefährdung und Drogen zuständig ist). Stellvertreter des iranischen Generalstaatsanwalts (2007-2015). In dieser Eigenschaft war er für Fälle von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen 2009 zuständig, bei deren Durchführung gegen die Menschenrechte verstossen wurde. In dieser Eigenschaft hat er ausserdem übermässige Strafen für Drogendelikte stillschweigend gebilligt.
50.
BAHRAMI Mohammad-Kazem
Geschlecht: männlich
Bis April 2021 Leiter des Verwaltungsgerichtshofs. Als Leiter des juristischen Dienstes der Streitkräfte war er 2009 mitverantwortlich für die Repressionen gegen friedliche Demonstranten.
51.
HAJMOHAM-MADI Aziz (alias Aziz Hajmohammadi, Noorollah Azizmohammadi)
Geburtsort: Teheran (Iran)
Geburtsdatum: 1948
Geschlecht: männlich
Funktion: Rechtsanwalt in Teheran seit 2020; ehemaliger Richter der Abteilung 71 des Strafgerichtshofs der Provinz Teheran
Rechtsanwalt in Teheran seit 2020. Ehemaliger Richter der Abteilung 71 des Strafgerichtshofs der Provinz Teheran. Er war seit 1971 für die Justiz tätig und an mehreren Prozessen gegen Demonstranten beteiligt, darunter denjenigen gegen Abdol-Reza Ghanbari, einen im Januar 2010 verhafteten Lehrer, der wegen seiner politischen Aktivitäten zum Tode verurteilt wurde. Er ist für eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich der Verhängung unmenschlicher Strafen, Todesstrafen und Haftstrafen für politische Gefangene verantwortlich.
52.
BAGHERI Mohammad-Bagher
Geburtsdatum: 1941
Geschlecht: männlich
Funktion: Stellvertretender Leiter des Gerichts für internationale Angelegenheiten und Sekretär des Menschenrechtsrates
Im Jahr 2019 wurde Mohammad-Bagher Bagheri zum stellvertretenden Leiter des Gerichts für internationale Angelegenheiten und zum Sekretär des Menschenrechtsrates ernannt und ersetzte in dieser Funktion Mohammad Javad Larijani aufgrund eines Erlasses von Ebrahim Raisi. Von Dezember 2015 bis 2019 war er Richter am Obersten Gericht. Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der Justizverwaltung der Provinz Süd-Khorasan mit Zuständigkeit für Verbrechensverhütung. Zusätzlich zu den von ihm im Juni 2011 anerkannten 140 Hinrichtungen, die im Zeitraum von März 2010 bis März 2011 stattfanden, fanden Berichten zufolge im Geheimen im gleichen Zeitraum etwa 100 weitere Hinrichtungen in der Provinz Süd-Khorasan statt, ohne dass die Angehörigen und die Anwälte der Hingerichteten davon in Kenntnis gesetzt wurden. Er war daher mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemässes Gerichtsverfahren und hat zu einer hohen Zahl von Todesurteilen beigetragen.
53.
BAKHTIARI Seyyed Morteza
Geburtsort: Mashhad (Iran)
Geburtsdatum: 1952
Geschlecht: männlich
Präsident der Imam Khomeini Relief Foundation (seit Juli 2019). Ehemaliger stellvertretender Wächter des Imam-Reza-Schreins. Ehemaliger Beamter am Religionssondergericht ("Special Clerical Tribunal"). Ehemaliger Justizminister (2009-2013). Während seiner Amtszeit als Justizminister fielen die Haftbedingungen im Iran deutlich hinter die allgemein anerkannten internationalen Standards zurück; ferner war die Misshandlung von Gefangenen gängige Praxis. Des Weiteren spielte er eine Schlüsselrolle bei Drohungen und Schikanen gegen die iranische Diaspora, da er die Einrichtung eines Sondergerichtshofs mit spezieller Zuständigkeit für im Ausland lebende Iraner ankündigte. Ferner kam es unter seiner Leitung zu einem starken Anstieg der Zahl von Hinrichtungen im Iran, darunter auch von der Regierung nicht bekannt gegebene geheime Hinrichtungen und Hinrichtungen wegen Drogendelikten.
54.
HOSSEINI Dr. Seyyed Mohammad (alias HOSSEYNI Dr. Seyyed Mohammad; Seyed, Sayyed und Sayyid)
Geburtsort: Rafsanjan, Kerman (Iran)
Geburtsdatum: 23.7.1961
Geschlecht: männlich
Seit August 2021 Vizepräsident für parlamentarische Angelegenheiten unter Präsident Raisi. Ehemaliger Berater des Präsidenten Mahmoud Ahmadinejad und Sprecher der YEKTA, einer politischen Hardliner-Gruppierung. Minister für Kultur und islamische Führung (2009-2013). Ehemaliger Stellvertretender Direktor von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB). Ehemaliger Berater des Direktors der Organisation für islamische Kultur und Beziehungen (ICRO). Als ehemaliges Mitglied des IRGC war er an der Repression gegen Journalisten beteiligt.
55.
MOSLEHI Heydar (alias MOSLEHI Heidar; MOSLEHI Haidar)
Geburtsort: Isfahan (Iran)
Geburtsdatum: 1956
Geschlecht: männlich
Vertreter des ideologisch-politischen Büros des Oberbefehlshabers der iranischen Streitkräfte (seit 2018). Ehemaliger Berater für höchstrichterliche Rechtsprechung beim IRGC. Leiter der Organisation für Veröffentlichungen über die Rolle des Klerus im Krieg. Ehemaliger Geheimdienstminister (2009-2013). Unter seiner Führung hat das Geheimdienstministerium die Praxis ausgedehnter willkürlicher Verhaftungen und der willkürlichen Verfolgung von Protestteilnehmern und Dissidenten fortgesetzt. Das Geheimdienstministerium leitet die Abteilung 209 des Evin-Gefängnisses, in der zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die aktuelle Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert waren. Vernehmungsbeamte vom Geheimdienstministerium haben in der Abteilung 209 inhaftierte Gefangene körperlicher und seelischer Gewalt und sexuellem Missbrauch unterzogen.
56.
ZARGHAMI Ezzatollah
Geburtsort: Dezful (Iran)
Geburtsdatum: 22.7.1959
Geschlecht: männlich
Seit 25. August 2021 Minister für Kultur, Handwerk und Tourismus. Seit 2014 Mitglied des Obersten Cyberspace-Rates und des Kulturrevolutionsrates. Ehemaliger Leiter von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB), der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (bis November 2014). Während seiner Amtszeit bei IRIB war er für sämtliche programmgestalterischen Entscheidungen verantwortlich. IRIB hat im August 2009 und Dezember 2011 erzwungene Geständnisse von Gefangenen und eine Reihe von Schauprozessen übertragen. Das stellt einen klaren Verstoss gegen die völkerrechtlichen Bestimmungen über ein faires Verfahren und das Recht auf ein ordnungsgemässes Gerichtsverfahren dar.
57.
TAGHIPOUR Reza
Geburtsort: Maragheh (Iran)
Geburtsdatum: 1957
Geschlecht: männlich
Mitglied des 11. iranischen Parlaments (Wahlkreis Teheran). Mitglied des Obersten Cyberspace-Rates. Ehemaliges Mitglied des Stadtrats von Teheran. Ehemaliger Minister für Information und Kommunikation (2009-2012).
Als Informationsminister war er einer der höchsten Beamten im Bereich der Zensur und der Kontrolle des Internets sowie aller Arten von Kommunikation (insbesondere Mobiltelefone). Bei der Vernehmung von politischen Gefangenen verwenden die Vernehmungsbeamten deren persönliche Daten, E-Mails und Kommunikation. Seit der Präsidentschaftswahl von 2009 und während der Strassenproteste waren wiederholt Mobilfunknetze für Sprachverkehr und Textmitteilungen unterbrochen, Satellitenfernsehkanäle gestört und das Internet an verschiedenen Orten abgeschaltet oder zumindest verlangsamt.
58.
KAZEMI Toraj
Geschlecht: männlich
Bis Juni 2020 Leiter der für den Grossraum Teheran zuständigen Abteilung der von der EU gelisteten Cyberpolizei. In dieser Eigenschaft hat er eine Kampagne zur Anwerbung von Hackern für die Regierung angekündigt, um die Informationen im Internet besser kontrollieren und "schädliche" Websites stören zu können.
59.
LARIJANI Sadeq
Geburtsort: Najaf (Irak)
Geburtsdatum: 1960 oder August 1961
Geschlecht: männlich
Seit 29. Dezember 2018 Leiter des Schlichtungsrates. Ehemaliges Mitglied des Wächterrates (bis September 2021). Ehemaliger Leiter der Gerichtsbarkeit (2009-2019). Der Leiter der Gerichtsbarkeit muss jeder Bestrafung für qisas (Vergeltungsdelikte), hodoud (Verbrechen gegen Gott) und ta’zirat (Verbrechen gegen den Staat) zustimmen und diese anordnen. Dazu gehören Urteile, mit denen die Todesstrafe, Auspeitschungen oder Amputationen verhängt werden. Dabei hat er unter Verstoss gegen die völkerrechtlichen Normen zahlreiche Todesurteile persönlich angeordnet, u. a. durch Steinigung, Hinrichtungen durch den Strang, Hinrichtung von Jugendlichen sowie öffentliche Hinrichtungen, bei denen z. B. Gefangene vor Tausenden von Schaulustigen an Brücken erhängt wurden. Daher hat zu einer grossen Zahl von Hinrichtungen beigetragen. Er hat ausserdem körperlichen Strafen wie Amputationen und Verätzung der Augen von Verurteilten mit Säure stattgegeben. Seit Sadeq Larijani im Amt ist, haben willkürliche Festnahmen von politischen Dissidenten, Menschenrechtsverteidigern und Angehörigen von Minderheiten deutlich zugenommen. Sadeq Larijani trägt ferner die Verantwortung für systematische Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren im iranischen Justizwesen.
60.
MIRHEJAZI Ali Ashgar
Geburtsdatum: 8.9.1946
Geburtsort: Isfahan
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Nachrichtendienstlicher Berater des Obersten Führers. Als Mitglied des inneren Kreises des Obersten Führers war er mitverantwortlich für die Planung der seit 2009 durchgeführten Unterdrückung von Protesten, und er stand in Verbindung mit den für die Unterdrückung der Proteste verantwortlichen Personen.
Ausserdem war er für die Planung der Unterdrückung öffentlicher Unruhen im Dezember 2017/2018 und November 2019 verantwortlich.
61.
SAEEDI Ali
Geschlecht: männlich
Leiter des Büros für politische Ideologie des Obersten Führers. Ehemaliger Vertreter des Obersten Führers bei den Pasdaran (1995-2020) - nach einer umfassenden Militär-Karriere, insbesondere im Geheimdienst der Pasdaran. In dieser offiziellen Funktion war er das unerlässliche Bindeglied für die Weitergabe von Befehlen des Amts des Obersten Führers an den Unterdrückungsapparat der Pasdaran.
62.
MORTAZAVI Seyyed Solat
Geburtsort: Farsan, Tchar Mahal-o-Bakhtiari (Süden) (Iran)
Geburtsjahr: 1967
Geschlecht: männlich
Seit dem 19. Oktober 2022 (amtierender) Minister für Genossenschaften, Arbeit und soziale Wohlfahrt. Von September 2021 bis Oktober 2022 Vizepräsident für Verwaltungsangelegenheiten Irans und Leiter des Präsidialamtes. Vom 16. September 2019 bis September 2021 Leiter der Immobilienabteilung der Mostazafan Foundation, die direkt vom Obersten Führer Khamenei geleitet wurde. Bis November 2019 Direktor der Teheran-Zweigstelle der Astan-Qods-Razavi-Stiftung. Ehemaliger Bürgermeister von Mashhad, der zweitgrössten Stadt des Iran, in der regelmässig öffentliche Hinrichtungen stattfinden. Ehemaliger stellvertretender Innenminister, zuständig für politische Angelegenheiten, ernannt 2009. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für die Anordnung von Repressionen gegen Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschliesslich des Rechts auf freie Meinungsäusserung, eingetreten waren. Später zum Leiter der iranischen Wahlkommission für die Parlamentswahlen 2012 und die Präsidentschaftswahlen 2013 ernannt.
63.
FARHADI Ali
Geschlecht: männlich
Funktion: Leiter der staatlichen Strafrechtsorganisation; ehemaliger stellvertretender Leiter der Aufsichtsbehörde für Rechtsfragen und öffentliche Kontrolle des Justizministeriums in Teheran; ehemaliger Staatsanwalt von Karaj
Im Jahr 2024 wurde Ali Farhadi vom iranischen Justizminister zum Leiter der staatlichen Strafrechtsorganisation ernannt, einer Organisation, der es an Unparteilichkeit mangelt und welche die Bürgerrechte missachtet. Ehemaliger stellvertretender Leiter der Aufsichtsbehörde für Rechtsfragen und öffentliche Kontrolle des Justizministeriums in Teheran. Ehemaliger Staatsanwalt von Karaj. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, auch als Staatsanwalt in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wurde. Während seiner Amtszeit als Staatsanwalt kam es im Bezirk Karaj zu einer grossen Zahl von Hinrichtungen.
64.
REZVANMA-NESH Ali
Geschlecht: männlich
Von 2010 bis 2016 stellvertretender Staatsanwalt in der Provinz Karaj, Region Alborz. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, z. B. Beteiligung an der Hinrichtung eines Jugendlichen.
65.
RAMEZANI Gholamhossein
Geschlecht: männlich
Seit 2011 Chef des Geheimdienstes des Verteidigungsministeriums; von November 2009 bis März 2011 Geheimdienstkommandeur der Pasdaran; von März 2008 bis November 2009 stellvertretender Geheimdienstkommandeur der Pasdaran; von April 2006 bis März 2008: Schutz- und Geheimdienstleiter der Pasdaran. Beteiligt an der Unterdrückung der Freiheit der Meinungsäusserung, auch durch seine Verbindung zu den Personen, die 2004 für die Festnahme von Bloggern bzw. Journalisten verantwortlich waren; spielte ferner im Jahr 2009 Berichten zufolge eine Rolle bei der Unterdrückung der Proteste nach den Wahlen.
66.
SADEGHI Mohamed
Geschlecht: männlich
Oberst und stellvertretender Leiter des technischen und cybertechnischen Geheimdienstes des IRGC und verantwortlich für das Analysezentrum und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität innerhalb der Pasdaran. Verantwortlich für die Festnahme und Folter von Bloggern und Journalisten.
67.
JAFARI Reza
Geburtsjahr: 1967
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Berater am Disziplinargericht für Richter (2012-2022). Mitglied des Ausschusses für die Ermittlung krimineller Internetinhalte, eines für die Zensur von Websites und sozialen Medien verantwortlichen Gremiums. Ehemaliger Leiter der Sonderstaatsanwaltschaft für Cyberkriminalität zwischen 2007 und 2012. Er war verantwortlich für die Unterdrückung der Freiheit der Meinungsäusserung, auch durch Festnahme, Inhaftierung und Verfolgung von Bloggern und Journalisten. Unter dem Verdacht der Cyberkriminalität festgenommene Personen wurden misshandelt und einem unfairen Gerichtsverfahren unterworfen.
68.
RESHTE-AHMADI Bahram
Geschlecht: männlich
Richter an einem ordentlichen Gericht im Norden Teherans. Ehemaliger Dienstleiter der Staatsanwaltschaft in Teheran. Stellvertretender Leiter des Amts für Gefängnisangelegenheiten der Provinz Teheran. Ehemaliger stellvertretender Staatsanwalt in Teheran (bis 2013). Leitete die Staatsanwaltschaft von Evin. Er war verantwortlich für die Versagung von Rechten, einschliesslich Besuchsrechten und anderer Rechte von Gefangenen, gegenüber Menschenrechtsverteidigern und politischen Gefangenen.
69.
RASHIDI AGHDAM Ali Ashraf
Geschlecht: männlich
Funktion: Stellvertretender Direktor für Gesundheit, Erziehung und Bildung der Gefängnisse von Teheran; ehemaliger Leiter des Evin-Gefängnisses ehemaliger Leiter des Diesel-Abad-Gefängnisses in Kermanshah
Seit 2015 stellvertretender Direktor für Gesundheit, Erziehung und Bildung der Gefängnisse von Teheran. Ehemaliger Leiter des Evin-Gefängnisses (2012-2015) und des Diesel-Abad-Gefängnisses in Kermanshah. Während seiner Amtszeit haben sich die Haftbedingungen in diesen Gefängnissen verschlechtert, und es wurde über verstärkte Misshandlungen von Häftlingen berichtet. Im Oktober 2012 sind neun weibliche Häftlinge im Evin-Gefängnis in Hungerstreik getreten, um gegen die Verletzung ihrer Rechte und gegen Gewalttätigkeiten von Gefängniswärtern zu protestieren.
70.
KIASATI Morteza
Geschlecht: männlich
Richter der Abteilung 54 des Revolutionsgerichts von Teheran und Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 4; hat die Todesstrafe gegen vier arabische politische Häftlinge, Taha Heidarian, Abbas Heidarian, Abd al-Rahman Heidarian (drei Brüder) und Ali Sharifi, verhängt. Die Personen wurden ohne ordnungsgemässes Verfahren festgenommen, gefoltert und gehängt. Auf diese Fälle und das fehlende ordnungsgemässe Verfahren wurde in einem Bericht des VN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation im Iran vom 13. September 2012 und im Bericht des VN-Generalsekretärs über Iran vom 22. August 2012 hingewiesen.
71.
MOUSSAVI Seyed Mohammad Bagher (alias MOUSAVI Sayed Mohammed Baqir)
Geschlecht: männlich
Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 2 (2011-2015); hat die Todesstrafe gegen zahlreiche Menschen verhängt, darunter am 17. März 2012 gegen fünf Araber aus Ahwaz, Mohammad Ali Amouri, Hashem Sha’bani Amouri, Hadi Rashedi, Sayed Jaber Alboshoka und Sayed Mokhtar Alboshoka, wegen Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit und "Feindschaft gegen Gott". Die Urteile sind am 9. Januar 2013 durch den Obersten Gerichtshof des Iran bestätigt worden. Die fünf Personen wurden ohne ordnungsgemässes Verfahren über ein Jahr lang ohne Anklage inhaftiert, gefoltert und verurteilt. Hadi Rashedi und Hashem Sha’bani Amouri wurden 2014 hingerichtet.
72.
JAFARI Asadollah
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: iranisch
Funktion: Leiter der Justizverwaltung in Isfahan und Leiter des Resistance Economy Headquarters
Leiter der Justizverwaltung in Isfahan und Leiter des Resistance Economy Headquarters (Hauptverwaltung der Widerstandsökonomie). Ehemaliger Generalstaatsanwalt von Isfahan. In dieser Position hat er das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten angeordnet, die im November 2021 auf die Strasse gingen, um gegen Wasserknappheit zu protestieren. Einigen Berichten zufolge hat Asadollah Jafari die Einrichtung eines Sonderbüros für Ermittlungen gegen die festgenommenen Demonstranten angekündigt, und er hat die Verurteilung einiger an den Protesten von 2022 beteiligter Demonstranten angeordnet.
Von 2017 bis 2021 war er Generalstaatsanwalt in der Provinz Nord-Khorasan.
Als ehemaliger Staatsanwalt der Provinz Mazandaran (2006-2017) hat Jafari die Verhängung der Todesstrafe in Verfahren empfohlen, in denen er die Anklage vertreten hat; das hat zu einer Vielzahl von Hinrichtungen (darunter auch öffentliche Hinrichtungen) unter Umständen geführt, unter denen die Verhängung der Todesstrafe gegen die internationalen Menschenrechte verstösst, unter anderem, weil es sich um eine unverhältnismässige und übermässige Strafe handelt. Jafari war ebenfalls verantwortlich für rechtswidrige Festnahmen und Verletzungen der Rechte von Häftlingen, die der Baha’-Gemeinschaft angehören, beginnend mit der ursprünglichen Festnahme bis zum Festhalten in Einzelhaft in der Haftanstalt des Geheimdienstes.
73.
EMADI Hamid Reza (alias Hamidreza Emadi)
Geburtsort: Hamedan (Iran)
Geburtsdatum: etwa 1973
Wohnort: Teheran
Dienstort: Hauptsitz von Press TV, Teheran
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Leiter der Nachrichtenabteilung von Press TV. Ehemaliger ranghoher Produzent von Press TV.
Verantwortlich für Produktion und Ausstrahlung von erzwungenen Geständnissen von Inhaftierten, einschliesslich Journalisten, politischer Aktivisten und Angehöriger der kurdischen und arabischen Minderheiten; hierdurch hat er gegen das international anerkannte Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren verstossen. Die unabhängige Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100 000 GBP wegen Ausstrahlung des erzwungenen Geständnisses des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. NRO haben über weitere Fälle der Ausstrahlung erzwungener Geständnisse durch Press TV berichtet. Emadi wird daher mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren in Verbindung gebracht.
2016 wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen sexueller Belästigung seiner Kollegin Sheena Shirani eingeleitet, das zu seiner Entlassung aus dem Dienst führte.
74.
HAMLBAR Rahim
Geschlecht: männlich
Richter am Revolutionsgericht von Tabriz, Abteilung 1. Verantwortlich für die Verhängung schwerer Strafen gegen Angehörige der ethnischen Minderheit der Azeri und Arbeiterrechtsaktivisten, die der Spionage, der Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit, der Propaganda gegen das iranische Regime und der Beleidigung der iranischen Führung beschuldigt wurden. Ein vielbeachteter Fall betraf 20 freiwillige Erdbeben-Noteinsatzhelfer (nach einem Erdbeben im August 2012 im Iran), die von ihm für ihre Versuche, den Erdbebenopfern zu helfen, zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden. Das Gericht fand die Noteinsatzhelfer des "Zusammenschlusses und der Absprache zur Verübung von Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" für schuldig.
75.
MUSAVI-TABAR Seyyed Reza
Geburtsort: Jahrom (Iran)
Geburtsdatum: 1964
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: iranisch
Funktion: Vertreter des Disziplinarstaatsanwalts für Richter in Shiraz
Seyyed Reza Musavi-Tabar ist seit 2014 Vertreter des Disziplinarstaatsanwalts für Richter in Shiraz. Ehemaliger Leiter der Revolutionsstaatsanwaltschaft von Shiraz. Verantwortlich für die illegale Festnahme und Misshandlung von politischen Aktivisten, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Angehörigen der Baha’i-Gemeinschaft und Gefangenen aus Gewissensgründen, die schikaniert, gefoltert und verhört wurden, und denen der Zugang zu einem Anwalt und ein ordnungsgemässes Verfahren verweigert wurden. Musavi-Tabar hat gerichtliche Anordnungen in der berüchtigten Haftanstalt Nr. 100 (einer Männer-Haftanstalt) unterzeichnet, einschliesslich der Anordnung von drei Jahren Einzelhaft für die - der Baha’i-Gemeinschaft angehörende - Inhaftierte Raha Sabet.
76.
KHORAMABADI Abdolsamad
Geschlecht: männlich
Stellvertretender Direktor für gerichtliche Aufsicht (seit 13. Oktober 2018). Ehemaliger Leiter der "Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte", einer mit Online-Zensur und Cyber-Kriminalität betrauten Regierungsorganisation. Unter seiner Leitung hat die Kommission "Cyberkriminalität" anhand einer Reihe vager Kriterien definiert, die die Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten, die das Regime für unangemessen erachtet, zum Straftatbestand erheben. Er war verantwortlich dafür, dass seit September 2012 zahlreiche Oppositions-Websites, elektronische Zeitungen, Blogs, Websites von Menschenrechts-NRO, Google und Gmail unterdrückt und blockiert wurden. Er und die Kommission trugen aktiv dazu bei, dass der Blogger Sattar Beheshti im November 2012 in Haft starb. Die von ihm geleitete Kommission war somit unmittelbar verantwortlich für systematische Verstösse gegen die Menschenrechte, insbesondere durch das Verbot und das Filtern öffentlicher Websites, sowie durch das gelegentliche Abschalten des gesamten Internets.
77.
SOLEIMANI Gholamreza
Geburtsort: Farsan (Iran)
Geburtsdatum: 1343 (Iranischer Hijri Kalender), 1964 oder 1965 (Gregorianischer Kalender)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Status: Leiter der Bassidsch-Organisation des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Gholamreza Soleimani ist Leiter der Bassidsch-Organisation. Die Bassidsch-Organisation hat tödliche Gewalt eingesetzt, um die Proteste vom November 2019 in Iran niederzuschlagen, wobei unbewaffnete Demonstranten und andere Zivilisten in vielen Städten des Landes getötet oder verletzt wurden. Als Leiter der Bassidsch-Organisation ist Gholamreza Soleimani verantwortlich für die gewaltsame Niederschlagung der Proteste und schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
78.
SALAMI Hossein (alias: SALAMI Hussain)
Geburtsort: Vaneshan, Golpayegan (Iran)
Geburtsdatum: 1339 (Iranischer Hijri Kalender), 1960 oder 1961 (Gregorianischer Kalender)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Status: Oberbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Rang: Generalmajor
Hossein Salami ist seit April 2019 Oberbefehlshaber des IRGC, zu dem die Bassidsch-Milizen gehören, und Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates. Die regulären Streitkräfte des IRGC und die Bassidsch-Milizen haben tödliche Gewalt eingesetzt, um die Proteste vom November 2019 in Iran niederzuschlagen, wobei unbewaffnete Demonstranten und andere Zivilisten in vielen Städten des Landes getötet oder verletzt wurden. Als Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates nahm Hossein Salami an den Sitzungen teil, in denen angeordnet wurde, tödliche Gewalt einzusetzen, um die Proteste vom November 2019 niederzuschlagen. Hossein Salami ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
79.
KARAMI Hassan
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Status: Befehlshaber der Sondereinheiten der iranischen Polizei
Hassan Karami ist Befehlshaber der Sondereinheiten der iranischen Polizei. Die Sondereinheiten haben tödliche Gewalt eingesetzt, um die Proteste vom November 2019 in Iran niederzuschlagen, wobei unbewaffnete Demonstranten und andere Zivilisten in vielen Städten des Landes getötet oder verletzt wurden. Als Befehlshaber der Sondereinheiten, durch die unbewaffnete Demonstranten und andere Zivilisten getötet oder verletzt wurden, ist Hassan Karami verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
80.
PAKPOUR Mohammad (alias: PAKPUR Mohammad)
Geburtsort: Arak (Iran)
Geburtsdatum: 1340 (Iranischer Hijri Kalender), 1961 (Gregorianischer Kalender)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Status: Oberbefehlshaber der Landstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Rang: Brigadegeneral
Mohammad Pakpour ist seit März 2010 Oberbefehlshaber der Landstreitkräfte des IRGC. Die Landstreitkräfte des IRGC haben tödliche Gewalt eingesetzt, um die Proteste vom November 2019 in Iran niederzuschlagen, wobei unbewaffnete Demonstranten und andere Zivilisten in vielen Städten des Landes getötet oder verletzt wurden. Als Oberbefehlshaber der Landstreitkräfte der IRGC, die tödliche Gewalt gegen unbewaffnete Demonstranten und andere Zivilisten eingesetzt haben, ist Mohammad Pakpour verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
81.
ASHTARI Hossein
Geburtsort: Isfahan (alias: Esfahan, Ispahan)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Oberbefehlshaber der iranischen Polizei
Hossein Ashtari war von März 2015 bis Januar 2023 Oberbefehlshaber der iranischen Polizei und ist Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates. Zu den Polizeikräften gehören die Emdad-Einheiten und die Sondereinheiten. Die reguläre Polizei, die Emdad-Einheiten und die Sondereinheiten haben tödliche Gewalt eingesetzt, um die Proteste vom November 2019 in Iran niederzuschlagen, wobei unbewaffnete Demonstranten und andere Zivilisten in vielen Städten des Landes getötet oder verletzt wurden. Als Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates nahm Ashtari an den Sitzungen teil, in denen angeordnet wurde, tödliche Gewalt einzusetzen, um die Proteste vom November 2019 niederzuschlagen. Ashtari ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
82.
