944.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 22ausgegeben am 28. Januar 2026
Gesetz
vom 4. Dezember 2025
über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (Konsumentenschutzgesetz, KSchG), LGBl. 2002 Nr. 164, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9c
Verzug
1) Hat der Unternehmer seine Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht, so kann ihn der Konsument zur Leistung innerhalb einer den Umständen angemessenen Nachfrist auffordern. Erbringt der Unternehmer seine Leistung nicht innerhalb dieser Nachfrist, so kann der Konsument vom Vertrag zurücktreten.
2) Bei einem Fixgeschäft kann der Konsument im Fall nicht fristgerechter Leistung sofort vom Vertrag zurücktreten. Ein Fixgeschäft liegt vor, wenn vereinbart wurde oder aus den, den Vertragsabschluss begleitenden Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass die Leistungserbringung binnen einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Konsumenten von wesentlicher Bedeutung ist. Zu einem sofortigen Rücktritt ist der Konsument auch berechtigt, wenn der Unternehmer erklärt hat oder aus den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass er die Leistung nicht erbringen wird.
3) Tritt der Konsument vom Vertrag zurück, so hat ihm der Unternehmer die aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten.
Art. 9d
Verzug bei der Bereitstellung digitaler Leistungen
1) Hat der Unternehmer eine digitale Leistung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis c und Art. 16 KonsGG) trotz Fälligkeit nicht bereitgestellt, so kann ihn der Konsument ohne Fristsetzung zur Bereitstellung auffordern. Stellt der Unternehmer die digitale Leistung nicht unverzüglich nach Aufforderung oder innerhalb einer allenfalls ausdrücklich vereinbarten Nachfrist bereit, so kann der Konsument vom Vertrag zurückzutreten. Ein sofortiger Rücktritt ist nach Art. 9c Abs. 2 möglich.
2) Tritt der Konsument nach Abs. 1 vom Vertrag zurück, so gelten für die Rückerstattung der vom Konsumenten aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen sowie für die sonstigen Pflichten der Vertragsparteien Art. 24 bis 26 des Konsumentengewährleistungsgesetzes entsprechend.
3) Sobald der Konsument den Unternehmer vom Unterbleiben der Bereitstellung verständigt hat, können wirksam auch Vereinbarungen getroffen werden, die zum Nachteil des Konsumenten von den Regelungen der vorstehenden Absätze abweichen.
Art. 10 Abs. 2 und 3
2) Der Konsument hat dem Unternehmer die mangelhafte Sache zur Durchführung der Verbesserung oder des Austausches zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Konsument, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.
3) Aufgehoben
Art. 11
Ausschluss und Beschränkung der Gewährleistung
Gewährleistungsrechte des Konsumenten können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Beim Kauf von Waren sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen ist das Konsumentengewährleistungsgesetz zu beachten.
Art. 12
Aufgehoben
Art. 13
Vertragliche Garantien
1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Konsumenten, eine Sache zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen, falls sie nicht die in der Garantieerklärung oder in der Werbung angegebenen Eigenschaften aufweist oder nicht die dort genannten Anforderungen erfüllt (Garantie), so ist er an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekanntgemachten Inhalt der Garantie gebunden. Sind die Zusagen in der Garantieerklärung für den Konsumenten weniger vorteilhaft als die Angaben über die Garantie in der Werbung, so ist die Garantie zu den in der Werbung angegebenen Bedingungen verbindlich, sofern nicht die Werbung noch vor Vertragsabschluss mit der gleichen Wahrnehmbarkeit berichtigt wurde.
2) Hat der Hersteller einer Sache dem Konsumenten eine Garantie über die Haltbarkeit der Sache für einen bestimmten Zeitraum gegeben, so hat der Konsument während dieses Zeitraums einen unmittelbaren Anspruch gegen den Hersteller auf Verbesserung oder Austausch der Sache.
3) Die Garantieerklärung muss dem Konsumenten spätestens bei Übergabe der Sache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Sie muss klar und verständlich formuliert sein. Sie muss auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Zudem muss die Garantieerklärung den Namen und die Anschrift des Garanten, die Sache, auf die sich die Garantie bezieht, die Garantiebestimmungen sowie das zur Inanspruchnahme der Garantie einzuhaltende Vorgehen enthalten.
4) Ein Verstoss des Garanten gegen Abs. 3 berührt die Verbindlichkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Konsumenten für den durch den Verstoss verschuldeten Schaden.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c
Aufgehoben
Art. 27 Abs. 1
1) Hat sich in den Fällen des Art. 23 der Geldgeber vorbehalten, dem Konsumenten wegen Nichterfüllung von dessen Pflichten die Benützung der Sache zu entziehen und diese freihändig zu verkaufen, so ist die Geltendmachung dieser Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn die Voraussetzungen des Art. 17 für den Terminsverlust vorliegen und dem Konsumenten für den Fall des Verkaufes der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert, den die Sache zur Zeit des Verkaufes gehabt hat, angerechnet wird.
Art. 41 Abs. 1
1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Konsumenten im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (Art. 7a), Konsumkreditverhältnissen, Pauschalreiseverträgen und Verträgen über die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen, der Forderung von Telefonkosten (Art. 8b) oder zusätzlichen Zahlungen (Art. 8c), der Leistungsfrist (Art. 9a), dem Gefahrenübergang (Art. 9b) oder dem Verzug (Art. 9c und 9d), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, der Herstellung und dem Vertrieb eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP), der Ausgabe von E-Geld gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstösst, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (Art. 18 AStG), der Online-Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/20132) oder der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen nach der Verordnung (EU) 2019/20883 Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG4 bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstösst und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Konsumenten beeinträchtigt, kann unbeschadet des Art. 40 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1);
b) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Konsumentengewährleistungsgesetz vom 4. Dezember 2025 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 43/2025 und 104/2025

2   Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1)

3   Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1)

4   Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)