| 141.011 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 602 | ausgegeben am 23. Dezember 2025 |
Verordnung
vom 16. Dezember 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten
Aufgrund von Art. 64b Abs. 3 und Art. 124 des Gemeindegesetzes (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Juni 2017 über die Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten (AWGV), LGBl. 2017 Nr. 157, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4
Zusatzausbildung für das Tragen einer Faustfeuerwaffe
Die Zusatzausbildung für das Tragen einer Faustfeuerwaffe umfasst die in Anhang 2 aufgeführten Fächer und Unterrichtseinheiten.
Art. 6 Abs. 1a
1a) Die Gemeinde kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen, namentlich bei Unfall oder Krankheit, einen Gemeindepolizisten von einzelnen Weiterbildungseinheiten nach Abs. 1 im laufenden Jahr dispensieren, wenn der Ausbildungsstand unter Berücksichtigung der bisher absolvierten Weiterbildungen in diesem Bereich gesichert ist.
Art. 7
Zusatzweiterbildung für Träger von Faustfeuerwaffen
1) Gemeindepolizisten, die im Dienst eine Faustfeuerwaffe tragen, haben zusätzlich zur allgemeinen Weiterbildung jährlich zumindest vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten praktisches Schiesstraining verteilt auf vier Trainingstage zu absolvieren.
2) Die Gemeinde kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen, namentlich bei Unfall oder Krankheit, einen Gemeindepolizisten von einzelnen Weiterbildungseinheiten nach Abs. 1 im laufenden Jahr dispensieren, wenn der Ausbildungsstand unter Berücksichtigung der bisher absolvierten Schiesstrainings gesichert ist.
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1
Schulungsnachweis der Zusatzausbildung für das Tragen einer Faustfeuerwaffe
1) Die Zusatzausbildung für das Tragen einer Faustfeuerwaffe ist mit einer Prüfung der Ausbildungsstelle abzuschliessen.
Art. 13 Abs. 4 und 5
4) Die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Einsatztraining und praktisches Schiessen kann im gegenseitigen Einvernehmen auch bei der Landespolizei absolviert werden.
5) Die "sonstige fachliche Weiterbildung" nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b kann auch bei entsprechend qualifizierten Fachstellen oder -personen absolviert werden, namentlich bei:
a) Feuerwehr- oder Samariterinstruktoren; oder
b) in einem Fachbereich besonders geschulten Gemeindepolizisten.
Anhang 1 Ziff. I Bst. c und e, Ziff. II und Ziff. III Bst. b bis e
I. Modul Recht
Das Modul Recht beinhaltet folgende Fächer und Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten:
c) Gemeindepolizei- und Verwaltungsrecht: 12 UE;
e) Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten: 4 UE;
II. Modul Verkehr
Das Modul Verkehr beinhaltet folgende Fächer und Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten:
a) Strassenverkehrsrecht einschliesslich Ordnungsbussenverfahren und einfache Berichterstattung an Strafverfolgungsbehörden: 12 UE;
b) Verkehrskontrolle: 3 UE;
c) Verkehrsregelung: 6 UE.
III. Modul Persönlichkeitsbildung
Das Modul Persönlichkeitsbildung beinhaltet folgende Fächer und Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten:
b) Kommunikation: 4 UE;
c) Konfliktmanagement: 4 UE;
d) Berufsethik: 4 UE;
e) Gesellschaftslehre: 4 UE.
Anhang 2 Titel und Einleitungssatz
Lehrplan Zusatzausbildung für das Tragen einer Faustfeuerwaffe
Die Zusatzausbildung für das Tragen einer Faustfeuerwaffe beinhaltet folgende Fächer und Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten:
Auf Aus- und Weiterbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, findet das neue Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin