zu dem Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
Abgeschlossen in Brüssel am 13. Oktober 2025
Inkrafttreten: 1. Januar 2026
Das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden "Liechtenstein" genannt,
und
die Europäische Union
im Folgenden einzeln "Vertragspartei" und beide zusammen "Vertragsparteien" genannt -
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen unterhalten, zunächst bei der Anwendung von Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates
2 festgelegten Regelungen gleichwertig sind, was später zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
3 (im Folgenden "Abkommen") führte, geändert durch das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind
4, auf der Grundlage des gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs mittels der Umsetzung des Meldestandards für den automatischen Informationsaustausch über FINANZKONTEN der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (im Folgenden "GLOBALER STANDARD"),
in der Erwägung, dass im Anschluss an die erste umfassende Überprüfung des GLOBALEN STANDARDS durch die OECD Änderungen am GLOBALEN STANDARD im August 2022 vom OECD-Ausschuss für Steuerfragen gebilligt und am 8. Juni 2023 vom OECD-Rat im Wege seiner überarbeiteten Empfehlung zu den internationalen Standards für den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen (im Folgenden "Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS") angenommen wurden,
in der Erwägung, dass bei der umfassenden Überprüfung durch die OECD festgestellt wurde, dass Finanzinstrumente zunehmend komplexer werden und neue Arten digitaler Vermögenswerte entstehen und genutzt werden, sowie anerkannt wurde, dass eine Änderung des GLOBALEN STANDARDS notwendig ist, um eine umfassende und wirksame Einhaltung der Steuervorschriften zu gewährleisten,
in der Erwägung, dass durch die Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS der Umfang der Meldepflicht auf neue digitale Finanzprodukte wie SPEZIFIZIERTE ELEKTRONISCHE GELDPRODUKTE und DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN ausgeweitet wurde, die glaubwürdige Alternativen zu traditionellen FINANZKONTEN bieten, die bereits im Rahmen des GLOBALEN STANDARDS meldepflichtig sind,
in der Erwägung, dass der neue OECD-MELDERAHMEN FÜR KRYPTOWERTE (im Folgenden "CARF"), der parallel zur Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS eingeführt wurde, als ergänzender Mechanismus auf globaler Ebene dient und speziell darauf ausgelegt ist, der raschen Entwicklung und dem raschen Wachstum des Marktes für KRYPTOWERTE Rechnung zu tragen,
in der Erwägung, dass es als unerlässlich erachtet wurde, ein effizientes Zusammenspiel zwischen diesen beiden Rahmen zu gewährleisten, insbesondere, um Fälle von Doppelmeldungen zu begrenzen, indem: i) SPEZIFIZIERTE ELEKTRONISCHE GELDPRODUKTE und DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN vom Anwendungsbereich des CARF ausgenommen werden, da sie unter den aktualisierten GLOBALEN STANDARD fallen; ii) KRYPTOWERTE innerhalb des Anwendungsbereichs des aktualisierten GLOBALEN STANDARDS für die Zwecke der Meldung von VERWAHRKONTEN, Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an INVESTMENTUNTERNEHMEN (ausser bei der Erbringung von Dienstleistungen, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken, die unter den CARF fallen), indirekte Investitionen in KRYPTOWERTE über andere traditionelle Finanzprodukte oder traditionelle Finanzprodukte, die in Kryptoform ausgegeben werden, als FINANZVERMÖGEN betrachtet werden; und iii) eine optionale Bestimmung für MELDENDE FINANZINSTITUTE vorgesehen wird, wonach die Meldepflicht von Bruttoerlösen für Vermögenswerte, die nach beiden Rahmenwerken als KRYPTOWERTE eingestuft werden, aufgehoben ist, wenn diese Informationen im Rahmen des CARF gemeldet werden, während alle anderen Informationen, wie z. B. der Kontosaldo, weiterhin nach dem GLOBALEN STANDARD gemeldet werden,
in der Erwägung, dass der CARF innerhalb der Europäischen Union mittels der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates
5 umgesetzt wurde, mit der die Richtlinie 2011/16/EU des Rates
6 geändert wurde, wobei diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2026 gelten, und Liechtenstein zugesagt hat, bis zu diesem Datum den CARF in nationales Recht umzusetzen und die Bestimmungen ab diesem Datum anzuwenden,
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Abgrenzung zwischen dem Abkommen, dem CARF und der Richtlinie (EU) 2023/2226 analog zur Abgrenzung zwischen dem aktualisierten GLOBALEN STANDARD und dem CARF anwenden sollten, um Fälle von Doppelmeldungen zu begrenzen,
in der Erwägung, dass mit der Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS detailliertere Meldepflichten und strengere Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eingeführt werden, um die Zuverlässigkeit und die Nutzung der ausgetauschten Informationen zu verbessern,
in der Erwägung, dass mit der Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS eine neue Kategorie "AUSGENOMMENES KONTO" für KAPITALEINZAHLUNGSKONTEN und eine Geringfügigkeitsschwelle für die Meldung von EINLAGENKONTEN mit SPEZIFIZIERTEN ELEKTRONISCHEN GELDPRODUKTEN hinzugefügt wird,
in der Erwägung, dass in den Kommentaren zur Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS eine optionale neue Kategorie "NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT" für INVESTMENTUNTERNEHMEN, die echte gemeinnützige Organisationen sind (im Folgenden "QUALIFIZIERTER GEMEINNÜTZIGER RECHTSTRÄGER"), vorgesehen ist und darin vorgeschrieben wird, dass die Anwendung dieser Option für jeden RECHTSTRÄGER angemessenen Überprüfungsverfahren durch die Steuerverwaltung des Staates unterzogen werden sollte, in dem der RECHTSTRÄGER ansonsten als INVESTMENTUNTERNEHMEN meldepflichtig ist, um Bedenken hinsichtlich einer möglichen Umgehung der Meldepflicht auszuräumen,
