| 173.32 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 19 | ausgegeben am 28. Januar 2026 |
Gesetz
vom 4. Dezember 2025
über die Abänderung des Rechtspflegergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Rechtspflegergesetz vom 12. März 1998, LGBl. 1998 Nr. 77, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Rechtspflegergesetz (RpflG)
Art. 5
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 17 Abs. 1
1) Der Wirkungskreis in Pflegschafts- und Unterhaltsvorschusssachen umfasst die die Rechte zwischen Eltern und minder- oder volljährigen Kindern, Vormundschaften, Kuratelen und Sachwalterschaften sowie Unterhaltsvorschusssachen betreffenden Geschäfte.
Auf Verfahren in Pflegschafts- und Unterhaltsvorschusssachen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2025 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
37/2025 und
102/2025