354.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 597 ausgegeben am 23. Dezember 2025
Verordnung
vom 2. Dezember 2025
über die Abänderung der AIA-Verordnung
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. f und Abs. 2 sowie Art. 37 des Gesetzes vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Verordnung), LGBl. 2015 Nr. 358, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA-Verordnung)
Ingress
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. f und Abs. 2 sowie Art. 37 des Gesetzes vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355, in der geltenden Fassung, und in Durchführung des Abkommens vom 29. Januar 2013 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA), LGBl. 2013 Nr. 432, in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 2016, LGBl. 2016 Nr. 522, verordnet die Regierung:
Art. 2a Bst. f, g und i
Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2
1) Als nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut im Sinne des AIA-Gesetzes gilt insbesondere:
g) ein Investmentunternehmen, dem von der Steuerverwaltung bestätigt wurde, dass es die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. f des AIA-Gesetzes erfüllt und damit als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger klassifizieren darf.
2) Für die Klassifizierung als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger nach Abs. 1 Bst. g gilt Folgendes:
a) Der Antrag auf Ausstellung der Klassifizierungsbestätigung ist bei der Steuerverwaltung in der von ihr vorgegebenen Form einzureichen.
b) Die Steuerverwaltung hat vor der Ausstellung einer Klassifizierungsbestätigung zu prüfen, ob der Rechtsträger ausschliesslich in Liechtenstein ansässig ist und die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 Bst. b sowie Ziff. 14 Bst. f des AIA-Gesetzes erfüllt.
c) Der Rechtsträger hat der Steuerverwaltung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung des Antrags notwendig sind (Art. 20 des AIA-Gesetzes).
d) Die Rechtsmittel richten sich nach Art. 24 des AIA-Gesetzes.
Art. 4 Abs. 1 Bst. f
Aufgehoben
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird durch nachfolgenden Anhang 1 ersetzt:
Anhang 1
(Art. 2)
Liste der Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen
Staaten
Nr.
Partnerstaat bzw. meldepflichtiger Staat
Anwendbarkeit ab
Länderkürzel ("Receiving-Country")
Anwendbares Abkommen1
Permanent nicht-reziproker Staat
1.
Albanien
1. Januar 2020
AL
MAK/MCAA
Nein
2.
Andorra
1. Januar 2017
AD
MAK/MCAA
Nein
3.
Anguilla
1. Januar 2017
AI
MAK/MCAA
Ja
4.
Antigua und
Barbuda
1. Januar 20192
AG
MAK/MCAA
Nein
5.
Argentinien
1. Januar 2017
AR
MAK/MCAA
Nein
6.
Armenien
1. Januar 2026
AM
MAK/MCAA
Nein
7.
Aruba
1. Januar 2018
AW
MAK/MCAA
Nein
8.
Aserbaidschan
1. Januar 2019
AZ
MAK/MCAA
Nein
9.
Australien
1. Januar 2018
AU
MAK/MCAA
Nein
10.
Bahamas
1. Januar 2019
BS
MAK/MCAA
Ja
11.
Bahrain
1. Januar 20193
BH
MAK/MCAA
Ja
12.
Barbados
1. Januar 20184
BB
MAK/MCAA
Nein
13.
Belgien
1. Januar 2016
BE
AIA-Abk. LI-EU
Nein
14.
Belize
