411.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 600ausgegeben am 23. Dezember 2025
Verordnung
vom 16. Dezember 2025
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
Aufgrund von Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis des Lehr- und schulischen Assistenzpersonals (Lehrpersonalgesetz; LPersG), LGBl. 2004 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV), LGBl. 2004 Nr. 92, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27 Bst. b
Aufgehoben
Art. 29
Aufgehoben
Art. 30 Abs. 1 Bst. a und c
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 31b
Bbis. Freistellung aus familiären Gründen
Art. 31b
Grundsatz
1) Bei einer Freistellung aus familiären Gründen (§ 1173a Art. 34a ff. ABGB) haben die Angestellten die beabsichtigte Inanspruchnahme nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgängig dem Schulamt zu melden, damit die erforderlichen versicherungstechnischen und schulorganisatorischen Fragen geklärt werden können.
2) Wird die Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternzeit in den Schulferien bezogen (Art. 7a SchulOV), so können die Ferientage nicht vor- oder nachgeholt werden.
Art. 31c
Mutterschaftszeit
1) Die Inanspruchnahme von Mutterschaftszeit (§ 1173a Art. 34a ABGB) ist unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden.
2) Für die Dauer der Mutterschaftszeit werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen weiter ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 BesG). Der Erwerbsersatz in Form von Mutterschaftsgeld nach dem Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz fällt für die Zeit, während der die Besoldung weiter ausgerichtet wird, dem Staat zu (Art. 29 Abs. 2 BesG).
3) Angestellte haben den Antrag auf Mutterschaftsgeld zunächst beim Schulamt einzureichen. Das Schulamt stellt anschliessend eine Bestätigung nach Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes aus und reicht diese gemeinsam mit dem Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der Familienausgleichskasse ein.
Art. 31d
Vaterschaftszeit
1) Die Inanspruchnahme von Vaterschaftszeit (§ 1173a Art. 34b ABGB) ist frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens einen Monat vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden.
2) Das Schulamt kann den Bezug in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aufschieben, wenn die geplante Inanspruchnahme eine gravierende Störung der schulbetrieblichen Abläufe bewirken würde.
3) Für die Dauer der Vaterschaftszeit werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen weiter ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 BesG). Der Erwerbsersatz in Form von Vaterschaftsgeld nach dem Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz fällt für die Zeit, während der die Besoldung weiter ausgerichtet wird, dem Staat zu (Art. 29 Abs. 2 BesG).
4) Angestellte haben den Antrag auf Vaterschaftsgeld zunächst beim Schulamt einzureichen. Das Schulamt stellt anschliessend eine Bestätigung nach Art. 34i iVm Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes aus und reicht diese gemeinsam mit dem Antrag auf Vaterschaftsgeld bei der Familienausgleichkasse ein.
Art. 31e
Elternzeit
1) Die Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 1173a Art. 34c ABGB) ist frühestmöglich, spätestens jedoch drei Monate vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden.
2) Das Schulamt kann den Bezug der Elternzeit in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aufschieben, wenn die geplante Inanspruchnahme eine gravierende Störung der schulbetrieblichen Abläufe bewirken würde.
3) Während der Elternzeit wird keine Besoldung ausgerichtet. Angestellte haben den Antrag auf Elterngeld zusammen mit einer vom Schulamt ausgestellten Bestätigung nach Art. 34o iVm Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes direkt bei der Familienausgleichkasse einzureichen.
Art. 31f
Betreuungszeit und Freistellung aufgrund höherer Gewalt
Auf die Inanspruchnahme einer Betreuungszeit oder Freistellung aufgrund höherer Gewalt (§ 1173a Art. 34d und 34e ABGB) findet Art. 30 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
Überschrift vor Art. 31g
Bter. Flexible Arbeitsregelungen aus familiären Gründen
Art. 31g
Teilzeitbeschäftigung
1) Angestellte können zum Zweck der Betreuung im Sinne von § 1173a Art. 36b ABGB eine befristete oder unbefristete Dienstauftragsreduktion beantragen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens drei Monate vor dem geplanten Bezugsbeginn bei den Schulleitungen einzureichen. Die Schulleitung hat den Antrag zeitnah zu prüfen und ihn samt einer begründeten Empfehlung an das Schulamt zur Entscheidung weiterzuleiten. Wird dem Antrag nicht oder nur teilweise stattgegeben, ist dies in der Entscheidung zu begründen.
3) Bei einer unbefristeten Dienstauftragsreduktion nach Abs. 1 können Angestellte innerhalb von drei Jahren, nachdem die Reduktion des Dienstauftrags wirksam wurde, eine Erhöhung ihres Dienstauftrags bis zu ihrem ursprünglichen Beschäftigungsgrad beantragen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin