640.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 588ausgegeben am 23. Dezember 2025
Gesetz
vom 7. November 2025
über die Abänderung des GloBE-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. November 2023 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Gesetz), LGBl. 2023 Nr. 484, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3
2) Es regelt zudem die Umsetzung des automatischen Austauschs von GloBE-Informationen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Partnerstaaten nach internationalen Abkommen, die einen automatischen Austausch von GloBE-Informationen vorsehen (nachfolgend "anwendbare Abkommen").
3) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
Art. 3 Abs. 1 Bst. i bis m
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
i) "GloBE-Erklärung" ("GloBE Information Return"): eine auf Grundlage eines anwendbaren Abkommens einzureichende Erklärung nach Art. 8.1 der GloBE-Mustervorschriften;
k) "GloBE-Informationen": Informationen aus GloBE-Erklärungen;
l) "Partnerstaat": ein Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem Liechtenstein übereingekommen ist, GloBE-Informationen automatisch auszutauschen, und der bzw. das von der Regierung in die Liste nach Abschnitt 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii und Bst. b Ziff. iii der mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (GIR MCAA) aufgenommen wurde;
m) "berichtende Geschäftseinheit": eine in einem Staat oder Hoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit, die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates oder Hoheitsgebietes verpflichtet ist, eine GloBE-Erklärung einzureichen.
Überschriften vor Art. 4
II. Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen
A. Liechtensteinische Ergänzungssteuer
Art. 4 Abs. 3
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 7
B. IIR- und UTPR-Ergänzungssteuer
Überschrift vor Art. 10
C. Steuerzuteilung
Überschrift vor Art. 11
D. Verfahrensbestimmungen
Art. 11
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 12
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 2
2) Im Übrigen findet - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) Anwendung.
Art. 13 Abs. 1 Bst. c
1) Die Steuerpflichtigen haben einzureichen:
c) eine GloBE-Erklärung.
Überschriften vor Art. 14a
III. Austausch von GloBE-Informationen
A. Pflichten liechtensteinischer berichtender Geschäftseinheiten
Art. 14a
Registrierungspflicht
1) In Liechtenstein gelegene berichtende Geschäftseinheiten haben sich unaufgefordert bei der Steuerverwaltung zu registrieren.
2) Die Registrierung hat gemäss den Vorgaben der Steuerverwaltung innert 15 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die GloBE-Erklärung bezieht, zu erfolgen. Für das erste Geschäftsjahr nach Eintritt der Unternehmensgruppe in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften hat die Registrierung binnen 18 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen.
3) Änderungen der nach Abs. 1 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
4) Endet die Eigenschaft als berichtende Geschäftseinheit, so hat sich die Geschäftseinheit bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.
Art. 14b
Auskunftspflicht
1) In Liechtenstein gelegene berichtende Geschäftseinheiten haben der Steuerverwaltung Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind. Bei gelöschten in Liechtenstein gelegenen berichtenden Geschäftseinheiten haben die ehemaligen vertretungsbefugten Organe diese Auskünfte zu erteilen.
2) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. In Liechtenstein gelegene berichtende Geschäftseinheiten sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden.
3) Die Kosten für die Erteilung von Auskünften werden nicht erstattet.
Art. 14c
Kontrolle
1) Zur Überprüfung der Erfüllung der Pflichten der in Liechtenstein gelegenen berichtenden Geschäftseinheiten kann die Steuerverwaltung Kontrollen durchführen.
2) In Liechtenstein gelegene berichtende Geschäftseinheiten haben der Steuerverwaltung unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.
Art. 14d
Herstellung des ordnungsgemässen Zustands
1) Die Steuerverwaltung fordert die betroffene in Liechtenstein gelegene berichtende Geschäftseinheit formlos auf, innerhalb einer angemessenen Frist den ordnungsgemässen Zustand herzustellen, wenn:
a) Grund zur Annahme besteht, dass verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung oder sonstigen Verstössen gegen das anwendbare Abkommen oder dieses Gesetz geführt haben könnten; oder
b) die Steuerverwaltung feststellt, dass eine in Liechtenstein gelegene berichtende Geschäftseinheit die Verpflichtungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz in erheblichem Umfang nicht einhält.
2) Die Frist nach Abs. 1 kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. Wird der Fehler nicht fristgerecht behoben, so erlässt die Steuerverwaltung eine entsprechende Verfügung.
3) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Bussen nach Art. 15.
Überschrift vor Art. 14e
B. Übermittlung von GloBE-Informationen
Art. 14e
Grundsatz
1) Die Steuerverwaltung übermittelt die von den in Liechtenstein gelegenen berichtenden Geschäftseinheiten eingereichten GloBE-Informationen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der jeweiligen Partnerstaaten.
2) Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, GloBE-Informationen weiterzuleiten, wenn die Übermittlung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Fürstentums Liechtenstein widerspricht.
3) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten GloBE-Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 21 aufzubewahren. Die ausgetauschten GloBE-Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.
Überschrift vor Art. 14f
C. Vertraulichkeit, Verwendung der Informationen und Datensicherheit
Art. 14f
Vertraulichkeit und Verwendung der Informationen im Partnerstaat
Alle auszutauschenden Informationen, welche die zuständige Behörde eines Partnerstaates erhält, unterliegen den in den anwendbaren Abkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken.
Art. 14g
Sicherheitsverletzungen
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet in Liechtenstein gelegene berichtende Geschäftseinheiten über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Geschäftseinheiten zu erwarten ist.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.
3) In Liechtenstein gelegene berichtende Geschäftseinheiten sind verpflichtet, natürliche Personen und Rechtsträger unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.
4) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen zur Folge hat.
Art. 14h
Geheimhaltungspflichten
1) Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, unterliegt dem Amtsgeheimnis und hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und Einsicht in amtliche Akten zu verweigern.
2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a) für die Steuerverwaltung bei der Übermittlung von GloBE-Informationen und der Erteilung von Auskünften an die zuständige Behörde des Partnerstaates nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz;
b) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, die mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut sind;
c) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
d) gegenüber liechtensteinischen Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständig sind;
e) gegenüber der Stabsstelle Financial Intelligence Unit zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
f) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
3) Die Geheimhaltungspflichten der in § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO genannten Personen, einschliesslich das von § 108 Abs. 3 StPO normierte Umgehungsverbot, bleiben von Abs. 2 unberührt.
Überschrift vor Art. 14i
IV. Organisation und Durchführung
Art. 14i
Vollzugsbehörde
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Steuerverwaltung.
2) Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheidungen, die für die Anwendung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
Überschriften vor Art. 15
V. Strafbestimmungen
A. Übertretungen
Art. 15
Verletzung von Verfahrenspflichten
1) Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen Verordnungen oder nach einer von der Steuerverwaltung aufgrund dieses Gesetzes auferlegten Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig nachkommt, wird vorbehaltlich Abs. 2 bis 5 wegen Übertretung mit Busse bis zu 1 000 Franken bestraft, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken.
2) Wer vorsätzlich die Einreichungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c verletzt, wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3) Wegen Übertretung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Registrierungspflicht nach Art. 14a verletzt;
b) die Auskunftspflicht nach Art. 14b gegenüber der Steuerverwaltung verletzt, indem er Auskünfte verweigert, unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
c) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 14c erschwert, behindert oder verunmöglicht.
4) Wer vorsätzlich gegen eine an ihn gerichtete rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung der Steuerverwaltung nach Art. 14i Abs. 2 verstösst, wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
5) Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse:
a) bei Übertretungen nach Abs. 2: bis zu 100 000 Franken;
b) bei Übertretungen nach Abs. 3 Bst. a: bis zu 10 000 Franken.
Art. 23a
Verwaltungsstrafverfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsstrafgesetz anwendbar.
Art. 24 Abs. 3
3) In einem Verfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten ist Art. 29 des Verwaltungsstrafgesetzes nicht anwendbar.
Art. 25 Abs. 1
1) In einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, die Art. 40 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 26 Abs. 2
2) Gegen Strafverfügungen der Steuerverwaltung nach Art. 24 Abs. 1 kann innert 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 55 VStG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes bleibt vorbehalten.
Überschrift vor Art. 28
VI. Übergangsbestimmungen
Überschrift vor Art. 30
VII. Schlussbestimmungen
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 40/2025 und 80/2025