| 950.6 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 596 | ausgegeben am 23. Dezember 2025 |
Gesetz
vom 7. November 2025
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 über die Abänderung des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 der Ziff. II (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 über die Abänderung des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes, LGBl. 2025 Nr. 113, werden wie folgt abgeändert:
"1) Folgende im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes registrierte VT-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeit nach Massgabe des bisherigen Rechts weiterhin ausüben, bis über eine Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 entschieden wurde, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2026:
2) Nach Ablauf des 1. Juli 2026 oder nach Verweigerung der Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlischt die Registrierung in Bezug auf zulassungspflichtige Tätigkeiten nach der genannten Verordnung."
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
84/2025