952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 28ausgegeben am 28. Januar 2026
Gesetz
vom 5. Dezember 2025
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 1 Bst. i Unterbst. kk
C. Alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF), Geldmarktfonds (MMF), AIFM, Risikomanager, Administratoren, Vertriebsträger, Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds, Verwalter von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, Investmentunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
1. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds betragen für:
i) weitere Tätigkeiten:
kk) Entgegennahme einer Mitteilung über wesentliche Änderungen nach Art. 33, 112a, 116, 117 oder 123 AIFMG: 500 Franken;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. Dezember 2025 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 60/2025 und 96/2025