ZIAEI Gholamreza
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: iranisch
Funktion: Ehemaliger Direktor des Evin-Gefängnisses; ehemaliger Direktor anderer Haftanstalten
Von Juli 2019 bis Juni 2020 war Gholamreza Ziaei Direktor des Evin-Gefängnisses in Teheran. In seiner Amtszeit haben sich die bereits strengen Haftbedingungen weiter verschlechtert, unter anderem auch für Narguess Mohammadi. Weiblichen Häftlingen wurde der telefonische Kontakt zu ihren Kindern verwehrt. Politischen Gefangenen wurden wöchentliche Besuche von Verwandten verweigert, die nur alle zwei Monate erlaubt waren. Während der Proteste von 2009 war Ziaei für die Haftanstalt Kahrizak zuständig, in der mindestens fünf Häftlinge, die im Zusammenhang mit Massenprotesten auf der Strasse 2009 festgenommen worden waren, zu Tode gefoltert wurden. Bevor er das Evin-Gefängnis übernahm, war Ziaei von 2017 bis 2019 Direktor des Rajaee-Shahr-Gefängnisses in Karadsch westlich von Teheran, wo es zu zahlreichen Protesten von politischen Gefangenen gegen Missbrauch und unmenschliche Lebensbedingungen kam.
83.
SHAHVARPOUR Hassan
Geburtsort: Geburtsort: Safi Abad, südlich von Dezful, Chuzestan (Iran)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: iranisch
Reisepass-Nr.: 2001624001 (nationale Kennziffer)
Funktion: Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) in der Provinz Chuzestan (Vali-Asr-Korps)
Dienstgrad: Brigadegeneral
Brigadegeneral Hassan Shahvarpour ist seit 2009 Befehlshaber der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) in der Provinz Chuzestan (Vali-Asr-Korps). 2023 wurde dem Vali-Asr-Korps vom Oberbefehlshaber des IRGC eine Urkunde als das beim Cyberraum-Management erfolgreichste Korps verliehen. Hassan Shahvarpour hatte die Befehlsverantwortung für die Streitkräfte, die während der Proteste vom November 2019 Maschinengewehre gegen Demonstranten und andere Zivilisten in der Stadt Mahschahr eingesetzt haben. Unter seinem Kommando wurden vom IRGC 148 fliehende Demonstranten, die sich in nahegelegenen Marschen versteckten, von gepanzerten Fahrzeugen umzingelt und durch Schüsse aus schweren Maschinengewehren getötet.
84.
VASEGHI Leyla (alias VASEQI Layla, VASEGHI Leila, VASEGHI Layla)
Geburtsort: Sari, Provinz Mazandaran (Iran)
Geburtsjahr: 1352 (iranischer Hijri-Kalender), 1972 oder 1973 (gregorianischer Kalender)
Geschlecht: weiblich
Funktion: Ehemalige Gouverneurin von Shahr-e Qods und Leiterin des Sicherheitsrates der Stadt
Als Gouverneurin von Shahr-e Qods und Leiterin des Sicherheitsrates der Stadt von September 2019 bis November 2021 befahl Leyla Vaseghi der Polizei und anderen bewaffneten Gruppen während der Proteste vom November 2019 den Einsatz tödlicher Gewalt, wobei unbewaffnete Demonstranten und andere Zivilisten getötet oder verletzt wurden. Als Gouverneurin von Shahr-e Qods und Leiterin des Sicherheitsrates der Stadt ist Vaseghi verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran. Im Zusammenhang mit den Protesten 2022/2023 bleibt den Iranern in Erinnerung, dass sie bei den gewaltsamen Repressionen eine führende Rolle spielte, wobei Parallelen zwischen ihren öffentlichen Äusserungen und der derzeitigen Unterdrückung gezogen werden.
85.
ROSTAMI CHESHMEH GACHI Mohammed (alias ROSTAMI Mohammad)
Geburtsort: Kermanshah (Iran)
Geburtsdatum: 1976 oder 1977
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Personalausweis-Nr.: 111936 (Iran)
Kenn-Nr.: 13821 (Iran)
Funktion: Leiter der iranischen Sittenpolizei
Mohammad Rostami Cheshmeh Gachi ist der Leiter der iranischen Sittenpolizei. Er war von Anfang 2014 bis Anfang 2019 Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit von Kermanshah und bekleidete ranghohe Positionen im iranischen Geheimdienst.
Die Sittenpolizei ist Teil der iranischen Strafverfolgungskräfte (Law Enforcement Forces - LEF) und bildet eine Sondereinheit der Polizei, die die strengen Kleidervorschriften für Frauen, einschliesslich der Pflicht zum Tragen eines Kopftuchs, durchsetzt. Die Sittenpolizei hat rechtswidrige Gewalt gegen Frauen wegen Nichteinhaltens der iranischen Hidschab-Gesetze sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ausgeübt, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vorgenommen sowie übermässige Gewalt und Folter ausgeübt.
Am 13. September 2022 verhaftete die Sittenpolizei in Teheran willkürlich die 22-jährige Mahsa Amini, weil sie angeblich ihren Hidschab nicht ordnungsgemäss trug. Sie wurde anschliessend in das Hauptquartier der Sittenpolizei verbracht, um dort einen "Erziehungs- und Orientierungskurs" zu erhalten. Zuverlässigen Berichten und Zeugen zufolge wurde sie im Gewahrsam brutal geschlagen und misshandelt, was zu ihrer Krankenhausaufnahme und zu ihrem Tod am 16. September 2022 führte. Dieses missbräuchliche Verhalten der Sittenpolizei ist nicht auf diesen Vorfall beschränkt und ist umfassend dokumentiert.
Als Leiter der iranischen Sittenpolizei ist Rostami verantwortlich für das Vorgehen der Sittenpolizei. Er trägt somit Verantwortung für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
86.
RAHIMI Hossein
Geburtsort: Dorf Dodhak, Mahalat, Provinz Zentrum (Iran)
Geburtsdatum: 1964
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in Teheran
Brigadegeneral Hossein Rahimi ist seit 7. August 2017 Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in Teheran.
Die Reaktion der LEF auf die Proteste im September 2022 in Teheran war besonders hart. Der übermässige Einsatz von Gewalt durch die LEF zur Unterdrückung dieser Proteste führte zum Tod zahlreicher Menschen.
Als Leiter der LEF in Teheran ist Rahimi somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
87.
ABDI Abbas
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst
Funktion: Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in Divandarreh
Oberst Abbas Abdi ist Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) im Bezirk Divandarreh.
Die Reaktion der LEF auf die Proteste im September 2022 in Divandarreh war besonders hart. Der übermässige Einsatz von Gewalt durch die LEF zur Unterdrückung dieser Proteste führte zum Tod zahlreicher Menschen.
Als Leiter der LEF in Divandarreh ist Abdi somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
88.
MIRZAEI Haj Ahmad (alias MIRZAEI Hajahmad; MIRZAYI, Hajj Ahmad)
Geburtsort: Teheran (Iran)
Geburtsdatum: 9. Februar 1957
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Kenn-Nr.: 4268935215 (Iran)
Rang: Oberst
Funktion: Leiter der iranischen Sittenpolizei in Teheran
Oberst Haj Ahmed Mirzaei ist seit 2018 Leiter der iranischen Sittenpolizei in Teheran.
Die Sittenpolizei ist Teil der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) und bildet eine Sondereinheit der Polizei, die die strengen Kleidervorschriften für Frauen, einschliesslich der Pflicht zum Tragen eines Kopftuchs, durchsetzt. Die Sittenpolizei hat rechtswidrige Gewalt gegen Frauen wegen Nichteinhaltens der iranischen Hidschab-Gesetze sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ausgeübt, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vorgenommen sowie übermässige Gewalt und Folter ausgeübt.
Am 13. September 2022 verhaftete die Sittenpolizei in Teheran willkürlich die 22-jährige Mahsa Amini, weil sie angeblich ihren Hidschab nicht ordnungsgemäss trug. Sie wurde anschliessend in das Hauptquartier der Sittenpolizei verbracht, um dort einen "Erziehungs- und Orientierungskurs" zu erhalten. Zuverlässigen Berichten und Zeugen zufolge wurde sie im Gewahrsam brutal geschlagen und misshandelt, was zu ihrer Krankenhausaufnahme und zu ihrem Tod am 16. September 2022 führte. Dieses missbräuchliche Verhalten der Sittenpolizei ist nicht auf diesen Vorfall beschränkt und ist umfassend dokumentiert.
Als Leiter der Sittenpolizei in Teheran ist Mirzaei verantwortlich für die Handlungen der Sittenpolizei in Teheran, einschliesslich in ihrem Hauptquartier, wo Amini geschlagen und misshandelt wurde. Er trägt somit Verantwortung für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
89.
ZAREPOUR Issa
Geburtsort: Eslamabad-e Gharb, Provinz Kermanshah (Iran)
Geburtsdatum: 1980
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Minister für Informations- und Kommunikationstechnologie
Issa Zarepour ist seit dem 25. August 2021 iranischer Minister für Informations- und Kommunikationstechnologie.
In dieser Funktion spielte er eine zentrale Rolle bei der Entscheidung der iranischen Regierung, das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung der iranischen Bevölkerung systematisch zu verletzen, indem während der Proteste im Anschluss an den Tod der 22-jährigen Mahsa Amini am 16. September 2022 Beschränkungen des Internetzugangs verhängt wurden.
Mit dieser Massnahme wurde der bereits zuvor sehr begrenzte Spielraum für Akteure der Zivilgesellschaft in Iran, einschliesslich Menschenrechtsverteidigern, für das Einholen objektiver Informationen und für die Kommunikation sowohl untereinander als auch mit der Aussenwelt noch weiter eingeschränkt.
Die Sperrung des Internets hatte negative Auswirkungen in Bezug auf die Wahrnehmung der Menschenrechte im Iran, sowohl direkte (d. h. die Beeinträchtigung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung und der Verfügbarkeit objektiver Informationen) als auch indirekte (d. h. die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass Menschenrechtsverletzungen nicht dokumentiert werden, und somit negative Auswirkungen auf die Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen).
Als Minister für Informations- und Kommunikationstechnologie ist Zarepour somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
90.
SEPEHR Mohammad-Hossein
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Befehlshaber des iranischen zentralen Ausbildungsstützpunkts des Generalstabs der Streitkräfte
Mohammad-Hossein Sepehr ist Befehlshaber des zentralen Ausbildungsstützpunkts des Generalstabs der Streitkräfte in Teheran. Er ist Mitglied des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) und der Bassidsch-Milizen (aus Freiwilligen rekrutierte paramilitärische Organisation unter Leitung des IRGC mit Ablegern in ganz Iran).
Sepehr ist zuständig für die Ausbildung der iranischen Sicherheitskräfte zur Abwehr von Protesten und unterstützt eine repressive Haltung gegenüber Demonstrierenden.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
91.
SAFARI Sayd Ali
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst
Funktion: Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in Saqqez
Oberst Sayd Ali Safari ist Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in Saqqez.
Die Reaktion der LEF auf die Proteste im September 2022 in Saqqez war besonders hart. Der übermässige Einsatz von Gewalt durch die LEF zur Unterdrückung der Proteste führte zum Tod zahlreicher Menschen.
Als Leiter der LEF in Saqqez ist Safari somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
92.
ADYANI Seyed Alireza (alias ADIANI Hojjat al-Islam Seyyed Alireza)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Leiter des ideologisch-politischen Büros der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF)
Seyed Alireza Adyani ist Leiter des ideologisch-politischen Büros der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF).
Adyani ist zuständig für die Festlegung und Umsetzung der Einsatzregeln für die Polizeikräfte. Er hat erklärt, die LEF müssten "praktisch" und "effektiv" mit Gegnern umgehen, und er hat die Sittenpolizei dafür gelobt, dass sie ihren Auftrag "intensiv" ausführe.
Die LEF sind mit massiver Brutalität gegen Demonstrierende vorgegangen, auch gegen diejenigen, die nach dem Tod von Mahsa Amini protestierten.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
93.
AZADI Ali
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Zweiter Brigadegeneral
Funktion: Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in Kurdistan
Zweiter Brigadegeneral Ali Azadi ist seit 2019 Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in Kurdistan.
Während der Unterdrückung der Proteste von September 2022 haben Einheiten unter seinem Kommando in Kurdistan auf Demonstrierende geschossen und dabei zahlreiche Menschen getötet und verletzt.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
94.
SHALIKAR Mohammed Zaman
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst
Funktion: Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in Babol, Provinz Mazandaran
Oberst Mohammed Zaman Shalikar ist seit 2021 Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in Babol, Provinz Mazandaran.
Während der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini im September 2022 haben Einheiten unter seinem Kommando in Babol, Provinz Mazandaran, auf Demonstrierende geschossen und dabei Menschen verletzt und getötet.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
95.
HEIDARI Salman
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst
Funktion: Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in Bukan
Oberst Salman Heidari ist Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in Bukan.
Die Reaktion der LEF auf die Proteste im September 2022 in Bukan war besonders hart. Der übermässige Einsatz von Gewalt durch die LEF zur Unterdrückung der Proteste führte zum Tod mindestens eines Kindes und zu Verletzungen zahlreicher Personen.
Als Leiter der LEF in Bukan ist Heidari somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
96.
VAHIDI Ahmad
Geburtsort: Shiraz (Iran)
Geburtsdatum: 27.7.1958
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Mitglied des Schlichtungsrates, Innenminister
Ahmad Vahidi wurde am 22. September 2022 für eine Amtszeit von fünf Jahren zum Mitglied des Schlichtungsrates ernannt. Vom 25. August 2021 bis 2024 war er iranischer Innenminister. In dieser Funktion war er für die iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) zuständig.
Während seiner Amtszeit wurde eine beispiellose Anzahl von Militäroffizieren und Sicherheitsbeamten in die Gouverneursämter der Provinzen berufen, die weiterhin eine Schlüsselrolle bei der Koordinierung von Massnahmen zur Kontrolle von Menschenmengen durch Sondereinheiten der Polizei, die Bassidsch-Milizen und das Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) spielen.
Eklatante und schwere Menschenrechtsverletzungen durch die LEF, wie etwa wahlloses Schiessen mit scharfer Munition auf friedliche Demonstranten, einschliesslich Kindern, sind seit Beginn der Proteste wegen des Todes von Mahsa Amini Mitte September 2022 umfassend dokumentiert. Mehr als 70 Demonstranten sind gestorben und Hunderte wurden schwer verletzt, auch Kinder. Seit dem Beginn der Demonstrationen haben die Polizeikräfte ausserdem zahlreiche Menschenrechtsverteidiger und Journalisten willkürlich festgenommen. Vahidi hat sich auch öffentlich für ein hartes Vorgehen gegen Personen ausgesprochen, die an den Demonstrationen teilnehmen.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
97.
ABNOUSH Salar
Geburtsdatum: 2.5.1962
Geburtsort: Hamedan, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Stellvertretender Kommandeur der Bassidsch-Milizen
Salar Abnoush ist stellvertretender Kommandeur der Bassidsch-Milizen (in der EU-Liste geführt).
Die Bassidsch-Milizen sind eine aus Freiwilligen rekrutierte paramilitärische Organisation unter Leitung des IRGC mit Ablegern in ganz Iran. Sie hat den Auftrag, die Unterstützung in der Bevölkerung für das iranische Regime zu steuern.
Die Bassidsch-Milizen sind berüchtigt für ihre Rekrutierung von Freiwilligen, unter denen viele Jugendliche sind, und für Menschliche Wellen während des Kriegs zwischen Iran und Irak. Nach den umstrittenen iranischen Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 haben die Bassidsch-Milizen die Proteste brutal unterdrückt und Studentenwohnheime angegriffen. Die Bassidsch-Milizen haben zwei Aufgaben, und zwar die militärische Ausbildung im Verteidigungsbereich zum Schutz vor ausländischer Invasion und die Unterdrückung von regimefeindlichen Tätigkeiten durch Gewaltanwendung und Einschüchterung im öffentlichen Raum.
Sie zählen zu den Kräften, die von der Regierung angewiesen wurden, die Proteste im September/Oktober 2022 niederzuschlagen. Sie verletzten und töteten mehrere Demonstrierende. Quellen zufolge haben Mitglieder der Bassidsch-Milizen unter dem Kommando von Salar Abnoush schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran begangen. Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
98.
REZAEI Qasem (alias REZAEI Ghasem)
Geburtsdatum: 27.9.1961
Geburtsort: Abhar, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Personalausweis-Nr.: D10005996 (Iran)
Funktion: Stellvertretender Kommanduer der Iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF)
Qasem Rezaei ist stellvertretender Kommandeur der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF).
Er überwachte unmittelbar Gewalttaten gegen Häftlinge, darunter Folter und Schläge. Er rechtfertigte das Vorgehen der Sicherheitskräfte nach der Anwendung tödlicher Gewalt gegen iranische Demonstrierende und rief im Mai 2022 dazu auf, gegen Demonstrierende weiter Gewalt anzuwenden.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
99.
AMANOLLAHI Manouchehr (alias AMANOLLAHI BAHARVAND Manouchehr)
Geburtsdatum: März 1965 oder 1966
Geburtsort: Khorramabad, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Kommandeur der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Provinz Tschahār Mahāl und Bachtiyāri
Manouchehr Amanollahi ist Kommandeur der in der EU-Liste geführten iranische Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Provinz Tschahār Mahāl und Bachtiyāri.
Während seiner Amtszeit unterdrückten die LEF im Jahr 2021 Proteste wegen des Wassermangels bzw. im Jahr 2022wegen der Rationierung von Nahrungsmitteln in dieser Provinz. LEF-Einheiten unter dem Kommando von Amanollahi setzten bei der Unterdrückung der Proteste scharfe Munition ein, was zu zahlreichen Todesopfern führte. Als Berater der LEF-Führung war Amanollahi auch an der Reaktion der LEF auf die landesweiten Proteste im November 2019 beteiligt, bei denen Hunderte von Demonstrierenden ums Leben kamen.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
100.
HEIDARI Kiyumars (alias HEYDARI Kioumars, HEYDARI Amir Kyomarth)
Geburtsdatum: 1964
Geburtsort: Kermanshah, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Befehlshaber der Bodentruppen der iranischen Armee
Brigadegeneral Kiyumars Heidari ist Befehlshaber der Bodentruppen der iranischen Armee und untersteht unmittelbar dem Obersten Führer der Islamischen Republik Iran.
Er hat öffentlich eingeräumt, dass er und seine Truppen an der gewaltsamen Reaktion auf die Proteste im November 2019 beteiligt waren, die den Tod von Hunderten Demonstrierender zur Folge hatte. Die eklatanten und schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Truppen, wie etwa wahlloses Schiessen mit scharfer Munition auf friedliche Demonstrierende, einschliesslich Kindern, sind seit dem Beginn der Proteste wegen des Todes von Mahsa Amini Mitte September 2022 umfassend dokumentiert. Mehr als 70 Demonstrierende sind gestorben und Hunderte wurden schwer verletzt. Die Bodentruppen der Armee, die unter der Befehlsgewalt von Heidari stehen, waren an der Unterdrückung der Proteste beteiligt und haben mindestens eine Person getötet. Heidari selbst erklärte, dass seine Truppen gegen die Proteste im Jahr 2022 eingesetzt wurden.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
101.
MAJID Vahid
Mohammad Naser
Geburtsdatum: 15.8.1964
Geburtsort: Isfahan, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Personalausweis-Nr.: 3874409929 (Iran)
Funktion: Leiter der iranischen Cyber-Polizei
Vahid Mohammad Naser Majid ist Leiter der iranischen Cyber-Polizei (in der EU-Liste geführt).
Die iranische Cyber-Polizei manipuliert und beschränkt den Internetzugang in Iran und nimmt willkürlich Personen fest, die im Internet Kritik am iranischen Regime äussern. Die Cyber-Polizei ist in eine landesweite Reihe von Festnahmen und Strafverfolgungen involviert. Sie unterstützt das iranische Regime bei seinem gewaltsamen Vorgehen gegen die landesweiten Proteste von Menschen, die ihre legitimen Rechte verteidigen.
In seiner Funktion als Leiter der iranischen Cyber-Polizei ist Vahid Mohammad Naser Majid somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
102.
NEJAT Hossein (alias ZIBAYINEJAD Mohammad-Hossein)
Geburtsdatum: 1955
Geburtsort: Shiraz, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Stellvertretender Kommandeur des Sarallah (alias Tharullah, Thar-Allah, Tharallah, Tharallollah)
Brigadegeneral Hossein Nejat ist seit dem 21. Juni 2020 stellvertretender Kommandeur des Sarallah, eines speziellen Sicherheitsapparats des iranischen Staates mit Sitz in Teheran, der mit dem IRGC verbunden ist.
Der Sarallah ist für die Sicherheit Teherans von entscheidender Bedeutung, da das Hauptquartier für den Schutz der Hauptstadt und der staatlichen Institutionen vor Bedrohungen wie Staatsstreichen oder Protesten gegen die Regierung zuständig ist.
Die Truppen des Sarallah unter dem direkten Kommando von Nejat sind mit der Niederschlagung von Protesten gegen die Regierung beauftragt, darunter die gewaltsame Unterdrückung der friedlichen Proteste im Jahr 2022.
Nejat ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
103.
MAROUFI Hossein
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: General
Funktion: Stellvertretender Leiter der Mobilmachung des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) in der Provinz Sistan und Belutschistan
General Sardar Hossein Maroufi ist stellvertretender Leiter der Mobilmachung des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) in der Provinz Sistan und Belutschistan. Daher ist er ein führendes IRGC-Mitglied in dieser Provinz.
In der Provinz Sistan und Belutschistan waren während der Protestwelle 2022 einige der gewaltsamsten Vorgehen durch iranische Sicherheitskräfte, auch durch Kräfte des IRGC, zu verzeichnen. Am 30. September 2022 erlebte die Provinzhauptstadt Zahedan einen "blutigen Freitag", als die Sicherheitskräfte bei einer Protestkundgebung, die im Zuge des Freitagsgebets stattfand, das Feuer eröffneten. Schätzungen zufolge wurden mindestens 70 Demonstrierende erschossen und getötet. Seitdem wird gegen Teilnehmende an nachfolgenden Protesten weiter Gewalt angewendet.
Sardar Hossein Maroufi gehört zu den Verantwortlichen für das gewaltsame Vorgehen des IRGC gegen Demonstrierende in der Provinz Sistan und Belutschistan, insbesondere im Zuge des "blutigen Freitags".
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
104.
ABSALAN Parviz
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: General
Funktion: Stellvertretender Leiter des IRGC in der Provinz Sistan und Belutschistan
General Parviz Absalan ist stellvertretender Leiter des IRGC in der Provinz Sistan und Belutschistan. Das IRGC ist ein zentraler Bestandteil der iranischen Sicherheitskräfte in dieser Provinz und wird dort auch als Salman-Armee bezeichnet.
Die Sicherheitskräfte in der Provinz Sistan und Belutschistan sind während der Proteste im Herbst 2022 mit brutaler Gewalt gegen friedliche Demonstrierende, auch gegen Kinder, vorgegangen.
Als stellvertretender Leiter des IRGC in der Provinz Sistan und Belutschistan ist Parviz Absalan somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
105.
SHAFAHI Ahmad (alias SHAFAI Ahmad)
Geburtsdatum: 21.5.1968
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Kommandeur und Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit des IRGC in der Provinz Sistan und Belutschistan
Brigadegeneral Ahmad Shafahi ist Kommandeur des IRGC in der Provinz Sistan und Belutschistan und zuständig für Öffentlichkeitsarbeit. Das IRGC ist ein zentraler Bestandteil der iranischen Sicherheitskräfte in dieser Provinz und wird dort auch als Salman-Armee bezeichnet.
Die Sicherheitskräfte in der Provinz Sistan und Belutschistan sind während der Proteste im Herbst 2022 mit brutaler Gewalt gegen friedliche Demonstrierende, auch gegen Kinder, vorgegangen.
Als Kommandeur des IRGC in der Provinz Sistan und Belutschistan ist Sardar Ahmed Shafahi somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
106.
KOCHZAEI Ebrahim (alias KOCHZAI Ebrahim, KOUCHAKZAEI Ebrahim)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Dienstgrad: Oberst
Funktion: Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Stadt Chabahar in der Provinz Sistan und Belutschistan
Oberst Ebrahim Kochzaei war bis zum 3. Dezember 2022 Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Stadt Chabahar in der Provinz Sistan und Belutschistan.
Die Sicherheitskräfte in der Provinz Sistan und Belutschistan sind während der Proteste im Herbst 2022 auch in Chabahar mit brutaler Gewalt gegen friedliche Demonstranten, darunter Kinder, vorgegangen.
Kochzaei wird zudem beschuldigt, im September 2022 ein 15-jähriges Mädchen, das sich in Polizeigewahrsam in Chabahar befand, vergewaltigt zu haben.
Ebrahim Kochzaei ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
107.
TAHERI Ahmad
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Dienstgrad: Brigadegeneral
Funktion: Berater des Leiters der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF); ehemaliger Leiter der iranischen LEF in der Provinz Sistan und Belutschistan
Brigadegeneral Ahmed Taheri war seit Herbst 2023 Berater des Leiters der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) (Brigadegeneral Radan, der in den EU-Listen geführt wird). Taheri war während der Proteste 2022/2023 Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte in der Provinz Sistan und Belutschistan.
Die Sicherheitskräfte in der Provinz Sistan und Belutschistan sind während der Proteste im Herbst 2022 mit brutaler Gewalt gegen friedliche Demonstranten, auch gegen Kinder, vorgegangen.
Als Leiter der iranischen LEF in der Provinz Sistan und Belutschistan ist Ahmed TAHERI somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
108.
HOSSEINI Seyed Sadegh
Geburtsdatum: 1963 oder 1964
Geburtsort: Dehloran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: General
Funktion: Leiter des IRGC in der Provinz Kurdistan
General Seyed Sadegh Hosseini ist Leiter des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) in der Provinz Kurdistan.
In der Provinz Kurdistan kam es zu schweren Gewalttaten seitens der iranischen Sicherheitskräfte, auch seitens des IRGC, während der Protestwelle im Jahr 2022. Darüber hinaus nutzt das IRGC die Provinz Kurdistan als Basis für militärische Operationen gegen Irakisch-Kurdistan, die zum Tod von mehr als einem Dutzend Nichtkombattanten geführt haben.
Seyed Sadegh Hosseini gehört daher zu den Verantwortlichen für die Gewalttaten des IRGC gegen Demonstrierende in der Provinz Kurdistan. Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
109.
RAJABPOUR Sereng Hossein
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst
Funktion: Kommandeur der Beit al-Maqdis (IRGC in Kurdistan) in der Stadt Sanandaj
Oberst Sereng Hossein Rajabpour ist Befehlshaber der Beit al-Maqdis (IRGC in Kurdistan) in der Stadt Sanandaj in der Provinz Kurdistan.
In der Provinz Kurdistan, insbesondere in der Stadt Sanandaj, kam es zu schweren Gewalttaten der iranischen Sicherheitskräfte, einschliesslich des IRGC, während der Protestwelle im Jahr 2022.
Sereng Hossein Rajabpour gehört daher zu den Verantwortlichen für die Gewalttaten gegen Demonstrierende in der Provinz Kurdistan. Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
110.
ASL Gholamhossein Mohammadi
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Leiter des IRGC in der Provinz Ardabil
Gholamhossein Mohammadi Asl ist Leiter des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) in der Provinz Ardabil, einer Provinz mit einer aserbaidschanischen ethnischen Minderheit.
Die iranischen Sicherheitskräfte, einschliesslich des IRGC, haben bei den Protesten im Jahr 2022 in der Provinz Ardabil schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Berichten zufolge wurde eine iranische Schülerin - Asra Panahi - von Sicherheitskräften zu Tode geprügelt, weil sie sich weigerte, die regierungsfreundliche Hymne zu singen.
Gholamhossein Mohammadi Asl ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
111.
ABDI Shakar
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst
Funktion: Stellvertretender Leiter des IRGC in der Provinz Ardabil
Oberst Shakar Abdi ist stellvertretender Leiter des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) in der Provinz Ardabil, einer Provinz mit einer aserbaidschanischen ethnischen Minderheit.
