| 951.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 |
Nr. 26 |
ausgegeben am 28. Januar 2026 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2025
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6, 30, 36 und 37
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
6. "Verwaltung": die Erbringung der Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung von OGAW nach Anhang 2 einbezogen sind;
30. "Europäische Aufsichtsbehörden": ESMA, EBA und EIOPA;
36. "Finanzinstrument": ein Instrument nach Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU
2;
37. "Zentralverwahrer": ein Zentralverwahrer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
3.
Art. 13 Abs. 1a
1a) Die FMA hat die zugelassenen Verwaltungsgesellschaften mit den jeweiligen Tätigkeiten nach Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie die zugelassenen und vermarkteten OGAW in ein von ihr geführtes Register einzutragen; das Register ist auf der Internetseite der FMA öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
Art. 14 Abs. 1 und 2 Bst. a bis c
1) Die Zulassung als Verwaltungsgesellschaft gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt die Verwaltungsgesellschaft auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit innerhalb des EWR:
a) im Hinblick auf zugelassene OGAW zur Erbringung der Tätigkeiten nach Anhang 2; und
b) zur Verwaltung von AIF oder Investmentunternehmen vorbehaltlich einer Zulassung als AIFM nach dem AIFMG bzw. einer Bewilligung nach dem IUG.
2) Zusätzlich zu den Tätigkeiten nach Abs. 1 kann die FMA der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung für die Erbringung folgender Dienstleistungen erteilen:
a) individuelle Verwaltung einzelner Portfolios - einschliesslich der Portfolios von Pensionsfonds und Stiftungen - mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;
b) als Nebendienstleistungen:
1. die Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente;
2. die Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen;
3. die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben; und
4. jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie nach diesem Artikel verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie nach diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenskonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird;
c) die Verwaltung von Referenzwerten nach der Verordnung (EU) 2016/1011
4, soweit diese nicht in den von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW verwendet werden;
Art. 15 Abs. 1 Bst. b, c und f sowie Abs. 3
1) Die FMA erteilt der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung, wenn:
b) die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft oder andere Personen, für die die Verwaltungsgesellschaft nachweist, dass sie die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich führen, in Bezug auf den Typ des verwalteten OGAW ausreichend fachlich qualifiziert und persönlich integer sind und deren Namen mitgeteilt wird; über die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft müssen mindestens zwei natürliche Personen bestimmen, die:
1. die genannten Bedingungen erfüllen;
2. auf Vollzeitbasis beschäftigt sind; und
3. ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz haben.
c) ein Geschäftsplan vorliegt, aus dem zumindest der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft eingesetzt werden, sowie Informationen über die Personen der Geschäftsführung hervorgehen, einschliesslich:
1. einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen;
2. einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und ausserhalb der Verwaltungsgesellschaft;
3. eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt;
4. Angaben darüber, wie die Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus diesem Gesetz und nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088
5 nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die die Verwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird;
f) die Verwaltungsgesellschaft Informationen über Vereinbarungen zur Übertragung und Weiterübertragung von Aufgaben an Dritte nach Art. 22 übermittelt, mit mindestens folgenden Angaben:
1. die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung der Verwaltungsgesellschaft;
2. für jeden Beauftragten:
aa) die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung;
bb) das Land, in dem er ansässig ist;
cc) gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde;
3. eine ausführliche Beschreibung der von der Verwaltungsgesellschaft eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für:
aa) die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb der Verwaltungsgesellschaft;
bb) die Überwachung der übertragenen Tätigkeiten;
4. in Bezug auf jeden OGAW, der von ihr verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt, eine kurze Beschreibung der übertragenen Portfolio- und Risikomanagementfunktion, einschliesslich der Frage, ob es sich um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt;
5. eine Beschreibung der Massnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmässigen Abständen durchführen muss.
3) Bei Zulassungen für Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b finden die Art. 16, 21 bis 27 mit Ausnahme von Art. 24 Abs. 3 und 4 des Wertpapierfirmengesetzes betreffend die Anfangskapitalausstattung und die organisatorischen Anforderungen sowie die Art. 6 bis 18 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes betreffend die Grundsätze zum Anlegerschutz und die Beurteilung der Eignung und Angemessenheit sowie die Berichtspflicht gegenüber Kunden sinngemäss Anwendung. Die Zulassung wird erteilt, wenn sich die Verwaltungsgesellschaft einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes anschliesst.
Art. 16 Abs. 11
11) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Auflösung oder Liquidation jedes von ihr verwalteten OGAW der FMA zu melden. Die FMA kann den Zulassungsumfang anpassen, soweit eine davon erfasste Anlagestrategie von OGAW dauerhaft nicht mehr verwaltet wird.
Art. 20 Abs. 2a und 2b
2a) Die Verwaltungsgesellschaft legt der FMA unter Berücksichtigung allfälliger Interessenskonflikte ausführliche Erläuterungen und Belege für die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 Bst. d vor, wenn sie einen OGAW verwaltet oder auf Initiative eines Dritten zu verwalten beabsichtigt, einschliesslich in Fällen, in denen:
a) dieser OGAW den Namen eines als Promotor auftretenden Dritten verwendet; oder
b) die Verwaltungsgesellschaft einen als Promotor auftretenden Dritten als Beauftragten nach Art. 22 bestellt.
2b) In den Informationen nach Abs. 2a hat die Verwaltungsgesellschaft insbesondere darzulegen:
a) welche angemessenen Schritte sie unternommen hat, um Interessenskonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben; oder
b) wie sie Interessenskonflikte, soweit sich diese nicht verhindern lassen, ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des OGAW und seiner Anleger nicht beeinträchtigen.
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und f bis k sowie Abs. 3 bis 6
1) Eine Verwaltungsgesellschaft kann eine oder mehrere ihrer Aufgaben oder Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 1 und 2 in ihrem Namen an Dritte übertragen, wenn:
a) die Übertragung die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft nicht beeinträchtigt; sie darf weder die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, im besten Interesse ihrer Anleger und Kunden zu handeln, noch darf sie verhindern, dass der OGAW im Interesse der Anleger verwaltet wird;
f) die Verwaltungsgesellschaft befugt ist, dem Unternehmen, dem die Aufgaben oder die Dienstleistungen übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu entziehen, sofern dies im Interesse der Anleger und Kunden ist;
g) unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben und Dienstleistungen das Unternehmen, dem die Aufgaben oder Dienstleistungen übertragen werden, über die notwendige Qualifikation verfügt und die Aufgaben ausüben bzw. die Dienstleistungen erbringen kann;
h) die übertragenen Aufgaben und Dienstleistungen in den OGAW-Prospekten aufgelistet sind, für deren Übertragung die Verwaltungsgesellschaft gemäss diesem Artikel eine Genehmigung erhalten hat;
i) die Verwaltungsgesellschaft durch den Umfang der Übertragung von Aufgaben oder Dienstleistungen nicht mehr als Verwalter des OGAW oder als Erbringer der Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 angesehen und zu einem Briefkastenunternehmen wird;
k) die Verwaltungsgesellschaft ihre gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen rechtfertigen kann.
3) Die Übertragung von Aufgaben oder Dienstleistungen lässt die Haftung der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle unberührt.
4) Ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsstelle gilt in Fällen, in denen die in Anhang 2 Ziff. 3 genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebsstellen wahrgenommen wird, die im eigenem Namen handelt bzw. handeln und die OGAW nach der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte nach der Richtlinie (EU) 2016/97
6 vertreibt oder vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen von Abs. 1 und 3 unterliegende Übertragung.
5) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bei der Wahrnehmung der Aufgaben und der Erbringung der Dienstleistungen durch den Beauftragten oder Unterbeauftragten zu überwachen, unabhängig von dessen aufsichtsrechtlichen Status oder seinem Standort.
6) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere den Umfang der zulässigen Übertragung von Aufgaben oder Dienstleistungen, mit Verordnung regeln.
Art. 23a
Liquiditätsmanagement-Instrumente
1) Ein OGAW hat mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus den in Anhang 3 Ziff. 2 bis 8 genannten Instrumenten auszuwählen, nachdem er die Eignung dieser Instrumente in Bezug auf seine verfolgte Anlagestrategie, sein Liquiditätsprofil und seine Rücknahmepolitik bewertet hat. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anhang 3 Ziff. 5 und 6 genannten Instrumente beschränken.
2) Der OGAW hat die nach Abs. 1 ausgewählten Instrumente in seine konstituierenden Dokumente aufzunehmen, damit sie im Interesse der Anleger des OGAW eingesetzt werden können.
3) Der OGAW kann abweichend von Abs. 1 beschliessen, nur ein einziges der Liquiditätsmanagement-Instrumente nach Anhang 3 Ziff. 2 bis 8 auszuwählen, wenn dieser OGAW als Geldmarktfonds nach der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen ist.
4) Der OGAW hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments umzusetzen. Die Auswahl nach Abs. 1 bis 3 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung sind der FMA mitzuteilen.
5) Die Sachauslage nach Anhang 3 Ziff. 8 darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn sie einem proportionalen Anteil an den von dem OGAW gehaltenen Vermögenswerten entspricht. Die Sachauslage muss nicht einem proportionalen Anteil an den von dem OGAW gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn:
a) der OGAW ausschliesslich an professionelle Anleger vertrieben wird; oder
b) das Ziel der Anlagepolitik des OGAW darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und wenn dieser OGAW ein börsengehandelter Fonds nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 des Handelsplatz- und Börsegesetzes ist.
6) Die Regierung kann das Nähere über die Liquiditätsmanagement-Instrumente, insbesondere die Strategien und Verfahren nach Abs. 4, mit Verordnung regeln.
Art. 26
Erlöschen der Zulassung
1) Die Zulassung erlischt, wenn schriftlich darauf verzichtet wird, und:
a) zuvor sämtliche zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 1 und 2 beendet wurden;
b) dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 93 beigelegt wurde, dass sämtliche zulassungspflichtige Tätigkeiten und Dienstleistungen beendet sind.
2) Die FMA kann zusätzlich zur Bestätigung nach Abs. 1 Bst. b einen Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 93 Abs. 1 verlangen.
3) Das Erlöschen einer Zulassung ist von der FMA festzustellen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen der Zulassung auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Im Register nach Art. 13 Abs. 1a wird das Erlöschen der Zulassung für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.
4) Die FMA teilt jedes Erlöschen einer Zulassung den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.
5) Die Regierung kann das Nähere über das Erlöschen der Zulassung, insbesondere den Inhalt der Bestätigung nach Abs. 1 Bst. b und den Abschlussbericht nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.
Art. 27
Folgen des Erlöschens einer Zulassung
1) Ist eine Zulassung nach Art. 26 erloschen, hat die Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Erlöschens durch die FMA:
a) die konstituierenden Dokumente so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Verwaltungsgesellschaft mehr vermuten lassen; und
b) die Änderungen zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.
2) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 1 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 PGR zu verfügen.
3) Das Erlöschen der Zulassung als Verwaltungsgesellschaft lässt das Bestehen einer Zulassung als AIFM nach dem AIFMG oder einer Bewilligung nach dem IUG unberührt.
Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d, f, h und i sowie Abs. 3, 4 und 6
1) Die Zulassung wird von der FMA entzogen, wenn:
d) die Verwaltungsgesellschaft die gesetzlichen Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt;
f) die Kapitalausstattung der Verwaltungsgesellschaft den Voraussetzungen nach Art. 17 nicht mehr genügt und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;
h) über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist;
i) die Verwaltungsgesellschaft beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren.
3) Der rechtskräftige Entzug einer Zulassung wird auf Kosten des Zulassungsträgers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Im Register nach Art. 13 Abs. 1a wird der Entzug für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.
4) Die FMA teilt jeden Entzug einer Zulassung den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Entzug, insbesondere zu den Fristen nach Abs. 1 Bst. a und b, mit Verordnung regeln.
Art. 28a
Folgen des Entzugs einer Zulassung
1) Wird die Zulassung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b bis i entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 1 und 2 anzuordnen und diese Aufgabe an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.
2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung von zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft nach deren konstituierenden Dokumenten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit den Geschäftsleitern an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Die Geschäftsleiter können verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Geschäftsleitern im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.
3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.
4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 129, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 129a Abs. 1 Bst. hbis, unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.
5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Übertragung bzw. Abwicklung verlangen.
6) Wurde die Zulassung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. i entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Zulassung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis g die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation der Verwaltungsgesellschaft beschlossen und ist noch keine Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 erfolgt, bestellt die FMA für die Dauer der Übertragung bzw. Abwicklung unbeschadet Art. 132 und 133 PGR einen Liquidator. Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 4 zu erfüllen und den Berichtspflichten nach Abs. 5 sowie den erteilten Weisungen der FMA nachzukommen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Art. 146 PGR findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung. Die FMA hat die Bestellung eines Liquidators auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Geschäftsleitern im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden. Nach durchgeführter Liquidation hat der Liquidator die Löschung der Verwaltungsgesellschaft zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
7) Entzieht die FMA nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis g eine Zulassung, kann sie gleichzeitig die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation der Verwaltungsgesellschaft verfügen, sofern dies zum Schutz der Anleger sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsmarkt und der Stabilität des Finanzsystems notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ. Im Übrigen findet Abs. 6 sinngemäss Anwendung.
8) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen:
a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung;
b) einen oder mehrere Inhaber von Schlüsselfunktionen;
c) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen anerkannten Wirtschaftsprüfer nach Art. 93; oder
d) sofern sie über gründliche Kenntnisse in der Verwaltung von OGAW und sonstigen Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft verfügen:
1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
2. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.
9) Der Wegfall der Zulassung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, zulassungspflichtige Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Die Aufnahme neuer Tätigkeiten nach Art. 14 Abs. 1 und die Erbringung neuer Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 sind unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes weiterhin Anwendung.
10) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber der Verwaltungsgesellschaft. Wird die Höhe der Entlohnung von der Verwaltungsgesellschaft nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und der Verwaltungsgesellschaft deren Auszahlung aufzutragen.
11) Wird eine Zulassung nach Art. 28 Bst. a bis g entzogen und fasst die Gesellschaft keinen Beschluss auf Auflösung und Liquidation, hat die Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug:
a) die konstituierenden Dokumente so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Verwaltungsgesellschaft mehr vermuten lassen; und
b) die Änderungen der konstituierenden Dokumente nach Bst. a zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.
12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 PGR zu verfügen.
13) Der Entzug der Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach Abs. 11 lässt das Bestehen einer Zulassung als AIFM nach dem AIFMG oder einer Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft nach dem IUG unberührt.
Überschrift vor Art. 29
D. Sachwalterschaft und Liquidation eines OGAW
Art. 31
Auflösung und Liquidation eines OGAW
1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat einen OGAW aufzulösen und zu liquidieren, insbesondere wenn:
a) beim Erlöschen nach Art. 26 iVm 27 oder beim Entzug nach Art. 28 iVm 28a der Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft ein OGAW nicht an eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen werden kann;
b) der Zeitablauf gemäss angegebener Laufzeitdauer in den konstituierenden Dokumenten eintritt;
c) ein entsprechender Beschluss der Verwaltungsgesellschaft gemäss den konstituierenden Dokumenten gefasst wird;
d) das von der Regierung nach Art. 9 Abs. 4 mit Verordnung festgelegte Mindestvermögen des OGAW nicht erreicht oder dauerhaft unterschritten wird.
2) Mit der Meldung über die Auflösung und Liquidation nach Art. 16 Abs. 11 an die FMA sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) eine Ausfertigung des Beschlusses über die Auflösung und Liquidation des OGAW;
b) eine Bestätigung über die Einstellung des Anteilsverkehrs des OGAW;
c) ein Abwicklungsplan;
d) ein Nachweis über die Mitteilung an die Anleger über die Auflösung und Liquidation des OGAW.
3) Die Verwaltungsgesellschaft bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug ihrer Zulassung die fortgeführte Gesellschaft ist als Liquidator für die ordnungsgemässe Liquidation im besten Interesse der Anleger und der Marktintegrität verantwortlich. Art. 136, 137, 139 und 140 PGR finden sinngemäss Anwendung. Art. 24 bleibt vom Zustand der Liquidation unberührt.
4) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Durchführung der Liquidation an einen Dritten übertragen. Art. 22 findet sinngemäss Anwendung. Die Bestellung eines Dritten als Liquidator ist der FMA unter Nachweis des Vorliegens eines guten Rufs und einer ausreichend fachlichen Qualifikation zur Kenntnis zu bringen.