1. Januar 2017
BZ
MAK/MCAA
Nein
15.
Bermuda
1. Januar 2017
BM
MAK/MCAA
Ja
16.
Bonaire
1. Januar 2018
NL
MAK/MCAA
Nein
17.
Brasilien
1. Januar 2018
BR
MAK/MCAA
Nein
18.
Britische Jungferninseln
1. Januar 2017
VG
MAK/MCAA
Ja
19.
Brunei Darussalam
1. Januar 20195
BN
MAK/MCAA
Nein
20.
Bulgarien
1. Januar 2016
BG
AIA-Abk. LI-EU
Nein
21.
Cayman Inseln
1. Januar 2017
KY
MAK/MCAA
Ja
22.
Chile
1. Januar 2017
CL
MAK/MCAA
Nein
23.
China
1. Januar 2017
CN
MAK/MCAA
Nein
24.
Cook Inseln
1. Januar 2018
CK
MAK/MCAA
Nein
25.
Costa Rica
1. Januar 2018
CR
MAK/MCAA
Nein
26.
Curaçao
1. Januar 2018
CW
MAK/MCAA
Nein
27.
Dänemark (exkl. Färöer Inseln und Grönland)
1. Januar 2016
DK
AIA-Abk. LI-EU
Nein
28.
Deutschland
1. Januar 2016
DE
AIA-Abk. LI-EU
Nein
29.
Dominica
1. Januar 20196
DM
MAK/MCAA
Nein
30.
Ecuador
1. Januar 2020
EC
MAK/MCAA
Nein
31.
Estland
1. Januar 2016
EE
AIA-Abk. LI-EU
Nein
32.
Färöer Inseln
1. Januar 2017
FO
MAK/MCAA
Nein
33.
Finnland (inkl. Åland)
1. Januar 2016
FI
AIA-Abk. LI-EU
Nein
34.
Frankreich (inkl. Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana,
Mayotte und La Réunion und exkl. Saint-Barthélemy und St. Martin)
1. Januar 2016
FR
AIA-Abk. LI-EU
Nein
35.
Georgien
1. Januar 2024
GE
MAK/MCAA
Nein
36.
Ghana
1. Januar 2018
GH
MAK/MCAA
Nein
37.
Gibraltar
1. Januar 2016
GI
AIA-Abk. LI-EU bzw. MAK/MCAA7
Nein
38.
Grenada
1. Januar 2019
GD
MAK/MCAA
Nein
39.
Griechenland
1. Januar 2016
GR
AIA-Abk. LI-EU
Nein
40.
Grönland
1. Januar 2017
GL
MAK/MCAA
Nein
41.
Guernsey
1. Januar 2017
GG
MAK/MCAA
Nein
42.
Hong Kong (China)
1. Januar 20198
HK
MAK/MCAA
Nein
43.
Indien
1. Januar 2017
IN
MAK/MCAA
Nein
44.
Indonesien
1. Januar 2018
ID
MAK/MCAA
Nein
45.
Irland
1. Januar 2016
IE
AIA-Abk. LI-EU
Nein
46.
Island
1. Januar 2017
IS
MAK/MCAA
Nein
47.
Isle of Man
1. Januar 2017
IM
MAK/MCAA
Nein
48.
Israel
1. Januar 2018
IL
MAK/MCAA
Nein
49.
Italien
1. Januar 2016
IT
AIA-Abk. LI-EU
Nein
50.
Jamaika
1. Januar 2022
JM
MAK/MCAA
Nein
51.
Japan
1. Januar 2017
JP
MAK/MCAA
Nein
52.
Jersey
1. Januar 2017
JE
MAK/MCAA
Nein
53.
Jordanien
1. Januar 20229
JO
MAK/MCAA
Nein
54.
Kanada
1. Januar 2017
CA
MAK/MCAA
Nein
55.
Kasachstan
1. Januar 2020
KZ
MAK/MCAA
Nein
56.
Kenia
1. Januar 202110
KE
MAK/MCAA
Nein
57.
Kolumbien
1. Januar 2018
CO
MAK/MCAA
Nein
58.
Kroatien
1. Januar 2016
HR
AIA-Abk. LI-EU
Nein
59.
Kuwait
1. Januar 2018
KW
MAK/MCAA
Ja
60.
Lettland
1. Januar 2016
LV
AIA-Abk. LI-EU
Nein
61.
Libanon
1. Januar 2018
LB
MAK/MCAA
Nein
62.
Litauen
1. Januar 2016
LT
AIA-Abk. LI-EU
Nein
63.
Luxemburg
1. Januar 2016
LU
AIA-Abk. LI-EU
Nein
64.
Macau (China)
1. Januar 2019
MO
MAK/MCAA
Nein
65.
Malaysia
1. Januar 2017
MY
MAK/MCAA
Nein
66.
Malediven
1. Januar 202111
MV
MAK/MCAA
Nein
67.
Malta
1. Januar 2016
MT
AIA-Abk. LI-EU
Nein
68.
Marokko
1. Januar 202112
MA
MAK/MCAA
Nein
69.
Marshallinseln
1. Januar 2018
MH
MAK/MCAA
Ja
70.
Mauritius
1. Januar 2017
MU
MAK/MCAA
Nein
71.
Mexiko
1. Januar 2017
MX
MAK/MCAA
Nein
72.
Moldau
1. Januar 2024
MD
MAK/MCAA
Nein
73.
Monaco
1. Januar 2017
MC
MAK/MCAA
Nein
74.
Montenegro
1. Januar 202213
ME
MAK/MCAA
Nein
75.
Montserrat
1. Januar 2018
MS
MAK/MCAA
Nein
76.
Nauru
1. Januar 2018
NR
MAK/MCAA
Ja
77.
Neukaledonien
1. Januar 2021
NC
MAK/MCAA
Nein
78.
Neuseeland
1. Januar 2017
NZ
MAK/MCAA
Nein
79.
Niederlande (exkl. Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius und Sint Maarten)
1. Januar 2016
NL
AIA-Abk. LI-EU
Nein
80.
Nigeria
1. Januar 2019
NG
MAK/MCAA
Nein
81.
Niue
1. Januar 201814
NU
MAK/MCAA
Nein
82.
Norwegen
1. Januar 2017
NO
MAK/MCAA
Nein
83.
Oman
1. Januar 202015
OM
MAK/MCAA
Nein
84.
Österreich
1. Januar 201616
AT
AIA-Abk. LI-EU
Nein
85.
Pakistan
1. Januar 2019
PK
MAK/MCAA
Nein
86.
Panama
1. Januar 2019
PA
MAK/MCAA
Nein
87.
Peru
1. Januar 2019
PE
MAK/MCAA
Nein
88.
Polen
1. Januar 2016
PL
AIA-Abk. LI-EU
Nein
89.
Portugal (inkl. Azoren und
Madeira)
1. Januar 2016
PT
AIA-Abk. LI-EU
Nein
90.
Qatar
1. Januar 201917
QA
MAK/MCAA
Nein
91.
Republik Korea (Süd)
1. Januar 2017
KR
MAK/MCAA
Nein
92.
Ruanda
1. Januar 2025
RW
MAK/MCAA
Nein
93.
Rumänien
1. Januar 2016
RO
AIA-Abk. LI-EU
Nein
94.
Russland
1. Januar 2018
RU
MAK/MCAA
Nein
95.
Saba
1. Januar 2018
NL
MAK/MCAA
Nein
96.
Saint Kitts und Nevis
1. Januar 2018
KN
MAK/MCAA
Nein
97.
Saint Lucia
1. Januar 2018
LC
MAK/MCAA
Nein
98.
Saint Vincent und die Grenadinen
1. Januar 2017
VC
MAK/MCAA
Nein
99.
Samoa
1. Januar 2018
WS
MAK/MCAA
Nein
100.
San Marino
1. Januar 2017
SM
MAK/MCAA
Nein
101.
Saudi-Arabien
1. Januar 2018
SA
MAK/MCAA
Nein
102.
Schweden
1. Januar 2016
SE
AIA-Abk. LI-EU
Nein
103.
Schweiz
1. Januar 2018
CH
MAK/MCAA
Nein
104.
Seychellen
1. Januar 2017
SC
MAK/MCAA
Nein
105.
Singapur
1. Januar 2018
SG
MAK/MCAA
Nein
106.
Sint Eustatius
1. Januar 2018
NL
MAK/MCAA
Nein
107.
Sint Maarten
1. Januar 2018
SX
MAK/MCAA
Nein
108.
Slowakei
1. Januar 2016
SK
AIA-Abk. LI-EU
Nein
109.
Slowenien
1. Januar 2016
SI
AIA-Abk. LI-EU
Nein
110.
Spanien (inkl.
Kanarische Inseln)
1. Januar 2016
ES
AIA-Abk. LI-EU
Nein
111.
Südafrika
1. Januar 2017
ZA
MAK/MCAA
Nein
112.
Thailand
1. Januar 202218
TH
MAK/MCAA
Nein
113.
Trinidad und
Tobago
1. Januar 201919
TT
MAK/MCAA
Nein
114.
Tschechien
1. Januar 2016
CZ
AIA-Abk. LI-EU
Nein
115.
Tunesien
1. Januar 2025
TN
MAK/MCAA
Nein
116.
Türkei
1. Januar 2019
TR
MAK/MCAA
Nein
117.
Turks- und Caicosinseln
1. Januar 2017
TC
MAK/MCAA
Ja
118.
Uganda
1. Januar 202220
UG
MAK/MCAA
Nein
119.
Ukraine
1. Januar 202221
UA
MAK/MCAA
Nein
120.
Ungarn
1. Januar 2016
HU
AIA-Abk. LI-EU
Nein
121.
Uruguay
1. Januar 2018
UY
MAK/MCAA
Nein
122.
Vanuatu
1. Januar 2019
VU
MAK/MCAA
Nein
123.
Vereinigte
Arabische Emirate
1. Januar 2019
AE
MAK/MCAA
Ja
124.
Vereinigtes Königreich (exkl. Anguilla, Britische Jungferninseln, Cayman Inseln, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Montserrat, Turks- und Caicosinseln)
1. Januar 2016
GB
AIA-Abk. LI-EU bzw. MAK/MCAA22
Nein
125.
Zypern
1. Januar 2016
CY
AIA-Abk. LI-EU
Nein
Anhang 3
Der bisherige Anhang 3 wird durch nachfolgenden Anhang 3 ersetzt:
Anhang 3
(Art. 4a Abs. 1 Bst. a und 2)
Selbstauskunft Rechtsträger
Rechtsträger:
 