Die iranischen Sicherheitskräfte, einschliesslich des IRGC, haben bei den Protesten im Jahr 2022 in der Provinz Ardabil schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Berichten zufolge wurde eine iranische Schülerin - Asra Panahi - von Sicherheitskräften zu Tode geprügelt, weil sie sich weigerte, die regierungsfreundliche Hymne zu singen.
Shakar Abdi ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
112.
HASSANZADEH Hasan
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Leiter des IRGC in der Provinz Teheran
Brigadegeneral Hasan Hassanzadeh ist Leiter des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) in der Provinz Teheran.
Die iranischen Sicherheitskräfte, einschliesslich des IRGC, haben bei den Protesten im Jahr 2022 in der Provinz Teheran schwere Menschenrechtsverletzungen begangen.
Hasan Hassanzadeh ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
113.
AGHAEI Morteza Mir (alias MIRAGHAEI Morteza)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst
Funktion: Leiter der Bassidsch-Milizen in der Stadt Sanandaj
Oberst Morteza Mir Aghaei ist der Leiter der Bassidsch-Milizen in der Stadt Sanandaj in der Provinz Kurdistan.
Die iranischen Sicherheitskräfte, einschliesslich des IRGC und seiner Bassidsch-Milizen, haben bei den Protesten im Jahr 2022 in Sanandaj schwere Menschenrechtsverletzungen begangen.
Morteza Mir Aghaei ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
114.
MOHAMMADIAN Abbas-Ali
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Polizeikommandeur des Grossraums Teheran; ehemaliger Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Provinz Alborz (Karaj)
Abbas-Ali Mohammadian ist seit Januar 2023 Polizeikommandeur des Grossraums Teheran. Er ist der ehemalige Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Provinz Alborz (Karaj), ein Amt, das er von 2017 bis 2023 innehatte.
Alborz (Karaj) ist eine Provinz, in der seit September 2022 grosse Demonstrationen stattfinden, gegen die mit übermässiger Polizeigewalt vorgegangen wird. Die Sicherheitskräfte haben häufig direkt auf friedliche Demonstranten geschossen, was zu zahlreichen Todesopfern, darunter auch Kinder, geführt hat.
Als Polizeikommandeur des Grossraums Teheran ist er verantwortlich für die Umsetzung von Massnahmen, die die Rechte von Frauen verletzen.
Als ehemaliger Leiter der LEF in der Provinz Alborz (Karaj) und derzeitiger Polizeikommandeur des Grossraums Teheran ist Abbas-Ali Mohammadian somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
115.
JAHANBAKHSH Rahim
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Provinz West-Aserbaidschan
Brigadegeneral Rahim Jahanbakhsh ist der Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Provinz West-Aserbaidschan.
West-Aserbaidschan ist eine Provinz, in der seit September 2022 grosse Demonstrationen stattfinden, gegen die mit übermässiger Polizeigewalt vorgegangen wird.
Rahim Jahanbakhsh ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
116.
SHEIKHNEJAD Hassan
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst
Funktion: Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in Urumeh (auch bekannt als Ouroumieh), der Hauptstadt der Provinz West-Aserbaidschan
Oberst Hassan Sheikhnejad ist Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in Urumeh, der Hauptstadt der Provinz West-Aserbaidschan.
In Urumeh haben die iranischen Sicherheitskräfte bei den Protesten im Jahr 2022 schwere Menschenrechtsverletzungen begangen.
Hassan Sheikhnejad ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
117.
SAADATI Mahmoud
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst
Funktion: Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Stadt Zahedan in der Provinz Sistan und Belutschistan
Oberst Mahmoud Saadati ist Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Stadt Zahedan in der Provinz Sistan und Belutschistan.
In Zahedan haben die iranischen Sicherheitskräfte bei den Protesten im Jahr 2022 schwere Menschenrechtsverletzungen begangen.
Mahmoud Saadati ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
118.
MIRZAI Morteza
Geburtsort: Khorram Abad, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Provinz Mazandaran
Brigadegeneral Morteza Mirzai ist Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Provinz Mazandaran.
In der Provinz Mazandaran haben die iranischen Sicherheitskräfte bei den Protesten im Jahr 2022 schwere Menschenrechtsverletzungen begangen.
Morteza Mirzai ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
119.
MALIKI Azizullah
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: General
Funktion: Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Provinz Gilan
General Azizullah Maliki ist Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Provinz Gilan.
Im Jahr 2022 leitete Azizullah Maliki die gewaltsame Vorgehen gegen die Proteste in der Provinz Gilan. Er hatte eine hohe Medienpräsenz und verteidigte vehement das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Proteste im September und Oktober 2022.
Als Leiter der LEF in der Provinz Gilan ist Azizullah Maliki somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
120.
MORADI Ali-Reza
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Stadt Sanandaj
Ali-Reza Moradi ist seit Dezember 2018 Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Stadt Sanandaj in der Provinz Kurdistan.
In dieser Position untersteht Ali-Reza Moradi dem Generalstab der Streitkräfte in Iran, unter unmittelbarer Aufsicht des Obersten Führers der Islamischen Republik Iran.
Moradi war für die Massenverhaftungen von Demonstrierenden verantwortlich und ordnete den Einsatz tödlicher Waffen gegen unbewaffnete Demonstrierende während der landesweiten Proteste in Sanandaj im November 2019 an, wobei mindestens zwei Demonstrierende ums Leben kamen.
Die eklatanten und schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Polizeikräfte in Sanandaj, wie etwa wahlloses Schiessen mit scharfer Munition auf friedliche Demonstrierende, auch auf Kinder, sind seit dem Beginn der Proteste wegen des Todes von Mahsa Amini Mitte September 2022 dokumentiert.
Moradi hat sich auch öffentlich für ein hartes Vorgehen gegen Personen ausgesprochen, die an den Demonstrationen teilnehmen. Seit dem Beginn der Demonstrationen von 2022 haben die Polizeikräfte zahlreiche Menschenrechtsverteidiger und Journalisten willkürlich festgenommen.
Ali-Reza Moradi ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
121.
RAFIEI Enayatollah
Geburtsdatum: 1970
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Hauptmann
Funktion: Anführer des Trupps, der Mahsa Amini verhaftete
Hauptmann Enayatollah Rafiei ist Mitglied der Sittenpolizei (in der EU-Liste geführt), einer islamischen Religionspolizei, die Teil der iranischen Strafverfolgungskräfte ist. Er ist Anführer des Trupps, der Mahsa Amini verhaftete.
Am 13. September 2022 verhafteten Rafiei und drei weitere Mitglieder seines Trupps in Teheran willkürlich die 22-jährige Mahsa Amini, weil sie angeblich ihren Hidschab nicht ordnungsgemäss trug. Sie wurde anschliessend in das Hauptquartier der Sittenpolizei verbracht, um dort einen "Erziehungs- und Orientierungskurs" zu erhalten. Zuverlässigen Berichten und Zeugen zufolge wurde sie im Gewahrsam brutal geschlagen und misshandelt, was zu ihrer Aufnahme ins Krankenhaus und zu ihrem Tod am 16. September 2022 führte. Dieses missbräuchliche Verhalten der Sittenpolizei ist nicht auf diesen Vorfall beschränkt und ist umfassend dokumentiert.
Als Anführer des Trupps ist Hauptmann Enayatollah Rafiei für den Tod von Amini und somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
122.
KHOSHNAMVAND Ali
Geburtsdatum: 1995
Geburtsort: Khoshnamvand, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Polizeihauptmeister
Funktion: Mitglied des Trupps, der Mahsa Amini verhaftete
Polizeihauptmeister Ali Khoshnamvand ist Mitglied der Sittenpolizei (in der EU-Liste geführt), einer islamischen Religionspolizei, die Teil der iranischen Strafverfolgungskräfte ist. Er ist ein Polizist des Trupps, der Mahsa Amini verhaftete.
Am 13. September 2022 verhafteten Khoshnamvand und drei weitere Mitglieder eines Trupps in Teheran willkürlich die 22-jährige Mahsa Amini, weil sie angeblich ihren Hidschab nicht ordnungsgemäss trug. Sie wurde anschliessend in das Hauptquartier der Sittenpolizei verbracht, um dort einen "Erziehungs- und Orientierungskurs" zu erhalten. Zuverlässigen Berichten und Zeugen zufolge wurde sie im Gewahrsam brutal geschlagen und misshandelt, was zu ihrer Aufnahme ins Krankenhaus und zu ihrem Tod am 16. September 2022 führte. Dieses missbräuchliche Verhalten der Sittenpolizei ist nicht auf diesen Vorfall beschränkt und ist umfassend dokumentiert.
Als einer der Polizisten, die Amini festgenommen haben, ist Polizeihauptmeister Ali Khoshnamvand für den Tod von Amini und somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
123.
GHORBAN-HOSSEINI Fatemeh
Geburtsdatum: 1995
Geburtsort: Teheran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: weiblich
Funktion: Mitglied des Trupps, der Mahsa Amini verhaftete
Fatemeh Ghorban-Hosseini ist Mitglied der Sittenpolizei (in der EU-Liste geführt), einer islamischen Religionspolizei, die Teil der iranischen Strafverfolgungskräfte ist. Sie ist eine Polizistin des Trupps, der Mahsa Amini verhaftete.
Am 13. September 2022 verhafteten Ghorban-Hosseini und drei weitere Mitglieder eines Trupps in Teheran willkürlich die 22-jährige Mahsa Amini, weil sie angeblich ihren Hidschab nicht ordnungsgemäss trug. Sie wurde anschliessend in das Hauptquartier der Sittenpolizei verbracht, um dort einen "Erziehungs- und Orientierungskurs" zu erhalten. Zuverlässigen Berichten und Zeugen zufolge wurde sie im Gewahrsam brutal geschlagen und misshandelt, was zu ihrer Aufnahme ins Krankenhaus und zu ihrem Tod am 16. September 2022 führte. Dieses missbräuchliche Verhalten der Sittenpolizei ist nicht auf diesen Vorfall beschränkt und ist umfassend dokumentiert.
Als Polizistin des Trupps, der Amini festgenommen hat, ist Fatemeh Ghorban-Hosseini für den Tod von Amini und somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
124.
SAFARI Parastou
Geburtsdatum: 1986
Geburtsort: Kermanshah, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: weiblich
Funktion: Mitglied des Trupps, der Mahsa Amini verhaftete
Parastou Safari ist Mitglied der Sittenpolizei (in der EU-Liste geführt), einer islamischen Religionspolizei, die Teil der iranischen Strafverfolgungskräfte ist. Sie ist eine Polizistin des Trupps, der Mahsa Amini verhaftete.
Am 13. September 2022 verhafteten Safari und drei weitere Mitglieder eines Trupps in Teheran willkürlich die 22-jährige Mahsa Amini, weil sie angeblich ihren Hidschab nicht ordnungsgemäss trug. Sie wurde anschliessend in das Hauptquartier der Sittenpolizei verbracht, um dort einen "Erziehungs- und Orientierungskurs" zu erhalten. Zuverlässigen Berichten und Zeugen zufolge wurde sie im Gewahrsam brutal geschlagen und misshandelt, was zu ihrer Aufnahme ins Krankenhaus und zu ihrem Tod am 16. September 2022 führte. Dieses missbräuchliche Verhalten der Sittenpolizei ist nicht auf diesen Vorfall beschränkt und ist umfassend dokumentiert.
Als Polizistin des Trupps, der Amini festgenommen hat, ist Parastou Safari für den Tod von Amini und somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
125.
JEBELLI Peyman
Geburtsdatum: 25.1.1967
Geburtsort: Teheran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Direktor von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB)
Peyman Jebelli ist der Direktor von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB), die als Sprachrohr des Regimes bekannt ist.
IRIB schränkt den freien Informationsfluss für die iranische Bevölkerung erheblich ein und verhindert ihn sogar. Darüber hinaus ist IRIB aktiv an der Organisation und Ausstrahlung von durch Einschüchterung und schwere Gewalt erzwungenen "Geständnissen" von Regimekritikern beteiligt. Diese "Geständnisse" werden häufig im Anschluss an öffentliche Proteste oder vor einer Hinrichtung ausgestrahlt, um ein Aufbegehren der Öffentlichkeit gering zu halten. Als Direktor von IRIB ist Jebelli verantwortlich für die Handlungen und den Nachrichteninhalt von IRIB.
Während mehrere hochrangige Akteure des staatlichen Rundfunks kürzlich zurückgetreten sind und sich gegen die gewaltsame Reaktion des iranischen Regimes auf die Proteste von 2022 ausgesprochen haben, ist Jebelli weiterhin in seiner Funktion tätig. Seine Ernennung als Direktor von Irans grösster offizieller Informationsquelle wurde vom Obersten Führer Ali Khamenei genehmigt und deutet auf eine ideologische Nähe zum Regime hin.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
126.
REZVANI Ali (alias REZWANI Ali)
Geburtsdatum: 1984
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Berichterstatter und Moderator zu politischen und sicherheitspolitischen Angelegenheiten bei Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB)
Ali Rezvani ist ein Berichterstatter bei Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB) und Moderator des abendlichen Nachrichtenprogramms von IRIB um 20.30 Uhr.
IRIB ist eine staatlich kontrollierte iranische Medienorganisation, die mit der Verbreitung von Regierungsinformationen beauftragt ist. Die abendliche Nachrichtensendung von IRIB um 20.30 Uhr, die auf Channel 2 ausgestrahlt wird, ist das führende Nachrichtenprogramm des Landes und gilt als vorrangige Plattform von IRIB zur Umsetzung der Agenda der Sicherheitskräfte, einschliesslich des Geheimdienstministeriums (Ministry of Intelligence - MOIS) und des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps - IRGC). Dokumentierte Fälle zeigen, dass im Nachrichtenprogramm um 20.30 Uhr erzwungene Geständnisse ausgestrahlt werden.
In seiner Funktion als Berichterstatter bei IRIB nimmt Ali Rezvani an Verhören teil, die zu erzwungenen Geständnissen führen; er ist somit direkt an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt und leistet ihnen Vorschub. In seiner Funktion als Moderator der Nachrichtensendung um 20.30 Uhr fördert Rezvani die Agenda der iranischen Sicherheitskräfte, in deren Rahmen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Folter und willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen gebilligt werden. Rezvani setzt ausserdem Propaganda gegen Kritiker ein, um sie einzuschüchtern und ihre Misshandlung zu rechtfertigen und zu fördern, womit er ihr Recht auf freie Meinungsäusserung verletzt.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
127.
ZABIHPOUR Ameneh Sadat
Geburtsdatum: 7.8.1984
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: weiblich
Funktion: Berichterstatterin bei Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB) und Leiterin der Mediengruppe für Persisch für das Ausland bei IRIB
Reisepass-Nr.: 09324611
Ameneh Sadat Zabihpour ist Leiterin der Mediengruppe für Persisch für das Ausland bei IRIB, die als Sprachrohr des Regimes bekannt ist.
IRIB schränkt den freien Informationsfluss für die iranische Bevölkerung erheblich ein und verhindert ihn. Darüber hinaus ist IRIB aktiv an der Organisation und Ausstrahlung von durch Einschüchterung und schwere Gewalt erzwungenen "Geständnissen" von Regimekritikern beteiligt. Diese "Geständnisse" werden häufig im Anschluss an öffentliche Proteste oder vor einer Hinrichtung ausgestrahlt, um ein Aufbegehren der Öffentlichkeit gering zu halten.
Während einige hochrangige Akteure des staatlichen Rundfunks kürzlich zurückgetreten sind und sich gegen die gewaltsame Reaktion des iranischen Regimes auf die Proteste von 2022 ausgesprochen haben, ist Zabihpour weiterhin in ihrer Funktion tätig. Sie hat Regimekritiker verhört und Videos von erzwungenen Geständnissen produziert.
Sie ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
128.
KHATAMI Seyyed Ahmad
Geburtsdatum: 8.5.1960
Geburtsort: Semnan, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Imam für das Freitagsgebet, Mitglied der Assembly of Experts for the Leadership (Expertenversammlung der Führung)
Seyyed Ahmad Khatami ist ein als Hardliner bekannter Geistlicher und ein einflussreicher Imam für das Freitagsgebet in Teheran. Khatami ist ausserdem Mitglied der Assembly of Experts for the Leadership, einer iranischen Einrichtung, die selbst in Menschenrechtsverletzungen verwickelt ist, da sie verfassungsrechtliche Bestimmungen nicht achtet.
Als Geistlicher, der den staatlichen Behörden nahesteht und über ein grosses Publikum verfügt, nutzt Khatami seine Position, um Demonstrierende verbal zu attackieren und zu Gewalt gegen sie aufzurufen. Er verteidigt nicht nur die repressiven Handlungen der iranischen Sicherheitskräfte, er hat auch bei mehreren Gelegenheiten ein noch brutaleres Vorgehen gegen Demonstrierende gefordert, einschliesslich der Todesstrafe.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
129.
MIRAHMADI Seyyed Majid
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Leiter der Arbaeen-Hauptverwaltung; ehemaliger Stellvertretender Innenminister Irans
Brigadegeneral Seyyed Majid Mirahmadi ist Leiter der Arbaeen-Hauptverwaltung, einer traditionell von Mitgliedern der Sicherheitskräfte besetzten Position. Er war bis 2024 stellvertretender Innenminister Irans, der für die Aufsicht über die iranischen Sicherheits- und Polizeikräfte verantwortlich ist; diese Akteure sind an schweren Menschenrechtsverletzungen in Iran beteiligt.
Die iranischen Sicherheits- und Polizeikräfte gehen mit Gewalt gegen Protestkundgebungen vor, schiessen direkt auf friedliche Demonstranten und nehmen Menschen willkürlich fest, wobei sie deren Menschenrechte völlig missachten.
In seinen Erklärungen bezeichnet Mirahmadi die Demonstrationen als Krawalle, die aufhören müssen, und erklärt die an friedlichen Protesten teilnehmenden Menschen zu Kriminellen und bedroht sie. Er selbst beschönigt ferner die schweren Menschenrechtsverletzungen, die die Sicherheits- und Polizeikräfte unter seiner Aufsicht begehen, z. B. indem er behauptet, die sechzehnjährige Demonstrantin Nika Shakrami habe Selbstmord begangen. Berichten zufolge ist es sehr wahrscheinlich, dass sie von den Sicherheitskräften getötet wurde.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
130.
MOUSAVI Sayyed Abdolrahim
Geburtsdatum: 1959/1960
Geburtsort: Qom, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Generalmajor
Funktion: Oberbefehlshaber der iranischen Armee
Generalmajor Sayyed Abdolrahim Mousavi ist Oberbefehlshaber der iranischen Armee. In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Beteiligung der iranischen Armee an der gewaltsamen Reaktion des Regimes auf die Proteste von 2022.
Bei mehreren Gelegenheiten bezeichnete Mousavi die Demonstrationen in Iran als Krawalle, die von den Feinden Irans organisiert und geplant worden seien, und stufte die Proteste somit als Bedrohung für die nationale Sicherheit ein. Er richtete verbale Drohungen an die Teilnehmenden der Protestbewegung. Ferner befürwortete er die gewaltsame Reaktion der iranischen Sicherheitskräfte gegenüber den Demonstrierenden und bezeichnete sie als wirksamen Weg, um die Feinde Irans zu neutralisieren.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
131.
BORMAHANI Mohsen (alias BARMAHANI Mohsen)
Geburtsdatum: 24.5.1979
Geburtsort: Neishabur, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: A54062245 (Iran), läuft am 12.7.2026 ab
Personalausweis-Nr.: 1063893488 (Iran)
Funktion: Stellvertretender Direktor von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB)
Mohsen Bormahani ist der stellvertretende Direktor von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB), die als Sprachrohr des Regimes agiert.
In seiner Funktion ist Bormahani für den Inhalt von IRIB verantwortlich. IRIB schränkt den freien Informationsfluss für die iranische Bevölkerung erheblich ein und verhindert ihn. Darüber hinaus ist IRIB aktiv an der Organisation und Ausstrahlung von durch Einschüchterung und schwere Gewalt erzwungenen Geständnissen von Regimekritikern beteiligt. Diese "Geständnisse" werden häufig im Anschluss an öffentliche Proteste oder vor einer Hinrichtung ausgestrahlt, um ein Aufbegehren der Öffentlichkeit gering zu halten.
Während mehrere hochrangige Akteure des staatlichen Rundfunks kürzlich zurückgetreten sind und sich gegen die gewaltsame Reaktion des iranischen Regimes auf die Proteste von 2022 in Iran ausgesprochen haben, ist Bormahani weiterhin in seiner Funktion als stellvertretender Direktor tätig und hat kürzlich in Erklärungen das Regime verteidigt.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
132.
JOKAR Morteza (alias JOWKAR Morteza)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst
Funktion: Stellvertretender Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Provinz Sistan und Belutschistan
Oberst Morteza Jokar ist der stellvertretende Leiter der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in der Provinz Sistan und Belutschistan.
In dieser Funktion ist er verantwortlich für die Leitung des gewaltsamen Vorgehens gegen protestierende Zivilpersonen in der Provinz Sistan und Belutschistan im Anschluss an den Tod von Mahsa Amini im September 2022. Die Einsatzkräfte unter seinem Kommando schossen während des Massakers vom 30. September 2022 in Zahedan und des Massakers vom 4. November 2022 in Khash mit scharfer Munition auf Demonstrierende, wobei Dutzende Menschen getötet oder verwundet wurden. Weitere Fälle von gewaltsamer Unterdrückung fanden unter seiner Kontrolle im Herbst 2022 in anderen Provinzstädten (unter anderem in Saravan, Chabahar, Iranshahr, Rask Sarbaz) statt.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
133.
SOURI Majid
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Dienstgrad: Zweiter Brigadegeneral
Funktion: Leiter der Tourismus-Organisation Rahian-e Noor; ehemaliger stellvertretender Befehlshaber der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) in der Provinz Lorestan
Majid Souri ist zweiter Brigadegeneral der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC). Er war stellvertretender Befehlshaber des Korps des IRGC in der Provinz Lorestan. Seit Dezember 2022 ist er Leiter der Tourismus-Organisation Rahian-e Noor, einer mit dem IRGC und der Basij verbundenen Organisation.
Er ist verantwortlich für die gewaltsame Repression der Proteste im Jahr 2022 durch die Sicherheitskräfte, insbesondere in der Stadt Khorramabad, wo Menschen in Trauer um Nika Shakrami zusammenkamen, einer jugendlichen Demonstrantin, die kurz nach dem Tod von Mahsa Amini verschwand und zu Tode kam.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
134.
KARIMI Mohsen
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Leitender Berater des Befehlshabers der Landstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC); ehemaliger Befehlshaber des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) in der Provinz Markazi
Seit Mai 2024 ist Brigadegeneral Mohsen Karimi leitender Berater des Befehlshabers der Landstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC). Er ist ehemaliger Befehlshaber des IRGC in der Provinz Markazi, auch bekannt als Ruhollah-Korps. Das Ruhollah-Korps ist eine militärische Einheit des IRGC mit Hauptquartier in Arak; das Korps ist für die Führung aller in der Provinz Markazi stationierten IRGC- und Bassidsch-Einheiten zuständig.
Er ist verantwortlich für die gewaltsame Repression der Proteste im Jahr 2022 durch die Sicherheitskräfte, die zum Tod des neunzehnjährigen Mehrshad Shahidi in einer IRGC-Hafteinrichtung in Arak geführt hat.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
135.
HEYDARNIA Alireza
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Dienstgrad: Brigadegeneral
Funktion: Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) in der Provinz Alborz
Brigadegeneral Alireza Heydarnia ist Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) in der Provinz Alborz, auch bekannt als Korps Imam Hassan Mojtaba.
Das Korps der Iranischen Revolutionsgarde ist verantwortlich für die gewaltsame Repression von Demonstranten in der Provinz Alborz, insbesondere in der Stadt Karaj, im Jahr 2022. In dieser Stadt gingen die Sicherheitskräfte gegen Demonstranten vor, die zum Andenken an die Opfer der Proteste anlässlich des 40. Tages nach deren Tod zusammenkamen. Am 17. Oktober 2022 entführten Sicherheitskräfte Armita Abbasi, eine zwanzigjährige Frau, aus einem Krankenhaus in Karaj und vergewaltigten sie mehrfach.
Alireza Heydarnia ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
136.
GARSHASBI Amanollah
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Stellvertretender Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) in der Provinz Sistan und Belutschistan
Brigadegeneral Amanollah Garshasbi ist stellvertretender Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) in der Provinz Sistan und Belutschistan. Das Provinzkorps "Salaman" wird von ihm befehligt.
In der Provinz Sistan und Belutschistan wurden während der Protestwelle 2022 einige der gewaltsamsten Vorgehen durch iranische Sicherheitskräfte, auch durch das IRGC, verzeichnet. Am 30. September 2022 erlebte die Provinzhauptstadt Zahedan einen "blutigen Freitag", als die Sicherheitskräfte bei einer Protestkundgebung, die dort um das Freitagsgebet herum stattfand, das Feuer eröffneten. Schätzungen zufolge wurden mindestens 70 Demonstrierende durch Schüsse getötet. Seitdem wird gegen Teilnehmende an Protesten weiter Gewalt angewendet.
Garshasbi ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
137.
REYHANI Bahman
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Stellvertretender Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) im Westen Irans, zuständig für die Provinz Kermanshah.
Brigadegeneral Bahman Reyhani ist als stellvertretender Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) im Westen Irans zuständig für die Provinz Kermanshah. Das Provinzkorps "Hazrat Nabi Akram" wird von ihm befehligt.
In der Provinz Kermanshah gab es während der Protestwelle 2022 gewaltsames Vorgehen durch iranische Sicherheitskräfte, auch durch das IRGC. Reyhani ist daher mitverantwortlich für die Gewalttaten des IRGC gegen Demonstrierende in der Provinz Kermanshah.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
138.
SHAHSAVARI Habib
Geburtsdatum: 1963/1964
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Befehlshaber des Provinzkorps "Shohada" des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC), zuständig für die Provinz West-Aserbaidschan.
Brigadegeneral Habib Shahsavari ist als Befehlshaber des zu den Bodentruppen gehörenden Korps "Shohada" des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) zuständig für die Provinz West-Aserbaidschan.
Von ihm befehligte IRGC-Kräfte führten Einsätze gegen Demonstrierende in den kurdischen Regionen des Iran durch. Solche Einsätze gegen Demonstrierende wurden insbesondere ab dem 15. November 2022 in den Städten Piranshahr, Mahabad und Bukan der Provinz West-Aserbaidschan durchgeführt. Hierbei gingen die IRGC-Kräfte mit unverhältnismässiger Gewalt vor. Nach Schätzungen nichtstaatlicher Organisationen wurden bei den IRGC-Einsätzen in der Stadt Mahabad vier Menschen und in der Stadt Bukan zwölf Menschen getötet.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
139.
ABDOLLAHPOUR Mohammad
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Befehlshaber des Provinzkorps "Quds" des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC), zuständig für die Provinz Gilan.
Brigadegeneral Mohammad Abdollahpour ist als Befehlshaber des Provinzkorps "Quds" des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) zuständig für die Provinz Gilan.
In der Provinz Gilan gab es während der Protestwelle 2022 gewaltsames Vorgehen durch iranische Sicherheitskräfte, auch durch von Abdollahpour befehligte IRGC-Kräfte.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
140.
MOSLEMI Siavash
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Befehlshaber des Provinzkorps "Karbala" des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC), zuständig für die Provinz Mazandaran.
Brigadegeneral Siavash Moslemi ist seit Juni 2020 als Befehlshaber des Provinzkorps "Karbala" des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) zuständig für die Provinz Mazandaran.
Von ihm befehligte IRGC-Kräfte führten im Jahr 2022 unter Anwendung unverhältnismässiger Gewalt Einsätze gegen Demonstrierende durch. Als Befehlshaber der eingesetzten Kräfte ist Moslemi mitverantwortlich für die Gewalt gegen Demonstrierende.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
141.
ZULQADR Ahmad
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Befehlshaber des Provinzkorps "Seyyed al-Shohada" des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC), zuständig für die Provinz Teheran.
Brigadegeneral Ahmad Zulqadr ist seit November 2020 als Befehlshaber des Provinzkorps "Seyyed al-Shohada" des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) zuständig für die Provinz Teheran. Er ist auch der stellvertretende Befehlshaber des IRGC-Korps in Teheran-Stadt.