5) Soweit es zu einem wesentlichen Interessenskonflikt zwischen der Verwaltungsgesellschaft oder der fortgeführten Gesellschaft und einem Anleger kommt, bestellt die FMA einen geeigneten Liquidator. Der Liquidator hat den Weisungen der FMA nachzukommen. Abs. 7 gilt sinngemäss.
6) Die Ausgabe von Anteilen des OGAW ist ab dem Vorliegen eines Auflösungs- bzw. Liquidationsgrundes nach Abs. 1 bei sonstiger Nichtigkeit verboten. Während der Auflösung und Liquidation ist die Erhebung von Gebühren für die Portfolioverwaltung vom OGAW nicht zulässig. Die Emittenten- und Anlagegrenzen nach Art. 54 bis 57 finden keine Anwendung.
7) Die FMA beaufsichtigt die Auflösung und Liquidation. Hierzu stehen ihr die Befugnisse nach Art. 129 und 129a zur Verfügung.
8) Die Verwaltungsgesellschaft bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug fortgeführte Gesellschaft erstellt und veröffentlicht jährlich und bei Beendigung der Liquidation des OGAW einen Jahresbericht nach Art. 71 Abs. 2.
9) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Art. 75 und 94 bleiben unberührt.
10) Soweit Vermögen des aufgelösten OGAW keinem Anleger zugeordnet und verteilt werden kann, ist dieses bei Beendigung der Liquidation auf ein Sonderkonto bei der Verwahrstelle des OGAW zu übertragen.
11) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) die Vorlagepflichten, einschliesslich den Inhalten des Abwicklungsplans nach Abs. 2;
b) die Gebühren, die im Rahmen der Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 erhoben werden dürfen;
c) die Beaufsichtigung durch die FMA nach Abs. 7;
d) die Berichtspflichten nach Abs. 8;
e) den Umfang der aufsichtsrechtlichen Prüfpflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Abs. 9.
Art. 34 Abs. 2 Bst. c und Abs. 6
2) Die Verwahrstelle kann die in Art. 33 Abs. 3 genannten Aufgaben nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:
c) die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392
7 handelt, und geht weiterhin bei der regelmässigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich ihrer übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.
6) Für die Zwecke dieses Artikels werden die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite im Sinne der Art. 17 und 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 handelt, nicht als Übertragung der Verwahrfunktion der Verwahrstelle betrachtet. Die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne der genannten Delegierten Verordnung handelt, gilt als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle.
Art. 59 Abs. 3 und 4
3) Ein OGAW darf binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung von den Vorschriften der Art. 54 bis 57 abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten.
4) Aktiviert ein OGAW die in Art. 85 Abs. 2 Bst. a genannte Abspaltung illiquider Anlagen mittels Trennung der Vermögenswerte, so können die getrennten Vermögenswerte von der Berechnung der in diesem Kapitel festgelegten Obergrenzen ausgenommen werden.
Art. 65 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Der Prospekt des Feeder-OGAW hat zusätzlich zu den in Anhang 1 Abschnitt I (Schema A) vorgesehenen Informationen zu enthalten:
2) Der Jahresbericht des Feeder-OGAW enthält zusätzlich zu den in Anhang 1 Abschnitt II (Schema B) vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den aggregierten Gebühren von Feeder- und Master-OGAW. Die Jahres- und Halbjahresberichte des Feeder-OGAW geben an, wo der Jahres- bzw. Halbjahresbericht des Master-OGAW verfügbar ist.
Art. 70 Abs. 2
2) Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht des OGAW sind von der Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwalteten Investmentgesellschaft innerhalb der Fristen nach Abs. 1 Bst. b und c der FMA vorzulegen.
Art. 71 Abs. 1, 2 und 3
1) Der Prospekt eines OGAW enthält die Angaben, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über Anlagen und die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können. Der Prospekt muss - unabhängig von der Art der Anlagegegenstände - eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Fonds enthalten. Der Prospekt muss mindestens die Angaben enthalten, die in Anhang 1 Abschnitt I (Schema A) vorgesehen sind, soweit diese Angaben nicht bereits in den konstituierenden Dokumenten des OGAW enthalten sind, die dem Prospekt nach Art. 73 Satz 1 als Anhang beizufügen sind. Die Regierung kann mit Verordnung die Pflichtangaben nach Anhang 1 Abschnitt I (Schema A) konkretisieren oder weitere Pflichtangaben hinzufügen.
2) Der Jahresbericht eines OGAW enthält eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht, eine gegliederte Rechnung über Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres, einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres und alle sonstigen in Anhang 1 Abschnitt II (Schema B) vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, auf Grund derer sich die Anleger in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeit und der Ergebnisse des OGAW bilden können.
3) Der Halbjahresbericht eines OGAW enthält mindestens die in Anhang 1 Abschnitt II (Schema B) Ziff. 1 bis 4 vorgesehenen Angaben. Die Zahlenangaben müssen - wenn ein OGAW Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorschlägt - das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung ausweisen.
Art. 81 Abs. 1
1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger, einschliesslich des Namens des OGAW, müssen redlich, eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen.
Art. 85
Anteilsrücknahme, Anteilsauszahlung und deren Aussetzung
1) Ein OGAW tätigt auf Verlangen eines Anlegers die Anteilsrücknahme und -auszahlung.
2) Abweichend von Abs. 1 darf ein OGAW im Interesse seiner Anteilinhaber die Zeichnung, den Rückkauf und die Rücknahme seiner Anteile nach Anhang 3 Ziff. 1 vorläufig aussetzen oder ein anderes Liquiditätsmanagement-Instrument, das unter den Ziff. 2 bis 8 des genannten Anhangs ausgewählt wurde, nach Art. 23a Abs. 1 und 2 aktivieren oder deaktivieren. Der OGAW kann im Interesse seiner Anteilinhaber auch die in Anhang 3 Ziff. 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren.