Stamm-/Kontonummer:
 
Auf Grundlage der abkommensrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA) ist die _________ (im Folgenden als "Bank"/"Wertpapierfirma" bezeichnet) verpflichtet, die nachfolgenden Informationen des Rechtsträgers einzuholen; der Rechtsträger ist verpflichtet, die entsprechenden Angaben einschliesslich ihrer Änderungen rechtzeitig bekannt zu geben.
Die Angaben dieses Formulars entfalten ohne gegenteilige Bekanntgabe durch den Rechtsträger mit dem Unterschriftsdatum ab der laufenden Meldeperiode ihre Gültigkeit.
1. Identifikation des Rechtsträgers
(Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet)
Name/Firmenname:*
 
Persönliche Identifikationsnummer (PEID):
 
Land der Gründung:
 
Adresse:*/1
 
Postfach:1
 
Postleitzahl:*
 
Ort:*
 
Land:*
 
Weicht die oben angegebene Adresse von der bisher bei der Bank/Wertpapierfirma dokumentierten Adresse ab, so gilt die Einreichung dieses Formulars gleichzeitig als Mitteilung zur Änderung der bisherigen Adresse für Zwecke der Sorgfaltspflichtverordnung. Bei bestehenden Versandinstruktionen an die bisherige Adresse gelten diese mit der Einreichung dieses Formulars dementsprechend als abgeändert. Bestehende, von der bisherigen Adresse abweichende Versandinstruktionen bleiben hingegen unberührt.
1 Die Angabe von Postfach- oder "per-" bzw. "z.Hd.-" Adressen sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind als Adresse im Handelsregister eingetragen.
2. Status des Rechtsträgers
Bitte geben Sie den Status des Rechtsträgers anhand nachfolgender Auswahl an (keine Mehrfachangaben möglich):
Finanzinstitut
□ Einlageninstitut (Depository Institution), Verwahrinstitut (Custodial Institution) oder spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Specified Insurance Company)
□ Investmentunternehmen (Investment Entity) eines NICHT teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird2/3
□ Investmentunternehmen (Investment Entity) eines teilnehmenden Staates, das als nicht meldend klassifiziert ist (z.B. Trustee-Documented Trust (TDT))
□ sonstiges Investmentunternehmen (Other Investment Entity)
□ qualifiziert gemeinnütziger Rechtsträger (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. f des AIA-Gesetzes)
Aktiver NFE
□ aktiv tätige Gesellschaft, die kein Finanzinstitut ist (z.B. eine Handelsgesellschaft, eine Gesellschaft im produzierenden Gewerbe), ein Holding NFE oder ein Treasury Center
□ einkommensteuerbefreiter, ausschliesslich gemeinnütziger Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. h des AIA-Gesetzes)
□ Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, oder verbundener Rechtsträger eines solchen Rechtsträgers oder staatlicher Rechtsträger, internationale Organisation, Zentralbank oder Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht
□ Start-up NFE oder NFE in Liquidation
Passiver NFE
□ Rechtsträger, der kein Finanzinstitut und kein aktiver NFE ist3
2 Der Rechtsträger gilt als passiver NFE.
3 Es ist zusätzlich das Formular C oder T "Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person" nach der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) sowie der jeweilige Ergänzungsteil nach der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA-Verordnung) für jede beherrschende Person (Controlling Person) des Rechtsträgers auszufüllen und unterzeichnet bei der Bank/Wertpapierfirma einzureichen.
3. Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identification Number; TIN) des Rechtsträgers an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das unter Ziffer 1 angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. in begründeten Ausnahmefällen der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben.
Betreffend steuerliche Ansässigkeit und TIN wird auf die einschlägigen auf der OECD-Website abrufbaren länderspezifischen Informationen hingewiesen (https://www.oecd.org).
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)4
TIN
Grund für fehlende TIN