in der Erwägung, dass Liechtenstein von der Option Gebrauch machen wird, die neue Kategorie "QUALIFIZIERTER GEMEINNÜTZIGER RECHTSTRÄGER" aufzunehmen, und Rechts- und Verwaltungsmechanismen einrichten wird, die sicherstellen, dass jeder RECHTSTRÄGER, der den Status eines "QUALIFIZIERTEN GEMEINNÜTZIGEN RECHTSTRÄGERS" beansprucht, die einschlägigen Bedingungen erfüllt, bevor dieser RECHTSTRÄGER in Liechtenstein als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT behandelt wird, und in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 nicht von dieser Option Gebrauch machen werden,
in der Erwägung, dass die Kommentare zum OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN und zum Gemeinsamen Meldestandard in der durch die Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS geänderten Fassung als Quellen zur Veranschaulichung oder Auslegung herangezogen werden sollten, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten,
in der Erwägung, dass die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Liechtenstein Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") sind,
in der Erwägung, dass in den vom Rat der Europäischen Union im Juni 2024 angenommenen Schlussfolgerungen zu einem homogenen erweiterten Binnenmarkt und den Beziehungen der EU zu nicht der EU angehörenden westeuropäischen Ländern die konstruktive, transparente und offene Zusammenarbeit mit Liechtenstein gewürdigt und die hohe und zuverlässige Umsetzungsquote Liechtensteins innerhalb des EWR sowie der Rechtsrahmen für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken anerkannt werden,
in der Erwägung, dass Liechtenstein und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union langjährige und zuverlässige Partner im Bereich der Zusammenarbeit in Steuerfragen sind, einschliesslich des Informationsaustauschs zu Steuerzwecken und der globalen Mindestbesteuerungsvorschriften; Liechtenstein sieht Massnahmen vor, die den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen, insbesondere in Bezug auf den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten,
in der Erwägung, dass mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates
7 der Missbrauch des Binnenmarkts zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert werden soll und dass sie gegebenenfalls an die von der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (im Folgenden "FATF") im Februar 2012 angenommenen internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung (im Folgenden "überarbeitete FATF-Empfehlungen") und die nachfolgenden Änderungen dieser Standards angeglichen ist,
in der Erwägung, dass Liechtenstein auf der Grundlage seiner EWR-Mitgliedschaft die Richtlinie (EU) 2015/849 durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung
8 und die Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung
9 umgesetzt hat,
in der Erwägung, dass die Richtlinie (EU) 2015/849 ab dem 10. Juli 2027 durch die Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates
10 und die Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates
11 ersetzt wird,
in der Erwägung, dass die Richtlinie (EU) 2024/1640 und die Verordnung (EU) 2024/1624 die Grundlage für einen soliden und harmonisierten Rahmen bilden, der einen kohärenten und umfassenden Ansatz gewährleistet, um die Bekämpfung von Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten und der Terrorismusfinanzierung in der Europäischen Union zu verstärken,
in der Erwägung, dass die Richtlinie (EU) 2024/1640 und die Verordnung (EU) 2024/1624 in Liechtenstein gemäss den Verfahren des EWR-Abkommens umgesetzt und angewendet werden,
in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
12 spezifische Datenschutzvorschriften vorsieht, die auch für den unter dieses Änderungsprotokoll fallenden Austausch von Informationen gelten,
in der Erwägung, dass Liechtenstein auf der Grundlage seiner EWR-Mitgliedschaft die Verordnung (EU) 2016/679 mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 umgesetzt hat,
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und Liechtenstein i) geeignete Schutzvorkehrungen getroffen haben, um zu gewährleisten, dass die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und ausschliesslich von den hierfür zuständigen Personen oder Behörden für die Zwecke der steuerlichen Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über steuerliche Rechtsbehelfe oder der Aufsicht darüber sowie für andere zulässige Zwecke verwendet werden, und über ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung verfügen (darunter bestehende Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung von Art. 4 des Abkommens),
in der Erwägung, dass MELDENDE FINANZINSTITUTE, sendende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN und empfangende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN als für die Verarbeitung Verantwortliche gemäss dem Abkommen verarbeitete Informationen nur so lange aufbewahren sollten, wie dies für die Zwecke des Abkommens erforderlich ist, und dass angesichts der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und denjenigen Liechtensteins die maximale Vorhaltezeit unter Zugrundelegung der Verjährungsfristen festgelegt werden sollten, die im innerstaatlichen Steuerrecht der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgesehen sind,
in der Erwägung, dass die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens notwendig und verhältnismässig ist, um den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und Liechtensteins zu ermöglichen, die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden -
sind wie folgt übereingekommen: