| 951.32 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 25 | ausgegeben am 28. Januar 2026 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2025
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22, 41a, 41b, 42a und 50 bis 55 sowie Abs. 4
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
22. "Verwaltung": die Erbringung mindestens der in Anhang 1 Ziff. 1 Bst. a oder b genannten Anlageverwaltungsfunktionen für einen oder mehrere AIF;
41a. "EBA": die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
2;
41b. "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
3;
42a. "Europäische Aufsichtsbehörden": die ESMA, EBA und EIOPA;
50. "Zentralverwahrer": ein Zentralverwahrer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
4;
51. "Kapital des AIF": das aggregierte eingebrachte Kapital und das noch nicht eingeforderte einem AIF zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern getragenen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten für Anlagen zur Verfügung stehen;
52. "Kreditvergabe oder Vergabe eines Kredits": die Gewährung eines Kredits:
a) direkt durch einen AIF als ursprünglicher Kreditgeber; oder
b) indirekt über einen Dritten oder eine Zweckgesellschaft, die einen Kredit für den AIF oder in seinem Namen oder für einen AIFM oder in seinem Namen in Bezug auf den AIF vergibt, wenn der AIFM oder AIF an der Strukturierung des Kredits oder der Festlegung oder Vorabvereinbarung seiner Merkmale beteiligt ist, bevor er ein Kreditrisiko erlangt;
53. "Gesellschaftsdarlehen": ein Kredit, den ein AIF einem Unternehmen gewährt, an dem er direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält und der nicht unabhängig von den Kapitalinstrumenten, die der AIF an demselben Unternehmen hält, an Dritte verkauft werden darf;
54. "kreditvergebender AIF": ein AIF:
a) dessen Anlagestrategie hauptsächlich darin besteht, Kredite zu vergeben; oder
b) dessen vergebene Kredite einen Nominalwert haben, der mindestens 50 % seines Nettoinventarwerts ausmacht;
55. "hebelfinanzierter AIF": ein AIF, dessen Risiko durch den AIFM, der ihn verwaltet, entweder durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe oder in Derivatpositionen eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht wird.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 5 Abs. 1
1) Für jeden AIF, der in Liechtenstein verwaltet oder vertrieben wird, muss ein AIFM die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes übernehmen. In Bezug auf die Tätigkeiten nach Anhang 1 Ziff. 2 Bst. a bis c können auch andere nach Kapitel IV zugelassene Personen die Verantwortung übernehmen; die Regierung bestimmt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen solche Personen als Auftragnehmer des AIFM gelten, mit Verordnung.
Art. 28 Abs. 1a
1a) Die FMA hat die zugelassenen AIFM mit den jeweiligen Tätigkeiten nach Art. 29 Abs. 2 und 3 und den verwalteten und vermarkteten AIF in ein von ihr geführtes Register einzutragen; das Register ist auf der Internetseite der FMA öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
Art. 29 Abs. 1, 2, 3 Einleitungssatz, Bst. b Einleitungssatz und Ziff. 2 bis 4, Bst. c sowie Abs. 5
1) Die Zulassung als AIFM gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt den AIFM zur entsprechenden Ausübung der Tätigkeiten und Erbringung von Dienstleistungen nach Massgabe der Vorschriften der Kapitel XI bis XIIa.
2) Die Zulassung kann folgende Tätigkeiten umfassen:
a) Tätigkeiten nach Anhang 1; und
b) die Verwaltung von OGAW oder Investmentunternehmen vorbehaltlich einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG bzw. einer Bewilligung nach dem IUG.
3) Zusätzlich zu den Tätigkeiten nach Abs. 2 kann die FMA dem AIFM eine Zulassung für die Erbringung folgender Dienstleistungen erteilen:
b) als Nebendienstleistungen:
2. die Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen;
3. die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben; und
4. jede andere Funktion oder Tätigkeit, die der AIFM in Bezug auf einen AIF, den er gemäss diesem Artikel verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die er gemäss diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenskonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird; und
c) die Verwaltung von Referenzwerten nach der Verordnung (EU) 2016/1011
5, soweit diese nicht in den vom AIFM verwalteten AIF verwendet werden.
5) Ein selbstverwalteter AIF darf nur die Tätigkeit der internen Verwaltung seines AIF nach Anhang 1 ausüben.
Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
1) Die FMA erteilt dem AIFM die Zulassung, wenn:
b) die Geschäftsleiter des AIFM oder andere Personen, für die der AIFM nachweist, dass sie die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, ausreichend fachlich qualifiziert und persönlich integer sind und deren Namen mitgeteilt wird; über die Geschäftsführung des AIFM müssen mindestens zwei natürliche Personen bestimmen, die:
1. die genannten Bedingungen erfüllen;
2. auf Vollzeitbasis beschäftigt sind; und
3. ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz haben.
3) Bei Zulassungen für Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b finden, soweit diese in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes aufgeführten Instrumente vom AIFM erbracht werden, die Art. 16 und 21 bis 27 mit Ausnahme von Art. 24 Abs. 3 und 4 des genannten Gesetzes betreffend die Anfangskapitalausstattung und die organisatorischen Anforderungen sowie die Art. 6 bis 18 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes betreffend die Grundsätze zum Anlegerschutz und die Beurteilung der Eignung und Angemessenheit sowie die Berichtspflicht gegenüber Kunden sinngemäss Anwendung. Die Zulassung wird erteilt, wenn sich der AIFM einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes anschliesst.
Art. 31 Abs. 2 und 13 Bst. b
2) Dem Antrag sind in Bezug auf den AIFM beizufügen:
a) Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, insbesondere in Bezug auf die in Anhang 1 genannten Funktionen, einschliesslich:
1. einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen;
2. einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und ausserhalb des AIFM;
3. eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für ihre Aufgaben einsetzt;
4. einer Beschreibung der personellen und technischen Ressourcen, die die Aktivitäten der betreffenden Personen unterstützen;
b) die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung des AIFM;
c) Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen;
d) ein Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach diesem Gesetz und seinen Pflichten nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088
6 nachkommen will, sowie eine detaillierte Beschreibung der angemessenen personellen und technischen Ressourcen, die der AIFM zu diesem Zweck einsetzen wird;
e) Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis des AIFM nach Art. 36;
f) Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen im Sinne von Art. 46 an Dritte getroffen wurden, mit zumindest folgenden Angaben:
1. für jeden Beauftragten:
aa) die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung;
bb) das Land, in dem er ansässig ist;
cc) gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde;
2. eine ausführliche Beschreibung der von dem AIFM eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für:
aa) die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb des AIFM;
bb) die Überwachung der übertragenen Tätigkeit;
3. in Bezug auf jeden AIF, der von dem AIFM verwaltet wird oder den der AIFM zu verwalten beabsichtigt, eine kurze Beschreibung der übertragenen Portfolio- und Risikomanagementfunktion, einschliesslich der Frage, ob es sich um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt;
4. eine Beschreibung der Massnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die der AIFM zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmässigen Abständen durchführen muss.
13) Die Regierung kann das Nähere über den Antrag und das Zulassungsverfahren mit Verordnung regeln, insbesondere:
b) den Mindestinhalt des Geschäftsplans nach Abs. 2 Bst. d;
Art. 36 Abs. 1
1) Der AIFM muss unter Berücksichtigung von Anhang 2 Vergütungsgrundsätze und -praktiken für alle Angestellten, auch seine leitenden Angestellten, aufstellen, deren Handeln einen wesentlichen Einfluss auf die Risikostruktur des von ihnen verwalteten AIF haben kann. Die Grundsätze und Praktiken müssen mit einem vernünftigen und wirksamen Risikomanagement übereinstimmen beziehungsweise ein solches Risikomanagement fördern; das Risikomanagement muss mit der Risikostruktur und den konstituierenden Dokumenten des AIF vereinbar sein.
Art. 37 Abs. 4 und 5
4) AIFM legen der FMA unter Berücksichtigung etwaiger Interessenskonflikte ausführliche Erläuterungen und Belege für die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 und 2 vor, wenn sie einen AIF auf Initiative eines Dritten verwalten oder zu verwalten beabsichtigen, einschliesslich in Fällen, in denen:
a) dieser AIF den Namen eines als Promotor auftretenden Dritten verwendet; oder
b) ein AIFM einen als Promotor auftretenden Dritten als Beauftragten nach Art. 46 bestellt.
5) In den Informationen nach Abs. 4 haben AIFM insbesondere darzulegen:
a) welche angemessenen Schritte sie unternommen haben, um Interessenskonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben; oder
b) wie sie Interessenskonflikte, soweit sich diese nicht verhindern lassen, ermitteln, handhaben, überwachen und gegebenenfalls offenlegen, damit sie die Interessen des AIF und seiner Anleger nicht beeinträchtigen.
Art. 39 Sachüberschrift und Abs. 3 Bst. c
bis
Risikomanagement im Allgemeinen
3) Der AIFM muss:
cbis) sicherstellen, dass die Vergabe von Krediten nach wirksamen Strategien, Verfahren und Prozessen erfolgt;
Sachüberschrift vor Art. 39a
Riskmanagement bei Kreditvergabe
Art. 39a
a) Grundsatz
1) Für die Zwecke von Art. 39 Abs. 3 Bst. cbis hat der AIFM, der AIF verwaltet, die Kredite vergeben oder über Dritte Kreditrisiken erlangen, auch für die Bewertung des Kreditrisikos sowie die Verwaltung und Überwachung des Kreditportfolios wirksame Strategien, Verfahren und Prozessen umzusetzen und diese auf dem neuesten Stand wirksam zu halten und regelmässig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, zu überprüfen.
2) Unbeschadet Art. 35 Abs. 1 Bst. b gelten die in Art. 39 Abs. 3 Bst. cbis und Abs. 7 genannten Anforderungen nicht für die Vergabe von Gesellschafterdarlehen, wenn der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 % des Kapitals nicht übersteigt.
