0.642.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 579ausgegeben am 23. Dezember 2025
Änderungsprotokoll
zu dem Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
Abgeschlossen in Brüssel am 13. Oktober 2025
Zustimmung des Landtags: 7. November 20251
Inkrafttreten: 1. Januar 2026
Das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden "Liechtenstein" genannt,
und
die Europäische Union
im Folgenden einzeln "Vertragspartei" und beide zusammen "Vertragsparteien" genannt -
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen unterhalten, zunächst bei der Anwendung von Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates2 festgelegten Regelungen gleichwertig sind, was später zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten3 (im Folgenden "Abkommen") führte, geändert durch das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind4, auf der Grundlage des gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs mittels der Umsetzung des Meldestandards für den automatischen Informationsaustausch über FINANZKONTEN der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (im Folgenden "GLOBALER STANDARD"),
in der Erwägung, dass im Anschluss an die erste umfassende Überprüfung des GLOBALEN STANDARDS durch die OECD Änderungen am GLOBALEN STANDARD im August 2022 vom OECD-Ausschuss für Steuerfragen gebilligt und am 8. Juni 2023 vom OECD-Rat im Wege seiner überarbeiteten Empfehlung zu den internationalen Standards für den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen (im Folgenden "Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS") angenommen wurden,
in der Erwägung, dass bei der umfassenden Überprüfung durch die OECD festgestellt wurde, dass Finanzinstrumente zunehmend komplexer werden und neue Arten digitaler Vermögenswerte entstehen und genutzt werden, sowie anerkannt wurde, dass eine Änderung des GLOBALEN STANDARDS notwendig ist, um eine umfassende und wirksame Einhaltung der Steuervorschriften zu gewährleisten,
in der Erwägung, dass durch die Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS der Umfang der Meldepflicht auf neue digitale Finanzprodukte wie SPEZIFIZIERTE ELEKTRONISCHE GELDPRODUKTE und DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN ausgeweitet wurde, die glaubwürdige Alternativen zu traditionellen FINANZKONTEN bieten, die bereits im Rahmen des GLOBALEN STANDARDS meldepflichtig sind,
in der Erwägung, dass der neue OECD-MELDERAHMEN FÜR KRYPTOWERTE (im Folgenden "CARF"), der parallel zur Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS eingeführt wurde, als ergänzender Mechanismus auf globaler Ebene dient und speziell darauf ausgelegt ist, der raschen Entwicklung und dem raschen Wachstum des Marktes für KRYPTOWERTE Rechnung zu tragen,
in der Erwägung, dass es als unerlässlich erachtet wurde, ein effizientes Zusammenspiel zwischen diesen beiden Rahmen zu gewährleisten, insbesondere, um Fälle von Doppelmeldungen zu begrenzen, indem: i) SPEZIFIZIERTE ELEKTRONISCHE GELDPRODUKTE und DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN vom Anwendungsbereich des CARF ausgenommen werden, da sie unter den aktualisierten GLOBALEN STANDARD fallen; ii) KRYPTOWERTE innerhalb des Anwendungsbereichs des aktualisierten GLOBALEN STANDARDS für die Zwecke der Meldung von VERWAHRKONTEN, Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an INVESTMENTUNTERNEHMEN (ausser bei der Erbringung von Dienstleistungen, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken, die unter den CARF fallen), indirekte Investitionen in KRYPTOWERTE über andere traditionelle Finanzprodukte oder traditionelle Finanzprodukte, die in Kryptoform ausgegeben werden, als FINANZVERMÖGEN betrachtet werden; und iii) eine optionale Bestimmung für MELDENDE FINANZINSTITUTE vorgesehen wird, wonach die Meldepflicht von Bruttoerlösen für Vermögenswerte, die nach beiden Rahmenwerken als KRYPTOWERTE eingestuft werden, aufgehoben ist, wenn diese Informationen im Rahmen des CARF gemeldet werden, während alle anderen Informationen, wie z. B. der Kontosaldo, weiterhin nach dem GLOBALEN STANDARD gemeldet werden,
in der Erwägung, dass der CARF innerhalb der Europäischen Union mittels der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates5 umgesetzt wurde, mit der die Richtlinie 2011/16/EU des Rates6 geändert wurde, wobei diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2026 gelten, und Liechtenstein zugesagt hat, bis zu diesem Datum den CARF in nationales Recht umzusetzen und die Bestimmungen ab diesem Datum anzuwenden,
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Abgrenzung zwischen dem Abkommen, dem CARF und der Richtlinie (EU) 2023/2226 analog zur Abgrenzung zwischen dem aktualisierten GLOBALEN STANDARD und dem CARF anwenden sollten, um Fälle von Doppelmeldungen zu begrenzen,
in der Erwägung, dass mit der Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS detailliertere Meldepflichten und strengere Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eingeführt werden, um die Zuverlässigkeit und die Nutzung der ausgetauschten Informationen zu verbessern,
in der Erwägung, dass mit der Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS eine neue Kategorie "AUSGENOMMENES KONTO" für KAPITALEINZAHLUNGSKONTEN und eine Geringfügigkeitsschwelle für die Meldung von EINLAGENKONTEN mit SPEZIFIZIERTEN ELEKTRONISCHEN GELDPRODUKTEN hinzugefügt wird,
in der Erwägung, dass in den Kommentaren zur Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS eine optionale neue Kategorie "NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT" für INVESTMENTUNTERNEHMEN, die echte gemeinnützige Organisationen sind (im Folgenden "QUALIFIZIERTER GEMEINNÜTZIGER RECHTSTRÄGER"), vorgesehen ist und darin vorgeschrieben wird, dass die Anwendung dieser Option für jeden RECHTSTRÄGER angemessenen Überprüfungsverfahren durch die Steuerverwaltung des Staates unterzogen werden sollte, in dem der RECHTSTRÄGER ansonsten als INVESTMENTUNTERNEHMEN meldepflichtig ist, um Bedenken hinsichtlich einer möglichen Umgehung der Meldepflicht auszuräumen,
in der Erwägung, dass Liechtenstein von der Option Gebrauch machen wird, die neue Kategorie "QUALIFIZIERTER GEMEINNÜTZIGER RECHTSTRÄGER" aufzunehmen, und Rechts- und Verwaltungsmechanismen einrichten wird, die sicherstellen, dass jeder RECHTSTRÄGER, der den Status eines "QUALIFIZIERTEN GEMEINNÜTZIGEN RECHTSTRÄGERS" beansprucht, die einschlägigen Bedingungen erfüllt, bevor dieser RECHTSTRÄGER in Liechtenstein als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT behandelt wird, und in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 nicht von dieser Option Gebrauch machen werden,
in der Erwägung, dass die Kommentare zum OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN und zum Gemeinsamen Meldestandard in der durch die Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS geänderten Fassung als Quellen zur Veranschaulichung oder Auslegung herangezogen werden sollten, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten,
in der Erwägung, dass die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Liechtenstein Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") sind,
in der Erwägung, dass in den vom Rat der Europäischen Union im Juni 2024 angenommenen Schlussfolgerungen zu einem homogenen erweiterten Binnenmarkt und den Beziehungen der EU zu nicht der EU angehörenden westeuropäischen Ländern die konstruktive, transparente und offene Zusammenarbeit mit Liechtenstein gewürdigt und die hohe und zuverlässige Umsetzungsquote Liechtensteins innerhalb des EWR sowie der Rechtsrahmen für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken anerkannt werden,
in der Erwägung, dass Liechtenstein und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union langjährige und zuverlässige Partner im Bereich der Zusammenarbeit in Steuerfragen sind, einschliesslich des Informationsaustauschs zu Steuerzwecken und der globalen Mindestbesteuerungsvorschriften; Liechtenstein sieht Massnahmen vor, die den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen, insbesondere in Bezug auf den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten,
in der Erwägung, dass mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates7 der Missbrauch des Binnenmarkts zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert werden soll und dass sie gegebenenfalls an die von der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (im Folgenden "FATF") im Februar 2012 angenommenen internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung (im Folgenden "überarbeitete FATF-Empfehlungen") und die nachfolgenden Änderungen dieser Standards angeglichen ist,
in der Erwägung, dass Liechtenstein auf der Grundlage seiner EWR-Mitgliedschaft die Richtlinie (EU) 2015/849 durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung8 und die Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung9 umgesetzt hat,
in der Erwägung, dass die Richtlinie (EU) 2015/849 ab dem 10. Juli 2027 durch die Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates10 und die Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates11 ersetzt wird,
in der Erwägung, dass die Richtlinie (EU) 2024/1640 und die Verordnung (EU) 2024/1624 die Grundlage für einen soliden und harmonisierten Rahmen bilden, der einen kohärenten und umfassenden Ansatz gewährleistet, um die Bekämpfung von Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten und der Terrorismusfinanzierung in der Europäischen Union zu verstärken,