Medienberichten zufolge wurde Zulqadr für diesen Posten insbesondere aufgrund seiner Sachkompetenz in der Unterdrückung von Protesten auserwählt. Im Jahr 2022 wurde in Teheran besonders gewaltsam gegen Demonstrierende vorgegangen.
Als Befehlshaber der IRGC-Kräfte, die besagte Gewalt gegen Demonstrierende eingesetzt haben, ist er somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
142.
KASHKOULI Morteza
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Befehlshaber des Provinzkorps "Hazrat Abulfazl" des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC), zuständig für die Provinz Lorestan.
Brigadegeneral Morteza Kashkouli ist als Befehlshaber des Provinzkorps "Hazrat Abulfazl" des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) zuständig für die Provinz Lorestan.
Von ihm befehligte IRGC-Kräfte führten im Jahr 2022 Einsätze gegen Demonstrierende in den kurdischen Regionen des Iran durch. Diese Einsätze wurden insbesondere in der Stadt Khorramabad in der Provinz Lorestan durchgeführt. IRGC-Kräfte gingen bei diesen Einsätzen unverhältnismässig gewaltsam vor, indem sie scharfe Munition gegen Demonstrierende einsetzten.
Als Befehlshaber dieser IRGC-Kräfte ist Kashkouli mitverantwortlich für diese Gewalt. Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
143.
BAYAT Isa
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst
Funktion: Befehlshaber der 364. Brigade (Shahid Nasirzadeh) des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC), zuständig für Mahabad in der Provinz West-Aserbaidschan.
Oberst Isa Bayat ist seit Juni 2022 Befehlshaber der 364. Brigade (Shahid Nasirzadeh) des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC), zuständig für Mahabad in der Provinz West-Aserbaidschan.
Im Jahr 2022 führten von ihm befehligte IRGC-Kräfte Militäreinsätze gegen Demonstrierende in den kurdischen Regionen des Iran durch. Insbesondere ab dem 15. November 2022 wurden solche Einsätze gegen Demonstrierende in Mahabad durchgeführt, wobei unverhältnismässige Gewaltanwendung zum Tod von vier Menschen führte.
Als Befehlshaber der IRGC-Kräfte, die diese Einsätze durchführten, ist Bayat verantwortlich für den Einsatz von Gewalt gegen Demonstrierende. Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
144.
ASANLOO Mohammad Taghi
Geburtsort: Provinz Zanjan, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Befehlshaber des regionalen Hauptquartiers des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) "Hamzeh Seyed Al-Shohada" im Nordwesten Irans.
Brigadegeneral Mohammad Taghi Asanloo ist als Befehlshaber des regionalen Hauptquartiers "Hamzeh Seyed Al-Shohada" des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) im Nordwesten des Iran zuständig für die Provinzen Kordestan und West-Aserbaidschan.
Das Hauptquartier der "Hamzeh Seyed Al-Shohada" hat als besondere Mission die Unterdrückung von Unruhen im Nordwesten Irans. Im Jahr 2022 führten von Asanloo befehligte IRGC-Kräfte Militäreinsätze gegen Demonstrierende in den kurdischen Regionen des Iran durch. Insbesondere ab dem 15. November 2022 führten von Asanloo befehligte IRGC-Kräfte solche Einsätze gegen Demonstrierende in den Städten Piranshahr, Mahabad und Bukan durch.
Hierbei gingen die IRGC-Kräfte mit unverhältnismässiger Gewalt vor. Nach Schätzungen von NRO sind aufgrund der Einsätze von IRGC-Kräften gegen Demonstrierende in den kurdischen Regionen seit dem 15. November 2022 42 Personen ums Leben gekommen.
Als Befehlshaber der IRGC-Kräfte in der Region ist Asanloo verantwortlich für die von seinen Truppen gegen Demonstranten eingesetzte Gewalt. Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
145.
SAJJADI Seyed Hamid Hazaveh
Geburtsdatum: 21.3.1969
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Mitglied des Obersten Sportrates; ehemaliger iranischer Minister für Sport und Jugend
Hamid Sajjadi ist seit dem 22. August 2023 Mitglied des Obersten Sportrates. Vom 15. August 2021 bis August 2023 war er iranischer Minister für Sport und Jugend.
Er ist dafür verantwortlich, dass iranische Athleten durch Ausübung von Druck zum Schweigen gebracht und daran gehindert werden, sich auf internationaler Ebene gegen die Repressionen im Iran zu äussern. Er war persönlich am Fall von Elnaz Rekabi beteiligt, einer iranischen Sportkletterin, die im Herbst 2022 bei der Asienmeisterschaft in Seoul im Klettern ohne Hidschab antrat. Nach ihrem Wettkampf wurde Rekabi durch Täuschung in das iranische Botschaftsgebäude in Seoul gelockt, wo ihr Pass und ihr Mobiltelefon auf Anordnung der Behörden in Teheran beschlagnahmt wurden. Nach ihrer wahrscheinlich erzwungenen Rückkehr nach Teheran wurde sie von Vertretern von zwei politischen und sportlichen Institutionen des Iran verhört und traf sich mit Sajjadi. Bei diesem Treffen wurde sie gezwungen, sich in einer Erklärung für die Teilnahme am Wettkampf ohne Hidschab zu entschuldigen, und mit der Beschlagnahmung von im Besitz ihrer Familie befindlichen Grundstücken bedroht. Im Dezember 2022 wurde bekannt, dass das Haus von Elnaz Rekabis Familie in Zandschan abgerissen wurde.
Hamid Sajjadi ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
146.
GOLPAYEGANI Seyyed Mohammed Saleh Hashemi
Geburtsdatum: 1967
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Leiter der Zentralstelle für das Gebieten des Rechten und das Verbieten des Verwerflichen (Zentralstelle für die Förderung der Tugend und die Verhinderung des Lasters)
Verbundene Organisationen: Zentralstelle für das Gebieten des Rechten und das Verbieten des Verwerflichen (Zentralstelle für die Förderung der Tugend und die Verhinderung des Lasters), Sittenpolizei
Seyyed Mohammed Saleh Hashemi Golpayegani ist seit dem 25. August 2021 Leiter der Zentralstelle für das Gebieten des Rechten und das Verbieten des Verwerflichen (auch bekannt als Amt oder Zentralstelle für die Förderung der Tugend und die Verhinderung des Lasters). Die Zentralstelle für die Förderung der Tugend und die Verhinderung des Lasters ist eine staatliche Institution, die für die Festlegung und Durchsetzung übermässig strenger Verhaltensmodelle in der Gesellschaft verantwortlich ist.
Im Jahr 2022 war die Zentralstelle für das Gebieten des Rechten und das Verbieten des Verwerflichen massgeblich an der Festlegung neuer und strengerer Sittenvorschriften für Frauen beteiligt, die eindeutig gegen ihre Menschenrechte verstossen. Darüber hinaus spielt die Zentralstelle für das Gebieten des Rechten und das Verbieten des Verwerflichen eine zentrale Rolle bei der Einrichtung der Überwachung von Frauen und Männern, die diese Vorschriften nicht einhalten, und der Festlegung von häufig brutalen Sanktionen gegen diese. Diese strengen Vorschriften werden anschliessend von den in der EU-Liste geführten Strafverfolgungskräften der Islamischen Republik Iran (LEF) (insbesondere ihrer Sittenpolizei) rabiat durchgesetzt.
Als Leiter der Zentralstelle für das Gebieten des Rechten und das Verbieten des Verwerflichen ist Seyyed Mohammed Saleh Hashemi Golpayegani somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
147.
ASGARI Hassan alias ASKARI Hassan
Geburtsort: Bidschar, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Gouverneur von Sanandadsch, Provinz Kurdistan
Verbundene Organisationen: Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Hassan Asgari ist Gouverneur der Stadt Sanandadsch in der iranischen Provinz Kurdistan und ehemaliger Befehlshaber der lokalen Kräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC).
Als Gouverneur von Sanandadsch ist er für die gewaltsame und brutale Reaktion in dieser Stadt auf die Proteste nach dem Tod der jungen Kurdin Mahsa Amini im September 2022 verantwortlich. Nachdem Berichten zufolge eine 16-jährige Demonstrantin von Sicherheitskräften in Sanandadsch getötet worden war, gaben Asgari und andere Beamte an, dass sie an einer Drogenüberdosis gestorben sei, möglicherweise durch Selbstmord. Die Verbreitung falscher Todesursachen von Protestteilnehmern, die von Sicherheitskräften getötet wurden, ist eine übliche Vorgehensweise iranischer Beamter, um sich der Rechenschaft für ihre Menschenrechtsverletzungen zu entziehen.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
148.
KHIABANI Hossein Modarres
Geburtsdatum: März 1968/1969
Geburtsort: Teheran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Ehemaliger Gouverneur der Provinz Sistan und Belutschistan
Hossein Modarres Khiabani war von September 2021 bis Dezember 2022 Gouverneur der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan und für die Beaufsichtigung der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in dieser Provinz verantwortlich.
Während seiner Amtszeit gingen die LEF und andere Sicherheitskräfte gegen verschiedene Proteste vor und wandten exzessive Gewalt gegen Protestteilnehmer an. Es gibt umfassende Beweise für die Anwendung unverhältnismässiger Gewalt, die am 30. September 2022 zum Tod von mindestens 66 Menschen in der Stadt Zahedan in der Provinz Sistan und Belutschistan geführt hat.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
149.
KOUSHA Esmaeil Zarei alias KOSHA Ismail
Geburtsdatum: 1978
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Gouverneur der Provinz Kurdistan
Esmaeil Zarei Kousha ist Gouverneur der iranischen Provinz Kurdistan und für die Beaufsichtigung der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) in dieser Provinz zuständig.
In dieser Funktion ist er für die brutale Reaktion auf die Proteste in Kurdistan nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Amini im September 2022 und das übermässig gewaltsame Vorgehen der LEF und der Sicherheitskräfte verantwortlich.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
150.
KOWSARI Mohammad Esmail
Geburtsdatum: 3.5.1955
Geburtsort: Teheran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Mitglied des iranischen Parlaments
Mohammad Esmail Kowsari ist seit 2020 Mitglied des iranischen Parlaments (im Folgenden "MP"). Er vertritt in der Gesetzgebung eine harte Linie und ist Mitglied des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC). Bevor er MP wurde, war Kowsari von 2017 bis 2020 Kommandeur des Sarallah-Hauptquartiers der IRGC in Teheran.
Während der Proteste 2022/2023 hat er den Sicherheitskräften wiederholt mit Konsequenzen gedroht, falls sie ihrer Pflicht nicht nachkommen und nicht gegen die Proteste vorgehen. Er hat zudem mehr militärische Massnahmen gegen friedliche Proteste gefordert. Als MP hat er die iranische Justiz nachdrücklich dazu aufgerufen, Protestteilnehmer zum Tode zu verurteilen.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
151.
MIRSALIM Mostafa alias MIR-SALIM Mostafa; MIRSALIM Sayyid Mostafa Agha
Geburtsdatum: 9.6.1947
Geburtsort: Teheran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: Q5956077 (Iran)
Funktion: Mitglied des iranischen Parlaments
Mostafa Mirsalim ist Mitglied des iranischen Parlaments.
Während der Proteste 2022/2023 war er ein lautstarker Befürworter der Todesstrafe für verhaftete Protestteilnehmer und nutzte das Parlament als Plattform, um mit besonderem Nachdruck ihre Hinrichtung zu unterstützen und zu fordern. Er hat dazu aufgerufen, Protestteilnehmer innerhalb weniger Tage nach ihrer Festnahme hinzurichten. Zudem greift er häufig die freie Presse an und spricht sich dafür aus, die sozialen Medien einzuschränken.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
152.
NAGHDALI Mohammad Taghi
Geburtsdatum: 6.6.1972
Geburtsort: Chomeinischahr-Isfahan, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Mitglied des iranischen Parlaments
Mohammad Taghi Naghdali ist Mitglied des iranischen Parlaments und Mitglied des Rechtsausschusses des Parlaments.
Während der Proteste 2022/2023 war er ein lautstarker Befürworter der Todesstrafe für verhaftete Protestteilnehmer und nutzte das Parlament als Plattform, um mit besonderem Nachdruck ihre Hinrichtung zu unterstützen und zu fordern. Zudem greift er häufig die freie Presse an und beteiligt sich an der Ausarbeitung von Gesetzen zur Einschränkung des freien Informationsflusses.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
153.
GHAZANFARABADI Mousa
Geburtsdatum: 1966
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Mitglied des iranischen Parlaments; Vorsitzender des Rechts- und Justizausschusses des Parlaments
Mousa Ghazanfarabadi ist Mitglied des iranischen Parlaments und Vorsitzender des Rechts- und Justizausschusses des Parlaments In dieser Funktion ist er verantwortlich für die juristische und rechtliche Überprüfung der von den Ministerien vorgeschlagenen Pläne im Parlament, die Überprüfung und Genehmigung von Plänen im Zusammenhang mit dem Strafrecht sowie die Prüfung der Leistung der Beamten und Führungskräfte des Landes aus juristischer und rechtlicher Sicht.
Er hat die schweren Menschenrechtsverletzungen iranischer Beamter während der Proteste 2022/2023 nicht verurteilt. Er hat im Gegenteil erklärt, dass Frauen, die gegen die Hidschab-Regeln verstossen, ihre sozialen Rechte entzogen werden sollten, und sich für die Anwendung von Gewalt gegen sie ausgesprochen. Ausserdem beschönigt er die Verbrechen der iranischen Streitkräfte, indem er die Version der Regierung zu den Umständen von Mahsa Aminis Tod verteidigt.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
154.
NOROOZI Ahmad alias NOROUZI Ahmad; NEWROUZI Ahmad; NAWROUZI Ahmad
Geburtsdatum: 1988
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Leiter des Weltdienstes von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB); Geschäftsführer von Press TV
Verbundene Organisationen: Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB); Press TV
Ahmad Noroozi ist Leiter des Weltdienstes von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB) und Geschäftsführer von Press TV, dem wichtigsten regierungsnahen englischsprachigen Sender, der die fremdsprachigen Sender von IRIB beaufsichtigt.
IRIB ist ein iranisches staatliches Medienunternehmen, das Hunderte von erzwungenen Geständnissen von Inhaftierten mit iranischer, doppelter und nichtiranischer Staatsangehörigkeit im Iran ausgestrahlt hat. IRIB und seine Tochtergesellschaften sind ein sehr wichtiges Instrument bei der Kampagne massiver Unterdrückung und Zensur der eigenen Bevölkerung durch die iranische Regierung. IRIB hat Interviews mit Personen aufgezeichnet und vor Kurzem ausgestrahlt, die zur Aussage dazu gezwungen wurden, dass ihre Verwandten nicht bei den landesweiten Protesten von den iranischen Behörden getötet wurden, sondern unter zufälligen, nicht damit verbundenen Umständen starben.
Press TV ist für die Aufzeichnung und Ausstrahlung von erzwungenen Geständnissen von Inhaftierten, einschliesslich Journalisten, politischen Aktivisten und Angehörigen der kurdischen und arabischen Minderheiten, verantwortlich, wodurch der Sender gegen das international anerkannte Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren verstossen hat.
In seiner Funktion als Leiter von IRIB und Geschäftsführer von Press TV ist Ahmad Noroozi somit für schwere Menschenrechtsverletzungen im Iran verantwortlich.
155.
POURANVARI Youssef alias POURANVARI Youssuf
Geburtsdatum: 26.5.1983
Geburtsort: Teheran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Personalausweis-Nr.: 0492699836 (Iran)
Funktion: Direktor der Programm- und Planungsabteilung des wichtigsten fremdsprachigen Senders von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB)
Verbundene Organisationen: Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB)
Youssef Pouranvari ist Direktor der Programm- und Planungsabteilung des wichtigsten fremdsprachigen Senders von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB).
Als staatlicher Medienkonzern der iranischen Regierung verfügt IRIB bei den Fernseh- und Hörfunkdienste im Iran über eine Monopolstellung und spielt eine zentrale Rolle bei der Einschränkung der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung und der Behinderung des freien Informationsflusses in Iran durch Zensurmassnahmen. IRIB produziert, finanziert und verbreitet Regierungspropaganda sowohl in Iran als auch auf internationaler Ebene. Darüber hinaus sendet IRIB regelmässig falsche und unbegründete Anschuldigungen gegen iranische Bürger, Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit und Ausländer und nutzt gefälschte Nachrichten, um Falschinformationen zu verbreiten und angebliche Feinde des Regimes fälschlicherweise zu beschuldigen. IRIB arbeitet zudem umfassend mit Sicherheits- und Geheimdiensten zusammen, darunter dem iranischen Ministerium für Geheimdienste und Sicherheit (MOIS) und dem Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC), um erzwungene Geständnisse von Inhaftierten mit iranischer, doppelter und nichtiranischer Staatsangehörigkeit zu erhalten und öffentlich zu verbreiten. Zeugenaussagen und andere Beweise deuten darauf hin, dass physische und psychische Foltermethoden angewandt und Familienmitglieder bedroht werden und es zu erniedrigender Behandlung kommt, um Geständnisse zu erzwingen. Seit 2009 haben IRIB-Sender Hunderte von erzwungenen Geständnissen sowie diffamierende Inhalte, die sich gegen Hunderte weitere Personen richteten, ausgestrahlt. IRIB verwendet erzwungene Geständnisse insbesondere, um Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit und Ausländer als Spione zu diffamieren, Menschenrechtsaktivisten zu dämonisieren und die Unterdrückung religiöser Minderheiten wie die Gemeinschaft der Baha’i zu legitimieren.
In seiner Funktion als Direktor der Programm- und Planungsabteilung des wichtigsten fremdsprachigen Senders von IRIB trägt Youssef Pouranvari zur Unterdrückung von friedlichen Protestteilnehmern, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Studierenden und anderen Personen bei, die für ihre legitimen Rechte eintreten.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
156.
KADEM Ahmad
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Leiter des regionalen Hauptquartiers Karbala des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)
Brigadegeneral Ahmad Kadem ist Leiter der Operationsbasis (regionales Hauptquartier) Karbala des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC), der die IRGC-Kräfte in den Provinzen Chuzestan, Lorestan sowie Kohgiluyeh und Boyer-Ahmad unterstellt sind.
Während der Proteste 2022 sind die unter seinem Kommando stehenden IRGC-Kräfte gegen Protestteilnehmer insbesondere in den Regionen Chuzestan und Lorestan vorgegangen, einschliesslich der Städte Chorramabad (Lorestan) und Izeh (Chuzestan). IRGC-Kräfte gingen bei diesen Einsätzen mit unverhältnismässiger Gewalt vor, indem sie scharfe Munition gegen Protestteilnehmer einsetzten. Als Oberbefehlshaber der IRGC-Kräfte in diesen Regionen ist Kadem verantwortlich für die von seinen Truppen gegen Protestteilnehmer angewendete Gewalt.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
157.
AZIMI Mohammad Nazar alias AZIMI Mohammadnazar
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Befehlshaber des Hauptquartiers Najaf Al-Ashraf des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Brigadegeneral Mohammad Nazar Azimi ist Befehlshaber des Hauptquartiers Najaf Al-Ashraf des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC), dem die IRGC-Kräfte in den Provinzen Kermanschah, Hamadan und Ilam unterstellt sind.
In der Provinz Kermanschah kam es während der Proteste 2022 zu gewaltsamem Vorgehen durch iranische Sicherheitskräfte, auch durch das IRGC. Als Befehlshaber des regionalen IRGC-Hauptquartiers für die in dieser Region eingesetzten IRGC-Kräfte ist er für das gewaltsame Vorgehen des IRGC gegen Protestteilnehmer in der Provinz Kermanschah verantwortlich.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
158.
MOEIN Moslem
Geburtsdatum: 22.9.1985
Geburtsort: Eslamabad, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Personalausweis-Nr.: 3341588477 (Iran)
Adresse: Part 7, Block 25, Ground Floor, 16th Street, Sarvestan Street, Chaghamirza Phase 2 Shahid Mehrabi, Kermanshah, Iran
Funktion: Leiter des Cyberspace-Hauptquartiers der Bassidsch-Milizen (Bassidsch)
Moslem Moein ist ein hochrangiges Mitglied der in der EU-Liste geführten Bassidsch-Milizen (Bassidsch), der aus Freiwilligen rekrutierten berüchtigten paramilitärischen Organisation unter Leitung des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) mit Ablegern in ganz Iran.
Während der Proteste spielten die Bassidsch-Milizen eine entscheidende Rolle beim tödlichen Vorgehen gegen die seit September 2022 im ganzen Land stattfindenden Proteste. Als Leiter des Cyberspace-Hauptquartiers der Bassidsch-Milizen überwacht Moein Massnahmen zur Kontrolle und Zensur der Online-Aktivitäten der Iraner. Er hat öffentlich erklärt, dass die Bassidsch-Milizen der Überwachung der Nutzung des Internets durch die Iraner Vorrang einräumen. Zudem hat sich Moein für die Entwicklung eines iranischen Intranets ausgesprochen, das es dem Regime ermöglichen würde, Iran vom globalen Internet abzutrennen. Die iranische Regierung beschränkt und blockiert weiterhin den freien Informationsfluss in Iran.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
159.
KARAMI Mohammad
Geburtsdatum: 27.1.1966
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Reisepass-Nr.: K50849392 (Iran), Ablaufdatum 23.9.2024
Funktion: Befehlshaber des für die Provinzen Sistan und Belutschistan sowie Kerman zuständigen Hauptquartiers Quds des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Brigadegeneral Mohammad Karami ist Befehlshaber des Hauptquartiers Quds des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC), dem die IRGC-Kräfte in den Provinzen Sistan und Belutschistan sowie Kerman unterstellt sind.
In der Provinz Sistan und Belutschistan waren während der Proteste 2022 einige der gewaltsamsten Vorgehen durch iranische Sicherheitskräfte, auch durch das IRGC, zu verzeichnen. Am 30. September 2022 erlebte die Provinzhauptstadt Zahedan einen "blutigen Freitag", als die Sicherheitskräfte bei einer Protestkundgebung, die dort um das Freitagsgebet herum stattfand, mit scharfer Munition das Feuer eröffneten. Mindestens 70 Protestteilnehmer wurden durch Schüsse getötet. Seitdem wird gegen Teilnehmende an Protesten weiter Gewalt angewendet. Als Befehlshaber des regionalen IRGC-Hauptquartiers für die in dieser Region eingesetzten IRGC-Kräfte ist Karami für das gewaltsame Vorgehen des IRGC gegen Protestteilnehmer in der Provinz Sistan und Belutschistan verantwortlich, insbesondere im Zusammenhang mit dem "blutigen Freitag".
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
160.
JAVIDAN Ali Akbar
Geburtsdatum: 21.3.1967
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Befehlshaber der Strafverfolgungskräfte der Islamischen Republik Iran (LEF) in der Provinz Kermanschah
Ali Akbar Javidan war ab Juni 2019 Befehlshaber der Strafverfolgungskräfte (LEF) der Islamischen Republik Iran in der Provinz Kermanschah.
In dieser Funktion ist er für die Anordnung des gewaltsamen Vorgehens der LEF während der Proteste in Kermanschah im Jahr 2022 verantwortlich. Zudem ist er für die strikte Umsetzung der Sittenpolitik durch die LEF verantwortlich, die eine schwere Verletzung der Menschenrechte darstellt, auch durch die aktive Unterdrückung von Frauen, die sich nicht an die Regeln für das Tragen des Kopftuchs halten. Ausserdem ist er für die Verhaftung von Frauen durch die LEF während der Proteste im Juli 2022 verantwortlich. Er ist für Gewalt, Diskriminierung, grausames und erniedrigendes Verhalten und die willkürliche Inhaftierung von Frauen verantwortlich.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
161.
AZARPENDAR Abbas
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Geschäftsführer von Radis Vira Tejarat Co; regionaler Manager in Iran für Tiandy Technologies
Abbas Azarpendar ist Geschäftsführer von Radis Vira Tejarat, einem wichtigen Zwischenhändler in Iran, der der iranischen Regierung modernste Überwachungsausrüstung beschafft.
Während der Proteste, die aufflammten, nachdem Mahsa Amini Mitte September 2022 im Polizeigewahrsam ums Leben kam, wurde die von Radis Vira Tejarat Co. beschaffte Ausrüstung von den iranischen Sicherheitskräften, einschliesslich des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC), der zugehörigen Bassidsch und der Strafverfolgungskräfte der islamischen Republik Iran (LEF) eingesetzt, um die landesweiten Proteste brutal niederzuschlagen, was dazu führte, dass mindestens 516 Protestteilnehmer, darunter mindestens 70 Kinder, gefoltert wurden oder ums Leben kamen.
Azarpendar ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
162.
ESMAEILI Mohammad Mehdi
Geburtsdatum: 1975
Geburtsort: Kabudarahang, Hamedan, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Minister für Kultur und islamische Führung
Verbundene Organisationen: Ministerium für Kultur und islamische Führung; Korps der Iranischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC)
Mohammad Mehdi Esmaeili ist der iranische Minister für Kultur und islamische Führung.
Unter seiner Leitung hat das Ministerium Kunstschaffenden/Musikern, die der Regierungslinie nicht folgen, mit Reise- und Arbeitsverboten gedroht. Er hat persönlich und öffentlich Filmemachern mit Verhaftung und Arbeitsverboten gedroht, die eine Erklärung veröffentlicht hatten, in der sie die Sicherheitskräfte um Zurückhaltung gegenüber friedlichen Demonstranten ersuchen. Seit er Minister ist, wurde eine erhebliche Anzahl von Kunstschaffenden und Journalisten aufgrund fadenscheiniger Anschuldigen verhaftet, was darauf hindeutet, dass den repressiven Drohungen repressive Taten gefolgt sind. Esmaeili arbeitet auch daran, das Recht auf freie Meinungsäusserung noch weiter einzuschränken, indem er derzeit ein Gesetz im Parlament voranbringt, mit dem die Verbreitung von Informationen oder Formen der Berichterstattung, die als regimekritisch eingestuft werden, unter Strafe gestellt werden. Unter der Verantwortung von Mohammad Mehdi Esmaeili und mit seiner ausdrücklichen Genehmigung wurden zahlreiche iranische Kunstschaffende, Musiker, Filmemacher und Journalisten bedroht, verhaftet und aufgrund fadenscheiniger Anschuldigen strafrechtlich verfolgt und wurde ihr Recht auf freie Meinungsfreiheit noch weiter erheblich eingeschränkt.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
163.
NOURI Yousef
Geburtsdatum: 1961
Geburtsort: Ilam, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Bildungsminister
Verbundene Organisationen: Bildungsministerium Irans; Korps der Iranischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC)
Yousef Nouri ist seit November 2021 iranischer Bildungsminister.
Unter seiner Verantwortung wird die iranische Schul- und Hochschulbildung fortlaufend an die Standpunkte der Regierung und an die Lehren von Ayatollah Chamenei angepasst. Im September und Oktober 2022 wurden Sicherheitskräfte dabei gesichtet, wie sie iranische Schüler aufgrund ihrer angeblichen Teilnahme an Protesten gegen den Hidschab in Gewahrsam nahmen. Als Bildungsminister ist Nouri für die Inhaftierung von Schülern in Justizvollzugsanstalten verantwortlich. Nouri hat bestätigt, dass einige Schüler bereits inhaftiert wurden. Er erklärte, sie seien in "Einrichtungen für psychologische Betreuung" verbracht worden, um sie zu "reformieren und umzuerziehen", damit sie kein "asoziales" Verhalten zeigten. Er fügte hinzu, die Schüler dürften erst in die Schule zurückkehren, wenn sie "reformiert" wären.
Da er für willkürliche Verhaftungen von Studenten und Schülern, die der Umkehr der regierungskritischen Meinungen dienen sollen, verantwortlich ist, verletzt Nouri das grundlegende Menschenrecht auf Bildung, wonach Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein muss.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
164.
KARIMI Farzin
(alias KARIMI MAZALGHANCHAY Farzin)
Geburtsdatum: 7.12.1992
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Personalausweis-Nr.: 0440273961
Funktion: Mitglied des iranischen Ministeriums für Geheimdienst und Sicherheit (Ministry of Intelligence and Security, MOIS); Mitbegründer der Ravin Academy
Farzin Karimi ist Mitglied des iranischen Ministeriums für Geheimdienst und Sicherheit (Ministry of Intelligence and Security, MOIS) und Mitbegründer der in der EU-Liste geführten Ravin Academy, einer Einrichtung, die Personen in den Bereichen Cybersicherheit und Hacking ausbildet; er rekrutiert Mitarbeiter aus diesem Personenkreis für das Ministerium für Geheimdienst und Sicherheit.