3) Der AIFM hat sicherzustellen, dass in Fällen, in denen ein von ihm verwalteter AIF Kredite vergibt, der Nominalwert der vom AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite insgesamt, unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760, 20 % des Kapitals des AIF nicht übersteigt, wenn es sich um einen der folgenden Kreditnehmer handelt:
a) ein Finanzunternehmen nach Art. 13 Ziff. 25 der Richtlinie 2009/138/EG
7;
b) einen AIF; oder
c) einen OGAW.
4) Der AIFM hat sicherzustellen, dass die Hebelfinanzierung eines von ihm verwalteten kreditvergebenden AIF den folgenden Wert nicht übersteigt:
a) 175 %, wenn es sich um einen offenen AIF handelt;
b) 300 %, wenn es sich um einen geschlossenen AIF handelt.
5) Die Hebelfinanzierung nach Abs. 4 wird als das Verhältnis zwischen dem entsprechend der Commitment-Methode im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013
8 berechneten Risiko des AIF und seinem Nettoinventarwert ausgedrückt. Bei der Risikoberechnung bleiben Kreditvereinbarungen, die vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen von Anlegern des kreditgebenden AIF abgedeckt sind, unberücksichtigt.
6) Verstösst ein kreditvergebender AIF gegen die in Abs. 3 bis 5 festgelegten Anforderungen und liegt ein Verstoss ausserhalb der Kontrolle des den AIF verwaltenden AIFM, so trifft der AIFM innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Massnahmen, um die Situation zu korrigieren, wobei er den Interessen der Anleger des kreditvergebenden AIF gebührend Rechnung trägt.
7) Unbeschadet der Befugnisse der FMA nach Art. 95 gelten die Anforderungen nach Abs. 4 nicht für einen kreditvergebenden AIF, dessen Kreditvergabe ausschliesslich in der Vergabe von Gesellschafterdarlehen besteht, sofern der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 % des Kapitals dieses AIF nicht übersteigt. Zudem kann die FMA abweichend von Abs. 4 Bst. a und b strengere Werte vorschreiben, soweit es zur Sicherstellung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems nachweislich erforderlich erscheint.
8) Die in Abs. 3 festgelegte Anlagebeschränkung von 20 %:
a) gilt ab dem in den konstituierenden Dokumenten genannten Datum, das nicht mehr als 24 Monate nach dem Tag der ersten Zeichnung von Anteilen des AIF liegt;
b) gilt nicht mehr, sobald der AIFM mit der Veräusserung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um die Anteile seiner Anleger als Teil der Auflösung des AIF zurücknehmen zu können; und
c) wird vorübergehend unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Anleger, soweit notwendig bis maximal zwölf Monate, ausgesetzt, wenn das Kapital des AIF erhöht oder verringert wird.
9) Der Anwendungszeitpunkt nach Abs. 8 Bst. a trägt den besonderen Merkmalen und Eigenschaften der von dem AIFM anzulegenden Vermögenswerte Rechnung. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die FMA eine höchstens zwölfmonatige Verlängerung dieser Frist genehmigen, wenn ein ausreichend begründeter Anlageplan vorgelegt wird.
10) Der AIFM hat sicherzustellen, dass ein von ihm verwalteter AIF keine Kredite an folgende Kreditnehmer vergibt:
a) den AIFM oder dessen Mitarbeiter;
b) die Verwahrstelle des AIF oder die Unternehmen, denen die Verwahrstelle nach Art. 57 bis 64 Funktionen in Bezug auf den AIF übertragen hat;
c) ein Unternehmen, dem der AIFM nach Art. 46 Funktionen übertragen hat, oder das Personal dieses Unternehmens;
d) ein Unternehmen innerhalb derselben Gruppe nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 23 des Wertpapierfirmengesetzes wie der AIFM, es sei denn, es handelt sich um ein Finanzunternehmen, das ausschliesslich Kreditnehmer finanziert, die nicht unter Bst. a bis c fallen.
11) Vergibt ein AIF Kredite, so werden die Erlöse aus den Krediten abzüglich etwaiger zulässiger Verwaltungsgebühren diesem AIF in voller Höhe zugerechnet. Alle Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kredits sind nach Art. 105 anzugeben.
12) Dem AIFM ist es untersagt, AIF zu verwalten, die Kredite vergeben, wenn die Anlagestrategie dieser AIF ganz oder teilweise darin besteht, Kredite zu dem alleinigen Zweck zu vergeben, diese Kredite oder Risiken auf Dritte zu übertragen.
Art. 39b
b) Einbehalt
1) Der AIFM hat sicherzustellen, dass der von ihm verwaltete AIF 5 % des Nominalwerts jedes vom AIF vergebenen und anschliessend auf Dritte übertragenen Kredits einbehält. Dieser Prozentsatz jedes Kredits wird wie folgt einbehalten:
a) bis zur Fälligkeit bei Krediten mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren oder bei Krediten, die Verbrauchern gewährt werden, unabhängig von ihrer Laufzeit; und
b) für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren bei sonstigen Krediten.
2) Abs. 1 gilt nicht, wenn:
a) der AIFM mit der Veräusserung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um als Teil der Auflösung des AIF Anteile zurücknehmen zu können;
b) der Verkauf für die Einhaltung der nach der Gesetzgebung über die Durchsetzung internationaler Sanktionen erlassenen Massnahmen oder der Produktanforderungen erforderlich ist;
c) der Verkauf des Kredits erforderlich ist, damit der AIFM die Anlagestrategie des von ihm verwalteten AIF im besten Interesse der Anleger des AIF umsetzen kann; oder
d) der Verkauf des Kredits auf eine Verschlechterung des mit dem Kredit verbundenen Risikos zurückzuführen ist, die der AIFM im Rahmen seines Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und des Risikomanagements nach Art. 39 Abs. 3 festgestellt hat, und der Käufer beim Kauf des Kredits über diese Verschlechterung informiert wird.
3) Der AIFM hat auf Ersuchen der FMA nachzuweisen, dass er die Anforderungen für die Anwendung der Ausnahmen nach Abs. 2 erfüllt.
Art. 40 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 bis 12
1) Der AIFM hat zur Überwachung und Einschätzung von Liquiditätsrisiken:
a) für AIF des offenen Typs oder bei Einsatz von Hebelfinanzierungen angemessene Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren nach Anhang 5 einzusetzen;
2) Der AIFM hat unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760 sicherzustellen, dass der von ihm verwaltete kreditvergebende AIF ein geschlossener Fonds ist, es sei denn der AIFM kann gegenüber der FMA nachweisen, dass das Liquiditätsmanagementsystem des AIF mit der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik des AIFM vereinbar ist.
3) Zur Gewährleistung der Einhaltung von Abs. 1 und 2 hat der AIFM für jeden von ihm verwalteten offenen AIF mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus den in Anhang 5 Ziff. 2 bis 8 genannten Instrumenten auszuwählen, nachdem er die Eignung dieser Instrumente in Bezug auf die verfolgte Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des AIF bewertet hat. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anhang 5 Ziff. 5 und 6 genannten Instrumente beschränken.
4) Der AIFM hat die nach Abs. 3 ausgewählten Instrumente in die konstituierenden Dokumente des AIF aufzunehmen, damit sie im Interesse der Anleger des AIF eingesetzt werden können.
5) Der AIFM kann abweichend von Abs. 3 beschliessen, für einen von ihm verwalteten AIF nur ein einziges der Liquiditätsmanagement-Instrumente nach Anhang 5 Ziff. 2 bis 8 auszuwählen, wenn dieser AIF als Geldmarktfonds nach der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen ist.
6) Der AIFM hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments umzusetzen. Die Auswahl nach Abs. 3 bis 5 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung sind der FMA mitzuteilen.
7) Die Sachauslage nach Anhang 5 Ziff. 8 darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn sie einem proportionalen Anteil an den vom AIF gehaltenen Vermögenswerten entspricht. Die Sachauslage muss nicht einem proportionalen Anteil an den vom AIF gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn:
a) der AIF ausschliesslich an professionelle Anleger vertrieben wird; oder
b) das Ziel der Anlagepolitik des AIF darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und wenn dieser AIF ein börsengehandelter Fonds nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 des Handelsplatz- und Börsegesetzes ist.
8) Ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, kann im gerechtfertigten Interesse der Anleger des AIF in aussergewöhnlichen Fällen die Zeichnung, den Rückkauf oder die Rücknahme der in Anhang 5 Ziff. 1 genannten AIF-Anteile vorübergehend aussetzen oder, wenn diese Instrumente in den konstituierenden Dokumenten des AIF enthalten sind, andere aus Anhang 5 Ziff. 2 bis 8 ausgewählte Liquiditätsmanagement-Instrumente nach Abs. 3 bis 6 aktivieren oder deaktivieren. Der AIFM kann im Interesse der Anleger des AIF auch die in Anhang 5 Ziff. 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren.
9) Der AIFM hat die FMA unverzüglich zu informieren, wenn er:
a) das Liquiditätsmanagement-Instrument nach Anhang 5 Ziff. 1 aktiviert oder deaktiviert; oder
b) ein Liquiditätsmanagement-Instrument nach Anhang 5 Ziff. 2 bis 8 in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäss den konstituierenden Dokumenten des AIF entspricht.
10) Er hat die FMA zudem innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des Liquiditätsmanagement-Instruments nach Anhang 5 Ziff. 9 über diese Aktivierung oder Deaktivierung zu unterrichten.
11) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und - bei potenziellen Risiken für die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems - den ESRB unverzüglich über alle nach Abs. 9 und 10 eingegangenen Meldungen.
12) Die Regierung kann das Nähere über das Liquiditätsmanagement, insbesondere die Strategien und Verfahren nach Abs. 6, mit Verordnung regeln.
Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d Ziff. 1, Abs. 4, 5 Einleitungssatz sowie Abs. 7 und 8
1) Ein AIFM kann eine oder mehrere seiner Aufgaben oder Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf Dritte übertragen, wenn:
d) der AIFM nachweisen kann, dass:
1. der betreffende Auftragnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügt, in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen sowie die Dienstleistungen zu erbringen, und vom AIFM sorgfältig ausgewählt wurde;
4) Die Übertragung und Unterübertragung von Aufgaben oder Dienstleistungen lassen die Haftung des AIFM oder der Verwahrstelle unberührt.
5) Der Auftragnehmer kann die Aufgaben oder Dienstleistungen an weitere Personen übertragen, wenn:
7) Der AIFM hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bei der Wahrnehmung der Aufgaben und der Erbringung der Dienstleistungen durch den Beauftragten oder Unterbeauftragten zu überwachen, unabhängig von dessen aufsichtsrechtlichen Status oder seinem Standort.
8) Ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen dem AIFM und der Vertriebsstelle gilt in Fällen, in denen die in Anhang 1 Ziff. 2 Bst. b genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebsstellen wahrgenommen wird, die im eigenen Namen handelt bzw. handeln und die AIF im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/97
9 vertreibt bzw. vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen von Abs. 1 und 3 unterliegende Übertragung.
Art. 50
Erlöschen der Zulassung
1) Die Zulassung erlischt, wenn schriftlich darauf verzichtet wird, und:
a) zuvor sämtliche zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 beendet wurden; und
b) dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 109 beigelegt wurde, dass sämtliche zulassungspflichtige Tätigkeiten und Dienstleistungen beendet sind.
2) Die FMA kann zusätzlich zur Bestätigung nach Abs. 1 Bst. b einen Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 109 Abs. 1 verlangen.
3) Das Erlöschen einer Zulassung ist von der FMA festzustellen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen der Zulassung auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Im Register nach Art. 28 Abs. 1a wird das Erlöschen der Zulassung für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.
4) Die FMA teilt jedes Erlöschen einer Zulassung den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.
5) Die Regierung kann das Nähere über das Erlöschen der Zulassung, insbesondere den Inhalt der Bestätigung nach Abs. 1 Bst. b und den Abschlussbericht nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.
Art. 50a
Folgen des Erlöschens einer Zulassung
1) Ist eine Zulassung nach Art. 50 erloschen, hat der AIFM innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Erlöschens durch die FMA:
a) die konstituierenden Dokumente so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als AIFM mehr vermuten lassen; und
b) die Änderungen zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.
2) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 1 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 PGR zu verfügen.
3) Das Erlöschen der Zulassung als AIFM lässt das Bestehen einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder einer Bewilligung nach dem IUG unberührt.
Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d, f, h und i sowie Abs. 2, 3 und 5
1) Die Zulassung wird von der FMA entzogen, wenn:
d) der AIFM die gesetzlichen Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt;
f) die Kapitalausstattung des AIFM den Voraussetzungen nach Art. 32 nicht mehr genügt und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;
h) über das Vermögen des AIFM der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist;
i) der AIFM beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren.
2) Der rechtskräftige Entzug einer Zulassung wird auf Kosten des Zulassungsträgers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Im Register nach Art. 28 Abs. 1a wird der Entzug für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.
3) Die FMA teilt jeden Entzug einer Zulassung den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.
5) Die Regierung kann das Nähere über den Entzug, insbesondere zu den Fristen nach Abs. 1 Bst. a und b, mit Verordnung regeln.
Art. 52
Folgen des Entzugs einer Zulassung
1) Wird die Zulassung nach Art. 51 Abs. 1 Bst. b bis i entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 anzuordnen und diese Aufgabe an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.
2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung von zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die die Geschäftsleiter des AIFM nach dessen konstituierenden Dokumenten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf den AIFM müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit den Geschäftsleitern an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Die Geschäftsleiter können verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Geschäftsleitern im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.
3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.
4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 157, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 158 Abs. 1 Bst. hbis, unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.
5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Übertragung bzw. Abwicklung verlangen.
6) Wurde die Zulassung nach Art. 51 Abs. 1 Bst. i entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Zulassung nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a bis g die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation des AIFM beschlossen und ist noch keine Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 erfolgt, bestellt die FMA für die Dauer dieser Beendigung unbeschadet Art. 132 und 133 PGR einen Liquidator. Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 4 zu erfüllen und den Berichtspflichten nach Abs. 5 sowie den erteilten Weisungen der FMA nachzukommen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Art. 146 PGR findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung. Die FMA hat die Bestellung eines Liquidators auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Geschäftsleitern im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden. Nach durchgeführter Liquidation hat der Liquidator die Löschung des AIFM zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
7) Entzieht die FMA nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a bis g eine Zulassung, kann sie gleichzeitig die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation des AIFM verfügen, sofern dies zum Schutz der Anleger sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsmarkt und der Stabilität des Finanzsystems notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ. Im Übrigen findet Abs. 6 sinngemäss Anwendung.
8) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen:
a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung;
b) einen oder mehrere Inhaber von Schlüsselfunktionen;
c) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen anerkannten Wirtschaftsprüfer nach Art. 109; oder
d) sofern sie über gründliche Kenntnisse in der Verwaltung von AIF und sonstigen Tätigkeiten eines AIFM verfügen:
1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
2. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.
9) Der Wegfall der Zulassung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, zulassungspflichtige Geschäfte des AIFM weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Die Aufnahme neuer Tätigkeiten nach Art. 29 Abs. 2 und die Erbringung neuer Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 sind unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes weiterhin Anwendung.
10) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem AIFM. Wird die Höhe der Entlohnung vom AIFM nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem AIFM deren Auszahlung aufzutragen.
11) Wird eine Zulassung nach Art. 51 Bst. a bis g entzogen und fasst die Gesellschaft keinen Beschluss auf Auflösung und Liquidation, hat der AIFM innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug:
a) die konstituierenden Dokumente so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als AIFM mehr vermuten lassen; und
b) die Änderungen der konstituierenden Dokumente nach Bst. a zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.
12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 PGR zu verfügen.
13) Der Entzug der Zulassung als AIFM nach Abs. 11 lässt das Bestehen einer Zulassung nach dem UCITSG oder einer Bewilligung nach dem IUG als Verwaltungsgesellschaft unberührt.
Art. 53 Abs. 3
3) Im Übrigen finden Art. 50 Abs. 3 und 4 sowie Art. 51 sinngemäss Anwendung.
Überschrift vor Art. 54
E. Sachwalterschaft und Liquidation eines AIF
Art. 56
Auflösung und Liquidation eines AIF
1) Ein AIFM hat einen AIF aufzulösen und zu liquidieren, insbesondere wenn:
a) beim Erlöschen nach Art. 50 iVm 50a oder beim Entzug nach Art. 51 iVm 52 der Zulassung eines AIFM ein AIF nicht an einen anderen AIFM übertragen werden kann;
b) der Zeitablauf gemäss angegebener Laufzeitdauer in den konstituierenden Dokumenten eintritt;
c) ein entsprechender Beschluss des AIFM gemäss den konstituierenden Dokumenten gefasst wird;
d) das von der Regierung nach Art. 29 Abs. 7 Bst. b mit Verordnung festgelegte Mindestvermögen des AIF nicht erreicht oder dauerhaft unterschritten wird.
2) Mit der Meldung über die Auflösung und Liquidation nach Art. 31 Abs. 11 an die FMA sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) eine Ausfertigung des Beschlusses über die Auflösung und Liquidation des AIF;
b) eine Bestätigung über die Einstellung des Anteilsverkehrs des AIF;
c) ein Abwicklungsplan;
d) ein Nachweis über die Mitteilung an die Anleger über die Auflösung und Liquidation des AIF.
3) Der AIFM bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug seiner Zulassung die fortgeführte Gesellschaft ist als Liquidator für die ordnungsgemässe Durchführung der Liquidation im besten Interesse der Anleger und der Marktintegrität verantwortlich. Art. 136, 137, 139 und 140 PGR finden sinngemäss Anwendung. Art. 47 bleibt vom Zustand der Liquidation unberührt.
4) Der AIFM kann die Durchführung der Liquidation an einen geeigneten Dritten übertragen. Art. 46 findet sinngemäss Anwendung. Die Bestellung eines Dritten als Liquidator ist der FMA unter Nachweis des Vorliegens eines guten Rufs und einer ausreichend fachlichen Qualifikation zur Kenntnis zu bringen.
5) Soweit es zu einem wesentlichen Interessenskonflikt zwischen dem AIFM oder der fortgeführten Gesellschaft und einem Anleger kommt, bestellt die FMA einen geeigneten Liquidator. Der Liquidator hat den Weisungen der FMA nachzukommen. Abs. 7 gilt sinngemäss.
6) Die Ausgabe von Anteilen des AIF ist ab dem Vorliegen eines Auflösungs- bzw. Liquidationsgrundes nach Abs. 1 bei sonstiger Nichtigkeit verboten. Während der Auflösung und Liquidation ist die Erhebung von Gebühren für die Portfolioverwaltung vom AIF nicht zulässig.
7) Die FMA beaufsichtigt die Auflösung und Liquidation. Hierzu stehen ihr die Befugnisse nach Art. 157 und 158 zur Verfügung.
8) Der AIFM bzw. die nach dem Erlöschen oder Entzug fortgeführte Gesellschaft erstellt und veröffentlicht jährlich und bei Beendigung der Liquidation des AIF einen Jahresbericht nach Art. 104.
9) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Art. 110 bleiben unberührt.
10) Soweit Vermögen des aufgelösten AIF keinem Anleger zugeordnet und verteilt werden kann, ist dieses bei Beendigung der Liquidation auf ein Sonderkonto bei der Verwahrstelle des AIF zu übertragen.
11) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) die Vorlagepflichten, einschliesslich den Inhalten des Abwicklungsplans nach Abs. 2;
b) die Gebühren, die im Rahmen der Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 erhoben werden dürfen;
c) die Beaufsichtigung durch die FMA nach Abs. 7;
d) die Berichtspflichten nach Abs. 8;
e) den Umfang der aufsichtsrechtlichen Prüfpflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Abs. 9.
Art. 57 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 3 Bst. a und a
bis
1) Die Verwahrung des Vermögens ist zu übertragen:
b) bei einem EWR-AIF einer Verwahrstelle im Herkunftsmitgliedstaat des AIF oder einer Bank nach Abs. 3 Bst. a, soweit nach nationalem Recht des Herkunftsmitgliedstaats des AIF Art. 21 Abs. 5a der Richtlinie 2011/61/EU Anwendung findet.
3) Als Verwahrstelle darf nur bestellt werden:
a) eine Bank:
1. die nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes als Kreditinstitut nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt; oder
2. deren Bewilligung nach dem Bankengesetz das Depotgeschäft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c des genannten Gesetzes umfasst;
abis) eine Wertpapierfirma, deren Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz die Erbringung der Nebendienstleistung der Verwahrung nach Anhang 1 Abschnitt B Ziff. 1 des genannten Gesetzes umfasst;
Art. 57a
Verwahrstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
1) Die FMA kann abweichend von Art. 57 Abs. 1 Bst. a gestatten, dass ein EWR-Kreditinstitut nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes als Verwahrstelle bestellt wird, sofern:
a) die FMA einen begründeten Antrag des AIFM auf Bestellung einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle erhalten hat, und in diesem Antrag nachgewiesen wird, dass es in Liechtenstein keine Verwahrstellendienste gibt, die den Erfordernissen des AIF im Hinblick auf seine Anlagestrategie tatsächlich gerecht werden können;
b) der Gesamtbetrag der nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b verwahrten Vermögenswerte, die im Namen von EWR-AIF, die nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10 Bst. a zugelassen oder registriert sind und von einem EWR-AIFM verwaltet werden, auf dem liechtensteinischen Markt für Verwahrstellen 50 Milliarden Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigt.
2) Die Vermögenswerte, die von Verwahrstellen nach Art. 125 Abs. 1 Bst. a in Verwahrung gegeben wurden, und die eigenen Vermögenswerte der Verwahrstellen werden bei der Feststellung, ob die Anforderung nach Abs. 1 Bst. b erfüllt ist, nicht berücksichtigt.
3) Ungeachtet der Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 und 2 gestattet die FMA die Bestellung einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle nur, nachdem sie im Einzelfall geprüft hat, ob es in Liechtenstein keine einschlägigen Verwahrdienste gibt, wobei die Anlagestrategie des AIF zu berücksichtigen ist.
4) Die FMA setzt die ESMA von jeder Bestellung einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle in Kenntnis.
5) Art. 57 bis 63 mit Ausnahme von Art. 57 Abs. 1 bleiben vorbehalten.
Art. 58 Abs. 3 Bst. c und d sowie Abs. 3a
3) Über die Anforderungen für EWR-AIF nach Art. 57 hinaus gelten für Verwahrstellen mit Sitz in einem Drittstaat die folgenden Bedingungen:
c) Der Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, wird nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849
10 eingestuft.
d) Vertriebsstaatsbehörden des AIF und, soweit verschieden, der Herkunftsstaat des AIFM haben mit dem Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschliesslich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet, und dieser Drittstaat gilt nicht als ein von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 6 Bst. d der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung bestimmtes nicht kooperatives Land oder Gebiet für Steuerzwecke.
3a) Abs. 3 Bst. c und d gilt zum Zeitpunkt der Bestellung der Verwahrstelle. Wird ein Drittstaat, in dem eine Verwahrstelle ihren Sitz hat, als Drittstaat nach Abs. 3 Bst. c eingestuft oder nach Abs. 3 Bst. d aufgeführt, so hat der AIFM innerhalb von zwei Jahren eine neue Verwahrstelle zu bestellen, wobei den Interessen der Anleger gebührend Rechnung zu tragen ist.
Art. 60 Abs. 1 sowie 2 Bst. c und e Ziff. 2
1) Die Verwahrstelle darf ihre Aufgaben nach Art. 59 nicht an Dritte übertragen; davon ausgenommen sind Aufgaben nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b. Die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite nach Art. 17 und 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392
11 handelt, wird nicht als Übertragung der Verwahrfunktion der Verwahrstelle betrachtet. Hingegen gilt die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne der genannten Delegierten Verordnung handelt, als Übertragung der Verwahrfunktion der Verwahrstelle.
2) Die Aufgaben nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b können auf Dritte übertragen werden, wenn:
c) die Auswahl und Bestellung des Auftragnehmers mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erfolgen, es sei denn, es handelt sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 handelt;
e) die Verwahrstelle gewährleistet, dass der Auftragnehmer während der Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben:
2. bezogen auf die Übertragung von Verwahraufgaben nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a einem wirksamen Aufsichtsrecht (einschliesslich Mindesteigenkapitalanforderungen), einer wirksamen Aufsicht und einer regelmässigen Prüfung durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterliegt, welche gewährleistet, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;
Art. 63
Informationsaustausch
1) Die Verwahrstelle hat der FMA, den zuständigen Behörden des AIF und des AIFM auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat.
2) Ist die FMA die zuständige Behörde der Verwahrstelle, jedoch nicht die zuständige Behörde des AIF oder AIFM, oder ist sie zuständige Behörde des AIF oder AIFM, jedoch nicht der Verwahrstelle, stellt sie den jeweils anderen zuständigen Behörden des AIF oder AIFM oder der Verwahrstelle unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind.
Art. 66 Abs. 1 Bst. a und b Einleitungssatz
1) Für Administratoren und Risikomanager gelten sinngemäss die Vorschriften über:
a) die Zulassung des AIFM nach Kapitel III Abschnitt A mit der Massgabe, dass dem Zulassungsantrag keine Angaben nach Art. 31 Abs. 2 Bst. e und f beizufügen sind;
b) folgende Pflichten des AIFM nach Kapitel III Abschnitte B und C:
Art. 70 Abs. 1 Bst. a und b Einleitungssatz
1) Für Vertriebsträger gelten sinngemäss die Vorschriften über:
a) die Zulassung des AIFM nach Kapitel III Abschnitt A mit der Massgabe, dass Art. 30 Abs. 1 Bst. a keine Anwendung findet und dem Zulassungsantrag keine Angaben nach Art. 31 Abs. 2 Bst. e und f beizufügen sind;
b) folgende Pflichten des AIFM nach Kapitel III Abschnitte B und C:
Art. 78 Abs. 6
6) Der AIFM des übertragenden AIF meldet der FMA den Abschluss der Verschmelzung und übermittelt die Bestätigung der zuständigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung, gegebenenfalls die Barzahlung je Anteil sowie das Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung nach Abs. 5. Die Anleger sind über den Abschluss der Verschmelzung entsprechend zu informieren.
Art. 94
Nutzung und Austausch von Informationen durch Aufsichtsbehörden
1) Die FMA hat die nach Art. 107 erlangten Informationen zu nutzen, um festzustellen, inwieweit die Nutzung von Hebelfinanzierungen zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem, des Risikos von Marktstörungen oder zu Risiken für das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt.
2) Die FMA hat sämtliche Informationen, die sie nach Art. 107 erhoben hat, sowie Informationen nach Art. 31 Abs. 1 und 2 den zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten, den Europäischen Aufsichtsbehörden und dem ESRB im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Informationspflicht besteht auch dann, wenn von einem von ihr beaufsichtigten AIFM oder von diesem AIFM verwalteten AIF ein wesentliches Gegenparteirisiko für ein EWR-Kreditinstitut oder ein systemisch wichtiges EWR-Finanzinstitut oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausgehen könnte.
3) Die FMA stellt sämtliche Informationen, die sie nach Art. 107 erhoben hat, dem Europäischen System für Zentralbanken (ESZB) allein für statistische Zwecke im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Zusammenarbeit zur Verfügung.
Art. 104 Abs. 5
5) Die Zahlenangaben sind von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Deren Prüfungsvermerk einschliesslich allfälliger Modifizierungen des Prüfurteils sind im Jahresbericht vollständig wiederzugeben.
Art. 105 Abs. 1 Bst. a, k und l
bis
1) Ein AIFM stellt den Anlegern für jeden von ihm verwalteten sowie für jeden von ihm vertriebenen EWR-AIF oder im EWR vertriebenen AIF die folgenden Informationen in jeweils aktueller Form vor deren Anteilserwerb gemäss der in den konstituierenden Dokumenten bestimmten Form zur Verfügung:
a) die Namensgebung des AIF sowie die Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF;
k) eine Beschreibung der Verfahren zum Umgang mit Liquiditätsrisiken des AIF unter Berücksichtigung von Rücknahmerechten unter normalen und aussergewöhnlichen Umständen, der Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern und der Möglichkeit sowie der Bedingungen für den Einsatz der nach Art. 40 Abs. 3 bis 6 ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instrumente;
lbis) eine Liste der Entgelte, Gebühren und sonstigen Kosten, die vom AIFM im Zusammenhang mit dem Betrieb des AIF getragen werden und die direkt und indirekt dem AIF zugeordnet werden;
Art. 106 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 bis 6
1) Während des Anlagezeitraums ist der AIFM verpflichtet:
b) für jeden von ihm verwalteten EWR-AIF und von ihm innerhalb des EWR vertriebenen Nicht-EWR-AIF den Anlegern regelmässig offenzulegen:
4. die Zusammensetzung des Portfolios der vergebenen Kredite;
5. auf Jahresbasis sämtliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen werden;
6. auf Jahresbasis über jedes Mutterunternehmen, jedes Tochterunternehmen oder jede Zweckgesellschaft, die in Bezug auf die Anlagen des EWR-AIF oder im Namen des AIFM genutzt werden.
Art. 107 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c, d und f
1) Der AIFM berichtet der FMA unter Angabe der Kennungen, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Daten über Vermögenswerte, AIF und AIFM mit anderen aufsichtlich oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen, regelmässig über:
a) die Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen für Rechnung des von ihm verwalteten AIF gehandelt wird; und
2) Für jeden von ihm verwalteten EWR-AIF und im EWR vertriebenen AIF stellt der AIFM der FMA die folgenden Informationen zur Verfügung:
c) das gegenwärtige Risikoprofil des AIF, einschliesslich des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei, sonstiger Risiken, einschliesslich des operativen Risikos, und des Gesamtbetrags der vom AIF eingesetzten Hebelfinanzierung;
d) Informationen betreffend Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements wie folgt:
1. Angaben zu den Beauftragten unter Angabe ihres Namens und ihres Wohnsitzes oder des satzungsmässigen Sitzes oder der Zweigniederlassung, ob sie enge Verbindungen zum AIFM haben, ob sie für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassene oder beaufsichtigte Unternehmen sind, gegebenenfalls zu ihrer Aufsichtsbehörde, einschliesslich der Kennungen der Beauftragten, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Informationen mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen;
2. die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die der AIFM für die laufenden Portfolioverwaltungs- oder Risikomanagementaufgaben innerhalb des betreffenden AIFM einsetzt;
3. eine Liste und Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die übertragen werden;
4. im Falle der Übertragung einer Portfolioverwaltungsfunktion der Betrag und der prozentuale Anteil der AIF-Vermögenswerte, die Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf die Portfolioverwaltungsfunktion unterliegen;
5. die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die der AIFM zur Überwachung der Übertragungsvereinbarungen einsetzt;
6. die Anzahl und die Daten der regelmässigen Überprüfungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten (Due Diligence), die der AIFM zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit durchführt, eine Liste der ermittelten Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Massnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Massnahmen umgesetzt werden müssen;
7. im Falle von Vereinbarungen über die Weiterübertragung die nach Ziff. 1, 3 und 4 erforderlichen Informationen über die Unterbeauftragten und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die weiterübertragen werden;
8. das Datum des Beginns und des Auslaufens der Übertragungsvereinbarungen und der Vereinbarungen über die Weiterübertragung;
f) die Liste der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des AIF vom AIFM oder von einer Vertriebsstelle, die im Namen dieses AIFM handelt, tatsächlich vertrieben werden.
Überschrift vor Art. 109
X. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer
Art. 109
Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Für jeden AIF und jeden Zulassungsträger nach diesem Gesetz ist eine von ihm unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. Für die Zwecke dieses Kapitels gilt der kleine AIFM als Zulassungsträger. Sofern eine Verwahrstelle nicht nach anderen Gesetzen einer Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bezug auf ihre Verwahrtätigkeit unterliegt, ist für diese Tätigkeit ebenfalls eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie:
a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt;
b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und
c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung gewährleistet.
3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er:
a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und
b) über besondere Qualifikationen für die Prüfung des Portfolio- und Risikomanagements des AIFM - nach Massgabe des Zulassungsumfangs nach Art. 29 Abs. 6 - verfügt.
4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von dem zu prüfenden AIF, dem AIFM und der Verwahrstelle unabhängig sein.
5) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind; oder
b) die Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden.
6) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Anforderungen für die besondere Qualifikation des Wirtschaftsprüfers;
b) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern.
Art. 110
Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insbesondere:
a) die fortwährende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen;
b) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit;
c) die Jahresberichte des AIF, der Zulassungsträger nach diesem Gesetz und der Verwahrstelle.
2) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres gleichzeitig zu übermitteln:
a) dem Zulassungsträger nach diesem Gesetz bzw. der Verwahrstelle;
b) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Zulassungsträgers nach diesem Gesetz bzw. der Verwahrstelle; und
c) der FMA.
3) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Abs. 1 und 2 enden erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Zulassung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation des AIF, der Zulassungsträger nach diesem Gesetz oder der bestellten Verwahrstelle.
4) Für die Geheimhaltungspflicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers gilt Art. 48 entsprechend. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung. Davon abweichend sind die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des AIF, der Zulassungsträger nach diesem Gesetz und die Verwahrstelle zur Zusammenarbeit berechtigt und verpflichtet. Sie haben das Recht, in Bezug auf den AIFM und sämtliche von diesem verwalteten AIF alle für die Prüfung notwendigen Informationen gegenseitig auszutauschen.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des PGR über die Abschlussprüfung.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt des Prüfungsberichts mit Verordnung regeln.
7) Die FMA legt die Einzelheiten zur Prüfung nach Abs. 1 mit Richtlinien fest.
Art. 112 Abs. 2
2) Die Vertriebsanzeige muss die Angaben nach Anhang 3 enthalten.
Art. 113 Abs. 2
2) Die Vertriebsanzeige muss die Angaben nach Anhang 4 enthalten.
Art. 117 Abs. 1 Bst. a
1) Ist die FMA Vertriebsbehörde:
a) akzeptiert sie die Übermittlung der Art. 113 Abs. 2, Art. 116 Abs. 1 und Art. 116a Abs. 2 entsprechenden Unterlagen bzw. deren Änderungen nach Art. 116a Abs. 7 durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörden in elektronischer Form;
Art. 126 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3
1) Ein in Liechtenstein zugelassener AIFM darf Anteile der von ihm verwalteten Nicht-EWR-AIF und von EWR-Feeder-AIF, deren Master-AIF kein EWR-AIF ist, an professionelle Anleger innerhalb des EWR vertreiben, wenn:
b) folgende Anforderungen in dem Verhältnis von Herkunftsmitgliedstaat und Drittstaat erfüllt sind:
2. Der Drittstaat ist nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft.
3. Der Drittstaat hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM sowie mit jedem EWR-Vertriebsstaat eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschliesslich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und dieser Drittstaat gilt nicht als ein von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 35 Abs. 2 Bst. c der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung bestimmtes nicht kooperatives Land oder Gebiet für Steuerzwecke.
Art. 128 Abs. 1 Bst. c und d
1) Unbeschadet der Art. 126 und 127 ist ein EWR-AIFM zum ausschliesslichen Vertrieb von Anteilen von ihm verwalteter Nicht-EWR-AIF sowie von EWR-Feeder-AIF, deren Master-AIF kein EWR-AIF ist, an professionelle Anleger befugt, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
c) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft.
d) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, hat mit Liechtenstein sowie mit jedem anderen EWR-Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EWR-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschliesslich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und dieser Drittstaat gilt nicht als ein von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung bestimmtes nicht kooperatives Land oder Gebiet für Steuerzwecke.
Art. 138 Abs. 1 Bst. e und f sowie Abs. 2
1) Unbeschadet der in Art. 139 genannten Voraussetzungen darf die Zulassung erst erteilt werden, wenn:
e) der Drittstaat nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft ist;
f) der Drittstaat mit dem EWR-Referenzstaat eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschliesslich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und dieser Drittstaat nicht als ein von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 37 Abs. 7 Bst. f der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung bestimmtes nicht kooperatives Land oder Gebiet für Steuerzwecke gilt;
2) Wird der Herkunftsstaat des Nicht-EWR-AIFM entweder als Drittstaat nach Abs. 1 Bst. e eingestuft oder nach Abs. 1 Bst. f aufgeführt, so hat der Nicht-EWR-AIFM spätestens innerhalb von zwei Jahren die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Situation in Bezug auf die von ihm verwalteten AIF zu bereinigen, wobei er den Interessen der Anleger gebührend Rechnung zu tragen hat.
Art. 147 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3
1) Die FMA als EWR-Referenzstaatbehörde erteilt einem Nicht-EWR-AIFM die Zulassung, wenn:
b) folgende Anforderungen in dem Verhältnis von Herkunftsmitgliedstaat und Drittstaat erfüllt sind:
2. Der Drittstaat ist nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft.
3. Der Drittstaat hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM sowie mit jedem EWR-Vertriebsstaat eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschliesslich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und dieser Drittstaat gilt nicht als ein von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 2 Bst. c der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung bestimmtes nicht kooperatives Land oder Gebiet für Steuerzwecke.
Art. 150 Abs. 1 Bst. c und d
1) Unbeschadet Art. 134 bis 149 gestattet die FMA einem Nicht-EWR-AIFM, Anteile der von ihm verwalteten AIF in Liechtenstein zu vertreiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
c) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIFM oder der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft.
d) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, hat mit Liechtenstein sowie mit jedem anderen EWR-Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EWR-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschliesslich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und dieser Drittstaat gilt nicht als ein von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung bestimmtes nicht kooperatives Land oder Gebiet für Steuerzwecke.
Art. 151 Abs. 4a
4a) Vertreibt ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein oder mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat Anteile eines EWR-AIF, der überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, in Liechtenstein nur an die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen, finden Abs. 1 bis 4 sinngemäss Anwendung.
Art. 154 Abs. 1, 2 und 4a
1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, so dass der AIF, der AIFM, der Administrator, der Vertriebsträger und die Verwahrstelle nicht zu erkennen sind, es sei denn, eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster oder aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung.
4a) Die FMA ist befugt, den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Art. 156 Abs. 2 Bst. c und h
2) Der FMA obliegen insbesondere:
c) die Überprüfung von Prüfungsberichten und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten;
h) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 176a.
Art. 157 Abs. 1, 2 Bst. e und f sowie Abs. 4, 5 und 7
1) Erhält die FMA von Verletzungen oder nachweislich drohenden Verletzungen dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
e) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen;
f) im Interesse der Anteilinhaber unter aussergewöhnlichen Umständen und nach vorheriger Konsultation von den AIFM zu verlangen, das Liquiditätsmanagement-Instrument nach Anhang 5 Ziff. 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Massnahme erforderlich machen;
4) Aufgehoben
5) Die FMA kann für alle oder einzelne einem Zulassungs- oder Genehmigungsantrag beigefügte oder zu Aufsichtszwecken erhobene Darstellungen, Angaben zu oder Informationen über Tatsachen die Bestätigung durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangen. Die Regierung kann mit Verordnung die Befugnis der FMA auf bestimmte Tatsachen beschränken.
7) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei den AIF und deren AIFM begleiten. Die Befugnis zur Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 26 Abs. 4 FMAG bleibt unberührt.
Art. 158 Abs. 1 Bst. h
bis
1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung:
hbis) den Geschäftsabwickler nach Art. 52 Abs. 1 oder den Liquidator nach Art. 56 abberufen;
Art. 163
Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass ein AIFM, der nicht ihrer Aufsicht unterliegt, gegen die Richtlinie 2011/61/EU verstösst oder verstossen hat, teilt sie diesen Umstand der ESMA und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und Aufnahmemitgliedstaats des AIFM so genau wie möglich mit. Die Befugnisse der FMA bleiben davon unberührt.
2) Erhält die FMA eine Mitteilung im Sinne von Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, so ergreift sie geeignete Massnahmen und unterrichtet die ESMA und die mitteilende Behörde über den Ausgang dieser Massnahmen sowie - soweit möglich - über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen.
3) Macht die FMA von ihrer Befugnis nach Art. 157 Abs. 2 Bst. f Gebrauch, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber.
4) Die FMA kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM ersuchen, die in Art. 46 Abs. 2 Bst. j der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Befugnisse auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angibt, sowie die ESMA, und soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.
5) Stimmt die FMA einem Ersuchen der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM auf Ausübung der Befugnisse nach Art. 46 Abs. 2 Bst. j der Richtlinie 2011/61/EU nicht zu, so unterrichtet sie diese, die ESMA und, soweit der ESRB unterrichtet wurde, den ESRB unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung.
6) Handelt die FMA nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA oder beabsichtigt sie nicht, dieser nachzukommen, so unterrichtet sie die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM unter Angabe der Gründe für die Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht.
7) Die FMA kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach Art. 46 Abs. 2 mit Ausnahme von Bst. j der Richtlinie 2011/61/EU auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich angibt, sowie die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.
8) Erhält die FMA ein Ersuchen nach Art. 50 Abs. 5f Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse.
9) Hat ein EWR-Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung in Art. 21 Abs. 5a der Richtlinie 2011/61/EU Gebrauch gemacht, die die Bestellung einer Verwahrstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gestattet, und hat die FMA als zuständige Behörde für einen AIF mit Sitz in Liechtenstein oder für einen von einem AIFM mit Sitz in Liechtenstein verwalteten AIF begründeten Anlass zur Vermutung, dass die nicht ihrer Aufsicht unterstehende Verwahrstelle gegen die genannte Richtlinie verstösst oder verstossen hat, teilt sie diesen Umstand der zuständigen Behörde und der ESMA so genau wie möglich mit.
10) Soweit die FMA eine Information nach Abs. 9 empfängt, ergreift sie geeignete Massnahmen und unterrichtet die ESMA und die zuständigen übermittelnden Behörden über den Ausgang dieser Massnahmen.
Art. 166 Abs. 4
4) Weigert sich der AIFM trotz der nach Abs. 3 von der FMA getroffenen Massnahmen oder weil sich solche Massnahmen als unzureichend erweisen oder nicht verfügbar sind, weiterhin, die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats nach Abs. 2 geforderten Informationen vorzulegen, oder verstösst er weiterhin gegen die in Abs. 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der FMA geeignete Massnahmen einschliesslich der entsprechenden Massnahmen der Art. 156 bis 158 und 176a ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, können sie diesem AIFM auch neue Geschäfte in seinem Aufnahmemitgliedstaat untersagen. Handelt es sich bei der im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM durchgeführten Aufgabe um die Verwaltung von AIF, so kann der Aufnahmemitgliedstaat verlangen, dass der AIFM die Verwaltung dieser AIF einstellt.
Art. 167 Abs. 2 und 2a
2) Informationen von zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, den europäischen Aufsichtsbehörden und des ESRB sind von der FMA als vertraulich zu betrachten, es sei denn:
a) die betreffende Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können;
b) die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich; oder
c) die offengelegten Informationen werden in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet, bei der die einzelnen Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.
2a) Abs. 2 steht dem Informationsaustausch zwischen der FMA und der Steuerverwaltung nicht entgegen. Stammen die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so dürfen sie jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, weitergegeben werden.
Art. 170
Datenaustausch mit der ESMA
Die FMA unterrichtet die ESMA vierteljährlich über:
a) die in Liechtenstein erteilten und entzogenen Zulassungen für AIFM; sowie
b) alle Änderungen der Liste der AIF, die im EWR von zugelassenen AIFM in Liechtenstein verwaltet oder vermarktet werden.
Art. 176
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für einen AIF, einen AIFM oder einen Verwalter von EuVECA oder EuSEF oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder Kommissär die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;
b) ohne Zulassung nach Kapitel III Abschnitt A als AIFM oder Kapitel XII Abschnitt B als Nicht-EWR-AIFM tätig ist.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne die erforderliche Registrierung nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a als kleiner AIFM tätig ist;
b) ohne die erforderliche Zulassung als Administrator, Risikomanager oder Vertriebsträger nach Art. 65 oder 69 tätig ist;
c) ohne Anerkennung nach Art. 109 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder anerkannter Wirtschaftsprüfer für einen AIFM tätig ist;
d) ohne Vertriebsanzeige nach Art. 112, 144, 148 oder 150 Anteile eines AIF in Liechtenstein an professionelle Anleger vertreibt;
e) ohne die erforderlichen Anforderungen nach Art. 151 Anteile eines AIF in Liechtenstein an Privatanleger vertreibt;
f) in den konstituierenden Dokumenten, periodischen Berichten, Prospekten oder wesentlichen Informationen für den Anleger sowie den Mitteilungen und Anzeigen an die FMA oder andere zuständige Aufsichtsbehörden von EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten wissentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 176a
Übertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer:
1. die mit einer Zulassung oder Registrierung verbundenen Auflagen der FMA verletzt;
2. die Zulassung oder Registrierung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
3. die Pflicht zur Stellung eines fristgerechten Zulassungsantrags nach Art. 3 Abs. 4 verletzt;
4. die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 32 verletzt;
5. die Mitteilungspflichten bei wesentlichen Änderungen nach Art. 33 verletzt;
6. die Meldepflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 34 Abs. 1 oder 3 verletzt oder entgegen Art. 34 Abs. 4 die Stimmrechte ausübt;
7. den Wohlverhaltensregeln nach Art. 35 nicht nachkommt;
8. den Anforderungen an die Vergütung nach Art. 36 nicht nachkommt;
9. entgegen Art. 37 keine wirksamen organisatorischen und verwaltungsmässigen Vorkehrungen trifft oder beibehält;
10. entgegen Art. 38 über keine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung oder angemessene interne Kontrollverfahren verfügt;
11. die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 39 nicht erfüllt;
12. die Anforderungen an das Risikomanagement bei der Vergabe von Krediten durch den AIF nach Art. 39a nicht erfüllt;
13. entgegen Art. 39b keinen Einbehalt sicherstellt;
14. die Anforderungen an das Liquiditätsmanagement nach Art. 40 nicht erfüllt;
15. entgegen Art. 42 keine angemessenen und stimmigen Bewertungsverfahren einsetzt oder die Grundsätze der Bewertung nach Art. 43 verletzt;
16. als externer Bewerter nach Art. 43 Abs. 5 seine Pflichten nach Art. 43 und 44 verletzt;
17. entgegen Art. 46 Abs. 1 oder 2 die Voraussetzungen für die Übertragung von Aufgaben verletzt oder die übertragenen Aufgaben nicht wirksam überwacht;
18. entgegen Art. 46 Abs. 3 Aufgaben auslagert und Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;
19. gegen die Mitteilungspflicht nach Art. 53 verstösst;
20. als Liquidator die Pflichten nach Art. 56 verletzt;
21. als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 59 oder 63 verletzt oder als Verwahrstelle bzw. als deren Auftragnehmer gegen Anforderungen bei der Aufgabenübertragung nach Art. 60 verstösst;
22. als Administrator oder Risikomanager die Pflicht nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b oder Art. 67 Abs. 4 verletzt;
23. als Vertriebsträger die Pflicht nach Art. 70 Abs. 1 Bst. b oder Art. 71 Abs. 4 verletzt;
24. gegen die Vorschriften betreffend die Bestellung und Aufgaben eines Primebrokers nach Art. 73 oder 74 verstösst;
25. ohne Genehmigung der FMA nach Art. 78 eine Verschmelzung von AIF durchführt;
26. entgegen Art. 95 Abs. 3 Bst. a die Begrenzung der Hebelfinanzierung nicht einhält oder andere von der FMA festgelegte Massnahmen nicht befolgt;
27. entgegen Art. 97 Abs. 1 die Anzeige des Kontrollerwerbs nicht oder verspätet erstattet oder gegen die Informationspflichten nach Art. 98 Abs. 2 verstösst;
28. die Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen nach Art. 99 nicht oder verspätet erstattet;
29. gegen die Bestimmungen über die Zerschlagung von Unternehmen nach Art. 101 verstösst;
30. die periodischen und anlassbezogenen Berichte nach Art. 104 oder 107 nicht vorschriftsgemäss erstellt oder nicht oder nicht fristgerecht einreicht;
31. die regelmässigen Informationen an die Anleger nach Art. 106 nicht vorschriftsgemäss oder nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;
32. die von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von dem zu prüfenden AIF und jedem Zulassungsträger nach diesem Gesetz unabhängige und von der FMA nach Art. 109 Abs. 2 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Ganzen oder bezogen auf einzelne Bereiche nach Art. 110 Abs. 1 nicht durchführen lässt;
33. der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer falsche Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber diesen nicht erfüllt;
34. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 109 Abs. 4, Art. 110 Abs. 1 und 2 oder Art. 111 Abs. 1 und 2 verletzt;
35. die nach Art. 112 Abs. 2 Bst. g und Art. 113 Abs. 2 Bst. h beschriebenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Vertriebs von AIF an Privatanleger nicht trifft und für den Fall des indirekten Vertriebs diesen nicht ausreichend überwacht;
36. die "wesentlichen Anlegerinformationen" bzw. "Basisinformationsblätter" nach Art. 151 Abs. 1 Bst. b oder den Prospekt nach Art. 151 Abs. 1 Bst. c in einer Form präsentiert, die für Privatanleger aller Voraussicht nach unverständlich ist, bzw. diese Informationen nicht, unzutreffend, unvollständig oder verspätet macht;
37. gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Einrichtungen und Anlegerinformationen nach Art. 151a verstösst;
38. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt;
39. die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA oder zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet;
40. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
41. einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
42. gegen die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 verstösst, in dem er:
a) entgegen Art. 5 nicht den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachkommt;
b) entgegen Art. 6 einen dort genannten Anteil vertreibt;
c) entgegen Art. 7 Bst. a seiner Tätigkeit nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht;
d) entgegen Art. 7 Bst. b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet;
e) die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 10 verletzt;
f) entgegen Art. 12 wiederholt einen Jahresbericht der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
g) entgegen Art. 13 wiederholt eine Unterrichtung der Anleger oder entgegen Art. 15 eine Unterrichtung der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt;
h) entgegen Art. 14 ohne erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuVECA" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
i) entgegen Art. 14a ohne erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuVECA" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; oder
k) die Bezeichnung "EuVECA" für den Vertrieb eines Fonds verwendet, der nicht in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist;
43. gegen die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 verstösst, in dem er:
a) entgegen Art. 5 nicht den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachkommt;
b) entgegen Art. 6 einen dort genannten Anteil vertreibt;
c) entgegen Art. 7 Bst. a seiner Tätigkeit nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht;
d) entgegen Art. 7 Bst. b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet;
e) die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 11 verletzt;
f) entgegen Art. 13 wiederholt einen Jahresbericht der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
g) entgegen Art. 14 wiederholt eine Unterrichtung der Anleger oder entgegen Art. 16 eine Unterrichtung der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt;
h) entgegen Art. 15 ohne die erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuSEF" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
i) entgegen Art. 15a ohne die erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuSEF" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; oder
k) die Bezeichnung "EuSEF" für den Vertrieb eines Fonds verwendet, der nicht in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist;
44. gegen die Verordnung (EU) 2015/760 verstösst, in dem er:
a) entgegen Art. 4 und 5 ohne die erforderliche Zulassung die Bezeichnung "ELTIF" oder "europäischer langfristiger Investmentfonds" verwendet oder die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
b) entgegen Art. 9 in einen unzulässigen Anlagevermögenswert investiert oder ein unzulässiges Geschäft tätigt;
c) entgegen Art. 13 Abs. 1 nicht mindestens 55 % seines Kapitals im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 in einen zulässigen Anlagevermögenswert investiert;
d) entgegen Art. 13 Abs. 2 bis 6 und Art. 14 die Anforderungen an die Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung nicht einhält;
e) entgegen Art. 16 einen Barkredit aufnimmt;
f) entgegen Art. 18 über keine klaren Verfahren für die Rücknahme von Anteilen und die Veräusserung von Vermögenswerten verfügt;
g) entgegen Art. 19 den Zugang zum Sekundärmarkt verhindert;
h) entgegen Art. 21 die FMA nicht rechtzeitig unterrichtet oder auf deren Ersuchen keinen aufgeschlüsselten Zeitplan vorlegt;
i) entgegen Art. 22 Abs. 4 keine Grundsätze für Ausschüttungen während der Laufzeit festlegt;
k) entgegen Art. 23 Abs. 1 bis 4, Art. 24 Abs. 2 bis 5 oder Art. 25 Abs. 1 und 2 einen Prospekt oder entgegen Art. 23 Abs. 5 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise veröffentlicht;
l) entgegen Art. 23 Abs. 6 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise veröffentlicht;
m) entgegen Art. 24 Abs. 1 einen Prospekt oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;
n) entgegen Art. 29 Abs. 5 einen Vermögenswert wiederverwendet;
o) entgegen Art. 30 einen Anteil an einen Privatanleger vertreibt;
45. gegen die Verordnung (EU) 2017/1131 verstösst, in dem er:
a) entgegen Art. 5 die Zulassung von Geldmarktfonds aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat;
b) entgegen Art. 6 ohne Zulassung die Bezeichnung "Geldmarktfonds" verwendet;
c) entgegen Art. 9 bis 16 eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte nicht erfüllt;
d) entgegen Art. 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt;
e) entgegen Art. 19 oder 20 eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität nicht erfüllt;
f) entgegen Art. 21, 23, 26 bis 28 oder 36 eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz nicht erfüllt;
g) entgegen Art. 29 bis 34 eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung nicht erfüllt; oder
h) entgegen Art. 37 eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten nicht erfüllt;
46. gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 verstösst.
2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3:
a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken;
b) bei natürlichen Personen bis zu 300 000 Franken.
3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:
a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 1 000 000 Franken übersteigt;
b) bei natürlichen Personen bis zu 600 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 600 000 Franken übersteigt.
4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.
5) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
7) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
9) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
10) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 176b
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 176 und 176a berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad der Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA;
4. Meldungen an das interne Meldesystem eines AIFM nach Art. 38 Abs. 3;
5. frühere Verstösse und die Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dieser Verstösse.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 177 Abs. 1
1) Wird eine Übertretung nach Art. 176a begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, kann die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen. Sie verpflichtet den Begünstigten sodann zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.
Art. 179
Veröffentlichung von Bussen
Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Bussen des Betroffenen veröffentlichen, sofern die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt und verhältnismässig ist.
Art. 180 Abs. 2
2) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung über alle verhängten Verwaltungsmassnahmen und Sanktionen nach Art. 176 und 176a.
Art. 181
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Sie bestimmt insbesondere diejenigen Drittländer, die nach Art. 58 Abs. 3 Bst. d, Art. 126 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3, Art. 128 Abs. 1 Bst. d, Art. 138 Abs. 1 Bst. f, Art. 147 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 oder Art. 150 Abs. 1 Bst. d als nicht kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke gelten.
Anhang 1
Es wird folgender Anhang 1 neu eingefügt:
Anhang 1
(Art. 4, 5, 29, 31, 46, 50 und 52)
1. Anlageverwaltungsfunktionen, die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF mindestens übernehmen muss:
a) Portfolioverwaltung;
b) Risikomanagement.
2. Andere Aufgaben, die ein AIFM im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF zusätzlich ausüben kann:
a) administrative Tätigkeiten:
aa) rechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung;
bb) Kundenanfragen;
cc) Bewertung und Preisfestsetzung, einschliesslich Steuererklärungen;
dd) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;
ee) Führung eines Anlegerregisters;
ff) Gewinnausschüttung;
gg) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
hh) Kontraktabrechnungen, einschliesslich Versand der Zertifikate;
ii) Führung von Aufzeichnungen;
b) Vertrieb;
c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF, worunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des AIFM erforderlich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung der AIF und der Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die die AIF investiert haben, fallen;
d) Vergabe von Krediten im Namen des AIF;
e) Verwaltung von Verbriefungszweckgesellschaften.
Anhang 2
Es wird folgender Anhang 2 neu eingefügt:
Anhang 2
(Art. 36)
1. Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschliesslich der Gehälter und freiwilligen Altersversorgungsleistungen für jene Mitarbeiterkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der AIFM oder von ihnen verwalteter AIF auswirkt, wenden AIFM die nachstehend genannten Grundsätze nach Massgabe ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte an:
a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar sind mit den Risikoprofilen oder konstituierenden Dokumenten der von ihnen verwalteten AIF.
b) Die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen des AIFM und der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger solcher AIF in Einklang und umfasst auch Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
c) Das Leitungsorgan des AIFM legt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie regelmässig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich.
d) Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäss den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde.
e) Die Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, werden entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen.
f) Die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance-Aufgaben wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft.
g) Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung bzw. des betreffenden AIF als auch des Gesamtergebnisses des AIFM zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.
h) Um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der der Rücknahmepolitik der vom AIFM verwalteten AIF und ihren Anlagerisiken Rechnung trägt, sollte die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen erfolgen, der dem Lebenszyklus der von ihm verwalteten AIF entspricht.
i) Eine garantierte variable Vergütung kann nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt werden und ist auf das erste Jahr beschränkt.
k) Bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis und der Anteil der festen Komponente an der Gesamtvergütung ist genügend hoch, dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann.
l) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die im Laufe der Zeit erzielten Ergebnisse wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen.
m) Die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schliesst einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle einschlägigen Arten von laufenden und künftigen Risiken ein.
n) Je nach der rechtlichen Struktur des AIF und seiner konstituierenden Dokumente muss ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 50 %, aus Anteilen des betreffenden AIF oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen; der Mindestwert von 50 % kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 % des vom AIFM verwalteten Gesamtportfolios auf AIF entfallen. Für die Instrumente nach diesem Buchstaben gilt eine geeignete Rückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF sowie an den Interessen der Anleger der AIF auszurichten. Die EWR-Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten können Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschliessen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten. Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die nach Bst. o zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.
o) Ein wesentlicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 40 %, wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmegrundsätze des betreffenden AIF angemessen ist und ordnungsgemäss auf die Art der Risiken dieses AIF ausgerichtet ist. Der Zeitraum nach diesem Buchstaben sollte mindestens drei bis fünf Jahre betragen, es sei denn der Lebenszyklus des betreffenden AIF ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Zurückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt.
p) Die variable Vergütung, einschliesslich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erworben, wenn sie angesichts der Finanzlage des AIFM insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des AIF und der betreffenden Person gerechtfertigt ist. Eine schwache oder negative finanzielle Leistung des AIFM oder der betreffenden AIF führt in der Regel zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden.
q) Die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF in Einklang. Verlässt der Mitarbeiter den AIFM vor Eintritt in den Ruhestand, sollten freiwillige Altersversorgungsleistungen vom AIFM fünf Jahre lang in Form der unter Bst. n festgelegten Instrumente zurückbehalten werden. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, sollten die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter in Form der unter Bst. n festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden.
r) Von den Mitarbeitern wird verlangt, dass sie sich verpflichten, auf keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.
s) Die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes erleichtern.