in der Erwägung, dass die Richtlinie (EU) 2024/1640 und die Verordnung (EU) 2024/1624 in Liechtenstein gemäss den Verfahren des EWR-Abkommens umgesetzt und angewendet werden,
in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates12 spezifische Datenschutzvorschriften vorsieht, die auch für den unter dieses Änderungsprotokoll fallenden Austausch von Informationen gelten,
in der Erwägung, dass Liechtenstein auf der Grundlage seiner EWR-Mitgliedschaft die Verordnung (EU) 2016/679 mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 umgesetzt hat,
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und Liechtenstein i) geeignete Schutzvorkehrungen getroffen haben, um zu gewährleisten, dass die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und ausschliesslich von den hierfür zuständigen Personen oder Behörden für die Zwecke der steuerlichen Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über steuerliche Rechtsbehelfe oder der Aufsicht darüber sowie für andere zulässige Zwecke verwendet werden, und über ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung verfügen (darunter bestehende Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung von Art. 4 des Abkommens),
in der Erwägung, dass MELDENDE FINANZINSTITUTE, sendende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN und empfangende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN als für die Verarbeitung Verantwortliche gemäss dem Abkommen verarbeitete Informationen nur so lange aufbewahren sollten, wie dies für die Zwecke des Abkommens erforderlich ist, und dass angesichts der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und denjenigen Liechtensteins die maximale Vorhaltezeit unter Zugrundelegung der Verjährungsfristen festgelegt werden sollten, die im innerstaatlichen Steuerrecht der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgesehen sind,
in der Erwägung, dass die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens notwendig und verhältnismässig ist, um den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und Liechtensteins zu ermöglichen, die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Das Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Der einleitende Teil zwischen dem Titel und Art. 1 erhält folgende Fassung:
Das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden "Liechtenstein" genannt,
und
die Europäische Union
im Folgenden einzeln "Vertragspartei" und beide zusammen "Vertragsparteien" genannt,
unter Bestätigung ihres gemeinsamen Interesses zur Vertiefung der privilegierten Beziehung zwischen der Europäischen Union und Liechtenstein -
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:"
2. In Art. 1 Abs. 1 wird folgender Bst. eingefügt:
"m) "MELDERAHMEN FÜR KRYPTOWERTE" den von der OECD mit den G20-Ländern entwickelten und von der OECD am 26. August 2022 gebilligten internationalen Rahmen für den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte (einschliesslich der Kommentare)."
3. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
i) Die Bst. a und b erhalten folgende Fassung:
"a) Folgende:
i) Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die KONTOINHABER des Kontos ist, und die Angabe, ob der KONTOINHABER eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat;
ii) bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON sowie die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, und die Angabe, ob für jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde; und
iii) die Angabe, ob es sich um ein gemeinsames Konto handelt, einschliesslich der Anzahl der KONTOINHABER des gemeinsamen Kontos;
b) die Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist), die Art des Kontos und die Angabe, ob es sich beim Konto um ein BESTEHENDES KONTO oder ein NEUKONTO handelt;"
ii) das Wort "und" am Ende des Bst. f wird gestrichen;
iii) Nach Bst. f wird der folgende Buchstabe eingefügt:
"fa) bei EIGENKAPITALBETEILIGUNG an einem INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die MELDEPFLICHTIGE PERSON Eigner einer EIGENKAPITALBETEILIGUNG ist, und"
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"3) Ungeachtet des Abs. 2 Bst. e Ziff. ii müssen die Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN nicht mitgeteilt werden, wenn diese Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf eines solchen FINANZVERMÖGENS von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE LIECHTENSTEINS mit der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS mit der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE LIECHTENSTEINS im Rahmen des MELDERAHMENS FÜR KRYPTOWERTE geteilt werden, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT hat nach Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt F jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entschieden."
4. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 werden folgende Unterabsätze eingefügt:
"Ungeachtet der Unterabs. 1 und 2 sind für Konten, die allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom 13. Oktober 2025 vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als MELDEPFLICHTIGES KONTO behandelt werden, und - hinsichtlich aller MELDEPFLICHTIGEN KONTEN - für die zusätzlichen Informationen, die gemäss den mit diesem Änderungsprotokoll an Art. 2 Abs. 2 vorgenommenen Änderungen auszutauschen sind, die Informationen für das erste Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsprotokolls und für alle nachfolgenden Jahre auszutauschen.
Ungeachtet der vorstehenden Unterabsätze müssen für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO, das von einem MELDEPFLICHTIGEN FINANZINSTITUT ab dem 31. Dezember 2025 geführt wird, und für Berichtszeiträume, die mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON oder ein Anteilseigner des RECHTSTRÄGERS ist, mitgeteilt werden, wenn diese vom MELDEPFLICHTIGEN FINANZINSTITUT im Einklang mit Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 Bst. b sowie Unterabschnitt A Nummer 6a gemeldet werden."
b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"4) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN tauschen die in Art. 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-SCHEMA für den gemeinsamen Meldestandard aus, indem sie das von der OECD gebilligte GEMEINSAME ÜBERTRAGUNGSSYSTEM oder jedes andere geeignete Datenübertragungssystem, das künftig beschlossen werden könnte, nutzen."
c) Abs. 5 wird gestrichen;
5. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"1) Jeder Austausch personenbezogener Daten nach diesem Abkommen unterliegt in Bezug auf die Mitgliedstaaten und Liechtenstein neben den in diesem Artikel beschriebenen Vorschriften zur Vertraulichkeit und anderen Schutzbestimmungen auch der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates13.
Zur korrekten Anwendung von Art. 5 begrenzen die Mitgliedstaaten und Liechtenstein den Anwendungsbereich der in Art. 13, Art. 14 Abs. 1 bis 4 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Rechte und Pflichten, soweit dies notwendig ist, um die in Art. 23 Abs. 1 Bst. e jener Verordnung genannten Interessen zu schützen.
Ungeachtet des Unterabs. 2 sorgen jeder Mitgliedstaat und Liechtenstein dafür, dass jedes MELDENDE FINANZINSTITUT in seinem Hoheitsgebiet jede betroffene natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON darüber unterrichtet, dass die in Art. 2 des Abkommens genannten, sie betreffenden Informationen im Einklang mit diesem Abkommen erhoben und weitergeleitet werden, und sorgt ferner dafür, dass das MELDENDE FINANZINSTITUT dieser Einzelperson alle Informationen, auf die sie gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 Anspruch hat, rechtzeitig bereitstellt.
Die Informationen gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 werden so rechtzeitig bereitgestellt, dass die Einzelperson ihre Datenschutzrechte ausüben kann, und in jedem Fall bevor das betreffende MELDENDE FINANZINSTITUT die in Art. 2 genannten Informationen an die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ihres Ansässigkeitsmitgliedstaats (eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins) meldet.
Die Mitgliedstaaten und Liechtenstein sorgen dafür, dass jede natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON über eine Sicherheitsverletzung in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten unterrichtet wird, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre zu erwarten ist."
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"2) Die im Einklang mit diesem Abkommen verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke dieses Abkommens erforderlich ist, und in jedem Fall im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen über die Verjährung.
MELDENDE FINANZINSTITUTE und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN jedes Mitgliedstaats und Liechtensteins gelten gemäss diesem Abkommen als für die Verarbeitung Verantwortliche für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/679."
c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"3) Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein) nach diesem Abkommen erhält, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht erlangt, und zwar, soweit für das Schutzniveau personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen erteilenden Staat nach Massgabe von Verordnung (EU) 2016/679 angegeben werden können."
d) Abs. 7 erhält folgende Fassung:
"7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Abkommen wird von den nationalen Datenschutzbehörden beaufsichtigt, die in den Mitgliedstaaten und in Liechtenstein nach der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtet wurden."
6. Art. 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"2) Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Abs. 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit Liechtenstein beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE aussetzen. Diese Aussetzung hat sofortige Wirkung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens oder der Verordnung (EU) 2016/679, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins sowie eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von RECHTSTRÄGERN oder Konten als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN."
7. Art. 9 erhält folgende Fassung:
"Art. 9
Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin der Verordnung (EU) 2016/679."
8. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
i) Der einleitende Teil und die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis F muss jedes MELDENDE FINANZINSTITUT für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO dieses MELDENDEN FINANZINSTITUTS der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE seines Staates (eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins) Folgendes melden:
1. die folgenden Informationen:
a) Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die KONTOINHABER des Kontos ist, und die Information, ob der KONTOINHABER eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
b) sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) (ein Mitgliedstaat, Liechtenstein oder ein anderer Staat) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON sowie die Funktion(en), aufgrund derer jede dieser MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist und die Information, ob jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat, und
c) die Angabe, ob es sich um ein gemeinsames Konto handelt, einschliesslich der Anzahl der KONTOINHABER des gemeinsamen Kontos;
2. die Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist), die Art des Kontos und die Angabe, ob es sich beim Konto um ein BESTEHENDES KONTO oder ein NEUKONTO handelt;"
ii) das Wort "und" am Ende der Nummer 6 wird gestrichen;
iii) nach Nummer 6 wird die folgende Nummer eingefügt:
"6a. bei EIGENKAPITALBETEILIGUNG an einem INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die MELDEPFLICHTIGE PERSON Eigner einer EIGENKAPITALBETEILIGUNG ist, und"
b) Abschnitt I Unterabschnitt C erhält folgende Fassung:
"C. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die BESTEHENDE KONTEN sind, nicht gemeldet werden, wenn diese STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des MELDENDEN FINANZINSTITUTS enthalten ist und nicht nach innerstaatlichem Recht oder (falls anwendbar) anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu erfassen sind. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um in Bezug auf BESTEHENDE KONTEN die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs zu beschaffen, das auf das Jahr folgt, in dem BESTEHENDE KONTEN als MELDEPFLICHTIGE KONTEN identifiziert wurden, und wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das BESTEHENDE KONTO gemäss den inländischen VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE zu aktualisieren."
c) In Abschnitt I wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
"F. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 5 Bst. b und sofern das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten nicht anderweitig entscheidet, müssen die Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder Einlösung eines FINANZVERMÖGENS nicht gemeldet werden, soweit diese Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder Einlösung dieses FINANZVERMÖGENS vom MELDENDEN FINANZINSTITUT im Rahmen des MELDERAHMENS FÜR KRYPTOWERTE gemeldet werden."
d) Abschnitt VI Unterabschnitt A Nummer 2 Bst. b erhält folgende Fassung:
"b) Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE erhobenen und gepflegten Informationen verlassen, solange diese im Einklang mit den FATF-Empfehlungen von 2012 stehen. Ist das MELDENDE FINANZINSTITUT rechtlich nicht verpflichtet, die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE im Einklang mit den FATF-Empfehlungen von 2012 anzuwenden, wendet es zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN im Wesentlichen ähnliche Verfahren an."
e) In Abschnitt VII wird nach Unterabschnitt A folgender Unterabschnitt eingefügt:
"Aa. Vorübergehendes Fehlen einer Selbstauskunft. In Ausnahmefällen, in denen ein MELDENDES FINANZINSTITUT eine Selbstauskunft für ein NEUKONTO nicht rechtzeitig erhalten kann, wendet das MELDENDE FINANZINSTITUT, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Berichtszeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für BESTEHENDE KONTEN an, bis diese Selbstauskunft erlangt und validiert ist."
f) Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 5 bis 7 erhält folgende Fassung:
"5. Der Ausdruck "EINLAGENINSTITUT" bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der
a) im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder
b) SPEZIFIZIERTE ELEKTRONISCHE GELDPRODUKTE oder DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN zugunsten seiner Kunden hält.
6. Der Ausdruck "INVESTMENTUNTERNEHMEN" bedeutet einen RECHTSTRÄGER,
a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:
i) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,
ii) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder
iii) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter oder
b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein unter Unterabschnitt A Nummer 6 Bst. a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.
Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Unterabschnitt A Nummer 6 Bst. a beschriebenen Tätigkeiten aus, beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit im Sinne von Unterabschnitt A Nummer 6 Bst. b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder: i) während des Dreijahreszeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Für die Zwecke des Unterabschnitts A Nummer 6 Bst. a Ziff. iii schliesst der Ausdruck "sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter" nicht die Erbringung von Dienstleistungen ein, die TAUSCHGESCHÄFTE für oder im Namen von Kunden bewirken. Der Ausdruck "INVESTMENTUNTERNEHMEN" umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung eines der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Bst. d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt.
Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von "FINANZINSTITUT" in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche ("Financial Action Task Force on Money Laundering" - FATF) vereinbar ist.
7. Der Ausdruck "FINANZVERMÖGEN" umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, RELEVANTEN KRYPTOWERTEN, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN. Der Ausdruck "FINANZVERMÖGEN" umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen."
g) In Abschnitt VIII werden nach Unterabschnitt A Nummer 8 folgende Nummern eingefügt:
"9. Der Ausdruck "SPEZIFIZIERTES ELEKTRONISCHES GELDPRODUKT" bedeutet jedes Produkt, das
a) eine digitale Darstellung einer einzigen FIAT-WÄHRUNG ist,
b) gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,
c) eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe FIAT-WÄHRUNG lautet,
d) von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und
e) kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe FIAT-WÄHRUNG jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.
Der Ausdruck "SPEZIFIZIERTES ELEKTRONISCHES GELDPRODUKT" umfasst keine Produkte, die ausschliesslich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäss den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschliesslich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden RECHTSTRÄGERS entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.
10. Der Ausdruck "DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNG" bedeutet jede digitale FIAT-WÄHRUNG, die von einer ZENTRALBANK ausgegeben wird.
11. Der Ausdruck "FIAT-WÄHRUNG" bedeutet die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der von einem Staat bestimmten ZENTRALBANK oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen, einschliesslich Bankreserven und DIGITALEN ZENTRALBANKWÄHRUNGEN. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (einschliesslich SPEZIFIZIERTER ELEKTRONISCHER GELDPRODUKTE).
12. Der Ausdruck "KRYPTOWERT" bezeichnet eine digitale Darstellung eines Wertes, der auf einer kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern.
13. Der Ausdruck "RELEVANTER KRYPTOWERT" bedeutet jegliche KRYPTOWERTE, die keine DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNG, kein SPEZIFIZIERTES ELEKTRONISCHES GELDPRODUKT oder keine KRYPTOWERTE sind, für die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.
14. Der Ausdruck "TAUSCHGESCHÄFT" bedeutet jeglichen
a) Tausch zwischen RELEVANTEN KRYPTOWERTEN und FIAT-WÄHRUNGEN und
b) Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von RELEVANTEN KRYPTOWERTEN."
h) Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Bst. a erhält folgende Fassung:
"a) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION oder eine ZENTRALBANK, ausser
i) bei Zahlungen, die aus einer Obligation in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer SPEZIFIZIERTEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT, eines VERWAHRINSTITUTS oder eines EINLAGENINSTITUTS entsprechen, oder
ii) bei der Führung DIGITALER ZENTRALBANKWÄHRUNGEN für KONTOINHABER, bei denen es sich nicht um FINANZINSTITUTE, STAATLICHE RECHTSTRÄGER, INTERNATIONALE ORGANISATIONEN oder ZENTRALBANKEN handelt;"
i) in Abschnitt VIII wird das Wort "und" am Ende des Unterabschnitts B Nummer 1 Bst. d gestrichen;
j) in Abschnitt VIII wird der Punkt am Ende des Unterabschnitts B Nummer 1 Bst. e durch ein Semikolon ersetzt, und danach wird das Wort "oder" eingefügt;
k) in Abschnitt VIII werden nach Unterabschnitt B Nummer 1 Bst. e folgende Buchstaben eingefügt:
"f) einen QUALIFIZIERTEN GEMEINNÜTZIGEN RECHTSTRÄGER."
l) in Abschnitt VIII wird nach Unterabschnitt B Nummer 9 folgende Nummer eingefügt:
"10. Der Ausdruck "QUALIFIZIERTER GEMEINNÜTZIGER RECHTSTRÄGER" bedeutet einen in Liechtenstein ansässigen RECHTSTRÄGER, für den die Steuerbehörde Liechtensteins bestätigt hat, dass dieser RECHTSTRÄGER alle folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Er wird in Liechtenstein ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in Liechtenstein errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird.
b) Er ist in Liechtenstein von der Einkommensteuer befreit.
c) Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben.