Das Ministerium für Geheimdienst und Sicherheit ist weitgehend daran beteiligt, interne Oppositionsgruppen zu infiltrieren, inländische Bedrohungen und iranische Dissidenten im Ausland zu überwachen und mutmassliche Spione und Dissidenten zu verhaften.
Farzin Karimi ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
165.
MOSTAFAVI Seyed Mojtaba
(alias MORTAZAVI, Mojtaba; MOSTAF, Mojtaba)
Geburtsdatum: 2.4.1987
Geburtsort: Teheran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Personalausweis-Nr.: 0080467741 (Iran)
Funktion: Mitglied des iranischen Ministeriums für Geheimdienst und Sicherheit (Ministry of Intelligence and Security, MOIS); Mitbegründer und Geschäftsführer der Ravin Academy
Seyed Mojtaba Mostafavi ist Mitglied des iranischen Ministeriums für Geheimdienst und Sicherheit (MOIS) und Mitbegründer und Geschäftsführer der in der EU-Liste geführten Ravin Academy, einer Einrichtung, die Personen in den Bereichen Cybersicherheit und Hacking ausbildet; er rekrutiert Mitarbeiter aus diesem Personenkreis für das MOIS.
Das Ministerium für Geheimdienst und Sicherheit ist weitgehend daran beteiligt, interne Oppositionsgruppen zu infiltrieren, inländische Bedrohungen und iranische Dissidenten im Ausland zu überwachen und mutmassliche Spione und Dissidenten zu verhaften.
Seyed Mojtaba Mostafavi ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
166.
ESMAELI Vali
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Vorsitzender der Sozialkommission des Parlaments
Vali Esmaeli ist Abgeordneter und ein Hardliner sowie Vorsitzender der Sozialkommission des iranischen Parlaments.
Er ist eines der 227 Parlamentsmitglieder, die am 6. November 2022 eine Erklärung unterzeichnet haben, in der die Sicherheitskräfte für die Tötung von Demonstranten gelobt wurden und die Gerichte dazu gedrängt wurden, Gerichtsverfahren zu beschleunigen und Demonstranten zum Tode zu verurteilen, indem sie sie zu "Muharebeh" oder "Feinden Gottes" erklären. Esmaeli bezeichnete die Demonstranten als "ausländische Agenten" und rechtfertigte die von der Islamischen Republik Iran begangenen Menschenrechtsverletzungen. Als Mitglied des iranischen Parlaments hat Esmaeli die Tötung, Inhaftierung und Folter von Menschen während der landesweiten Proteste im Jahr 2022 unterstützt.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
167.
NADERI Ahmad
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Mitglied des Präsidiums des iranischen Parlaments
Ahmad Naderi ist Abgeordneter und ein Hardliner sowie Mitglied des Präsidiums/Verwaltungsrats des iranischen Parlaments.
Er ist eines der 227 Parlamentsmitglieder, die am 6. November 2022 eine Erklärung unterzeichnet haben, in der die Sicherheitskräfte für die Tötung von Demonstranten gelobt wurden und die Gerichte dazu gedrängt wurden, Gerichtsverfahren zu beschleunigen und Demonstranten zum Tode zu verurteilen, indem sie sie zu "Muharebeh" oder "Feinden Gottes" erklären.
Während der Verlesung einer Erklärung von 233 Parlamentsmitgliedern in öffentlicher Sitzung des Parlaments vom 2. Oktober 2022 lobte und unterstützte er die Leistung der Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsbehörden bei der Unterdrückung der Demonstranten. Als Mitglied des iranischen Parlaments hat Naderi die Tötung, Inhaftierung und Folter von Menschen während der landesweiten Proteste im Jahr 2022 unterstützt.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
168.
ELAHIAN Zohreh
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: weiblich
Funktion: Mitglied der Kommission für nationale Sicherheit und Aussenpolitik des iranischen Parlaments
Zohreh Elahian ist Abgeordnete und ein Hardliner sowie Mitglied der Kommission für nationale Sicherheit und Aussenpolitik des iranischen Parlaments.
Sie ist eines der 227 Parlamentsmitglieder, die am 6. November 2022 eine Erklärung unterzeichnet haben, in der die Sicherheitskräfte für die Tötung von Demonstranten gelobt wurden und die Gerichte dazu gedrängt wurden, Gerichtsverfahren zu beschleunigen und Demonstranten zum Tode zu verurteilen, indem sie sie zu "Muharebeh" oder "Feinden Gottes" erklären. Als Mitglied des iranischen Parlaments hat Elahian die Tötung, Inhaftierung und Folter von Menschen während der landesweiten Proteste im Jahr 2022 in Iran unterstützt.
Sie ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
169.
FARAHANI Ahmad Amirabadi
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Mitglied des Präsidiums des iranischen Parlaments
Amirabadi Farahani ist Abgeordneter und ein Hardliner sowie Mitglied des Präsidiums/Verwaltungsrats des iranischen Parlaments. Er ist eines der 227 Parlamentsmitglieder, die am 6. November 2022 eine Erklärung unterzeichnet haben, in der die Sicherheitskräfte für die Tötung von Demonstranten gelobt wurden und die Gerichte dazu gedrängt wurden, Gerichtsverfahren zu beschleunigen und Demonstranten zum Tode zu verurteilen, indem sie sie zu "Muharebeh" oder "Feinden Gottes" erklären. Als Mitglied des iranischen Parlaments hat Farahani die Tötung, Inhaftierung und Folter von Menschen während der landesweiten Proteste im Jahr 2022 unterstützt.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
170.
DELKHOSH-ABATARI Seyyed Kazem
Geburtsort: Someh, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Sprecher der Justiz- und Rechtskommission des iranischen Parlaments
Seyyed Kazem Delkhosh-Abatari ist der Sprecher der Justiz- und Rechtskommission des iranischen Parlaments.
Während der Proteste 2022/2023 half er dabei, einen Plan zur Verfolgung von Journalisten und Medien, die nicht dem offiziellen Narrativ der Islamischen Republik entsprechende Nachrichten verbreiten, auszuarbeiten. Die Repressionen gegen Journalisten haben sich seit dem Beginn der Proteste von 2022 verstärkt, wobei bisher 70 Journalisten verhaftet wurden. Als Sprecher der Justiz- und Rechtskommission des iranischen Parlaments ist Delkhosh-Abatari an der Unterdrückung der Medien und Journalisten infolge der Proteste im Jahr 2022 in ganz Iran verantwortlich.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
171.
JALALI Hossein
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Parlamentsmitglied
Hossein Jalali ist Abgeordneter und ein Hardliner sowie Mitglied des iranischen Parlaments.
Er ist eines der 227 Parlamentsmitglieder, die ein Schreiben unterzeichnet haben, in der die Sicherheitskräfte für die Tötung von Demonstranten gelobt wurden und die Gerichte dazu gedrängt wurden, Gerichtsverfahren zu beschleunigen und Demonstranten zum Tode zu verurteilen, indem sie sie zu "Muharebeh" oder "Feinden Gottes" erklären. Er selbst hat die Existenz dieses Schreibens bestätigt und die darin enthaltenen Forderungen wiederholt. Als Mitglied des iranischen Parlaments hat Jalali persönlich die Hinrichtung von Demonstranten gefordert.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
172.
MOUSAVI Seyyed Nezamoldin (alias MOUSAVI Nezam)
Geburtsort: Khorramabad, Iran
Geschlecht: männlich
Funktion: Sprecher des Verwaltungsrats des iranischen Parlaments
Mousavi ist ausserdem eines der 227 Parlamentsmitglieder, die am 6. November 2022 eine Erklärung unterzeichnet haben, in der die Sicherheitskräfte für die Tötung von Demonstranten gelobt wurden und die Gerichte dazu gedrängt wurden, Gerichtsverfahren zu beschleunigen und Demonstranten zum Tode zu verurteilen, indem sie sie zu "Muharebeh" oder "Feinden Gottes" erklären. Er bezeichnete die Demonstranten als "ausländische Agenten" und rechtfertigte die von der Islamischen Republik Iran begangenen Menschenrechtsverletzungen. Mousavi hat die Tötung, Inhaftierung und Folter von Menschen während der landesweiten Proteste im Jahr 2022 unterstützt.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
173.
NESARI Habibollah Jan
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Befehlshaber der Polizeioffiziersakademie Imam Hassan Mujtaba; ehemaliger stellvertretender Leiter mit Zuständigkeit für Aus- und Weiterbildung der Iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF)
Brigadegeneral Habibollah Jan Nesari ist seit Ende 2023 Befehlshaber der Polizeioffiziersakademie Imam Hassan Mujtaba. Er war der für Aus- und Weiterbildung verantwortliche stellvertretende Leiter der in der EU-Liste geführten Iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF), ein Amt, das er von 2019 bis 2023 innehatte.
Zwischen 2016 und dem 30. Dezember 2019 war er stellvertretender Kommandeur der Sondereinheiten der LEF.
In seiner Funktion als stellvertretender Kommandeur war er für die Beaufsichtigung der Streitkräfte verantwortlich, als diese letale und nichtletale Waffen bei den landesweiten Protesten im November 2019 einsetzten, wobei Hunderte Demonstranten getötet wurden. Er wurde vom Internationalen Volksgericht zu den Gräueltaten Irans für seine Rolle bei dem brutalen Vorgehen gegen Demonstranten in seiner Funktion als stellvertretender Kommandeur für Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig befunden. Es wurde festgestellt, dass die Polizeikräfte als Teil der Sicherheitskräfte einen Plan zur Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie von Mord, Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und sexueller Gewalt erarbeitet und durchgeführt haben, um die Proteste zu unterdrücken und die während der Proteste im November 2019 begangenen Straftaten zu verschleiern.
Als der für Aus- und Weiterbildung verantwortliche stellvertretende Leiter der LEF und Befehlshaber der Polizeioffiziersakademie Imam Hassan Mujtaba war Nesari persönlich für die von der LEF begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Die LEF, die er ausgebildet hat, sind Teil des brutalen Vorgehens gegen die Demonstranten bei den Protesten, die im September 2022 ausbrachen, einschliesslich der Anwendung tödlicher Gewalt gegen iranische Demonstranten.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
174.
BABAEI Hassan
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Leiter der staatlichen Behörde für die Eintragung von Grundstücken und Eigentum
Hassan Babaei ist der Leiter der staatlichen Behörde für die Eintragung von Grundstücken und Eigentum und eine hochrangige Persönlichkeit der iranischen Gerichtsbarkeit.
In seiner Funktion ist Hassan Babaei verantwortlich für zahlreiche Verstösse gegen das Recht auf ein faires Verfahren während der Proteste von 2022/2023 in Iran.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
175.
GHANNAD Qazi (alias QANAD Qazi)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Staatsanwalt und Richter am Revolutionsgericht
Qazi Ghannad ist ein Staatsanwalt und Richter am Revolutionsgericht.
Während der Proteste von 2022/2023 hat er gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstossen und Demonstranten zum Tode verurteilt; diese wurden daraufhin vom iranischen Regime hingerichtet. Als Staatsanwalt verlangte er 2022 die Todesstrafe im Fall von Majid Rahnavard.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
176.
MANSOURI Seyed Hadi
Geburtsort: Mashhad, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Leiter der Abteilung 4 am Revolutionsgericht von Mashhad
Seyed Hadi Mansouri ist seit Dezember 2017 Richter und Leiter der Abteilung 4 am Revolutionsgericht von Mashhad.
Während der Proteste von 2022/2023 war er Teil einer Aktion von Todesurteilen gegen Demonstranten, wodurch auch deren Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
177.
HOSSEINI Hojjat al-Eslam Hossein
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Leiter der Gerichtsbarkeit für die Provinz Kurdistan
Hojjat al-Eslam Hossein Hosseini ist der Leiter der Gerichtsbarkeit in der Provinz Kurdistan.
Während der Proteste von 2022/2023 war er an der Unterdrückung der Demonstrationen beteiligt, und er ist verantwortlich für die Ausübung schwerer Menschenrechtsverletzungen bei den Repressionen gegen friedliche Demonstranten. Er ist mitschuldig an der Durchführung dieser Verletzungen, einschliesslich Folter sowie grausamer und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
178.
JABARI Mohammad
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Staatsanwalt der Provinz Kurdistan
Mohammad Jabari ist der Staatsanwalt für die Provinz Kurdistan.
In dieser Funktion ist er seit den Protesten von 2019 verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich der Verhängung der Todesstrafe und der Unterdrückung von Demonstrationen.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
179.
MOSTAFAVINIA Hojjat al-Eslam Ali (alias MOSTAFAVI (Hojjatoleslam) Ali)
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Geistlicher; Generalstaatsanwalt der Provinz Sistan und Belutschistan
Adresse: Zahedan
Hojjat-al-Eslam Ali Mostafavinia ist ein Geistlicher und der Generalstaatsanwalt für die Provinz Sistan und Belutschistan. Davor war er Staatsanwalt in der Provinz Sistan und Belutschistan sowie in der Provinz Süd-Khorasan.
In dieser Eigenschaft war er zuständig für die Strafverfolgung von Demonstranten, die während der Proteste in Zahedan im Oktober 2022 willkürlich festgenommen wurden; diese Proteste wurden von den Polizeikräften blutig niedergeschlagen, wobei es Tote und Verletzte gab.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
180.
SHAMSABAD Mehdi (alias SHAMSABAD Mahdi)
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Staatsanwalt der Provinz Sistan und Belutschistan
Mehdi Shamsabad ist der Staatsanwalt von Zahedan in der Provinz Sistan und Belutschistan.
In dieser Eigenschaft ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen während der Proteste von 2022/2023, einschliesslich der Verhängung der Todesstrafe und der Unterdrückung von Demonstrationen, sowie für die Verhängung erniedrigender Strafen, einschliesslich der Todesstrafe durch Auspeitschung.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
181.
HARIKANDI Hossein Fazeli
Geburtsort: Babol, Provinz Mazandaran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Generalstaatsanwalt der Provinz Alborz
Hossein Fazeli Harikandi ist der Generalstaatsanwalt der Provinz Alborz.
In dieser Eigenschaft ist er verantwortlich für die Anklage mehrerer Hundert Demonstranten des Verbrechens des "Verderbens auf Erden" während der Proteste von 2022/2023, womit sie der Gefahr einer Verurteilung zum Tode ausgesetzt sind.
Er bekräftigte ferner die Darstellung der Regierung bezüglich des Todes von M. Sarina Ismailzadeh im Jahr 2022. Sie starb aufgrund von Polizeigewalt. Die Regierung veröffentlichte jedoch eine Erklärung, wonach sie Selbstmord begangen habe und daher nicht aufgrund der gewalttätigen Unterdrückung der Demonstrationen in der Provinz Alborz gestorben sei.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
182.
MADADI Hassan
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: amtierender Staatsanwalt in der Provinz Alborz
Hassan Madadi ist seit mindestens 2020 amtierender Staatsanwalt in der Provinz Alborz.
In dieser Eigenschaft ist er verantwortlich für mehrere schwere Menschenrechtsverletzungen, insbesondere die Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren während der Proteste von 2022/2023.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
183.
TAGHANAKI Soghra Khodadadi
Geburtsdatum: 27.3.1971
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: weiblich
Funktion: Direktorin des Frauengefängnisses von Ghartschak
Reisepass-Nr.: B50799950 (Iran) (Einzelperson)
Adresse: Varamin, Teheran, Iran
Soghra Khodadadi Taghanaki ist Direktorin/Aufseherin des Frauengefängnisses von Ghartschak.
Das Gefängnis ist bekannt für unmenschliche Haftbedingungen, einschliesslich schlechter Gesundheits- und Hygienebedingungen, Verweigerung von medizinischer Versorgung, Nahrungsmangel, übermässigem Einsatz von Gewalt gegen Gefangene, Folter, sexuellen Übergriffen und aussergerichtlichen Tötungen.
Das Gefängnis von Ghartschak ist einer der Hauptorte, an denen Frauen festgehalten werden, die während der friedlichen Proteste 2022/2023 nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Amini im Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei festgenommen wurden.
Soghra Khodadadi Taghanaki ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
184.
PASANDIDEH Heidar
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Aufseher im Gefängnis von Sanandaj
Heidar Pasandideh ist seit 2020 Aufseher im Zentralgefängnis von Sanandaj in der iranischen Provinz Kurdistan.
Unter seiner Verwaltung wurden Gefangene im Zentralgefängnis von Sanandaj willkürlich hingerichtet. Als Aufseher beaufsichtigte er die Haft und Folter von Gefangenen, die während der Proteste von 2022/2023 nach dem Tod von Mahsa Amini festgenommen wurden, und trägt somit die Verantwortung dafür.
Somit ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
185.
PIRI Morteza
Geburtsdatum: 5.7.1977
Geburtsort: Zabol, Provinz Sistan und Belutschistan, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Aufseher im Zentralgefängnis von Zahedan
Personalausweis-Nr.: 4072307122
Adresse: Zahedan, Iran
Morteza Piri ist Aufseher im Zentralgefängnis von Zahedan in der Provinz Sistan und Belutschistan.
Das Gefängnis ist bekannt für unmenschliche Haftbedingungen, einschliesslich schlechter Gesundheits- und Hygienebedingungen, Verweigerung von medizinischer Versorgung, übermässigem Einsatz von Gewalt gegen Gefangene und aussergerichtlichen Tötungen. Unter seiner Verwaltung wurden im Gefängnis von Zahedan zahlreiche Hinrichtungen vorgenommen, von denen eine unverhältnismässig hohe Zahl die iranische Minderheit der Belutschen betraf. In seiner Funktion war er an der Niederschlagung der Proteste von 2022/2023 nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Amini im Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei beteiligt.
Morteza Piri ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
186.
AZIZI Allah-Karam
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Leiter des Gefängnisses Rajai Shahr
Adresse: Moazzen Blvd, Gohardasht, Stadt Karaj, Provinz Alborz, Iran
Verbundene Organisationen: Gefängnis Rajai Shahr
Allah-Karam Azizi ist Leiter des in der EU-Liste geführten Gefängnisses Rajai Shahr (Rajaee Shahr Prison, alias Rajai Shahr Prison, Rajaishahr, Raja’i Shahr, Reja’i Shahr, Rajayi Shahr, Gorhardasht Prison, Gohar Dasht Prison) in Iran.
In dieser Funktion ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran, insbesondere Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, sowie Misshandlung und Folter von Gefangenen.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
187.
KHOSRAVI Mohammad Hossein
Geburtsdatum: 23.9.1974
Geburtsort: Birjand, Provinz Süd-Khorasan, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Generaldirektor der Gefängnisse der Provinz Sistan und Belutschistan, ehemaliger Aufseher im Zentralgefängnis von Zahedan
Personalausweis-Nr.: 0653027761
Adresse: Provinz Sistan und Belutschistan, Iran
Als Generaldirektor der Gefängnisse der Provinz Sistan und Belutschistan beaufsichtigt Mohammad Hossein Khosravi die Gefängnisse in der Provinz Sistan und Belutschistan.
Die Gefängnisse in der Provinz, einschliesslich des Zentralgefängnisses von Zahedan, sind bekannt für unmenschliche Haftbedingungen, einschliesslich schlechter Gesundheits- und Hygienebedingungen, Verweigerung von medizinischer Versorgung, übermässigem Einsatz von Gewalt gegen Gefangene und aussergerichtlichen Tötungen. Unter seiner Verwaltung wurden allein im Gefängnis von Zahedan zahlreiche Hinrichtungen vorgenommen, von denen eine unverhältnismässig hohe Zahl die iranische Minderheit der Belutschen betraf, und er war an der Niederschlagung der Proteste von 2022/2023 nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Amini im Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei beteiligt.
Mohammad Hossein Khosravi ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
188.
CHEHARMAHALI Ali
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Generaldirektor der Gefängnisse der Provinz Alborz
Adresse: Alvand Building, Below Mader Square, Karaj, Mehravila, Iran
Ali Cheharmahali ist Generaldirektor der Gefängnisse der Provinz Alborz und ehemaliger Direktor des in der EU-Liste geführten Evin-Gefängnisses.
In dieser Funktion ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran, einschliesslich Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, während der Proteste von 2022/2023.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
189.
FADAVI Ali
Geburtsdatum: 1961
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Stellvertretender Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Ali Fadavi ist stellvertretender Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC).
Das IRGC war umfassend an der aktiven und gewalttätigen Unterdrückung der Proteste von 2022/2023 in Iran beteiligt und ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen.
In seiner Funktion lenkt, ermöglicht und billigt Fadavi schwere Menschenrechtsverletzungen, die vom IRGC begangen werden.
Somit ist Ali Fadavi verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
190.
SHARIF Ramezan
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Leiter des Sacred Defense Documentation and Research Center (Ehrwürdiges Zentrum für Verteidigungsdokumentation und -forschung) des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC); ehemaliger Sprecher der IRGC
Ramezan Sharif ist seit Juli 2024 Leiter des Sacred Defense Documentation and Research Center (Ehrwürdiges Zentrum für Verteidigungsdokumentation und -forschung) des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC). Er ist ehemaliger Sprecher des IRGC.
Das IRGC war umfassend an der aktiven und gewalttätigen Unterdrückung der Proteste von 2022 und 2023 in Iran beteiligt und ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen.
In seiner Funktion vertuscht und billigt Sharif schwere Menschenrechtsverletzungen, die vom IRGC begangen werden.
Somit ist Ramezan Sharif verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
191.
JOMEIRI Fathollah
Geburtsort: Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Brigadegeneral
Funktion: Leiter der Geheimdienst-Schutzorganisation (Intelligence Protection Organization) des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)/Sicherheitseinheit des IRGC
Brigadegeneral Fathollah Jomeiri ist Leiter der Geheimdienst-Schutzorganisation des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC), die auch als Sicherheitseinheit des IRGC bekannt ist.
Diese Einheit ist verantwortlich für den Schutz von lebenswichtigen Infrastrukturen und Schlüsselbereichen des Landes sowie von wichtigen Einzelpersonen wie ranghohen Vertretern des Regimes, aber vor allem für den Schutz des Regimes.
Das IRGC war umfassend an der aktiven und gewalttätigen Unterdrückung der Proteste von 2022 und 2023 in Iran beteiligt und ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen.
In seiner Funktion lenkt, ermöglicht und billigt Jomeiri schwere Menschenrechtsverletzungen, die vom IRGC begangen werden.
Somit ist Fathollah Jomeiri verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
192.
KAAMFAR Behdad
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Staatsanwalt in der Revolutionsstaatsanwaltschaft von Karaj
Behdad Kaamfar ist Staatsanwalt in der Revolutionsstaatsanwaltschaft von Karaj, die in Fällen am Revolutionsgericht von Karaj tätig ist.
In dieser Funktion ist er verantwortlich für die Ausübung von Repression gegen Demonstranten durch die Verhängung schwerer Strafen, einschliesslich der Todesstrafe. Die iranischen Justizbehörden verwenden insbesondere die strafrechtliche Anklage "Muharebeh" oder "Feindschaft gegen Gott", die die Verhängung der Todesstrafe wegen Widerstands gegen staatliche Organe ermöglicht und die häufig für Repressionen gegen Demonstranten verwendet wird.
Insbesondere vertrat Kaamfar die Staatsanwaltschaft in einem Fall im November/Dezember 2022, in dem mehrere Demonstranten vorgeblich wegen Angriffen gegen die Bassidsch verurteilt wurden. In diesem Verfahren führte die Klage unter Leitung von Kaamfar zur Verhängung der Todesstrafe wegen "Muharebeh" gegen mehrere Personen, insbesondere Mohammad Mehdi Karimi, Amid Mehdi Shokrollahi, Reza Aria Farzaneh Gharehassanlou, Hamid Gharehassanlou, Ali Moazzami Goudarzi und Hossein Mehdi Mohammadi.
Indem er diese Klagen geführt und diese strafrechtlichen Anklagen verwendet hat, die den Grundsätzen der Justiz entgegenstehen, und somit den Tod von Gegnern des iranischen Regimes verursacht hat, ist Behdad Kaamfar verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
193.
FATHI Murad
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Leiter der Gefängnisse der Provinz West-Aserbaidschan
Murad Fathi ist seit dem 22. November 2022 Direktor der Gefängnisse der Provinz West-Aserbaidschan.
Davor hatte er die gleiche Position in der Provinz Kordestan inne. In den unter seiner Kontrolle stehenden Gefängnissen wurden während der Proteste von 2022/2023 Gefangene gefoltert, was in einigen Fällen zum Tod von Inhaftierten aufgrund der Folter und/oder aufgrund des Mangels an medizinischer Versorgung geführt hat. Zu den inhaftierten und gefolterten Personen gehören Demonstranten, die in den beiden Provinzen festgenommen wurden.
Durch seine Beteiligung an Repressionen gegen Demonstranten und die Aufsicht über Folter in den unter seiner Leitung stehenden Gefängnissen, die in einigen Fällen zum Tod von Gefangenen geführt hat, ist Murad Fathi verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
194.
KHOSROU PANAH Abdol Hossein alias KHOSROW PANAH Abdul Hossein; KHOSROPANAH Abdolhossein
Geburtsdatum: 21.3.1966
Geburtsort: Dezful, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Vorsitzender und Sekretär des Obersten Rates der Kulturrevolution
Verbundene Organisation: Oberster Rat der Kulturrevolution
Abdol Hossein Khosrou Panah ist ein konservativer Geistlicher und übt seit Januar 2023 die Funktion des Vorsitzenden und Sekretärs des Obersten Rates der Kulturrevolution aus.
Der Oberste Rat der Kulturrevolution hat verschiedene Projekte gefördert, mit denen die Freiheit von Mädchen und Frauen durch die Festlegung von Beschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und Bildung untergraben wurde. Mit seinen Gesetzen wurden auch Minderheiten wie die Baha’i diskriminiert. Er ist treibende Kraft bei der Förderung von Massnahmen des derzeitigen Regimes und dessen islamistischer Ansichten.
Als Vorsitzender und Sekretär des Obersten Rates der Kulturrevolution ist Khosrou Panah daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
195.
ALAM-AL HODA Ahmad
Geburtsdatum: 31.8.1944
Geburtsort: Maschhad, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Freitagsimam von Maschhad und Vertreter der Provinz Khorasan Razavi in der Expertenversammlung
Ahmad Alam-Al Hoda ist der Freitagsimam von Maschhad und Vertreter der Provinz Khorasan Razavi in der Expertenversammlung.
In seinen Reden und in den Medien beteiligt er sich an der Verbreitung von Hetze gegen Frauen, Demonstrierende und religiöse Minderheiten.
Alam-Al Hoda ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
196.
RASTINEH Ahmad
Geburtsdatum: 1980
Geburtsort: Provinz Bakhtiari, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Abgeordneter des Parlaments und dort Sprecher der Kulturkommission
Ahmad Rastineh ist Abgeordneter des iranischen Parlaments (Madschles) und der Sprecher dessen Kulturkommission. Die Kulturkommission hat eine überwachende Funktion zur Kontrolle der und Aufsicht über die für die "Verbreitung der Kultur der Keuschheit und des Hidschab" zuständigen Einrichtungen.
Ahmad Rastineh setzt sich für eine strenge Auslegung der kulturellen Grundsätze der islamischen Revolution ein, insbesondere in Bezug auf Frauen und das Tragen des Kopftuches bzw. des Hidschab. Während der Proteste von 2022/2023 rief er dazu auf, das Gesetz zur Kopftuchpflicht für iranische Frauen zu bekräftigen. Er unterstützte zudem die Kontrolle des Internets und das Abschalten des Internets durch die Regierung.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
197.
KHAN MOHAMMADI Hodjatoleslam Ali
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Sprecher der Zentralstelle für das Gebieten des Rechten und Verbieten des Verwerflichen
Hodjatoleslam Ali Khan Mohammadi ist der Sprecher der Zentralstelle für das Gebieten des Rechten und Verbieten des Verwerflichen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat.
Er hat 2022 und 2023 in seiner Funktion als Sprecher der Zentralstelle für das Gebieten des Rechten und Verbieten des Verwerflichen das Nichttragen des Hidschab zur Straftat erklärt und sich für eine strenge Auslegung der kulturellen Grundsätze der islamischen Revolution eingesetzt, insbesondere in Bezug auf Frauen und das Tragen des Kopftuches bzw. des Hidschab. In Ausübung seiner Funktion hat er seine Unterstützung für die Legitimierung der Unterdrückung von Aktivistinnen und Aktivisten, die sich gegen das Tragen des Hidschab einsetzen, ausgedrückt und dazu beigetragen und damit die Rechte und Freiheiten von Frauen und Mädchen untergraben.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
198.
AKBARI Mohammad Sadegh
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Oberster Richter der Provinz Mazandaran
Mohammad Sadegh Akbari ist Oberster Richter der Provinz Mazandaran.
In seinem Amt ist er zuständig für das Verhängen von Todesstrafen in unfairen Gerichtsverfahren (ohne Rechtsbeistand, mit erzwungenen Aussagen) und für das Foltern von Verurteilten. Während der Proteste von 2022/2023 war er verantwortlich dafür, dass Geschäfte, die die Hidschab-Gesetze nicht achteten, geschlossen wurden, und dass ein 35-jähriger Demonstrierender mit geistiger Behinderung, der einen Koran verbrannt haben soll, zum Tode verurteilt wurde.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
199.
BARATI Morteza alias BARATI Qazi
Geburtsdatum: 30.11.1962
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Vorsitzender Richter der Abteilung 1 des Revolutionsgerichts von Isfahan
Morteza Barati ist Vorsitzender Richter der Abteilung 1 des Revolutionsgerichts von Isfahan.
Im Januar 2023 verurteilte er mindestens drei Demonstrierende zum Tod durch Erhängen, ohne ihnen das Recht auf ein faires Verfahren zuzugestehen.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
200.
AL HOSSEINI Musa Asif alias AL-HOSSEINI Asef
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Leitender Richter der Abteilung 1 des Revolutionsgerichts von Karadsch, Provinz Alborz
Musa Asif Al Hosseini ist der Leitende Richter der Abteilung 1 des Revolutionsgerichts von Karadsch, Provinz Alborz.
Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet und unter Druck und Folter erpresste Aussagen verwertet wurden. Während der Proteste von 2022/2023 führte er den Vorsitz in den Verfahren gegen Demonstrierende und verhängte mehrere Todesstrafen, von denen zwei (an Mohammed Karami und Mohammed Hosseini) vollstreckt wurden.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
201.
JALILI Vahid
Geburtsdatum: 1973
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Leiter für kulturelle Angelegenheiten und Politikentwicklung von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB) (staatliche Rundfunkgesellschaft des Iran)
Vahid Jalili ist der Leiter für kulturelle Angelegenheiten und Politikentwicklung der in der EU-Liste geführten Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB) (staatliche Rundfunkgesellschaft des Iran).
Während der Proteste von 2022/2023 sendete die IRIB erzwungene Aussagen von ausländischen Geiseln. Aufgrund seiner Leitungsfunktion bei der IRIB ist Jalili unmittelbar an der Untergrabung der Menschenrechte ausländischer Geiseln und an deren unmenschlicher Behandlung beteiligt. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, das Regime unterstützende Aussagen zu Propagandazwecken zu verbreiten.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
202.
NOBAVEH VATAN Bijan
Geburtsdatum: 1959/1960
Geburtsort: Teheran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Mitglied des iranischen Parlaments, erster stellvertretender Vorsitzender des Kulturausschusses des iranischen Parlaments
Bijan Nobaveh Vatan ist ein iranischer Abgeordneter und Hardliner sowie erster stellvertretender Vorsitzender des Kulturausschusses des iranischen Parlaments.
Er gehört zu den 227 Mitgliedern des Parlaments, die am 6. November 2022 eine Erklärung unterzeichnet haben, in der die Sicherheitskräfte für die Tötung von Protestteilnehmern gelobt werden und die Justiz nachdrücklich aufgefordert wird, die Gerichtsverfahren zu beschleunigen und Protestteilnehmer unter dem Vorwurf der "Muharebeh", der "Feindschaft gegen Gott", zum Tod zu verurteilen.
Darüber hinaus ist er eine treibende Kraft hinter Rechtsvorschriften zur Durchsetzung restriktiver Bekleidungsvorschriften für Frauen, indem Sanktionen gegen Einrichtungen, Unternehmen und Einzelpersonen verhängt werden, die mit sich diesen Vorschriften nicht beugenden Frauen interagieren, wodurch ein Boykott gegen sie entsteht.
Als Mitglied des iranischen Parlaments unterstützte Nobaveh Vatan während der landesweiten Proteste in Iran in den Jahren 2022/2023 die Tötung, Inhaftierung und Folter von Menschen. Er unterstützt ferner Rechtsvorschriften, mit denen Frauen in Iran ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte umfassend entzogen werden.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
203.
YAZDIKHAH Ali
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Mitglied des iranischen Parlaments, Mitglied des Kulturausschusses des iranischen Parlaments
Ali Yazdikhah ist ein iranischer Abgeordneter und Hardliner sowie Mitglied des Kulturausschusses des iranischen Parlaments.
Er gehört zu den 227 Mitgliedern des Parlaments, die am 6. November 2022 eine Erklärung unterzeichnet haben, in der die Sicherheitskräfte für die Tötung von Protestteilnehmern gelobt werden und die Justiz nachdrücklich aufgefordert wird, die Gerichtsverfahren zu beschleunigen und Protestteilnehmer unter dem Vorwurf der "Muharebeh", der "Feindschaft gegen Gott", zum Tod zu verurteilen.
Darüber hinaus ist er eine treibende Kraft hinter Rechtsvorschriften zur Durchsetzung restriktiver Bekleidungsvorschriften für Frauen, indem Sanktionen gegen Einrichtungen, Unternehmen und Einzelpersonen verhängt werden, die mit sich diesen Vorschriften nicht beugenden Frauen interagieren, wodurch ein Boykott gegen sie entsteht.
Als Mitglied des iranischen Parlaments unterstützte Yazdikhah während der landesweiten Proteste in Iran in den Jahren 2022/2023 die Tötung, Inhaftierung und Folter von Menschen. Er unterstützt ferner Rechtsvorschriften, mit denen Frauen in Iran ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte umfassend entzogen werden.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
204.
ALIBABAEI Mehdi (alias ALI BABAEI Mehdi, BABAEI Ali Mehdi)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Rang: Major
Funktion: Provinzvertreter des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps - IRGC) in Qom
Major Mehdi Alibabaei ist Provinzvertreter des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps - IRGC) in Qom. Er führt IRGC- und Bassidsch-Kräfte in der Stadt Qom an.
Nach dem Tod von Mahsa Amini im September 2022 wurden einige der heftigsten Proteste in der Stadt Qom verzeichnet. Sicherheitskräfte, darunter IRGC-Kräfte und Bassidsch-Milizen, wurden eingesetzt, um gewaltsam gegen diese Proteste vorzugehen. Seit März 2023 sind die IRGC-Kräfte und Bassidsch-Milizen auch angewiesen, das Gesetz über das obligatorische Tragen des Hidschabs durch neue Methoden der Unterdrückung durchzusetzen.
Alibabaei verkündete ein neues Konzept zur Entsendung von Mitgliedern der Bassidsch-Milizen in jeden Stadtteil von Qom, um das Hidschab-Gesetz durchzusetzen. Das neue Konzept umfasst die Einrichtung von Programmen wie "Sei ein namhafter Anführer in unserer Nachbarschaft", wonach IRGC/Bassidsch-Kräfte angewiesen werden, Nachbarschaftspatrouillen durchzuführen, nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu nutzen, auf Einschüchterungen zurückzugreifen und gewöhnliche Bürger bezüglich der Durchsetzung in die Pflicht zu nehmen (indem z. B. Hausverwalter nachdrücklich auf ihre Verantwortung für "schlecht verschleierte" Hausbewohner hingewiesen werden). Mit diesem Konzept erreichten die Denunzierung und die Informationssammlung durch die breite Bevölkerung zur Unterdrückung von Frauen ein neues Ausmass.
Unter dem Kommando von Alibabaei werden die lokalen IRGC- und Bassidsch-Kräfte in Qom angewiesen, bestimmte ausgewählte Gesetze durch Mittel und Methoden durchzusetzen, die Bürger einschüchtern und ihre Grundrechte verletzen.
Als Provinzvertreter des IRGC in Qom ist Major Mehdi Alibabaei verantwortlich für die Unterdrückungshandlungen der lokalen IRGC- und Bassidsch-Kräfte sowie für die von ihnen begangenen Verletzungen des Rechts auf freie Meinungsäusserung und Privatsphäre.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
205.
NOUROUZI Ali Asghar (alias NOROUZI Ali Asghar)
Geburtsdatum: 11.11.1962
Geburtsort: Dashtestan, Provinz Bushehr, Iran
Adresse: Unit 29, 5th Floor, Talaieh Block- B1, Elahiyeh Complex 1, Number 0, Alley 2-Shahid Sajjad Rushanai, Rabbaninejad Street, Zein Aldin Municipality, Qom 3739144673, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: Y53914915 (Iran), Ablaufdatum 11.5.2026
Nationale Identifikationsnr.: 4591967573 (Iran)
Funktion: Verwaltungsratsvorsitzender der Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation
Verbundene Personen: Seyyed Aminollah; Emami Tabatabai; Yahya Alaoddini; Jamal Babamoradi; Ahmad Karimi
Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation/Bonyad Taavon Sepah
IRGC
Ali Asghar Nourouzi ist Verwaltungsratsvorsitzender der in einer EU-Liste geführten Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation:
Die IRGC stand an vorderster Front bei der Unterdrückung der Proteste 2022/2023 in Iran, bei denen mehr als 520 Menschen, darunter über 70 Minderjährige, getötet wurden und in deren Folge mehr als 22 000 Personen festgenommen/inhaftiert wurden.
Die IRGC Cooperative Foundation ist die für die Verwaltung der Investitionen des IRGC zuständige Einrichtung und ist als solche dafür verantwortlich, dem Regime Geld für seine brutale Unterdrückung zuzuleiten.
Als Verwaltungsratsvorsitzender der IRGC Cooperative Foundation ist Ali Asghar Nourouzi daher verantwortlich für die willentliche und wissentliche Bereitstellung der Instrumente, mit denen die brutale und anhaltende Unterdrückung durchgeführt wurde.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
206.
TABATABAI Seyyed Amin Ala Emami (alias TABATBAYI Aminallah Imami)
Geburtsdatum: 26.8.1963
Geburtsort: Meybod, Iran
Adresse: Teheran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Nationale Identifikationsnr.: 4489260229 (Iran)
Funktion: stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender der Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation; geschäftsführender Direktor der IRGC Cooperative Foundation
Verbundene Personen: Ali Asghar Nourouzi; Yahya Alaoddini; Jamal Babamoradi; Ahmad Karimi
Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation/Bonyad Taavon Sepah
IRGC
Seyyed Amin Ala Emami Tabatabai ist stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender sowie geschäftsführender Direktor der in einer EU-Liste geführten Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation.
Die IRGC stand an vorderster Front bei der Unterdrückung der Proteste 2022/2023 in Iran, bei denen mehr als 520 Menschen, darunter über 70 Minderjährige, getötet wurden und in deren Folge mehr als 22 000 Personen festgenommen/inhaftiert wurden.
Die IRGC Cooperative Foundation ist die für die Verwaltung der Investitionen des IRGC zuständige Einrichtung und ist als solche dafür verantwortlich, dem Regime Geld für seine brutale Unterdrückung zuzuleiten.
Als stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender und geschäftsführender Direktor der IRGC Cooperative Foundation ist Seyyed Amin Ala Emami Tabatabai daher verantwortlich für die willentliche und wissentliche Bereitstellung der Instrumente, mit denen die brutale und anhaltende Unterdrückung durchgeführt wurde.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
207.
ALAODDINI Yahya (alias ALA’ODDINI Yahya; ALAEDDINI Yahya)
Geburtsdatum: 21.5.1965
Geburtsort: Teheran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: K47201906 (Iran), Ablaufdatum 19.10.2023
Nationale Identifikationsnr.: 0036732958 (Iran)
Funktion: Mitglied des Verwaltungsrats der Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation
Verbundene Personen: Ali Asghar Nourouzi; Jamal Babamoradi; Ahmad Karimi; Seyyed Amin Ala Emami Tabatabai
Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation/Bonyad Taavon Sepah
IRGC
Yahya Alaoddini ist Mitglied des Verwaltungsrats der in einer EU-Liste geführten Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation.
Die IRGC stand an vorderster Front bei der Unterdrückung der Proteste 2022/2023 in Iran, bei denen mehr als 520 Menschen, darunter über 70 Minderjährige, getötet wurden und in deren Folge mehr als 22 000 Personen festgenommen/inhaftiert wurden.
Die IRGC Cooperative Foundation ist die für die Verwaltung der Investitionen des IRGC zuständige Einrichtung und ist als solche dafür verantwortlich, dem Regime Geld für seine brutale Unterdrückung zuzuleiten.
Als Mitglied des Verwaltungsrats der IRGC Cooperative Foundation ist Yahya Alaoddini daher verantwortlich für die willentliche und wissentliche Bereitstellung der Instrumente, mit denen die brutale und anhaltende Unterdrückung durchgeführt wurde.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
208.
BABAMORADI Jamal Ali
Geburtsdatum: 24.5.1960
Geburtsort: Teheran, Iran
Adresse: Teheran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Nationale Identifikationsnr.: 0036824240 (Iran)
Funktion: Mitglied des Verwaltungsrats der Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation
Verbundene Personen: Ali Asghar Nourouzi; Ahmad Karimi; Yahya Alaoddini; Seyyed Amin Ala Emami Tabatabai
Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation/Bonyad Taavon Sepah
IRGC
Jamal Ali Babamoradi ist Mitglied des Verwaltungsrats der in einer EU-Liste geführten Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation.
Die IRGC stand an vorderster Front bei der Unterdrückung der Proteste 2022/2023 in Iran, bei denen mehr als 520 Menschen, darunter über 70 Minderjährige, getötet wurden und in deren Folge mehr als 22 000 Personen festgenommen/inhaftiert wurden.
Die IRGC Cooperative Foundation ist die für die Verwaltung der Investitionen des IRGC zuständige Einrichtung und ist als solche dafür verantwortlich, dem Regime Geld für seine brutale Unterdrückung zuzuleiten.
Als Mitglied des Verwaltungsrats der IRGC Cooperative Foundation ist Jamal Ali Babamoradi daher verantwortlich für die willentliche und wissentliche Bereitstellung der Instrumente, mit denen die brutale und anhaltende Unterdrückung durchgeführt wurde.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
209.
KARIMI Ahmad Hasan
Geburtsdatum: 11.12.1962
Geburtsort: Qom, Iran
Adresse: Teheran, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Nationale Identifikationsnr.: 0382947983 (Iran)
Funktion: Mitglied des Verwaltungsrats der Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation
Verbundene Personen: Ali Asghar Nourouzi; Yahya Alaoddini; Seyyed Amin Ala Emami Tabatabai; Jamal Ali Babamoradi
Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation/Bonyad Taavon Sepah
IRGC
Ahmad Hasan Karimi ist Mitglied des Verwaltungsrats der in einer EU-Liste geführten Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation.
Die IRGC stand an vorderster Front bei der Unterdrückung der Proteste 2022/2023 in Iran, bei denen mehr als 520 Menschen, darunter über 70 Minderjährige, getötet wurden und in deren Folge mehr als 22 000 Personen festgenommen/inhaftiert wurden.
Die IRGC Cooperative Foundation ist die für die Verwaltung der Investitionen des IRGC zuständige Einrichtung und ist als solche dafür verantwortlich, dem Regime Geld für seine brutale Unterdrückung zuzuleiten.
Als Mitglied des Verwaltungsrats der IRGC Cooperative Foundation ist Ahmad Hasan Karimi daher verantwortlich für die willentliche und wissentliche Bereitstellung der Instrumente, mit denen die brutale und anhaltende Unterdrückung durchgeführt wurde.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
210.
ADINEHVAND Salman
Funktion: Kommandeur der polizeilichen Unterstützungseinheit der iranischen Strafverfolgungskräfte in Teheran (LEF)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geburtsdatum: 20.5.1980
Geburtsort: Teheran, Iran
Geschlecht: männlich
Salman Adinehvand ist seit Januar 2021 Kommandeur der polizeilichen Unterstützungseinheit der iranischen Strafverfolgungskräfte in Teheran, der wichtigsten Sicherheitsorganisation, die für die Kontrolle von Menschenmengen und Unterdrückung von Protesten zuständig ist. Die Einheit von Adinehvand war direkt verantwortlich für die gewaltsame Niederschlagung der Proteste in Teheran im September und Oktober 2022, bei denen Dutzende von Demonstrierenden von den Sicherheitskräften unter Einsatz von scharfer Munition getötet wurden.
Salman Adinehvand ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
211.
AGHAMIRI Seyyed Mohammad Amin
Funktion: Sekretär des iranischen Obersten Cyberspace-Rates
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geburtsdatum: 21.9.1986
Geburtsort: Iran
Geschlecht: männlich
Seyyed Mohammad Amin Aghamiri ist der Sekretär des Obersten Cyberspace-Rates Irans, der zentralen Behörde für die Gestaltung der Politik im Bereich Cyberspace. Der Cyberspace-Rat ist verantwortlich für die Blockierung populärer Online-Nachrichten und Kommunikationsplattformen und hat zudem digitale Technologien eingesetzt, um Journalisten und Regimekritiker auszuspionieren und zu belästigen.
Seyyed Mohammad Amin Aghamiri ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
212.
NIKVARZ Mohsen
Geburtsort: Iran
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: iranisch
Funktion: Leiter der Abteilung für Rechtsschutz und -information der Staatsanwaltschaft in der Provinz Kerman; ehemaliger Staatsanwalt von Sirdschan
Mohsen Nikvarz ist seit Januar 2024 Leiter der Abteilung für Rechtsschutz und -information der Staatsanwaltschaft in der Provinz Kerman.
Als Staatsanwalt von Sirdschan war Mohsen Nikvarz verantwortlich für mehrere willkürliche Verhaftungen von Rechtsanwälten sowie für die Sicherstellung von Todesurteilen in Sirdschan während der Proteste von 2019. 2023 wurde er zudem zum Leiter des Zentrums für Schutz und Informationsbeschaffung des Gerichts der Provinz Kerman befördert.
Im Zusammenhang mit den Protesten, die im September 2022 ausbrachen, war Nikvarz an dem Fall Maryam Arvin beteiligt, die er für ihre Tätigkeit als Verteidigerin von Demonstranten anklagte. Nach ihrer Verhaftung, für die Nikvarz persönlich verantwortlich ist, wurde Maryam Arvin im Gefängnis brutal gefoltert.
Mohsen Nikvarz ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
213.
MORADI Nader
Funktion: Stellvertretender Leiter der Überwachung des öffentlichen Raums bei der Polizei für öffentliche Sicherheit
Militärischer Dienstgrad: Oberst
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geburtsort: Iran
Geschlecht: männlich
In seiner Eigenschaft als stellvertretender Leiter der Überwachung des öffentlichen Raums bei der Polizei für öffentliche Sicherheit ist Oberst Nader Moradi verantwortlich für die Durchsetzung der Hidschab-Gesetze. Diese Gesetze werden von den iranischen Behörden genutzt, um gegen friedliche Demonstrierende vorzugehen.
Moradi ist verantwortlich für die Verfolgung und Inhaftierung von Frauen für die Nichteinhaltung, der Hidschab-Regeln. Er ist auch verantwortlich für die Schliessung von Geschäften Restaurants und anderen öffentlichen Räumen im Zusammenhang mit der Nichtdurchsetzung der Hidschab-Regeln als Unterzeichner der Schreiben, mit denen diese Geschäfte über die Anordnung ihrer Schliessung unterrichtet werden.
Während der Proteste, die im September 2022 begannen und viele Monate andauerten, war Moradi ferner verantwortlich für die Verfolgung und Inhaftierung von Ladenbesitzern, die ihre Geschäfte schlossen und als Zeichen des Protests gegen den Tod von Jina Mahsa Amini Streiks planten.
Moradi ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
214.
MONTAZER AL-MAHDI Saeed (alias MONTAZER AL-MAHDI Said)
Funktion: Polizeisprecher
Militärischer Rang: Brigadegeneral
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geburtsdatum: 8.11.1971
Geburtsort: Teheran, Iran
Geschlecht: männlich
Saeed Montazer Al-Mahdi ist Sprecher der iranischen Polizei (von der EU gelistete Strafverfolgungskräfte).
Im April 2023 verkündete er die geltende strenge Durchsetzung der Hidschab-Gesetze, die von den iranischen Behörden genutzt werden, um gegen friedliche Demonstrierende vorzugehen. In dieser Eigenschaft verteidigt und unterstützt er das repressive Vorgehen der Polizei.
Seine einschüchternden Erklärungen zur Überwachung, die Schliessung von Geschäften und anderen öffentlichen Räumen sowie die von den Behörden laufend versendeten Warnungen entfalten eine extrem repressive Wirkung. In seiner Eigenschaft als Polizeisprecher hat er ferner wiederholt die zahlreichen gemeldeten Vergiftungen von Schülerinnen in Iran verharmlost, indem er behauptet hat, dass die "Mehrheit" davon "nicht wirklich passiert" seien, und damit den Opfern Schutz durch die Polizeikräfte vorenthalten und ihr Recht auf Sicherheit untergraben.
Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
215.
Seyyed Mohammad MOUSVIAN alias Seyed Mohammad MOUSAVIYAN
Funktion: General- und Revolutionsstaatsanwalt, Isfahan (Provinz Isfahan)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Mousvian ist der General- und Revolutionsstaatsanwalt der Provinz Isfahan (Iran). Damit trägt er die Verantwortung für die Gerichtsverfahren gegen die Demonstranten Saleh Mirhashmi, Majid Kazemi und Saeid Yaqoubi, die zum Tode verurteilt und anschliessend im Mai 2023 hingerichtet wurden.
Mousvian erhob zudem Anklage gegen den iranischen Musiker Toomaj Salehi wegen "Verderbens auf Erden" für seine Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen und öffentlichem Aktivismus gegen die iranische Regierung im Oktober 2022; seitdem wartet Salehi in der Haftanstalt Dastgerd unter grausamen Bedingungen auf sein Gerichtsverfahren. Im November 2022 zeigten staatliche Medien ein Video, in dem Salehi mit verbundenen Augen die ihm vorgeworfenen Straftaten gesteht und sich für seine Worte entschuldigt.
Er ist somit für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich.
216.
Ali Zare NOURI
Funktion: Stellvertretender Richter und Berater des Strafgerichts der Provinz Isfahan
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Nouri ist stellvertretender Richter und Berater des Strafgerichts der Provinz Isfahan (Iran). Damit trägt er die Verantwortung für die Gerichtsverfahren gegen die Demonstranten Saleh Mirhashmi, Majid Kazemi und Saeid Yaqoubi, die zum Tode verurteilt und anschliessend im Mai 2023 hingerichtet wurden. In einem von den staatlichen iranischen Medien veröffentlichten Video ist zu sehen, wie Nouri die drei Angeklagten bei Gericht befragt.
Er ist somit für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich.
217.
Seyyed Nader SAFAVI MIRMAHALLEH alias Seyed Nader SAFAVI MIRMAHALLEH alias Nader SAFAVI
Funktion: Gouverneur und Leiter des Sicherheitsrats von Rezvanshahr in der Provinz Gilan
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Adresse: Rezvanshahr, Provinz Gilan
Seyyed Nader Safavi Mirmahalleh ist Gouverneur und Leiter des Sicherheitsrats von Rezvanshahr in der Provinz Gilan. Damit trägt er die Verantwortung dafür, Beamten im Zusammenhang mit den landesweiten Protesten in Iran 2022-2023 befohlen zu haben, auf Demonstranten zu schiessen, was zu vielen Toten und Verletzten führte, unter denen auch Kinder waren.
Er ist somit für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich.
218.
Seyyed Khalil SAFAVI alias Seyed Khalil SAFAVI
Funktion: Kommandant der Polizei von Rezvanshahr, Provinz Gilan
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Adresse: Rezvanshahr, Provinz Gilan
Seyyed Khalil Safavi ist Kommandant der Polizei von Rezvanshahr in der Provinz Gilan und hatte diese Position auch zur Zeit der Proteste inne. Damit trägt er die Verantwortung dafür, dass Polizeibeamte im Zusammenhang mit den Protesten, die in der Stadt Ende September 2022 stattfanden, das Feuer auf Demonstranten eröffnet haben, was zu vielen Toten und Verletzten führte, unter denen auch Kinder waren.
Er ist somit für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich.
219.
Seyyed Abbas HOSSEINI
Funktion: Gouverneur, Amol (Provinz Mazandaran)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Hosseini wurde im Januar 2022 zum Gouverneur der Stadt Amol in der Provinz Mazandaran ernannt. Damit ist er für die Tötung mindestens zweier junger iranischer Demonstranten, Ghazaleh Chalabi und Erfan Rezaei, verantwortlich, die beide im September 2022 von Streitkräften der Regierung in der Stadt Amol getötet wurden. Zudem haben Sicherheitskräfte in Amol weiterhin friedliche Demonstranten und die Familien der Toten schikaniert.
Im Juni 2023 wurde Hosseini als Gouverneur von Amol ersetzt und dafür zum Sondergouverneur der Stadt Amol ernannt. In seiner neuen Funktion übt Hosseini weiterhin eine aktive Rolle als Regierungsvertreter aus.
Er ist somit für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich.
220.
Mojtaba FADA
Funktion: Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde in der Provinz Isfahan (Zweiter Brigadegeneral) und Mitglied des Sicherheitsrats der Provinz
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geburtsdatum: 21.3.1963
Geburtsort: Harsin, Iran
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: F49973222 (Iran), Ablaufdatum: 27.8.2024
Fada ist Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde in der Provinz Isfahan und derzeit Mitglied des Sicherheitsrats der Provinz. Damit führte er die Aufsicht über Einsätze von Soldaten des Korps der Iranischen Revolutionsgarde und anderer Sicherheitskräfte bei den regierungskritischen Protesten im Herbst 2022, bei denen mehrere Demonstranten, darunter die 18-jährige Mahsa Mougouyi, ums Leben kamen.
Er ist somit für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich.
221.
Rashid KABOUDVANDI alias Rashid KABUDONDI
Funktion: Kommandeur der Imam-Hussein-Division der Revolutionsgarde in Karaj, Provinz Alborz
Geschlecht: männlich
Kaboudvandi ist seit Mai 2022 Kommandeur der Imam-Hussein-Division der Revolutionsgarde in Karaj in der Provinz Alborz. Damit ist er für die Festnahme und Tötung von Mohammad Reza Ghorbani sowie für die Festnahme und Vergewaltigung von Amrita Abbassi durch die Sicherheitskräfte von Karaj verantwortlich.
Die eklatanten und schweren Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte sind seit dem Beginn der Proteste wegen des Todes von Mahsa Amini Mitte September 2022 umfassend dokumentiert.
Er ist somit für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich.
222.
PARVAR Gholamhossein Gheib
Funktion: Stellvertreter des Oberbefehlshabers des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) im Imam-Ali-Hauptquartier zentrale Sicherheit
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Gholamhossein Gheib Parvar ist Stellvertreter des Oberbefehlshabers des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) im Imam-Ali-Hauptquartier zentrale Sicherheit. In dieser Eigenschaft war er beim Imam-Ali-Hauptquartier zentrale Sicherheit, das zum Zweck der Unterdrückung von Protesten der Bevölkerung eingerichtet wurde, für die Tötung und Unterdrückung von Protestteilnehmern während der landesweiten Proteste vom November 2019 verantwortlich. In seiner vorherigen Funktion als Leiter der Bassidsch-Organisation war er für die Tötung und brutale Unterdrückung von Protestteilnehmern durch Einsatzkräfte unter seinem Kommando während der landesweiten Proteste in Iran ab Dezember 2017 bis Januar 2018 verantwortlich.