2. Die in Abs. 1 genannten Grundsätze gelten für alle Arten von Vergütungen, die von AIFM gezahlt werden, für jeden direkt von dem AIF selbst gezahlten Betrag, einschliesslich carried interests, und für jede Übertragung von Anteilen des AIF, die zugunsten derjenigen Mitarbeiterkategorien, einschliesslich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleitung und Risikokäufer, vorgenommen werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt.
3. AIFM, die aufgrund ihrer Grösse oder der Grösse der von ihnen verwalteten AIF, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist auf eine Weise zu errichten, die es ihm ermöglicht, kompetent und unabhängig über die Vergütungsregelungen und -praxis sowie die für das Management der Risiken geschaffenen Anreize zu urteilen.
Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschliesslich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement des AIFM oder der betreffenden AIF; diese Entscheidungen sind vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnehmen.
Anhang 3
Es wird folgender Anhang 3 neu eingefügt:
Anhang 3
(Art. 112)
Unterlagen und Angaben, die im Falle eines
beabsichtigten Vertriebs im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beizubringen bzw. zu machen sind
Eine Vertriebsanzeige nach Art. 112 Abs. 3 hat zu enthalten:
a) ein Anzeigeschreiben einschliesslich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;
b) die konstituierenden Dokumente des AIF;
c) den Namen der Verwahrstelle des AIF;
d) eine Beschreibung des AIF oder die über den AIF verfügbaren Anlegerinformationen;
e) bei Feeder-AIF den Sitz des Master-AIF;
f) die Anlegerinformationen nach Art. 105 Abs. 1, soweit diese nicht schon nach Bst. d beigefügt wurden;
g) sofern zutreffend die Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.
Anhang 4
Es wird folgender Anhang 4 neu eingefügt:
Anhang 4
(Art. 113)
Unterlagen und Angaben, die im Falle eines
beabsichtigten Vertriebs in anderen EWR-Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beizubringen bzw. zu machen sind
Eine Vertriebsanzeige nach Art. 113 Abs. 3 hat zu enthalten:
a) ein Anzeigeschreiben einschliesslich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;
b) die konstituierenden Dokumente des AIF;
c) den Namen der Verwahrstelle des AIF;
d) eine Beschreibung des AIF oder die über den AIF verfügbaren Anlegerinformationen;
e) bei Feeder-AIF den Sitz des Master-AIF;
f) die Anlegerinformationen nach Art. 105 Abs. 1, soweit diese nicht schon nach Bst. d beigefügt wurden;
g) die Namen der EWR-Mitgliedstaaten, in denen Anteile des AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen;
h) die Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des AIF und, sofern zutreffend, Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift;
i) die Angaben und die Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind;
k) die Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in Art. 151a genannten Aufgaben zuständig sind.
Anhang 5
Es wird folgender Anhang 5 neu eingefügt:
Anhang 5
(Art. 40)
Liquiditätsmanagement-Instrumente für AIFM, die offene AIF verwalten
AIFM, die offene AIF verwalten, haben nach Art. 40 folgende Liquiditätsmanagement-Instrumente einzusetzen:
1. Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen: Die Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen bedeutet, dass den Anteilsinhabern bzw. -eignern die Zeichnung, der Rückkauf oder die Rückgabe von Anteilen des Fonds vorübergehend untersagt wird;
2. Rücknahmebeschränkung: Eine Rücknahmebeschränkung bedeutet eine vorübergehende und teilweise Beschränkung des Rechts der Anteilinhaber bzw. -eigner auf Rückgabe ihrer Anteile, sodass die Anleger nur einen bestimmten Teil ihrer Anteile zurückgeben können;
3. Verlängerung der Kündigungsfristen: Die Verlängerung der Kündigungsfrist bedeutet, dass die Kündigungsfrist über eine dem Fonds angemessene Mindestfrist hinaus verlängert wird, die die Anteilinhaber bzw. -eigner den Fondsmanagern vor der Rückgabe ihrer Anteile einräumen müssen;
4. Rückgabegebühr: Die Rückgabegebühr ist eine Gebühr, die innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite unter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anteilsinhabern bzw. -eignern bei der Rückgabe von Anteilen an den Fonds gezahlt und mit der sichergestellt wird, dass Anteilinhaber bzw. -eigner, die im Fonds verbleiben, nicht unangemessen benachteiligt werden;
5. Swing Pricing: Bei Swing Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem der Nettoinventarwert der Anteile eines Investmentfonds durch Anwendung eines Faktors ("Swing-Faktor") angepasst wird, der die Liquiditätskosten berücksichtigt;
6. Dual Pricing: Bei Dual Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem die Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile eines Investmentfonds festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird;
7. Verwässerungsschutzgebühr: Die Verwässerungsschutzgebühr ist eine Gebühr, die ein Anteilinhaber bzw. -eigner bei der Zeichnung, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Anteilen an den Fonds zahlt, die den Fonds für die aufgrund des Umfangs dieser Transaktion entstandenen Liquiditätskosten entschädigt und sicherstellt, dass andere Anteilinhaber bzw. -eigner nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt werden;
8. Sachauslage: Die Sachauslage bedeutet, dass vom Fonds gehaltene Vermögenswerte anstelle von Bargeld übertragen werden, um Auszahlungsaufträge von Anteilinhabern bzw. -eignern zu erfüllen;
9. Abspaltung illiquider Anlagen ("Side Pockets"): Bei der Abspaltung illiquider Anlagen geht es darum, dass bestimmte Vermögenswerte, deren wirtschaftliche oder rechtliche Merkmale sich erheblich verändert haben oder aufgrund aussergewöhnlicher Umstände unsicher geworden sind, von den anderen Vermögenswerten des Fonds getrennt werden.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 180 Abs. 1 ist die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
2) In Art. 43 Abs. 6, Art. 59 Abs. 2 Bst. c, Art. 105 Abs. 1 Bst. f, Art. 111 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3, Art. 158 Abs. 1 Bst. a und Art. 165 Abs. 1 Bst. c ist die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
1) Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie Art. 39a Abs. 3 bis 9 und Art. 40 Abs. 2 einhalten.
2) Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF über den in Art. 39a Abs. 3 bis 7 genannten Obergrenzen liegt, dürfen die diese AIF verwaltenden AIFM diesen Wert oder diese Hebelfinanzierung bis zum 16. April 2029 nicht erhöhen. Liegt der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF unter den in Art. 39a Abs. 3 bis 7 genannten Obergrenzen, dürfen die diese AIF verwaltenden AIFM diesen Wert oder diese Hebelfinanzierung nicht über diese Obergrenzen hinaus erhöhen.
3) Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelegt wurden und die nach diesem Zeitpunkt kein zusätzliches Kapital aufnehmen, wird davon ausgegangen, dass sie Art. 39a Abs. 3 bis 9 und Art. 40 Abs. 2 in Bezug auf diese AIF einhalten.
4) Ungeachtet der Abs. 1 bis 3 kann sich ein AIFM, der kreditvergebende AIF verwaltetet, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelegt wurden, dafür entscheiden, Art. 39a Abs. 3 bis 9 und Art. 40 Abs. 2 einzuhalten, sofern die FMA davon in Kenntnis gesetzt wird.
5) Soweit AIF Kredite vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vergeben haben, können die AIFM diese AIF weiterhin verwalten, ohne Art. 39 Abs. 3 Bst. cbis, Art. 39a Abs. 10 bis 12 und Art. 39b Abs. 1 in Bezug auf diese Kredite einzuhalten.
6) Für AIF, die sich bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Liquidation befinden, gilt abweichend von Art. 56 das bisherige Recht.
Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (ABl. L 2024/927 vom 26.3.2024);
b) Verordnung (EU) 2023/606 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen
(ABl. L 80 vom 20.3.2023, S. 1).
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (ABl. L 2024/927 vom 26.3.2024);
b) die Verordnung (EU) 2023/606 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen
(ABl. L 80 vom 20.3.2023, S. 1);
c) die Durchführungsrechtsakte zu den EU-Rechtsvorschriften nach Bst. a und b.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter
https://eurlex.europa.eu veröffentlicht, er kann auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 bis 5 am 16. April 2026 in Kraft.
2) Art. 107 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c, d und f tritt am 16. April 2027 in Kraft.
3) Kapitel IV Bst. a (Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2024/927 in das EWR-Abkommen in Kraft.
4) Kapitel IV Bst. b (Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2025 vom 8. Mai 2025 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
5) Die Regierung legt das Inkrafttreten der Art. 126 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1 Bst. e und f sowie Abs. 2 und Art. 147 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3 unter Berücksichtigung von Art. 67 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung fest.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
60/2025 und
96/2025
2
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12)
3
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48)
4
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)
5
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
(ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1)
6
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
(ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1)
7
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)
8
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung
(ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1)
9
Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
(ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19)
10
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission
(ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)
11
Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer
(ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 48)