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4 Im Falle mehrerer steuerlicher Ansässigkeitsstaaten dürfen die sogenannten "Tie-Breaker-Regelungen" gemäss Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der steuerlichen Ansässigkeit nicht herangezogen werden; es sind immer sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten anzugeben.
4. Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Formular gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, eine neue Selbstauskunft einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Formular gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in dieser Selbstauskunft, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 28 Abs. 3 Bst. c des AIA-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Formulars bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.
 
Ort/Datum
 
Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
 
 
Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
Anhang 4
Der bisherige Anhang 4 wird durch nachfolgenden Anhang 4 ersetzt:
Anhang 4
(Art. 4a Abs. 1 Bst. b und 2)
Ergänzungsteile für Zwecke einer Selbstauskunft
A. Ergänzungsteil zum Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV (Formular C)
Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit der beherrschenden Personen eines passiven NFE oder eines Investmentunternehmens eines nicht teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird.
Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identification Number; TIN) der in Formular C genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular C angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. in begründeten Ausnahmefällen der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben.
Betreffend steuerliche Ansässigkeit und TIN wird auf die einschlägigen auf der OECD-Website abrufbaren länderspezifischen Informationen hingewiesen (https://www.oecd.org).
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)1
TIN
Grund für fehlende TIN
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1 Im Falle mehrerer steuerlicher Ansässigkeitsstaaten dürfen die sogenannten "Tie-Breaker-Regelungen" gemäss Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der steuerlichen Ansässigkeit nicht herangezogen werden; es sind immer sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten anzugeben.
Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV (Formular C) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 28 Abs. 3 Bst. c des AIA-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.
 
Ort/Datum
 
Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
 
 
Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
B. Ergänzungsteil zum Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T)
Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit der beherrschenden Personen eines passiven NFE oder eines Investmentunternehmens eines nicht teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird.
Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identification Number; TIN) der in Formular T genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular T angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. in begründeten Ausnahmefällen der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben.
Betreffend steuerliche Ansässigkeit und TIN wird auf die einschlägigen auf der OECD-Website abrufbaren länderspezifischen Informationen hingewiesen (https://www.oecd.org).
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)1
TIN
Grund für fehlende TIN
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1 Im Falle mehrerer steuerlicher Ansässigkeitsstaaten dürfen die sogenannten "Tie-Breaker-Regelungen" gemäss Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der steuerlichen Ansässigkeit nicht herangezogen werden; es sind immer sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten anzugeben.
Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 28 Abs. 3 Bst. c des AIA-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.
 