Gholamhossein Gheib Parvar ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
223.
SHAHRESTANI Hassan Mofakhami (alias MOFAKHAMI-SHAHRESTANI Hassan; MOFAKHAMISHAHRESRANI Hassan)
Funktion: Polizeikommandant der Provinz Mazandaran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Hassan Mofakhami Shahrestani ist der Polizeikommandant der Provinz Mazandaran. Er hatte bereits eine Reihe von Funktionen im Zusammenhang mit der gewaltsamen Unterdrückung friedlicher Proteste inne. Im Juni 2023 befahl er ausdrücklich, allen Personen das Genick zu brechen, die gegen die Hidschab-Vorschriften verstossen.
Hassan Mofakhami Shahrestani ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
224.
HABIBI Roham Bakhsh (alias HABIBI Roham-Bakhsh; HABIBI Rohambakhsh)
Funktion: Polizeikommandant der Provinz Fars
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Roham Bakhsh Habibi ist der Polizeikommandant der Provinz Fars und hatte bereits zuvor friedliche Proteste gewaltsam unterdrückt. Als Polizeikommandant der Provinz Fars ist er für die Massenverhaftungen von Protestteilnehmern und die Anordnung des Einsatzes tödlicher Waffen gegen unbewaffnete Protestteilnehmer in dieser Provinz während der landesweiten Proteste im November 2019 verantwortlich. Berichten zufolge haben Einsatzkräfte unter seinem Kommando in der Provinz Fars im November 2019 Proteste gewaltsam unterdrückt und Menschen getötet.
Roham Bakhsh Habibi ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
225.
TAHAMI Seyyed Javad (alias TAHAMI Seyed Javad)
Funktion: Gefängnisbeamter im Gefängnis Fardis (Gefängnis Kachui)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Seyyed Javad Tahami ist Leiter des Gefängnisses Kachui, auch bekannt als Gefängnis Fardis, und er beaufsichtigt in dieser Eigenschaft alle Aktivitäten in dem Gefängnis. Das Gefängnis Kachui ist eine Einrichtung unter Kontrolle der Gefängnisabteilung der Justiz, in der häufig politische Gefangene festgehalten und unter unangemessenen Bedingungen, die ihre Menschenrechte verletzen, untergebracht werden. Ausserdem liegen Beweise vor, dass in dem Gefängnis Hinrichtungen stattgefunden haben.
Seyyed Javad Tahami ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
226.
HOWZAN Abbasali
Funktion: Richter der Abteilung 36 des Berufungsgerichts der Provinz Teheran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Abbasali Howzan ist ein Richter der Abteilung 36 des Berufungsgerichts der Provinz Teheran.
In dieser Funktion bestätigte er im Berufungsverfahren die Verurteilungen zahlreicher politischer Gegner (einschliesslich derjenigen, die im Zusammenhang mit den Protesten der Bewegung "Frau, Leben, Freiheit" stehen), Aktivisten, Frauen wegen Nichteinhaltung der iranischen Hijab-Gesetze sowie Angehöriger religiöser Minderheiten, insbesondere der Gemeinschaft der Baha’i. In mehreren dieser Fälle beruhten die Verurteilungen auf erzwungenen Geständnissen, die unter Einsatz von Folter erlangt wurden, und sie waren das Ergebnis von Verfahren unter Verstoss gegen die Garantien für ein faires Gerichtsverfahren geführt.
Abbasali Howzan ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
227.
FARZADI Hedayatollah
Funktion: Leiter des Evin-Gefängnisses
Geburtsort: Basht, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Hedayatollah Farzadi ist der Leiter des in der EU-Liste geführten Evin-Gefängnisses.
Er ist unmittelbar für schwere Verletzungen der Menschenrechte politischer Gefangener verantwortlich, insbesondere für die Einschränkung ihrer Kommunikations- und Besuchsrechte und die willkürliche Anordnung von Einzelhaft. Er ist ferner für die Verschlechterung der Haftbedingungen für politische Gefangene verantwortlich.
Das in der EU-Liste geführte Evin-Gefängnis ist eine Haftanstalt, in der politische Gefangene und Geiseln festgehalten wurden und in der in den vergangenen Jahren wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Folter, Verweigerung der Kommunikationsrechte und Einschränkung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, begangen wurden.
Somit ist Hedayatollah Farzadi durch seine Beteiligung an der Verwaltung des in der EU-Liste geführten Evin-Gefängnisses persönlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich und mit einer in der EU-Liste geführten Organisation verbunden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ist.
228.
NEMATI Mehdi
Funktion: Leiter der Abteilung für Schutz und Nachrichtendienst der Gefängnisse von Fars (Fars Prisons Protection and Intelligence Department)
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Mehdi Nemati ist seit 2018 Leiter der Abteilung für Schutz und Nachrichtendienst der Gefängnisse von Fars (Fars Prisons Protection and Intelligence Department).
Diese Abteilung ist für die Verwaltung des in der EU-Liste geführten Zentralgefängnisses von Shiraz, in dem systematische Menschenrechtsverletzungen begangen werden und in dem zahlreiche Gegner der Islamischen Republik Iran hingerichtet wurden, zuständig. In diesem Gefängnis wurden mehrere Geiseln aus europäischen Ländern unrechtmässig, unter Verweigerung des Zugangs zu einem fairen Verfahren und unter schweren Verletzungen ihrer grundlegenden Rechte, inhaftiert. Darüber hinaus beteiligt sich dieses Gefängnis durch nahezu systematische Hinrichtungen an der Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten im Süden Irans (einschliesslich Araber, Kurden, Belutschen, halbnomadische Stämme und Baha’i).
Das Zentralgefängnis von Shiraz ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
Durch seine Funktion in der Verwaltung des in der EU-Liste geführten Zentralgefängnisses von Shiraz, das an Verletzungen der Menschenrechte von Gefangenen beteiligt ist, ist Mehdi Nemati mit einer Organisation verbunden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ist.
229.
ZAREH Kamran
Funktion: Richter am Berufungsgericht von Shiraz
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Kamran Zareh ist ein Richter am Berufungsgericht von Shiraz.
In seiner Funktion hat er systematisch harte Urteile gegen friedliche Dissidenten verhängt und somit die Repressionskampagne der Islamischen Republik Iran gegen politische Gegner umgesetzt.
Das Berufungsgericht von Shiraz war ausserdem an zahlreichen Menschenrechtsverletzungen beteiligt, insbesondere in Bezug auf die Strafverfolgung politischer Dissidenten und Angehöriger von Minderheiten (insbesondere der Gemeinschaft der Baha’i).
Durch seine Tätigkeiten an diesem Gericht ist Kamran Zareh somit für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich und mit einer Organisation verbunden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ist.
230.
SADATI Sayyed Mahmood
Funktion: Richter am Revolutionsgericht von Shiraz
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Sayyed Sadati ist ein Richter am in der EU-Liste geführten Revolutionsgericht von Shiraz.
In dieser Funktion ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Aktivisten, politische Dissidenten und Angehörige von Minderheiten (insbesondere die Gemeinschaft der Baha’i) verantwortlich, insbesondere erzwungene Geständnisse, Verletzungen der Garantien für ein faires Verfahren und die Vollstreckung von Todesurteilen. Ferner hat er systematisch harte Urteile gegen friedliche Dissidenten verhängt und somit die Repressionskampagne der Islamische Republik Iran gegen politische Gegner umgesetzt.
Das in der EU-Liste geführte Revolutionsgericht von Shiraz ist ferner an zahlreichen Menschenrechtsverletzungen beteiligt.
Durch seine Tätigkeiten am Revolutionsgericht von Shiraz ist Sayyed Sadati somit für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich und mit einer Organisation verbunden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ist.
231.
SALEHI Ali
Funktion: Staatsanwalt von Teheran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Ali Salehi ist der Staatsanwalt von Teheran.
In dieser Funktion war er an der Verfolgung mehrerer Frauen, die sich weigerten, die Pflicht zum Tragen eines Hidschabs einzuhalten, Studierenden und Demonstranten beteiligt. Er war ferner an der Verhängung von Todesurteilen gegen Gefangene und deren Vollstreckung und an der Genehmigung der Anwendung von Folterpraktiken gegen Gefangene beteiligt.
Somit ist Ali Salehi verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
232.
KHOSRAVANI Mohammad
Funktion: Sonderstaatsanwalt des Revolutionsgerichts von Shiraz
Geburtsdatum: 16.9.1980
Geburtsort: Shiraz, Iran
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Personalausweis-Nr.: 2296246941 (Iran)
Geburtsurkundennummer: 1565
Geburtsurkunden-Seriennummer: 225889221
Mohammad Khosravani ist der Sonderstaatsanwalt des Revolutionsgerichts von Shiraz.
In seiner Funktion war er verantwortlich für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und an diesen beteiligt. Diese Fälle betreffen politische Dissidenten, Angehörige von Minderheiten und mehrere andere Personen. Er war unmittelbar für die Verwendung von Zwang und Druck gegen Gefangene, die Verletzung der Rechte von Angeklagten und willkürliche Verhaftungen verantwortlich. Seine Handlungen haben einen Teil dazu beigetragen, dass das Revolutionsgericht von Shiraz für unrechtmässige Urteile und Menschenrechtsverletzungen bekannt geworden ist.
Mohammad Khosravani ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
B. Unternehmen und Organisationen
 
Name
Identifizierungsinfomationen
Gründe
1.
Cyberpolizei
Ort: Teheran (Iran)
Website: http://www. cyberpolice.ir
Die im Januar 2011 gegründete iranische Cyberpolizei ist eine Einheit der Polizei der Islamischen Republik Iran unter der Leitung von Vahid Majid. Von ihrer Gründung bis Anfang 2015 wurde sie von Esmail Ahmadi-Moqaddam geleitet (in der Liste geführt). Ahmadi-Moqaddam hat unterstrichen, dass die Cyberpolizei gegen antirevolutionäre Gruppen und Dissidentengruppen vorgehen werde, die 2009 internetgestützte soziale Netze nutzten, um Proteste gegen die Wiederwahl von Präsident Mahmoud Ahmadinejad auszulösen. Im Januar 2012 erliess die Cyberpolizei neue Leitlinien für Internetcafés, wonach Nutzer zur Angabe persönlicher Daten verpflichtet sind, die von den Betreibern der Internetcafés für sechs Monate zusammen mit einem Verzeichnis der besuchten Websites aufzubewahren sind. Nach diesen Vorschriften sind Internetcafé-Betreiber ebenfalls verpflichtet, Video-Überwachungskameras zu installieren und deren Aufzeichnungen sechs Monate aufzubewahren. Durch diese neuen Vorschriften können Protokolle über Internetsitzungen erstellt werden, die von den Behörden zum Aufspüren von Aktivisten oder von Personen, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit gelten, herangezogen werden können.
Im Juni 2012 berichteten iranische Medien, dass die Cyberpolizei gegen virtuelle private Netze (VPN) vorgehen werde. Am 30. Oktober 2012 hat die Cyberpolizei den Blogger Sattar Beheshti wegen "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit in sozialen Netzen und auf Facebook" ohne Haftbefehl festgenommen. Beheshti hatte in seinem Blog die iranische Regierung kritisiert. Am 3. November 2012 wurde Beheshti tot in seiner Gefängniszelle aufgefunden; er soll von der Cyberpolizei zu Tode gefoltert worden sein. Die Cyberpolizei ist für zahlreiche Festnahmen von Telegram-Gruppenadministratoren im Zusammenhang mit den landesweiten Protesten vom November 2019 verantwortlich.
2.
Evin-Gefängnis
Anschrift: Provinz Teheran, Teheran, Bezirk 2, Dasht-e Behesht (Iran)
Das Evin-Gefängnis ist eine Haftanstalt, in der politische Gefangene festgehalten wurden und in den letzten Jahren und Jahrzehnten wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Folter, stattgefunden haben.
An den Protesten vom November 2019 beteiligte Demonstranten wurden - und werden zumindest in gewissem Umfang immer noch - als politische Gefangene im Evin-Gefängnis festgehalten. Häftlingen im Evin-Gefängnis werden grundlegende Verfahrensrechte verweigert, und sie werden bisweilen in Einzelhaft oder überfüllten Zellen unter schlechten Hygienebedingungen festgehalten. Es liegen ausführliche Berichte über physische und psychische Folter vor. Den Häftlingen wird der Kontakt zu Familienmitgliedern und Rechtsanwälten sowie eine angemessene medizinische Behandlung verwehrt.
Im Zusammenhang mit den Protesten im Zeitraum 2022/2023 werden immer noch Fälle von Folter gemeldet. Die Ursache des Brandes, der im Oktober 2022 zu mehreren Toten und Verletzten führte, wurde nicht öffentlich bekannt gemacht und das Gefängnis lehnt internationale Untersuchungen ab. Im Zusammenhang mit dem Brand wurde auch deutlich, dass das Gefängnis international geächtete Landminen einsetzt, um Ausbrüche aus dem Gefängnis zu verhindern. Mehrere Angehörige von Drittstaaten wurden willkürlich im Evin-Gefängnis inhaftiert.
3.
Fashafouyeh-Gefängnis (auch bekannt als: Teheraner Zentralgefängnis, Hasanabad-e Qom-Gefängnis, Greater Tehran Prison)
Anschrift: Provinz Teheran, Hasanabad, Industriegebiet Bijin, Teheran, Qom Old Road (Iran)
Tel. +98 21 5625 8050
Das Fashafouyeh-Gefängnis ist eine Haftanstalt, in der ursprünglich Drogenstraftäter untergebracht werden sollten; seit Kurzem werden dort auch politische Gefangene festgehalten und in einigen Fällen gezwungen, Zellen mit Drogenabhängigen zu teilen. Die Lebens- und Hygienebedingungen sind äusserst schlecht, und für Grundbedürfnisse wie sauberes Trinkwasser wird nicht gesorgt.
Während der Proteste vom November 2019 wurden mehrere Demonstranten, darunter Minderjährige, im Fashafouyeh-Gefängnis inhaftiert. Berichten zufolge wurden an den Protesten vom November 2019 beteiligte Demonstranten im Fashafouyeh-Gefängnis gefoltert und unmenschlich behandelt, z. B. durch vorsätzliche Verwundung mit kochendem Wasser und die Verweigerung medizinischer Behandlung. Einem Bericht von Amnesty International über das gewaltsame Vorgehen gegen die Proteste vom November 2019 zufolge wurden im Fashafouyeh-Gefängnis Kinder unter 15 Jahren zusammen mit Erwachsenen inhaftiert. Drei der an den Protesten vom November 2019 beteiligten Demonstranten, die derzeit im Fashafouyeh-Gefängnis inhaftiert sind, wurden von einem Teheraner Gericht zum Tode verurteilt.
Seit Beginn der Proteste im Zeitraum 2022/2023 wurde berichtet, dass 3 000 Personen in das Fashafouyeh-Gefängnis überstellt wurden, und dass sich derzeit noch 835 Personen dort befinden. Es wurden mehrere Fälle von Folter und erzwungenen Geständnissen gemeldet.
4.
Rajaee-Shahr-Gefängnis (auch bekannt als: Rajai-Shahr-Gefängnis, Rajaishahr, Raja’i Shahr, Reja’i Shahr, Rajayi Shahr, Gorhardasht-Gefängnis, Gohar-Dasht-Gefängnis)
Anschrift: Provinz Alborz, Karaj, Gohardasht, Moazzen Blvd (Iran)
Tel. +98 26 3448 9826
Das Rajaee-Shahr-Gefängnis ist seit der Islamischen Revolution von 1979 bekannt für den Entzug von Menschenrechten, einschliesslich schwerer physischer und psychischer Folter politischer Gefangener und gewaltloser politischer Gefangener, sowie für Massenhinrichtungen ohne faires Verfahren.
Hunderte von Häftlingen, darunter Kinder, wurden nach den Protesten vom November 2019 im Rajaee-Shahr-Gefängnis schwer misshandelt. Es gibt glaubwürdige Berichte über zahlreiche Fälle von Folter und anderer grausamer Bestrafung, auch von Minderjährigen.
Seit Beginn der Proteste im Zeitraum 2022/2023 wurden dort zahlreiche Angehörige der Opposition willkürlich unter Bedingungen inhaftiert, die einige inhaftierte Journalisten als gefährlich und kaum erträglich bezeichnen.
5.
Iranische Sittenpolizei
(alias Gasht-e-Ershad,Islamic Guidance Patrol;Guidance Patrols)
Adresse: Vozara Street, corner of 25th Street, District 6, Teheran (Iran)
Die Sittenpolizei ist Teil der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) und bildet eine Sondereinheit der Polizei, die die strengen Kleidervorschriften für Frauen, einschliesslich der Pflicht zum Tragen eines Kopftuchs, durchsetzt. Die Sittenpolizei hat rechtswidrige Gewalt gegen Frauen wegen Nichteinhaltens der iranischen Hidschab-Gesetze sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ausgeübt, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vorgenommen sowie übermässige Gewalt und Folter ausgeübt.
Am 13. September 2022 verhaftete die Sittenpolizei in Teheran willkürlich die 22-jährige Mahsa Amini, weil sie angeblich ihren Hidschab nicht ordnungsgemäss trug. Sie wurde anschliessend in das Hauptquartier der Sittenpolizei verbracht, um dort einen "Erziehungs- und Orientierungskurs" zu erhalten. Zuverlässigen Berichten und Zeugen zufolge wurde sie im Gewahrsam brutal geschlagen und misshandelt, was zu ihrer Krankenhausaufnahme und zu ihrem Tod am 16. September 2022 führte. Dieses missbräuchliche Verhalten der Sittenpolizei ist nicht auf diesen Vorfall beschränkt und ist umfassend dokumentiert.
Die Sittenpolizei ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
6.
Bassidsch-Milizen
(alias Basij-e Mostazafan, Basij Resistance Force)
 
Die Bassidsch-Milizen sind eine aus Freiwilligen rekrutierte paramilitärische Organisation unter Leitung des Korps der Iranischen Revolutionsgarde mit Ablegern in ganz Iran.
Die Reaktion der Sicherheitskräfte auf die Proteste im September 2022 in Iran war besonders hart und führte zum Tod zahlreicher Menschen. Die Bassidsch-Milizen gehörten zu den Kräften, die von der Regierung mit der Unterdrückung der Proteste beauftragt wurden. Sie verletzten und töteten mehrere Demonstrierende.
Die Bassidsch-Milizen sind unmittelbar verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
7.
Cyber-Abwehrkommando des Korps der Islamischen Revolutionsgarde
Adresse: Teheran (Iran)
Telefon: +98 26 3448 9826
Das Cyber-Abwehrkommando Korps der Iranischen Revolutionsgarde überwacht Websites, E-Mail-Verkehr und Online-Aktivitäten von Personen, die als politische Gegner gelten.
Während der Proteste im September 2022 in Iran übte das Cyber-Abwehrkommando Korps der Iranischen Revolutionsgarde eine aktive Rolle bei der repressiven Politik der iranischen Regierung aus, unter anderem durch die Identifizierung und Festnahme von Demonstrierenden.
Das Cyber-Abwehrkommando Korps der Iranischen Revolutionsgarde ist unmittelbar verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
8.
Iranische Strafverfolgungskräfte (LEF) (alias NAJA; FARAJA)
Adresse: Teheran (Iran)
Die Iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) sind uniformierte Polizeikräfte.
Die eklatanten und schweren Menschenrechtsverletzungen durch die LEF, wie etwa wahlloses Schiessen mit scharfer Munition auf friedlich Demonstrierende, einschliesslich Kinder, sind seit dem Beginn der Proteste wegen des Todes von Mahsa Amini Mitte September 2022 umfassend dokumentiert. Mehr als 70 Demonstrierende sind gestorben und Hunderte wurden schwer verletzt, auch Kinder. Seit dem Beginn der Demonstrationen haben die Polizeikräfte ausserdem zahlreiche Menschenrechtsverteidiger und Journalisten willkürlich festgenommen.
Die LEF sind daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
9.
Die Basij Cooperative Foundation (auch bekannt als Bonyad-eh Ta’avon-eh Basij)
Adresse: Teheran, Iran
Art der Organisation: Stiftung/Netz von Einrichtungen/Organisationen
Sonstige verbundene Organisationen: IRGC, Bassidsch-Widerstandstruppe
Die Basij Cooperative Foundation (BCF) ist eine Zweigorganisation der Bassidsch-Widerstandstruppe (in der EU-Liste geführt).
Die BCF wurde 1996 eingerichtet und hat u. a. die Aufgabe, die Bassidsch zu fördern und zu unterstützen. Zu den Tätigkeiten der BCF gehört die Finanzierung der Bassidsch-Milizen (in der EU-Liste geführt).
Daher steht die BCF in Verbindung mit der Bassidsch-Widerstandstruppe, einer Einrichtung, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ist.
10.
Press TV
Adresse: 4 East 2nd St., Farhang Blvd., Saadat Abad, 19977-66411 Tehran, Iran
Telefonnummer: +98 21 230 66 660
E-Mail: Presstv@presstv.ir
Art der Organisation: Staatlicher Fernsehsender
Press TV ist verantwortlich für die Produktion und Ausstrahlung erzwungener Geständnisse von Inhaftierten, einschliesslich Journalisten, politischer Aktivisten und Angehöriger der kurdischen und arabischen Minderheiten; hierdurch hat er gegen das international anerkannte Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren verstossen.
Somit ist Press TV unmittelbar verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
11.
Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB)
Adresse: Jamejam Street, Valiasr Avenue, 19395-3333 Tehran, Iran
Art der Organisation: Rundfunkanstalt in Staatsbesitz
Sonstige verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC)
Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB) ist die als Sprachrohr des Regimes bekannte staatliche Rundfunkgesellschaft.
IRIB ist verantwortlich für Produktion und Ausstrahlung von erzwungenen Geständnissen von Inhaftierten, einschliesslich Journalisten, politischer Aktivisten und Angehöriger der kurdischen und arabischen Minderheiten; hierdurch hat IRIB gegen das international anerkannte Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren verstossen.
IRIB ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
12.
Ravin Academy
Ort der Registrierung: Teheran, Iran
Datum der Registrierung: 2019
Registriernummer: 49135
Hauptgeschäftssitz: Second Floor, No. 36, Naqdi Street, North Sohrevardi Street, Shahid Ghandi-Niloufar Neighborhood, Tehran, Iran
Bei Ravin Academy handelt es sich um ein Cybersicherheitsunternehmen mit Sitz in Iran, das Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet sowohl der defensiven als auch der offensiven Cybersicherheit sowie Schulung für Hacker anbietet.
Ravin Academy ist ausserdem im Namen des Geheimdienstministeriums Irans (MOIS) und des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) tätig und unterstützt beide bei der Rekrutierung von Hackern.
Durch die Ravin Academy ausgebildete Hacker haben unmittelbar dabei mitgewirkt, die Kommunikation der gegen das iranische Regime Protestierenden zu unterbinden, und sind somit an der Niederschlagung der Proteste beteiligt.
Ravin Academy ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
13.
Samane Gostar Sahab Pardaz Private Limited Company alias Sahab Pardaz
Ort der Registrierung: Teheran, Iran
Hauptgeschäftssitz:
Tehran, No. 22, Khorramshahr Street
Tehran, North Shohvardi Street, Korramshahr Street, Number 24, Floor 1
Bei der Samane Gostar Sahab Pardaz Private Limited Company handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in Iran, das Filterdienste für soziale Medien anbietet.
Das Unternehmen übt Zensur- und Überwachungstätigkeiten für die Regierung Irans aus, durch die die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung und des Rechts auf Versammlungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger Irans verboten, eingeschränkt oder unter Strafe gestellt wird oder durch die der Zugang zu Print- oder Rundfunkmedien eingeschränkt wird; das Unternehmen tat dies auch während der Proteste von 2022.
Samane Gostar Sahab Pardaz Private Limited Company ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
14.
Kommunikationsregulierungsbehörde (Communcation Regulation Authority - CRA) alias Communication Regulation Authority (CRA)
Ort der Registrierung: Teheran, Iran
Verbundene Organisation: iranisches Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie (Iranian Ministry for Information and Communications Technology - ICT)
Die Kommunikationsregulierungsbehörde (CRA) untersteht dem iranischen Ministerium für Informations- und Kommunikations-technologie. Die CRA setzt die Vorschrift der iranischen Regierung durch, Internet-Inhalte durch eine Spähsoftware mit Namen SIAM zu filtern.
Während der Proteste 2022 hat die CRA ihre Kontrolle über den Zugang zum Internet und über Mobiltelefone dazu genutzt, Protestteilnehmer nachzuverfolgen und der Regierung ein von ihr nach Belieben zu verwendendes detailliertes Bild der Aktivitäten von Dissidenten und Protestteilnehmern zu übermitteln Die CRA ist somit verantwortlich für die Unterstützung der Unterdrückung von friedlichen Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Studierenden und anderen Personen, die für ihre legitimen Rechte eintreten.
Die Kommunikationsregulierungsbehörde ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
15.
Zentralstelle für das Gebieten des Rechten und Verbieten des Verwerflichen
alias: Amt für das Gebieten des Rechten und Verbieten des Verwerflichen; Zentralstelle für die Förderung der Tugend und die Verhinderung des Lasters; Setad-PV
Art der Organisation: staatliche Einrichtung
Ort der Registrierung: Iran
Hauptgeschäftssitz: Iran
damit verbundene Einzelpersonen: GOLPAYEGANI Seyyed Mohammed Saleh Hashemi, Leiter der Zentralstelle für das Gebieten des Rechten und Verbieten des Verwerflichen
Sonstige verbundene Organisationen: Strafverfolgungskräfte der Islamischen Republik Iran (LEF)
Bei der Zentralstelle für das Gebieten des Rechten und Verbieten des Verwerflichen handelt es sich um eine staatliche Einrichtung, die für die Festlegung und Durchsetzung übermässig strenger Verhaltensmodelle in der Gesellschaft zuständig ist.
Im Jahr 2022 war die Zentralstelle für das Gebieten des Rechten und Verbieten des Verwerflichen massgeblich an der Festlegung neuer und strengerer Sittenvorschriften für Frauen beteiligt, die eindeutig gegen ihre Menschenrechte verstossen. Darüber hinaus spielt die Zentralstelle für das Gebieten des Rechten und Verbieten des Verwerflichen eine zentrale Rolle bei der Einrichtung der Überwachung von Frauen und Männern, die diese Vorschriften nicht einhalten, und der Festlegung häufig brutaler Sanktionen gegen diese. Diese strengen Vorschriften werden anschliessend von den in der EU-Liste geführten Strafverfolgungskräften der Islamischen Republik Iran (LEF) (insbesondere ihrer Sittenpolizei) rabiat durchgesetzt.
Die Zentralstelle für das Gebieten des Rechten und Verbieten des Verwerflichen ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
16.
Imen Sanat Zaman Fara Company
Adresse: Shahrak-e-Jafar Abad-e-Jangal Rd, Naseriyeh, Tehran, Iran;
Number 16, Kolezar alley, Farsian Street, Shahid Rezaiee Street, Azadegan Autobahn, Tehran, Iran;
Number 16, Gholshan 14, Golestan Boulevard, Negarestan Boulevard, Sham Abad, Tehran, Iran
Art der Organisation: Privatunternehmen
Ort der Registrierung: Iran
Datum der Registrierung: 2010
Nationale Identifikationsnr.: 103201991293 (Iran)
Unternehmensregistriernr.: 369541 (Iran)
Hauptgeschäftssitz: Iran
damit verbundene Einzelpersonen: Mohammad Zandi Aliabadi, Verwaltungsratsvorsitzender;
Hossein Zandi Aliabadi, Stellevertretender Verwaltungsratsvorsitzender;
Fatemeh Haghshenas, Geschäftsführer
Sonstige verbundene Organisationen: Strafverfolgungskräfte der Islamischen Republik Iran (LEF)
Imen Sanat Zaman Fara Company ist ein iranisches Unternehmen, das Sicherheitsausrüstung für die iranischen Sicherheitskräfte herstellt und importiert.
Die Ausrüstung wird von den iranischen Sicherheitskräften eingesetzt, um friedliche Proteste, einschliesslich der Proteste, die 2022 nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Amini aufflammten, gewaltsam zu unterdrücken, was dazu führte, dass mindestens 516 Protestteilnehmer, darunter mindestens 70 Kinder, gefoltert wurden oder ums Leben kamen.
Imen Sanat Zaman Fara Company ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
17.
Sondereinsatzkräfte der iranischen Polizei alias NOPO; Sondereinsatzkräfte Irans zur Terrorismusbekämpfung (Iran’s Counter-Terror Special Forces); Niroo-ye Vizhe Pasdar-e Velayat; Sondereinsatzkräfte der Garde des Obersten Führers (Supreme Leader’s Guardian Special Forces); Provinz-Sondereinsatzkräfte (Provincial Special Forces); Sondereinheit Terrorismusbekämpfung (Special Counter Terrorism Force)
Adresse: Iran
Art der Organisation: Polizeikräfte
Ort der Registrierung: Iran
Haupttätigkeitsort: Iran
damit verbundene Einzelpersonen: Mohsen Ebrahimi (Befehlshaber)
Sonstige verbundene Organisationen: Sondereinsatztruppe Irans, Strafverfolgungskräfte der Islamischen Republik Iran (LEF)
Bei den Sondereinsatzkräften der iranischen Polizei (NOPO) handelt es sich um eine Unterabteilung der Sondereinsatztruppe Irans und der Strafverfolgungskräfte der Islamischen Republik Iran (LEF). Bei der NOPO handelt es sich um eine hervorragend ausgebildete Spezialeinheit, die oftmals zur Auflösung von Protestkundgebungen angefordert wird.
Während der Proteste, die 2022 nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Amini aufflammten, wandte die NOPO übermässige und tödliche Gewalt gegenüber unbewaffneten Protestteilnehmern, zu denen auch Frauen und Kinder gehörten, an, beispielsweise indem mit automatischen Waffen auf die Protestteilnehmer geschossen wurde.
Die Sondereinsatzkräfte der iranischen Polizei (NOPO) sind somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
18.
Radis Vira Tejarat Co.
Adresse: Tehran, Pasdaran St., West Gilan St., No. 5, Unit 1, Corner of Mohed Dou Alley
Art der Organisation: Bereitsteller von physischer Sicherheit, Privatunternehmen
Hauptgeschäftssitz: Iran
damit verbundene Einzelpersonen: Abbas Azarpendar, Geschäftsführer von Radis Vira Tejarat Co. und regionaler Manager in Iran für Tiandy Technologies
Sonstige verbundene Organisationen: Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) und die Strafverfolgungskräfte der Islamischen Republik Iran (LEF), Pars Ertebat Afzar Co (Vertriebshändler)
Radis Vira Tejarat Co. ist die iranische Vertretung des Unternehmens Tiandy Technologies. Die engen Verflechtungen zwischen den Unternehmen werden durch den Umstand verdeutlicht, dass der Geschäftsführer von Radis Vira Tejarat Co., Abbas Azarpendar, auch Regionalmanager von Tiandy Technologies in Iran ist. Radis Vira Tejarat Co. ist ein wichtiger Zwischenhändler in Iran, der der iranischen Regierung modernste Überwachungsausrüstung beschafft.
Während der Proteste, die aufflammten, nachdem Mahsa Amini Mitte September 2022 im Polizeigewahrsam ums Leben kam, wurde die von dem Unternehmen beschaffte Ausrüstung von den iranischen Sicherheitskräften, einschliesslich des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC), der zugehörigen Bassidsch und der Strafverfolgungskräfte der Islamischen Republik Iran (LEF), eingesetzt, um die landesweiten Proteste brutal niederzuschlagen, was dazu führte, dass mindestens 516 Protestteilnehmer, darunter mindestens 70 Kinder, gefoltert wurden oder ums Leben kamen.
Radis Vira Tejarat Co. ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
19.
Regionalkorps "Shohada" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) in West- Azerbaijan
Adresse: West-Aserbaidschan, Iran
Art der Organisation: Militäreinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Ort der Registrierung: West-Aserbaidschan, Iran
Haupttätigkeitsort: Iran
Sonstige verbundene Organisationen: Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Einsatzgebiet des Regionalkorps "Shohada" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) ist die Provinz West-Aserbaidschan.
Der in der EU-Liste geführte Brigadegeneral Habib Shahsavari ist der Befehlshaber dieser Einheit.
Während der Proteste 2022 ging das Regionalkorps "Shohada" der IRGC gegen Protestteilnehmer in den kurdischen Regionen des Iran vor. Solche Einsätze gegen Protestteilnehmer wurden insbesondere ab dem 15. November 2022 in den Städten Piranschahr, Mahabad und Bukan der Provinz West-Aserbaidschan durchgeführt. Hierbei gingen die IRGC-Kräfte mit unverhältnismässiger Gewalt vor. Bei den Einsätzen des IRGC in den Städten Mahabad und Bukan wurden seit dem 15. November 2022 mindestens vier bzw. zwölf Personen getötet.
Das Regionalkorps Shohada‘ des IRGC ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
20.
Regionalkorps "Hazrat Nabi Akram" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) in Kermanshah
Adresse: Kermanschah (Iran)
Art der Organisation: Militäreinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Ort der Registrierung: Kermanschah (Iran)
Haupttätigkeitsort: Iran
Sonstige verbundene Organisationen: Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Einsatzgebiet des Regionalkorps "Hazrat Nabi Akram" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) ist die Provinz Kermanschah.
Der in der EU-Liste geführte Brigadegeneral Bahman Reyhani ist der Befehlshaber dieser Einheit.
In der Provinz Kermanschah kam es während der Proteste von 2022 zu gewaltsamem Vorgehen durch iranische Sicherheitskräfte, auch durch das IRGC.
Das Regionalkorps "Hazrat Nabi Akram" des IRGC ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
21.
Regionalkorps "Quds" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) in Gilan
Adresse: Gilan, Iran
Art der Organisation: Militäreinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Ort der Registrierung: Gilan, Iran
Haupttätigkeitsort: Iran
Sonstige verbundene Organisationen: Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Einsatzgebiet des Regionalkorps "Quds" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) ist die Provinz Gilan.
Der in der EU-Liste geführte Brigadegeneral Mohammad Abdollahpour ist der Befehlshaber dieser Einheit.
In der Provinz Gilan kam es während der Proteste von 2022 zu gewaltsamem Vorgehen durch iranische Sicherheitskräfte, auch durch das IRGC.
Das Regionalkorps "Quds" des IRGC ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
22.
Regionalkorps "Karbala" des Korps der Islamischen Revolutions-garde (IRGC) in Mazandaran
Adresse: Mazandaran, Iran
Art der Organisation: Militäreinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Ort der Registrierung: Mazandaran, Iran
Haupttätigkeitsort: Iran
Sonstige verbundene Organisationen: Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Einsatzgebiet des Regionalkorps "Karbala" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) ist die Provinz Mazandaran.
Der in der EU-Liste geführte Brigadegeneral Siavash Moslemi ist der Befehlshaber dieser Einheit.
Während der Proteste 2022 ist das Regionalkorps "Karbala" gegen Protestteilnehmer in der Provinz Mazandaran vorgegangen. Bei diesen Einsätzen wurden unverhältnismässiger Zwang und unverhältnismässige Gewalt gegen Protestteilnehmer angewendet.
Das Regionalkorps "Karbala" des IRGC ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
23.
Regionalkorps "Seyyed al-Shohada" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC) in der Provinz Teheran
Adresse: Teheran, Iran
Art der Organisation: Militäreinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Ort der Registrierung: Teheran, Iran
Haupttätigkeitsort: Iran
Sonstige verbundene Organisationen: Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Einsatzgebiet des Regionalkorps "Seyyed al-Shodada" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) ist die Provinz Teheran.
Der in der EU-Liste geführte Brigadegeneral Ahmad Zulqadr ist der Befehlshaber dieser Einheit.
Bei den Protesten von 2022 sind die iranischen Sicherheitskräfte bei der gewaltsamen Repression in der Provinz Teheran mit ausserordentlich übermässiger Härte vorgegangen.
Das Regionalkorps "Seyyed al-Shodada" des IRGC ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
24.
Operationsbasis Karbala des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC)
Adresse: Südwest-Iran (Provinzen Chusestan und Lorestan sowie die Provinz Kohgiluyeh und Boyer-Ahmad)
Art der Organisation: Militäreinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Haupttätigkeitsort: Iran
Sonstige verbundene Organisationen: Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Das Einsatzgebiet der Operationsbasis (regionales Hauptquartier) Karbala des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) ist Südwest-Iran, es umfasst die Provinzen Chusestan, Lorestan sowie Kohgiluyeh und Boyer-Ahmad.
Der in der EU-Liste geführte Brigadegeneral Ahmad Kadem ist der Befehlshaber dieser Einheit.
Während der Proteste 2022 ist das Regionalkorps gegen Protestteilnehmer insbesondere in den Provinzen Chusestan und Lorestan, einschliesslich der Stadt Chorramabad in Lorestan. Während dieser Einsätze haben die Einheiten des IRGC übermässige Gewalt angewendet, indem sie scharfe Munition gegen Protestteilnehmer einsetzten.
Die Operationsbasis Karbala des IRGC ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
25.
Operationsbasis Quds des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)
Art der Organisation: Militäreinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Haupttätigkeitsort: Iran
Sonstige verbundene Organisationen: Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Die Operationsbasis (regionales Hauptquartier) Quds des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) ist das regionale Hauptquartier des IRGC im Südosten Irans, von dem aus die Provinz Kerman und die Provinz Sistan und Belutschistan überwacht werden.
Der in der EU-Liste geführte Brigadegeneral Mohammad Karami ist der Befehlshaber dieser Einheit.
In der Provinz Sistan und Belutschistan wurden während der Proteste 2022 einige der gewaltsamsten Vorgehen durch iranische Sicherheitskräfte, auch durch das IRGC, verzeichnet. Am 30. September 2022 erlebte die Provinzhauptstadt Zahedan einen "blutigen Freitag", als die Sicherheitskräfte bei einer Protestkundgebung, die dort um das Freitagsgebet herum stattfand, mit scharfer Munition das Feuer eröffneten. Mindestens 70 Protestteilnehmer wurden durch Schüsse getötet. Seitdem wird gegen Teilnehmende an späteren Protesten weiter Gewalt angewendet.
Die Operationsbasis Quds des IRGC ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
26.
Operationsbasis Najaf-e-Ashraf des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)
Art der Organisation: Militäreinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Haupttätigkeitsort: Iran
Sonstige verbundene Organisationen: Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Von der Operationsbasis (regionales Hauptquartier) Najaf-e-Ashraf des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) aus werden die Provinzen Kermanschah, Hamadan und Ilam überwacht.
Der in der EU-Liste geführte Brigadegeneral Mohammad Nazar Azimi ist der Befehlshaber dieser Einheit.
In der Provinz Kermanschah kam es während der Proteste von 2022 zu gewaltsamem Vorgehen durch iranische Sicherheitskräfte, auch durch das IRGC.
Die Operationsbasis Najaf-e-Ashraf des IRGC ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
27.
Regionalkorps "Valiasr" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) in Chuzestan
Adresse: Chuzestan, Iran
Art der Organisation: Militäreinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Ort der Registrierung: Chuzestan, Iran
Haupttätigkeitsort: Iran
Sonstige verbundene Organisationen: Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Einsatzgebiet des Regionalkorps "Valiasr" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) ist die Provinz Chuzestan.
Der in der EU-Liste geführte Brigadegeneral Hassan Shahvarpour ist der Befehlshaber dieser Einheit.
Das Regionalkorps "Valiasr" des IRGC ist für Massaker an Protestteilnehmern in der Provinz Chuzestan im November 2020 verantwortlich. Ausserdem ist das Regionalkorps bei den Protesten von 2022 in Iran gegen Protestteilnehmer insbesondere in der Stadt Izeh vorgegangen. IRGC-Kräfte gingen bei diesen Einsätzen mit unverhältnismässiger Gewalt vor, was zum Tod von Protestteilnehmern führte.
Das Regionalkorps "Valiasr" des IRGC ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
28.
Regionalkorps "Hazrat Abufazl" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) in Lorestan
Adresse: Lorestan, Iran
Art der Organisation: Militäreinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Ort der Registrierung: Lorestan, Iran
Haupttätigkeitsort: Iran
Sonstige verbundene Organisationen: Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Einsatzgebiet des Regionalkorps "Hazrat Abufazl" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) ist die Provinz Lorestan.
Bei den Protesten von 2022 ist es gegen Protestteilnehmer in den kurdischen Regionen des Iran vorgegangen. Insbesondere in der Stadt Chorramabad in der Provinz Lorestan wurden Einsätze durchgeführt. IRGC-Kräfte gingen bei diesen Einsätzen mit unverhältnismässiger Gewalt vor, indem sie scharfe Munition gegen Protestteilnehmer einsetzten.
Das Regionalkorps "Hazrat Abufazl" des IRGC ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
29.
Regionalkorps "Beit-al-Moqadas" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) in Kurdistan
Adresse: Kurdistan, Iran
Art der Organisation: Militäreinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Ort der Registrierung: Kurdistan, Iran
Haupttätigkeitsort: Iran
Sonstige verbundene Organisationen: Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Einsatzgebiet des Regionalkorps "Beit-al-Moqadas" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) ist die Provinz Kurdistan.
Der in der EU-Liste geführte Brigadegeneral Sadegh Hosseini ist der Befehlshaber dieser Einheit.
Während der Proteste von 2022 ist das Regionalkorps gegen Protestteilnehmer in den kurdischen Regionen des Iran vorgegangen. Solche Einsätze gegen Protestteilnehmer wurden ab dem 15. November 2022 insbesondere in Städten Sanandadsch, Kamyaran und Saqqez der Provinzen Kurdistan und West-Aserbaidschan durchgeführt. Hierbei gingen die IRGC-Kräfte mit unverhältnismässiger Gewalt vor. Bei den Einsätzen des IRGC in den Städten Sanandadsch, Kamyaran und Saqqez wurden seit dem 15. November 2022 mindestens sieben bzw. jeweils zwei Personen getötet.
Das Regionalkorps "Beit-al-Moqadas" des IRGC ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
30.
Regionalkorps "Salaman" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) in Sistan und Belutschistan
Adresse: Sistan und Belutschistan, Iran
Art der Organisation: Militäreinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Ort der Registrierung: Sistan und Belutschistan, Iran
Haupttätigkeitsort: Iran
Sonstige verbundene Organisationen: Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Das Regionalkorps "Salaman" des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) überwacht die Provinz Sistan und Belutschistan.
Der in der EU-Liste geführte Brigadegeneral Amanollah Garshasbi ist der Befehlshaber dieser Einheit.
In Sistan und Belutschistan waren während der Proteste 2022 einige der gewaltsamsten Vorgehen durch iranische Sicherheitskräfte, auch durch das IRGC, zu verzeichnen. Am 30. September 2022 erlebte die Provinzhauptstadt Zahedan einen "blutigen Freitag", als die Sicherheitskräfte bei einer Protestkundgebung, die dort um das Freitagsgebet herum stattfand, mit scharfer Munition das Feuer eröffneten. Mindestens 70 Protestteilnehmer wurden durch Schüsse getötet. Seitdem wird gegen Teilnehmende an Protesten weiter Gewalt angewendet.
Das Regionalkorps "Salaman" des IRGC ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
31.
Kooperationsstiftung der Iranischen Strafverfolgungskräfte (Law Enforcement Forces of the Islamic Republic of Iran (LEF) Cooperation Foundation) (alias NAJA Cooperation Foundation)
Adresse:Marzdaran Blvd, Teheran, Teheran Iran
Art der Organisation: mit den Iranischen Strafverfolgungskräften verbundene Kooperationsstiftung
Verbundene Organisationen: Iranische Strafverfolgungskräfte (LEF) (alias NAJA; FARAJA)
Die Kooperationsstiftung der Iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) ist ein wirtschaftliches Gemeinschaftsunternehmen unter der Kontrolle der in der EU-Liste geführten LEF (auch bekannt als NAJA), das in Iran in den Sektoren Energie, Bauwesen, Dienstleistungen, Technologie und Bankwesen tätig ist.
Die LEF Kooperationsstiftung ist ein bedeutender Finanzierungsarm der LEF und besteht de facto in einer Finanzholding, die Mittel bereitstellt und kanalisiert und die zur Umgehung von Sanktionen verwendet wird. Ausserdem ist die Kooperationsstiftung mit ihren Tochterunternehmen einer der wenigen Lieferer, deren ausschliessliche Tätigkeit in der Herstellung und Einfuhr von Ausrüstung, die zur Unterdrückung von Protesten in Iran verwendet wird, besteht.
Die LEF Kooperationsstiftung stellt der LEF somit Finanzmittel und Ausrüstung für Repressionen zur Verfügung, die die LEF für die Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzt.
Somit ist die LEF Kooperationsstiftung verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
32.
Wissenschafts- und Sozialkundeinstitut der Polizei (Police Science and Social Studies Institute)
Ort der Registrierung: Teheran, Iran
Adresse: QCC3 + HPP District 3, Teheran, Provinz Teheran, Iran
Art der Organisation: mit den Iranischen Strafverfolgungskräften (LEF) verbundenes Institut
Verbundene Organisationen: Iranische Strafverfolgungskräfte (LEF) (alias NAJA; FARAJA)
Das Wissenschafts- und Sozialkundeinstitut der Polizei, das mit den in der EU-Liste geführten Iranischen Strafverfolgungskräften (LEF) (auch bekannt als NAJA) verbunden ist, stellt Polizeidrohnen her, die von den Strafverfolgungskräften zur Unterdrückung von friedlichen Demonstrationen verwendet werden. Ausserdem fördert das Institut Forschung zum Einsatz von Drohnen für die Polizeikräfte und führt diese Forschung durch.
Das Wissenschafts- und Sozialkundeinstitut der Polizei ist mit den Iranischen Strafverfolgungskräften verbunden und stellt Ausrüstung bereit, die zur Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen benutzt wird.
Es ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
33.
Oberster Rat der Kulturrevolution
damit verbundene Einzelperson: KHOSROU PANAH Abdol Hossein (Vorsitzender und Sekretär)
Der Oberste Rat der Kulturrevolution ist ein politisches Gremium des Regimes, das für die Vorbereitung und Ausformulierung von politischen Strategien und Plänen in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Religion und Forschung zuständig ist.
Er hat verschiedene Projekte gefördert, mit denen die Freiheit von Mädchen und Frauen durch die Festlegung von Beschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und Bildung untergraben wurde. Mit seinen Beschlüssen wurden auch Minderheiten wie die Baha’i diskriminiert. Er ist treibende Kraft bei der Förderung von Massnahmen des derzeitigen Regimes.
Der Oberste Rat der Kulturrevolution ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
34.
Ariantel
Adresse: Ariantel Head Office, No. 15, 15th alley, South Gandhi Street, Tehran, Iran
Art der Organisation: Privatunternehmen
Ariantel ist ein iranischer Mobilfunkanbieter, der beim Aufbau der umfassenden Telekommunikationsüberwachungsarchitektur, die von der iranischen Regierung konzipiert wurde, um abweichende und kritische Stimmen in Iran zu unterdrücken, an vorderster Front steht.
Ariantel hat auf Ersuchen der iranischen Regierung aktiv nach Cyber-Produkten gesucht, um Anrufe und andere Aktivitäten von Mobilfunkkommunikation seiner Nutzer zu überwachen, zu lokalisieren und abzuhören, und nutzt diese. Diese Informationen wurden anschliessend verwendet, um Proteste niederzuschlagen oder zu stören sowie friedliche Demonstranten und Aktivisten zu identifizieren, aufzufinden und festzunehmen.
Ariantel ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
35.
Student Basij Organisation (SBO) (alias Student and Talabeh Basij)
Art der Organisation: Zweig der Bassidsch-Organisation des Korps der islamischen Revolutionsgarde (IRGC)
Ort der Registrierung: Iran
Datum der Registrierung: November 1989
Verbundene Personen: Issa Zarepour
Sonstige verbundene Organisationen: IRGC, IRGC Bassidsch-Organisation
Student Basij Organisation (studentische Bassidsch-Organisation) ist ein Zweig der Bassidsch-Organisation, die als gewaltbereiter vollstreckender Arm der IRGC auf den Universitäts-Campi fungiert. Die SBO umfasst die jüngsten und radikalsten Mitglieder der Bassidsch, durch die die Universitätscampi, auf denen Studenten zu Protesten zusammenkamen, im Herbst 2022 zu einem der Hauptschauplätze der Repression geworden sind. Bei Razzien auf einer Reihe von Universitätscampi - darunter die Sharif Universität, die Shahid Beheshti Universität und die Amirkabir Universität - verwendeten die Sicherheitskräfte, darunter die SBO, scharfe Munition und eröffneten das Feuer auf Studierende.
Neben zahlreichen anderen Meldungen über Entführungen und Folter von Studierenden im Zusammenhang mit diesen Razzien beweist dies, dass die SBO für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ist.
36.
IRGC Cooperative Foundation (alias IRGC Cooperation Bonyad; Bonyad Taavon Sepah; Bonyad-e Ta'avon-e; Sepah Cooperative Foundation)
Adresse: Niayes Highway, Seoul Street, Tehran, Iran
Art der Organisation: Stiftung
Ort der Registrierung: Iran
Datum der Registrierung: 1989
Verbundene Personen: Ali Asghar Nourouzi;
Seyyed Amin Ala; Emami Tabatabai;
Ahmad Hasan Karimi;
Yahya Alaoddini
Sonstige verbundene Organisationen: Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)
Die IRGC steht an vorderster Front der Unterdrückung der Proteste in Iran seit September 2022, bei denen laut unabhängigen Quellen mehr als 520 Menschen, darunter über 70 Minderjährige, umgekommen sind, und in deren Folge mehr als 22 000 Personen festgenommen/inhaftiert wurden.
Die IRGC Cooperative Foundation ist die für die Verwaltung der Investitionen des IRGC zuständige Einrichtung und damit verantwortlich für die Finanzierung der brutalen Unterdrückung durch das Regime. Die IRGC ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
37.
Tasnim Cultural Institution Organization (Kulturelle Einrichtung/Organisation Tasnim) (alias Tasnim News Agency (Nachrichtenagentur Tasnim))
Art der Organisation: Medienunternehmen
Ort der Registrierung: Iran
Datum der Registrierung: 30. Juni 2012
Die Tasnim News agency (Nachrichtenagentur Tasnim) ist das grösste mit der Iranischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps - IRGC) verbundene Medienunternehmen und dient als Propagandamaschine für das iranische Regime, deren Berichterstattung häufig iranische Hardliner-Ansichten widerspiegelt. Das Nachrichtenunternehmen ist für die Veröffentlichung falscher Geständnisse von Protestteilnehmern auf seiner Website und seinen Social-Media-Konten sowie für das Hochladen von Bildern von Protestteilnehmern auf sozialen Medien verbunden mit der Aufforderung, bei ihrer Identifizierung behilflich zu sein, verantwortlich.
Tasnim News ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
38.
Supreme Council of Cyberspace (SCC) (Oberster Rat des Cyberspace)
Art der Organisation: Staatliche Einrichtung
Ort der Registrierung: Iran
Datum der Registrierung: 2012
Der Supreme Council of Cyberspace (SCC) (Oberster Rat des Cyberspace) ist verantwortlich für die Einschränkung des Zugangs der iranischen Bevölkerung zum Internet, um Proteste zu verhindern oder zu unterdrücken und den Zugang zu offener und freier Information zu beschränken, und verletzt somit die Freiheit, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Der SCC ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
39.
Zentralgefängnis Sanandaj
Art der Organisation: Gefängnis
Ort der Registrierung: Kordestan, Nordwestiran
Das Zentralgefängnis Sanandaj ist eine Einrichtung unter Kontrolle der Gefängnisabteilung der Justiz, in der häufig politische Gefangene festgehalten und unter unangemessenen Bedingungen, die ihre Menschenrechte verletzen, untergebracht werden. Ausserdem liegen Beweise vor, dass in dem Gefängnis zahlreiche Hinrichtungen stattgefunden haben.
Das Zentralgefängnis Sanandaj ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
40.
Gefängnis Zahedan
Art der Organisation: Gefängnis
Ort der Registrierung: Zahedan, Iran
Das Gefängnis Zahedan ist eine Einrichtung unter Kontrolle der Gefängnisabteilung der Justiz, in der häufig politische Gefangene festgehalten und unter unangemessenen Bedingungen, die ihre Menschenrechte verletzen, untergebracht werden. Ausserdem liegen Beweise vor, dass in dem Gefängnis Massenhinrichtungen stattgefunden haben.
Das Gefängnis Zahedan ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
41.
Zentralgefängnis Isfahan (alias Gefängnis Dastgerd; Gefängnis von Isfahan; Gefängnis Esfahan; Gefängnis Isfahan)
Art der Organisation: Gefängnis
Ort der Registrierung: Isfahan, Iran
Das Zentralgefängnis Isfahan ist eine Einrichtung unter Kontrolle der Gefängnisabteilung der Justiz, in der häufig politische Gefangene festgehalten und unter unangemessenen Bedingungen, die ihre Menschenrechte verletzen, untergebracht werden. Ausserdem liegen Beweise vor, dass in dem Gefängnis zahlreiche Hinrichtungen stattgefunden haben.
Das Zentralgefängnis Isfahan ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
42.
Gefängnis Kachui (alias Gefängnis Kachouii; Gefängnis Kechoui; Gefängnis Kachuyi; Gefängnis Fardis)
Art der Organisation: Gefängnis
Ort der Registrierung: Karaj, Provinz Alborz, Iran
Das Gefängnis Kachui ist eine Einrichtung unter Kontrolle der Gefängnisabteilung der Justiz, in der häufig politische Gefangene festgehalten und unter unangemessenen Bedingungen, die ihre Menschenrechte verletzen, untergebracht werden. Ausserdem liegen Beweise vor, dass in dem Gefängnis Hinrichtungen stattgefunden haben.
Das Gefängnis Kachui ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.
43.
Zentralgefängnis von Shiraz (alias Adel-Abad-Gefängnis)
Art der Organisation: Gefängnis
Ort der Registrierung: Shiraz, Provinz Fars, Iran
Das Zentralgefängnis von Shiraz, das Adel-Abad-Gefängnis, welches sich in Shiraz, in der Provinz Fars in Iran befindet, ist ein Gefängnis, in dem die Menschenrechte der Gefangenen systematisch verletzt werden und in dem zahlreiche Gegner der Islamischen Republik Iran hingerichtet wurden, auch im Rahmen von Kollektivstrafen.
Mehrere Geiseln aus europäischen Ländern wurden in diesem Gefängnis, in dem ihnen der Zugang zu einem fairen Verfahren verweigert wurde und wo sie schwere Verletzungen ihrer grundlegendsten Rechte erfahren haben, unrechtmässig inhaftiert.
Darüber hinaus beteiligt sich dieses Gefängnis durch nahezu systematische Hinrichtungen an der Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten im Süden Irans (einschliesslich Araber, Kurden, Belutschen, halbnomadische Stämme und Baha’i).
44.
Erste Abteilung des Revolutionsgerichts von Shiraz
Art der Organisation: Gefängnis
Ort der Registrierung: Shiraz, Provinz Fars, Iran
Die erste Abteilung des Revolutionsgerichts von Shiraz, das sich in der Provinz Fars in Iran befindet, war an zahlreichen Menschenrechtsverletzungen beteiligt, insbesondere in Bezug auf die ungerechten Gerichtsverfahren und Hinrichtungen politischer Dissidenten und die Verfolgung Angehöriger von Minderheiten (insbesondere der Gemeinschaft der Baha’i).
Diese Tätigkeiten unterstreichen die Rolle des Gerichts an der Aufrechterhaltung systematischer Menschenrechtsverletzungen, indem die Justiz als Instrument für die politische Repression und Unterdrückung politischer Dissidenten und Minderheiten in Iran benutzt wird.
Anhang 15
(Art. 19Abs. 1)
Häfen, die Transaktionsverboten unterliegen
1. Hafen von Amirabad
2. Hafen von Anzali

1   Der Text dieser Resolution ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

2   SR 732.11

3   SR 946.202.1

4   SR 514.511

5   Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1)

6   Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://main.un.org/securitycouncil/en/sanctions/1737/materials/summaries