3) Ein OGAW darf die in Abs. 2 genannten Aussetzungen von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder Abspaltungen illiquider Anlagen nur in aussergewöhnlichen Fällen einsetzen, wenn:
a) Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen; und
b) es unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber gerechtfertigt ist.
4) Ein OGAW informiert die FMA unverzüglich, wenn er:
a) das in Anhang 3 Ziff. 1 genannte Liquiditätsmanagement-Instrument aktiviert oder deaktiviert; oder
b) eines der in Anhang 3 Ziff. 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäss den Vertragsbedingungen des Fonds oder der konstituierenden Dokumente des OGAW entspricht.
5) Ein OGAW mit Sitz in Liechtenstein unterrichtet die FMA innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anhang 3 Ziff. 9 genannten Liquiditätsmanagement-Instruments über diese Aktivierung oder Deaktivierung.
6) Die FMA unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über jede nach Abs. 4 und 5 eingegangene Meldung.
Überschrift vor Art. 93
X. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer
Art. 93
Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Für jeden OGAW und jede Verwaltungsgesellschaft ist eine von ihm bzw. ihr unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. Sofern eine Verwahrstelle nicht nach anderen Gesetzen einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bezug auf ihre Verwahrtätigkeit unterliegt, ist für diese Tätigkeit ebenfalls eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie:
a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt;
b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und
c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung gewährleistet.
3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er:
a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und
b) über besondere Qualifikationen für die Prüfung des Portfolio- und Risikomanagements der Verwaltungsgesellschaft - nach Massgabe des Zulassungsumfangs nach Art. 14 Abs. 4 - erforderlichen Kenntnisse verfügt.
4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von dem zu prüfenden OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle unabhängig sein.
5) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind; oder
b) die Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden.
6) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Anforderungen für die besondere Qualifikation des Wirtschaftsprüfers;
b) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern.
Art. 94 Abs. 2 bis 4 und 8
2) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln:
a) der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle;
b) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle; und
c) der FMA.
3) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Abs. 1 und 2 enden erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Zulassung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder der bestellten Verwahrstelle.
4) Für die Geheimhaltungspflicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers gilt Art. 25 entsprechend. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung. Davon abweichend sind die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle zur Zusammenarbeit berechtigt und verpflichtet. Sie haben das Recht, in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft und sämtliche von dieser verwalteten OGAW alle für die Prüfung notwendigen Informationen gegenseitig auszutauschen.
8) Die FMA legt die Einzelheiten zur Prüfung nach Abs. 1 mit Richtlinien fest.
Art. 113a
Informationspflichten der Verwaltungsgesellschaft
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat die FMA regelmässig über die Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen sie für Rechnung des von ihr verwalteten OGAW handelt, zu unterrichten.
2) Sie hat der FMA in Bezug auf jeden von ihr verwalteten OGAW folgende Informationen zu übermitteln:
a) die Instrumente, mit denen der OGAW handelt;
b) die Märkte, in denen der OGAW Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt; und
c) die Risiken und Vermögenswerte des OGAW.
3) Die Informationen nach Abs. 2 müssen die Kennungen umfassen, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Daten über Vermögenswerte, OGAW und Verwaltungsgesellschaften mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen.
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA in Bezug auf jeden von ihr verwalteten und im EWR vertriebenen OGAW folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
a) die Vorkehrungen für die Steuerung der Liquidität des OGAW, einschliesslich der derzeitigen Auswahl der Liquiditätsmanagement-Instrumente und deren Aktivierung oder Deaktivierung;
b) das gegenwärtige Risikoprofil des OGAW, einschliesslich des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei, sonstiger Risiken, einschliesslich des operativen Risikos, und des Gesamtbetrags der vom OGAW eingesetzten Hebelfinanzierung;
c) die Ergebnisse der nach Art. 23 Abs. 1a durchgeführten Stresstests;
d) Informationen betreffend Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements wie folgt:
1. Angaben zu den Beauftragten unter Angabe ihres Namens und ihres Wohnsitzes oder satzungsmässigen Sitzes oder der Zweigniederlassung, ob sie enge Verbindungen zur Verwaltungsgesellschaft haben, ob sie für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassene oder beaufsichtigte Unternehmen sind, gegebenenfalls zu ihrer Aufsichtsbehörde, einschliesslich der Kennungen der Beauftragten, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Informationen mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen;
2. die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Verwaltungsgesellschaft für die laufenden Portfolioverwaltungs- oder Risikomanagementaufgaben innerhalb der betreffenden Verwaltungsgesellschaft einsetzt;
3. eine Liste und Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die übertragen werden;
4. im Falle der Übertragung einer Portfolioverwaltungsfunktion der Betrag und der prozentuale Anteil der OGAW-Vermögenswerte, die Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf die Portfolioverwaltungsfunktion unterliegen;
5. die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der Übertragungsvereinbarungen einsetzt;
6. die Anzahl und die Daten der regelmässigen Überprüfungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten (Due Diligence), die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit durchführt, eine Liste der ermittelten Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Massnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Massnahmen umgesetzt werden müssen;
7. im Falle von Vereinbarungen über eine Weiterübertragung die nach Ziff. 1, 3 und 4 erforderlichen Informationen über die Unterbeauftragten und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die weiterübertragen werden;
8. das Datum des Beginns und des Auslaufens der Übertragungsvereinbarungen und der Vereinbarungen über eine Weiterübertragung;
e) die Liste der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des OGAW von seiner Verwaltungsgesellschaft oder von einer Vertriebsstelle, die im Namen dieser Verwaltungsgesellschaft handelt, tatsächlich vertrieben werden.
5) Die FMA hat sicherzustellen, dass alle nach diesem Artikel eingeholten Informationen über alle von ihr beaufsichtigten OGAW und die nach Art. 15 Abs. 1 und 2, Art. 16 Abs. 2, 4, 5 und 8, Art. 17 Abs. 1, 3 bis 5 sowie Art. 26 bis 28 gesammelten Informationen anderen zuständigen Behörden, den europäischen Aufsichtsbehörden und dem ESRB nach den in Art. 133 bis 136 festgelegten Verfahren zur Verfügung gestellt werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
6) Die FMA hat sicherzustellen, dass sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden OGAW, die nach diesem Artikel erhoben wurden, dem Europäisches System der Zentralbanken (ESZB) allein für statistische Zwecke nach den in Art. 133 bis 136 vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt werden.
7) Die FMA hat unverzüglich nach den in Art. 133 bis 136 vorgesehenen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der unmittelbar betroffenen EWR-Mitgliedstaaten zu unterrichten, falls von einer ihrer Aufsicht unterliegenden Verwaltungsgesellschaft oder von einem OGAW, der von der entsprechenden Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein EWR-Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausgehen könnte.
8) Sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, kann die FMA regelmässig oder spontan eine ergänzende Berichterstattung zu der in Abs. 1 bis 3 festgelegten Berichterstattung anfordern. Sie hat die ESMA über etwaige zusätzliche Berichtspflichten zu informieren. Bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich hat die FMA auf Ersuchen der ESMA zusätzliche Berichtspflichten festzulegen.
Art. 122 Abs. 3
3) Auf die Auskunfts- und Berichterstattungspflicht der Verwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 oder 2 finden Art. 121 und auf den Informationsaustausch zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde im Drittstaat Art. 138 sinngemäss Anwendung. Verletzt eine Verwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 oder 2 liechtensteinische Rechtsvorschriften, finden Art. 143 und 143a sinngemäss Anwendung.
Art. 126 Abs. 1, 2, 4a und 4b
1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, so dass der OGAW, die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle nicht zu erkennen sind, es sei denn, eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster oder aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung.
4a) Abs. 1 bis 4 stehen dem Informationsaustausch zwischen der FMA und der Steuerverwaltung nicht entgegen. Stammen die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so dürfen sie jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, weitergeben werden.
4b) Die FMA ist befugt, den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Art. 128 Abs. 2 Bst. c und f
2) Der FMA obliegen insbesondere:
c) die Überprüfung von Prüfungsberichten und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten;
f) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 143a;
Art. 129 Abs. 1, 2 Bst. e und f sowie Abs. 2a, 2b, 4, 5 und 8 bis 11
1) Erhält die FMA von Verletzungen oder nachweislich drohenden Verletzungen dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
e) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen;
f) im Interesse der Anleger unter aussergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation dem OGAW anzuordnen, ein Liquiditätsmanagement-Instrument nach Anhang 3 Ziff. 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen;
2a) Die FMA kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach Art. 98 Abs. 2 mit Ausnahme von Bst. j der Richtlinie 2009/65/EU auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich angibt, sowie die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.
2b) Erhält die FMA ein Ersuchen nach Art. 98 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und Erkenntnisse.
4) Aufgehoben
5) Die FMA kann für alle oder einzelne einem Zulassungs- oder Genehmigungsantrag beigefügte oder zu Aufsichtszwecken erhobene Darstellungen, Angaben zu oder Informationen über Tatsachen die Bestätigung durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangen. Die Regierung kann mit Verordnung die Befugnis der FMA auf bestimmte Tatsachen beschränken.
8) Macht die FMA von den Befugnissen nach Abs. 2 Bst. f Gebrauch, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber.
9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder als zuständige Behörde der Verwaltungsgesellschaft kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, die Befugnisse nach Abs. 2 Bst. f auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angeben und die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon unterrichten.
10) Soweit die FMA zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ist und einem Antrag nach Abs. 9 nicht zustimmt, unterrichtet sie die ersuchenden zuständigen Behörden, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung.
11) Handelt die FMA nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA oder beabsichtigt sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so unterrichtet sie die ESMA und die ersuchenden zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht.
Art. 129a Abs. 1 Bst. a, d Ziff. 3 und Bst. h
bis
1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung:
a) von der Verwaltungsgesellschaft, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, von der Verwahrstelle, von allen Auftragnehmern im Sinne von Art. 22 und 34 Abs. 2 bis 5 und von allen sonstigen Beteiligten Informationen erheben; dabei kann die FMA auch vor Ort tätig werden;
d) in Bezug auf einige oder alle OGAW:
3. Aufgehoben
hbis) den Geschäftsabwickler nach Art. 28a Abs. 1 oder den Liquidator nach Art. 31 abberufen;
Art. 131 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2
1) Die Prüfung eingereichter Prospekte durch die FMA beschränkt sich darauf, dass:
b) der Prospektinhalt mit den Mindestanforderungen nach Anhang 1 in formeller Hinsicht übereinstimmt;
2) Soweit die Reihenfolge der Darstellung im Prospekt von der Reihenfolge in Anhang 1 abweicht oder andere Gliederungspunkte aufführt, hat die Verwaltungsgesellschaft eine Übersicht einzureichen, aus der die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Anhangs 1 hervorgeht.
Art. 133 Abs. 1
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie dem ESRB zusammen.
Art. 143
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für einen OGAW oder eine Verwaltungsgesellschaft oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder Kommissär die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;
b) ohne Zulassung einen OGAW verwaltet oder dessen Anteile in Liechtenstein vertreibt oder zu diesem Zweck Vermögenswerte Dritter entgegennimmt oder hält.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Anerkennung nach Art. 93 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder anerkannter Wirtschaftsprüfer für eine Verwaltungsgesellschaft tätig ist;
b) ohne Vertriebsanzeige nach Art. 98 Anteile eines OGAW in Liechtenstein vertreibt;
c) in den Prospekten, periodischen Berichten oder wesentlichen Informationen für den Anleger sowie den Mitteilungen und Anzeigen an die FMA oder andere zuständige Aufsichtsbehörden von EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten wissentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 143a
Übertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer:
1. die mit einer Zulassung verbundenen Auflagen der FMA verletzt;
2. eine Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
3. ohne Genehmigung der FMA nach Art. 11 Abs. 2 Änderungen der konstituierenden Dokumente vornimmt oder den Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschafts und eines Geschäftsleiters der Verwahrstelle nicht, unzutreffend oder verspätet der FMA nach Art. 11 Abs. 3 anzeigt;
4. gegen die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 17 verstösst;
5. die Mitteilungspflichten bei wesentlichen Änderungen nach Art. 18 verletzt;
6. die Meldepflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 19 Abs. 1 oder 3 verletzt oder entgegen Art. 19 Abs. 4 die Stimmrechte ausübt;
7. den Wohlverhaltensregeln nach Art. 20 nicht nachkommt;
8. den Anforderungen an die Vergütung nach Art. 20a bis 20c nicht nachkommt;
9. entgegen Art. 21 Abs. 1 über keine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung oder angemessene interne Kontrollverfahren verfügt;
10. entgegen Art. 21 Abs. 3 keine wirksamen organisatorischen und verwaltungsmässigen Vorkehrungen trifft oder beibehält oder die Pflicht zur Vermögenstrennung nach Art. 21 Abs. 4 verletzt;
11. entgegen Art. 22 Abs. 1 die Voraussetzungen für die Übertragung von Aufgaben verletzt oder die übertragenen Aufgaben nicht wirksam überwacht;
12. entgegen Art. 22 Abs. 2 Aufgaben auslagert und Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;
13. die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 23 nicht erfüllt;
14. die Anforderungen an das Liquiditätsmanagement nach Art. 23a nicht erfüllt;
15. als Liquidator die Pflichten nach Art. 31 verletzt;
16. als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 33 verletzt;
17. ohne Genehmigung der FMA nach Art. 39 eine Verschmelzung von OGAW durchführt;
18. den Pflichten bezüglich der Anlagepolitik nach Art. 51 bis 59 nicht nachkommt;
19. gegen die Bestimmungen für Feeder-OGAW und Master-OGAW nach Art. 60 bis 69 verstösst;
20. den Informations- und Veröffentlichungspflichten nach Art. 70 oder 78 nicht vorschriftsgemäss oder nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
21. die Angaben in den Prospekten oder zu den wesentlichen Informationen für den Anleger nach Art. 80 nicht, unzutreffend, unvollständig, unverständlich oder verspätet macht;
22. gegen die Pflichten bezüglich der Anteilsrücknahme, Anteilsauszahlung und deren Aussetzung nach Art. 85 verstösst;
23. die Bestimmungen nach Art. 86 betreffend die Bewertung eines OGAW verletzt;
24. gegen die Bestimmungen über die Begrenzung der Kreditaufnahme nach Art. 89, das Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft nach Art. 90 oder das Verbot ungedeckter Leerverkäufe nach Art. 91 verstösst;
25. die von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von dem zu prüfenden OGAW und der Verwaltungsgesellschaft unabhängige und von der FMA nach Art. 93 Abs. 2 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht durchführen lässt;
26. der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer falsche Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber diesen nicht erfüllt;
27. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 93 Abs. 4, Art. 94 Abs. 1 und 2 oder Art. 95 Abs. 1 und 2 verletzt;
28. gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Einrichtungen und Anlegerinformationen nach Art. 96 verstösst;
29. als Verwaltungsgesellschaft die Informationspflichten nach Art. 113a nicht erfüllt;
30. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt;
31. die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA oder zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet;
32. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
33. einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
34. gegen die Verordnung (EU) 2017/1131 verstösst, in dem er:
a) entgegen Art. 4 die Zulassung von Geldmarktfonds aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat;
b) entgegen Art. 6 ohne Zulassung die Bezeichnung "Geldmarktfonds" verwendet;
c) entgegen Art. 9 bis 16 eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte nicht erfüllt;
d) entgegen Art. 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt;
e) entgegen Art. 19 oder 20 eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität nicht erfüllt;
f) entgegen Art. 21, 23, 26 bis 28 oder 36 eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz nicht erfüllt;
g) entgegen Art. 29 bis 34 eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung nicht erfüllt; oder
h) entgegen Art. 37 eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten nicht erfüllt;
35. gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 verstösst.
2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3:
a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken;
b) bei natürlichen Personen bis zu 300 000 Franken.
3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:
a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 1 000 000 Franken übersteigt;
b) bei natürlichen Personen bis zu 600 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 600 000 Franken übersteigt.
4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.
5) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
7) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
9) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
10) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Anhang 1
Der bisherige Anhang wird neu zu Anhang 1.