Ort/Datum
 
Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
 
 
Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
C. Ergänzungsteil zum Formular zur Dokumentation der Ausschüttungsempfänger bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern nach Art. 7a SPG und Art. 11a Abs. 3 SPV (Formular D)
Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit des Ausschüttungsempfängers eines passiven NFE oder eines Investmentunternehmens eines nicht teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird.
Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identification Number; TIN) der in Formular D genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular D angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. in begründeten Ausnahmefällen der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben.
Betreffend steuerliche Ansässigkeit und TIN wird auf die einschlägigen auf der OECD-Website abrufbaren länderspezifischen Informationen hingewiesen (https://www.oecd.org).
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)1
TIN
Grund für fehlende TIN
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1 Im Falle mehrerer steuerlicher Ansässigkeitsstaaten dürfen die sogenannten "Tie-Breaker-Regelungen" gemäss Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der steuerlichen Ansässigkeit nicht herangezogen werden; es sind immer sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten anzugeben.
Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Dokumentation der Ausschüttungsempfänger bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern nach Art. 7a SPG und Art. 11a Abs. 3 SPV (Formular D) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 28 Abs. 3 Bst. c des AIA-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.
 
Ort/Datum
 
Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
 
 
Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   MAK (Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, LGBl. 2016 Nr. 397), MCAA (Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, LGBl. 2016 Nr. 398), AIA-Abk. LI-EU (Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, LGBl. 2005 Nr. 111 idF LGBl. 2015 Nr. 354).

2   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat erst für Meldeperioden ab 2020 wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch erstmals für die Meldeperiode 2020 statt.

3   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat erst für Meldeperioden ab 2023 wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch erstmals für die Meldeperiode 2023 statt.

4   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat erst für Meldeperioden ab 2023 wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch erstmals für die Meldeperiode 2023 statt.

5   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat erst für Meldeperioden ab 2020 wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch erstmals für die Meldeperiode 2020 statt.

6   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat erst für Meldeperioden ab 2020 wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch erstmals für die Meldeperiode 2020 statt.

7   Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten wird ab dem 1. Januar 2021 auf Grundlage der MAK sowie des MCAA ohne Unterbrechung weitergeführt.

8   Aufgrund abweichender Steuerjahre findet ein automatischer Informationsaustausch erstmals für die Meldeperiode 2020 statt.

9   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat noch nicht wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch frühestens für Meldeperioden ab 2026 statt.

10   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat erst für Meldeperioden ab 2023 wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch erstmals für die Meldeperiode 2023 statt.

11   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat erst für Meldeperioden ab 2023 wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch erstmals für die Meldeperiode 2023 statt.

12   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat noch nicht wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch frühestens für Meldeperioden ab 2025 statt.

13   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat noch nicht wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch frühestens für Meldeperioden ab 2025 statt.

14   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat noch nicht wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch frühestens für Meldeperioden ab 2025 statt.

15   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat erst für Meldeperioden ab 2022 wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch erstmals für die Meldeperiode 2022 statt.

16   Im Falle von Österreich ist die erste relevante Meldeperiode 2017.

17   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat erst für Meldeperioden ab 2023 wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch erstmals für die Meldeperiode 2023 statt.

18   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat erst für Meldeperioden ab 2023 wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch erstmals für die Meldeperiode 2023 statt.

19   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat noch nicht wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch frühestens für Meldeperioden ab 2026 statt.

20   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat erst für Meldeperioden ab 2024 wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch erstmals für die Meldeperiode 2024 statt.

21   Da das MCAA mit diesem Partnerstaat erst für Meldeperioden ab 2024 wirksam wurde, findet ein automatischer Informationsaustausch erstmals für Meldeperioden ab 2024 statt.

22   Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten wird ab dem 1. Januar 2021 auf Grundlage der MAK sowie des MCAA ohne Unterbrechung weitergeführt.