d) Nach dem geltenden Recht Liechtensteins oder den Gründungsunterlagen des RECHTSTRÄGERS dürfen die Einkünfte und Vermögenswerte des RECHTSTRÄGERS nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen RECHTSTRÄGER ausgeschüttet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des RECHTSTRÄGERS oder als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des beizulegenden Marktwerts eines vom RECHTSTRÄGER erworbenen Vermögensgegenstands; und
e) nach dem geltenden Recht Liechtensteins oder den Gründungsunterlagen des RECHTSTRÄGERS müssen bei der Abwicklung oder Auflösung des RECHTSTRÄGERS alle seine Vermögenswerte an einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER oder eine andere Organisation verteilt werden, die die in den Bst. a bis e genannten Bedingungen erfüllen oder der Regierung Liechtensteins oder einer ihrer Gebietskörperschaften anheimfallen."
m) Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Der Ausdruck "EINLAGENKONTO" umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem EINLAGENINSTITUT geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst auch
a) Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden,
b) ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliche SPEZIFIZIERTEN ELEKTRONISCHEN GELDPRODUKTE repräsentiert, die zugunsten eines Kunden gehalten werden, und
c) ein Konto, auf dem eine oder mehrere DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN zugunsten eines Kunden gehalten werden."
n) Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 9 Bst. a erhält folgende Fassung:
"a) ein FINANZKONTO, das zum 31. Dezember 2015 oder - wenn das Konto allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom 13. Oktober 2025 vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als FINANZKONTO behandelt wird - zum 31. Dezember 2025 von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird."
o) Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 10 erhält folgende Fassung:
"10. Der Ausdruck "NEUKONTO" bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das zum oder nach dem 1. Januar 2016 oder - wenn das Konto allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom 13. Oktober 2025 vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als FINANZKONTO behandelt wird - zum oder nach dem 1. Januar 2026 eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO im Sinne der erweiterten Bestimmung des Begriffs "BESTEHENDES KONTO" in Unterabschnitt C Nummer 9 behandelt wird."
p) In Abschnitt VIII wird nach Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. e Ziff. iv folgende Ziffer eingefügt:
"v) einer Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto die folgenden Anforderungen erfüllt:
- Das Konto wird ausschliesslich zur Einlage von Kapital verwendet, das gemäss den gesetzlichen Vorschriften für die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden soll;
- alle auf dem Konto gehaltenen Beträge werden gesperrt, bis das MELDENDE FINANZINSTITUT eine unabhängige Bestätigung über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält;
- das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung geschlossen oder in ein Konto auf den Namen der Gesellschaft umgewandelt;
- jegliche Rückzahlungen, die sich aus einer gescheiterten Gründung oder Kapitalerhöhung ergeben, werden ohne Gebühren für Dienstleister und ähnliche Gebühren ausschliesslich an die Personen geleistet, die die Beträge eingebracht haben, und
- das Konto wurde vor nicht mehr als 12 Monaten eingerichtet."
q) In Abschnitt VIII wird nach Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. e folgender Buchstabe eingefügt:
"ea) ein EINLAGENKONTO, das sämtliche SPEZIFIZIERTEN ELEKTRONISCHEN GELDPRODUKTE repräsentiert, die zugunsten eines Kunden gehalten werden, wenn der gleitende durchschnittliche 90-Tage-Gesamtkontosaldo oder -wert während eines beliebigen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen an keinem Tag im Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Berichtszeitraum 10 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrag im entsprechenden Gegenwert übersteigt."
r) Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Der Ausdruck "MELDEPFLICHTIGE PERSON" bedeutet eine PERSON EINES MELDEPFLICHTIGEN STAATES, jedoch nicht i) einen RECHTSTRÄGER, dessen Anteile regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, ii) einen RECHTSTRÄGER, der ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER eines RECHTSTRÄGERS nach Ziff. i ist, iii) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, iv) eine INTERNATIONALE ORGANISATION, v) eine ZENTRALBANK oder vi) ein FINANZINSTITUT."
s) Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 5 Bst. c erhält folgende Fassung:
"c) einen anderen Staat, i) mit dem je nach Zusammenhang der betreffende Mitgliedstaat oder Liechtenstein ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von dem Mitgliedstaat beziehungsweise Liechtenstein veröffentlichten Liste aufgeführt ist,"
t) In Abschnitt VIII wird nach Unterabschnitt E Nummer 6 folgende Nummer eingefügt:
"7. Der Ausdruck "STAATLICHER VERIFIZIERUNGSDIENST" bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein MELDEPFLICHTIGER STAAT einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines KONTOINHABERS oder einer BEHERRSCHENDEN PERSON zur Verfügung stellt."
u) Nach Abschnitt X wird folgender Abschnitt angefügt:
"Abschnitt XI
Übergangsmassnahmen
Ungeachtet Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 Bst. b und Unterabschnitt A Nummer 6a müssen für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO, das von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird, ab dem 31. Dezember 2025 und für einen Berichtszeitraum, der mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum endet, nur dann Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON oder ein Anteilseigner des RECHTSTRÄGERS ist, gemeldet werden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des MELDENDEN FINANZINSTITUTS verfügbar sind."
9. In Anhang II werden nach Nummer 6 folgende Nummern eingefügt:
"7. Der Ausdruck "DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNG" ist im Einklang mit dem zugrunde liegenden Ausdruck "FIAT-WÄHRUNG" auszulegen, der auch offizielle Währungen umfasst, die von einer anderen Währungsbehörde als einer ZENTRALBANK ausgegeben werden.
8. Der Status eines RECHTSTRÄGERS als "QUALIFIZIERTER GEMEINNÜTZIGER RECHTSTRÄGER" in Liechtenstein berührt nicht den Status eines solchen RECHTSTRÄGERS in einem Mitgliedstaat, wenn dieser RECHTSTRÄGER in diesem Mitgliedstaat als MELDENDES FINANZINSTITUT gilt."
10. In Anhang III wird Bst. ac gestrichen.
Art. 2
Inkrafttreten und Anwendung
Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation beziehungsweise Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Das Änderungsprotokoll tritt am ersten Tag im Januar nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft. Die mit diesem Änderungsprotokoll eingeführten Änderungen gelten ab diesem Zeitpunkt.
Art. 3
Sprachen
Dieses Änderungsprotokoll ist in zwei Urschriften in deutscher, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am dreizehnten Oktober zweitausendfünfundzwanzig.
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
Für die
Europäische Union:
gez. Pascal Schafhauser
gez. Gerassimos Thomas
Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Art. 5 des Abkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, dass Art. 5 des Abkommens mit dem jüngsten OECD-Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen, der in Art. 26 des OECD-Musterabkommens verankert ist, übereinstimmt. Daher kommen die Vertragsparteien überein, dass der Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Änderungsprotokoll geltenden Form bei der Anwendung von Art. 5 des Abkommens zur Auslegung herangezogen werden sollte.
Nimmt die OECD in den Folgejahren Neufassungen des Kommentars zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen an, kann jeder Mitgliedstaat oder Liechtenstein als ersuchter Vertragsstaat diese Fassungen anstelle früherer Fassungen zur Auslegung heranziehen. Die Mitgliedstaaten teilen Liechtenstein und Liechtenstein der Europäischen Kommission mit, wann sie den vorstehenden Satz anwenden. Die Europäische Kommission leitet die Notifikation Liechtensteins an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Notifikation der Mitgliedstaaten an Liechtenstein koordinieren. Die Anwendung gilt ab dem Tag der Notifikation.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Inkrafttreten und zur Wirksamkeit des Änderungsprotokolls
Die Vertragsparteien erklären, dass ihrer Erwartung nach die verfassungsrechtlichen Anforderungen Liechtensteins und die rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss internationaler Übereinkünfte rechtzeitig erfüllt sein werden, damit das Änderungsprotokoll ab dem ersten Tag im Januar 2026 gelten kann. Sie werden alle ihnen zu Gebote stehenden Massnahmen ergreifen, um dies zu erreichen.

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 87/2025

2   Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU L 157 vom 26.6.2003, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/48/oj).

3   ABl. EU L 379 vom 24.12.2004, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/48/oj.

4   ABl. EU L 339 vom 24.12.2015, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/48/oj.

5   Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. EU L, 2023/2226, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj).

6   Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. EU L 64 vom 11.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/16/oj).

7   Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. EU L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).

8   Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 2009 Nr. 47.

9   Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 2009 Nr. 98.

10   Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. EU L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).

11   Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).

12   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

13   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).