951.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 27ausgegeben am 28. Januar 2026
Gesetz
vom 5. Dezember 2025
über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015, LGBl. 2016 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20 Abs. 3
3) Im Jahresbericht ist ein Prüfungsvermerk einschliesslich allfälliger Modifizierungen des Prüfurteils vollständig wiederzugeben.
Art. 23 Abs. 1a und 7a
1a) Die FMA hat die bewilligten Verwaltungsgesellschaften mit den jeweiligen Tätigkeiten nach Art. 33 Abs. 2 und 3 sowie die bestätigten und vermarkteten Investmentunternehmen in ein von ihr geführtes Register einzutragen; das Register ist auf der Internetseite der FMA öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
7a) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Auflösung oder Liquidation jedes von ihr verwalteten Investmentunternehmens der FMA zu melden.
Art. 27 Sachüberschrift
Verpflichtung zur externen Revision
Art. 37
Erlöschen der Bewilligung
1) Die Bewilligung erlischt, wenn schriftlich darauf verzichtet wird, und:
a) zuvor sämtliche bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nach Art. 33 Abs. 2 und 3 beendet wurden;
b) dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 50 beigelegt wurde, dass sämtliche bewilligungspflichtige Tätigkeiten beendet sind.
2) Die FMA kann zusätzlich zur Bestätigung nach Abs. 1 Bst. b einen Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 50 Abs. 1 verlangen.
3) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen der Bewilligung auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Im Register nach Art. 23 Abs. 1a wird das Erlöschen der Bewilligung für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.
4) Die Regierung kann das Nähere über das Erlöschen der Bewilligung, insbesondere den Inhalt der Bestätigung nach Abs. 1 Bst. b und den Abschlussbericht nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.
Art. 37a
Folgen des Erlöschens einer Bewilligung
1) Ist eine Bewilligung nach Art. 37 erloschen, hat die Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Erlöschens durch die FMA:
a) die konstituierenden Dokumente so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Verwaltungsgesellschaft mehr vermuten lassen; und
b) die Änderungen zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.
2) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 1 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 PGR zu verfügen.
3) Das Erlöschen der Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft lässt das Bestehen einer Zulassung als AIFM nach dem AIFMG oder einer Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG unberührt.
Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d, h und i sowie Abs. 2 und 4
1) Die Bewilligung wird von der FMA entzogen, wenn:
d) die Verwaltungsgesellschaft die gesetzlichen Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt;
h) über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist;
i) die Verwaltungsgesellschaft beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren.
2) Der rechtskräftige Entzug einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsträgers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Im Register nach Art. 23 Abs. 1a wird der Entzug für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere zu den Fristen nach Abs. 1 Bst. a und b, mit Verordnung regeln.
Überschrift vor Art. 39
Aufgehoben
Art. 39
Folgen des Entzugs einer Bewilligung
1) Wird die Bewilligung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b bis i entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nach Art. 33 Abs. 2 und 3 anzuordnen und diese Aufgabe an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.
2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nach Abs. 1 verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft nach deren konstituierenden Dokumenten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit den Geschäftsleitern an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Die Geschäftsleiter können verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Geschäftsleitern im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.
3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.
4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Tätigkeiten nach Abs. 1 zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Tätigkeiten nach Abs. 1 notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 61, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 62 Abs. 1 Bst. hbis, unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.
5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Tätigkeiten nach Abs. 1 zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Übertragung bzw. Abwicklung verlangen.
6) Wurde die Bewilligung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. i entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Zulassung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis g die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation der Verwaltungsgesellschaft beschlossen und ist noch keine Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Tätigkeiten nach Abs. 1 erfolgt, bestellt die FMA für die Dauer der Übertragung bzw. Abwicklung unbeschadet Art. 132 und 133 PGR einen Liquidator. Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Tätigkeiten nach Abs. 1 beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 4 zu erfüllen und den Berichtspflichten nach Abs. 5 sowie den erteilten Weisungen der FMA nachzukommen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Art. 146 PGR findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung. Die FMA hat die Bestellung eines Liquidators auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Geschäftsleitern im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden. Nach durchgeführter Liquidation hat der Liquidator die Löschung der Verwaltungsgesellschaft zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
7) Entzieht die FMA nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a bis g eine Bewilligung, kann sie gleichzeitig die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation der Verwaltungsgesellschaft verfügen, sofern dies zum Schutz der Anleger sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsmarkt und der Stabilität des Finanzsystems notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ. Im Übrigen findet Abs. 6 sinngemäss Anwendung.
8) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen:
a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung;
b) einen oder mehrere Inhaber von Schlüsselfunktionen;
c) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen anerkannten Wirtschaftsprüfer nach Art. 50; oder
d) sofern sie über gründliche Kenntnisse in der Verwaltung von Investmentunternehmen und sonstigen Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft verfügen:
1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
2. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.
9) Der Wegfall der Bewilligung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, bewilligungspflichtige Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Die Aufnahme neuer Tätigkeiten nach Art. 33 Abs. 2 und 3 ist unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes weiterhin Anwendung.
10) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber der Verwaltungsgesellschaft. Wird die Höhe der Entlohnung von der Verwaltungsgesellschaft nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und der Verwaltungsgesellschaft deren Auszahlung aufzutragen.
11) Wird eine Bewilligung nach Art. 38 Bst. a bis g entzogen und fasst die Gesellschaft keinen Beschluss auf Auflösung und Liquidation, hat die Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug:
a) die konstituierenden Dokumente so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Verwaltungsgesellschaft mehr vermuten lassen; und
b) die Änderungen der konstituierenden Dokumente nach Bst. a zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.
12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 PGR zu verfügen.
13) Der Entzug der Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft nach Abs. 11 lässt das Bestehen einer Zulassung als AIFM nach dem AIFMG oder einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG unberührt.
Überschrift vor Art. 40
E. Sachwalterschaft und Liquidation eines Investmentunternehmens
Art. 41
Auflösung und Liquidation eines Investmentunternehmens
1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat ein Investmentunternehmen aufzulösen und zu liquidieren, insbesondere wenn:
a) beim Erlöschen nach Art. 37 iVm 37a oder beim Entzug nach Art. 38 iVm 39 der Bewilligung einer Verwaltungsgesellschaft ein Investmentunternehmen nicht an eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen werden kann;
b) der Zeitablauf gemäss angegebener Laufzeitdauer in den konstituierenden Dokumenten eintritt;
c) ein entsprechender Beschluss der Verwaltungsgesellschaft gemäss den konstituierenden Dokumenten gefasst wird;
d) das von der Regierung nach Art. 19 Abs. 4 mit Verordnung festgelegte Mindestvermögen des OGAW nicht erreicht oder dauerhaft unterschritten wird.
2) Mit der Meldung über die Auflösung und Liquidation nach Art. 23 Abs. 7a an die FMA sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) eine Ausfertigung des Beschlusses über die Auflösung und Liquidation des Investmentunternehmens;
b) eine Bestätigung über die Einstellung des Anteilsverkehrs des Investmentunternehmen;
c) ein Abwicklungsplan;
d) ein Nachweis über die Mitteilung an die Anleger über die Auflösung und Liquidation des Investmentunternehmen.
3) Die Verwaltungsgesellschaft bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug ihrer Bewilligung die fortgeführte Gesellschaft ist als Liquidator für die ordnungsgemässe Liquidation im besten Interesse der Anleger und der Marktintegrität verantwortlich. Art. 136, 137, 139 und 140 PGR finden sinngemäss Anwendung. Art. 53 bleibt vom Zustand der Liquidation unberührt.
4) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Durchführung der Liquidation an einen Dritten übertragen. Art. 34 findet sinngemäss Anwendung. Die Bestellung eines Dritten als Liquidator ist der FMA unter Nachweis des Vorliegens eines guten Rufs und einer ausreichend fachlichen Qualifikation zur Kenntnis zu bringen.
5) Soweit es zu einem wesentlichen Interessenskonflikt zwischen der Verwaltungsgesellschaft oder der fortgeführten Gesellschaft und einem Anleger kommt, bestellt die FMA einen geeigneten Liquidator. Der Liquidator hat den Weisungen der FMA nachzukommen. Abs. 7 gilt sinngemäss.
