vom 20. Januar 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizeri-schen Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse (GASP) 2025/2032 vom 23. Oktober 2025 und (GASP) 2025/2617 vom 18. Dezember 2025 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusam-menhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2022 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 33
(Art. 13d Abs. 1 bis 6)
Schiffe, die Restriktionen unterliegen
1
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschefin-Stellvertreterin
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Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter
www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.