Anhang 1 Artikelverweis und Ziff. I Unterziff. 1.13
Anhang 1
(Art. 65, 71 und 131)
I. Prospektgliederung (Schema A)
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1.13. Modalitäten und Bedingungen des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile sowie Voraussetzungen, unter denen die Zeichnung, der Rückkauf und die Rücknahme ausgesetzt oder andere Liquiditätsmanagement-Instrumente eingesetzt werden können.
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1.13. Modalitäten und Bedingungen des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile sowie Voraussetzungen, unter denen die Zeichnung, der Rückkauf und die Rücknahme ausgesetzt oder andere Liquiditätsmanagement-Instrumente eingesetzt werden können. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe der Art und Weise, wie ein Anteilinhaber von einem Teilfonds in den anderen wechseln kann, und welche Kosten damit verbunden sind.
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Anhang 2
Es wird folgender Anhang 2 neu eingefügt:
Anhang 2
(Art. 3, 14, 22, 26 und 28a)
Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft
Folgende Aufgaben sind in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen:
a) Anlageverwaltung;
b) administrative Tätigkeiten:
1. gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen;
2. Kundenanfragen;
3. Bewertung und Preisfestsetzung (einschliesslich Steuererklärungen);
4. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;
5. Führung des Anlegerregisters;
6. Gewinnausschüttung;
7. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
8. Kontraktabrechnungen (einschliesslich Versand der Zertifikate);
9. Führung von Aufzeichnungen;
c) Vertrieb.
Anhang 3
Es wird folgender Anhang 3 neu eingefügt:
Anhang 3
(Art. 23a Abs. 1, 3 und 5 sowie 85 Abs. 2, 4 und 5)
Für OGAW verfügbare Liquiditätsmanagement-Instrumente
OGAW haben nach Art. 23a folgende Liquiditätsmanagement-Instrumente einzusetzen:
1. Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen: Die Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen bedeutet, dass den Anteilsinhabern bzw. -eignern die Zeichnung, der Rückkauf oder die Rückgabe von Anteilen des Fonds vorübergehend untersagt wird;
2. Rücknahmebeschränkung: Eine Rücknahmebeschränkung bedeutet eine vorübergehende und teilweise Beschränkung des Rechts der Anteilinhaber bzw. -eigner auf Rückgabe ihrer Anteile, sodass die Anleger nur einen bestimmten Teil ihrer Anteile zurückgeben können;
3. Verlängerung der Kündigungsfristen: Die Verlängerung der Kündigungsfrist bedeutet, dass die Kündigungsfrist über eine dem Fonds angemessene Mindestfrist hinaus verlängert wird, die die Anteilinhaber bzw. -eigner den Fondsmanagern vor der Rückgabe ihrer Anteile einräumen müssen;
4. Rückgabegebühr: Die Rückgabegebühr ist eine Gebühr; die innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite unter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anteilsinhabern bzw. -eignern bei der Rückgabe von Anteilen an den Fonds gezahlt wird und mit der sichergestellt wird, dass Anteilinhaber bzw. -eigner, die im Fonds verbleiben, nicht unangemessen benachteiligt werden;
5. Swing Pricing: Bei Swing Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem der Nettoinventarwert der Anteile eines Investmentfonds durch Anwendung eines Faktors ("Swing-Faktor") angepasst wird, der die Liquiditätskosten berücksichtigt;
6. Dual Pricing: Bei Dual Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem die Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile eines Investmentfonds festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird;
7. Verwässerungsschutzgebühr: Die Verwässerungsschutzgebühr ist eine Gebühr, die ein Anteilinhaber bzw. -eigner bei der Zeichnung, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Anteilen an den Fonds zahlt, die den Fonds für die aufgrund des Umfangs dieser Transaktion entstandenen Liquiditätskosten entschädigt und sicherstellt, dass andere Anteilinhaber bzw. -eigner nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt werden;
8. Sachauslage: Die Sachauslage bedeutet, dass vom Fonds gehaltene Vermögenswerte anstelle von Bargeld übertragen werden, um Auszahlungsaufträge von Anteilinhabern bzw. -eignern zu erfüllen;
9. Abspaltung illiquider Anlagen ("Side Pockets"): Bei der Abspaltung illiquider Anlagen geht es darum, dass bestimmte Vermögenswerte, deren wirtschaftliche oder rechtliche Merkmale sich erheblich verändert haben oder aufgrund aussergewöhnlicher Umstände unsicher geworden sind, von den anderen Vermögenswerten des Fonds getrennt werden.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 94 Sachüberschrift und Abs. 6, Art. 129 Abs. 7 und Art. 146 Abs. 1 ist die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
2) In Art. 11 Abs. 3, Art. 34 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2, Art. 42 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und 3, Art. 61 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3, Überschrift vor Art. 63, Art. 64 Sachüberschrift Abs. 1, 3 und 4, Art. 67 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2, Art. 69, 75, 94 Abs. 1 Einleitungssatz, Art. 95 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3, Art. 131 Abs. 1 Bst. d und Art. 136 Abs. 1 Bst. c ist die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Für OGAW, die sich bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Liquidation befinden, gilt abweichend von Art. 31 das bisherige Recht.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (ABl. L 2024/927 vom 26.3.2024).
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (ABl. L 2024/927 vom 26.3.2024);
b) die Durchführungsrechtsakte zur Richtlinie (EU) 2024/927.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter
https://eurlex.europa.eu veröffentlicht, er kann auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. Dezember 2025 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft.
2) Art. 113a tritt am 16. April 2027 in Kraft.
3) Kapitel IV (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2024/927 in das EWR-Abkommen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
60/2025 und
96/2025
2
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)
3
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)
4
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
(ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1)
5
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1)
6
Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
(ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19)
7
Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer
(ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 48)