6) Die Ausgabe von Anteilen des Investmentunternehmens ist ab dem Vorliegen eines Auflösungs- bzw. Liquidationsgrundes nach Abs. 1 bei sonstiger Nichtigkeit verboten. Während der Liquidation ist die Erhebung von Gebühren für die Portfolioverwaltung von Investmentunternehmen nicht zulässig.
7) Die FMA beaufsichtigt die Auflösung und Liquidation. Hierzu stehen ihr die Befugnisse nach Art. 61 und 62 zur Verfügung.
8) Die Verwaltungsgesellschaft bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug fortgeführte Gesellschaft erstellt und veröffentlicht jährlich und bei Beendigung der Liquidation des Investmentunternehmens einen Jahresbericht nach Art. 20.
9) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Art. 51 bleiben unberührt.
10) Soweit Vermögen des aufgelösten Investmentunternehmens keinem Anleger zugeordnet und verteilt werden kann, ist dieses bei Beendigung der Liquidation auf ein Sonderkonto bei der Verwahrstelle des Investmentunternehmens zu übertragen.
11) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) die Vorlagepflichten, einschliesslich den Inhalten des Abwicklungsplans nach Abs. 2;
b) die Gebühren, die im Rahmen der Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 erhoben werden dürfen;
c) die Beaufsichtigung durch die FMA nach Abs. 7;
d) die Berichtspflichten nach Abs. 8;
e) den Umfang der aufsichtsrechtlichen Prüfpflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Abs. 9.
Überschrift vor Art. 50
VII. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer
Art. 50
Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Für jedes Investmentunternehmen und jede Verwaltungsgesellschaft ist eine von ihm bzw. ihr unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. Sofern eine Verwahrstelle nicht nach anderen Gesetzen einer Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bezug auf ihre Verwahrtätigkeit unterliegt, ist für diese Tätigkeit ebenfalls eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie:
a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt;
b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und
c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung gewährleistet.
3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er:
a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und
b) über besondere Qualifikationen für die Prüfung des Portfolio- und Risikomanagements der Verwaltungsgesellschaft erforderlichen Kenntnisse verfügt.
4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von dem zu prüfenden Investmentunternehmen, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle unabhängig sein.
5) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind; oder
b) die Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden.
6) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Anforderungen für die besondere Qualifikation des Wirtschaftsprüfers;
b) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern.
Art. 51 Abs. 2 bis 4 und 8
2) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln:
a) der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle;
b) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle; und
c) der FMA.
3) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Abs. 1 und 2 enden erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Bewilligung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation des Investmentunternehmens, der Verwaltungsgesellschaft oder der bestellten Verwahrstelle.
4) Für die Geheimhaltungspflicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers gilt Art. 36 entsprechend. Art. 26 des Wirtschaftsprüfungsgesetzes findet sinngemäss Anwendung. Davon abweichend sind die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des Investmentunternehmens, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle zur Zusammenarbeit berechtigt und verpflichtet. Sie haben das Recht, in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft und sämtliche von dieser verwalteten Investmentunternehmen alle für die Prüfung notwendigen Informationen gegenseitig auszutauschen.
8) Die FMA legt die Einzelheiten zur Prüfung nach Abs. 1 mit Richtlinien fest.
Art. 59 Abs. 1, 2 und 4a
1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, so dass das Investmentunternehmen, die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle nicht zu erkennen sind, es sei denn, eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster oder aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung.
4a) Die FMA ist befugt, den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Art. 61 Abs. 2 Bst. c, Abs. 4 Bst. e sowie Abs. 5 und 6
2) Der FMA obliegen insbesondere:
c) die Überprüfung der Prüfungsberichte und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten;
4) Die FMA ist insbesondere befugt:
e) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen;
5) Aufgehoben
6) Die FMA kann für alle oder einzelne einem Bewilligungsantrag beigefügte oder zu Aufsichtszwecken erhobene Darstellungen, Angaben zu oder Informationen über Tatsachen die Bestätigung durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangen. Die Regierung kann mit Verordnung die Befugnis der FMA auf bestimmte Tatsachen beschränken.
Art. 62 Abs. 1 Bst. hbis
1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung:
hbis) den Geschäftsabwickler nach Art. 38a Abs. 1 oder den Liquidator nach Art. 41 abberufen;
Art. 70 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2 bis 14
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
c) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für ein Investmentunternehmen, eine Verwaltungsgesellschaft, anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder Kommissär die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Anerkennung nach Art. 50 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder anerkannter Wirtschaftsprüfer für eine Verwaltungsgesellschaft tätig ist;
b) in den Prospekten (Art. 19), periodischen Berichten (Art. 20) oder bei anderen Informationen (Art. 47) sowie in den Mitteilungen und Anzeigen an die FMA wissentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
3) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4 und 5 bestraft, wer:
a) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen der FMA verletzt;
b) eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
c) die periodischen Berichte nach Art. 20 nicht vorschriftsgemäss erstellt bzw. nicht oder verspätet einreicht;
d) die Bestimmungen über die Kapitalausstattung nach Art. 24 verletzt;
e) die Mitteilungspflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 25 Abs. 1 oder 3 verletzt oder entgegen Art. 25 Abs. 4 die Stimmrechte ausübt;
f) der Verpflichtung zur externen Revision nach Art. 27 nicht nachkommt;
g) die Meldepflichten bei Änderungen nach Art. 28 verletzt;
h) den Wohlverhaltenspflichten nach Art. 29 nicht nachkommt;
i) die organisatorischen Anforderungen nach Art. 30 verletzt;
k) keine Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenskonflikten nach Art. 32 trifft und beibehält;
l) entgegen Art. 34 Aufgaben delegiert;
m) über keine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung sowie Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung nach Art. 35 Bst. a und b oder über keine angemessene interne Kontrollverfahren nach Art. 35 Bst. c bis h verfügt;
n) als Liquidator die Pflichten nach Art. 41 verletzt;
o) als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 43 verletzt;
p) den Pflichten bezüglich der Anlagepolitik nach Art. 44 oder 45 nicht nachkommt;
q) den Auszahlungs- bzw. Informationspflichten gegenüber den Anlegern nach Art. 46 bzw. 47 nicht nachkommt;
r) als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 50 Abs. 4, Art. 51 Abs. 1 und 2 oder Art. 52 Abs. 1 und 2 verletzt;
s) die von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von dem zu prüfenden Investmentunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft unabhängige und von der FMA nach Art. 50 Abs. 2 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht durchführen lässt;
t) der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer keine, falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber diesen nicht erfüllt;
u) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt;
v) die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet;
w) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes, zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt.
4) Die Busse nach Abs. 3 beträgt vorbehaltlich Abs. 5:
a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken;
b) bei natürlichen Personen bis zu 300 000 Franken.
5) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 3:
a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 1 000 000 Franken übersteigt;
b) bei natürlichen Personen bis zu 600 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 600 000 Franken übersteigt.
6) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 5 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.
7) Wenn es sich bei der in Abs. 5 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
8) Die FMA hat Bussen nach Abs. 4 Bst. a oder Abs. 5 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 3 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
9) Für Übertretungen nach Abs. 3, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 8 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
10) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 8 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 9 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
11) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach den §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
12) Ein Schuldspruch nach Abs. 1 und 2 ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
13) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1, 2, 4 und 5 auf die Hälfte herabgesetzt.
14) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 71 Abs. 1
1) Wird eine Übertretung nach Art. 70 Abs. 3 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, kann die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages verpflichten.
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 27 Abs. 2 und 3 Einleitungssatz, Art. 51 Sachüberschrift und Abs. 6 sowie Art. 61 Abs. 8 ist die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
2) In Art. 17 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz und Ziff. 1, Abs. 2, 4 Bst. b Einleitungssatz sowie Abs. 5 und 6, Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Bst. b, Art. 43 Abs. 4, Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz, Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 sowie Art. 62 Abs. 1 Bst. a ist die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
III.
Übergangsbestimmung
Für Investmentunternehmen, die sich bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Liquidation befinden, gilt abweichend von Art. 41 das bisherige Recht.
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. Dezember 2025 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 60/2025 und 96/2025