| 954.85 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 |
Nr. 32 |
ausgegeben am 28. Januar 2026 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2025
über die Abänderung des Handelsplatz- und Börsegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Dezember 2024 über den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen (Handelsplatz- und Börsegesetz; HPBG), LGBl. 2025 Nr. 71, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. c
1) Dieses Gesetz regelt insbesondere:
c) die Festlegung von Positionslimits für Warenderivate, Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten sowie Positionsmeldungen;
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 und 6
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
5. "multilaterales System": ein System im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
6. "systematischer Internalisierer": eine Wertpapierfirma oder Bank, die in organisierter, häufiger und systematischer Weise Handel mit Eigenkapitalinstrumenten für eigene Rechnung treibt, indem sie Kundenaufträge ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF bzw. OTF ausführt, ohne ein multilaterales System zu betreiben, oder die sich für den Status eines systematischen Internalisierers entscheidet;
Art. 7 Abs. 4 und 5
4) Aufgehoben
5) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten auch über ein MTF oder ein OTF gehandelt, entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von Finanzinformationen für das MTF oder das OTF.
Art. 10 Abs. 2a
2a) Betreiber eines MTF oder OTF haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie die festgelegten Standards für die Datenqualität nach Art. 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen.
Art. 22 Abs. 1 Bst. g und h
1) Das Börseunternehmen hat:
g) Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass es die festgelegten Standards für die Datenqualität nach Art. 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllt;
h) mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer, die die Möglichkeit haben, mit allen übrigen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.
Art. 23 Abs. 6, 7a und 7b
6) Das Börseunternehmen muss in der Lage sein, den Handel vorübergehend einzustellen oder zu beschränken, wenn eine Notfallsituation vorliegt oder es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem Finanzinstrument an dieser Wertpapierbörse oder auf einem verbundenen geregelten Markt kommt, und in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen. Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass die Parameter für die Einstellung oder Beschränkung des Handels in geeigneter Weise so austariert werden, dass der Liquidität bei den einzelnen Kategorien und Teilkategorien von Vermögenswerten, der Art des Marktmodells und der Art der Nutzer Rechnung getragen wird und die Möglichkeit besteht, wesentliche Störungen eines ordnungsgemässen Handels zu unterbinden.
7a) Das Börseunternehmen hat auf seiner Internetseite Angaben zu den Umständen, die zur Einstellung oder Beschränkung des Handels führen, und die Grundsätze für die Festlegung der wichtigsten technischen Parameter, die dazu verwendet werden, zu veröffentlichen.
7b) Die FMA kann geeignete Massnahmen ergreifen, um das normale Funktionieren der Märkte wiederherzustellen, was auch die Nutzung der in Art. 49 Abs. 3 Bst. h bis l genannten Aufsichtsbefugnisse einschliesst, wenn ein Börseunternehmen den Handel nach Abs. 6 trotz erheblicher Kursbewegungen, die ein Finanzinstrument oder damit zusammenhängende Finanzinstrumente betreffen und zu marktstörenden Handelsbedingungen auf einem oder mehreren Märkten geführt haben, nicht einstellt oder beschränkt.
Art. 27 Abs. 3
3) In Bezug auf Aktien mit einer internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN), die ausserhalb des EWR vergeben wurde, oder Aktien mit einer EWR-ISIN, die an einem Handelsplatz in einem Drittstaat in der Landeswährung oder in einer nicht dem EWR zuzuordnenden Währung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehandelt werden, für die der Handelsplatz, der in Bezug auf die Liquidität der wichtigste Markt ist, in einem Drittstaat liegt, kann das Börseunternehmen die gleiche Tick-Grösse vorsehen, die an diesem Handelsplatz gilt.
Überschrift vor Art. 43
V. Positionslimits für Warenderivate, Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten sowie Positionsmeldungen
Art. 43 Sachüberschrift
Positionslimits für Warenderivate
Art. 44 Sachüberschrift, Abs. 5 Einleitungssatz und Bst. b
Konsultationsverfahren und zentrale zuständige Behörde sowie Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten
5) Betreiber von Handelsplätzen, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben Positionsmanagementkontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen haben zumindest die Befugnis des Handelsplatzes zu umfassen, um:
b) von jeder Person Zugang zu Informationen, einschliesslich aller einschlägigen Unterlagen, über Grösse und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle etwaigen zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im einschlägigen Basiswert zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die in Derivaten von Emissionszertifikaten oder Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an anderen Handelsplätzen und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten über Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden;
Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, Abs. 2a, 3 und 5 Einleitungssatz sowie Bst. e
1) Betreiber von Handelsplätzen, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben vorbehaltlich Abs. 7:
a) folgende Berichte zu veröffentlichen:
1. im Fall von Handelsplätzen, an denen Optionen gehandelt werden, zwei wöchentliche Berichte, von denen einer Optionen ausklammert, mit den aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten gehalten werden, und darin die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen für jede Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie nach Abs. 5 angeben;
2. für Handelsplätze, an denen keine Optionen gehandelt werden, einen wöchentlichen Bericht zu den unter Ziff. 1 genannten Elementen;
2a) Betreiber von Handelsplätzen, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben die Berichte nach Abs. 1 Bst. a der FMA und der ESMA zu übermitteln.
3) Wertpapierfirmen oder Banken, die ausserhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten handeln, haben - vorbehaltlich Abs. 7 - mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
2 zu übermitteln an:
a) die FMA als zentrale zuständige Behörde nach Art. 44 Abs. 2 dieses Gesetzes oder einer anderen zentralen zuständigen Behörde nach Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2014/65/EU; oder
b) falls es keine zentrale zuständige Behörde gibt, der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden.
5) Inhaber einer Position in einem Warenderivat oder einem Derivat von Emissionszertifikaten werden vom Betreiber des Handelsplatzes je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
e) Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG
3 im Fall von Derivaten von Emissionszertifikaten.
Art. 57 Abs. 1 Bst. a Ziff. 8, 9, 11, 12, 14, Bst. b Ziff. 14, 24 und 25, Bst. c Ziff. 9a, 12, 14, 16 bis 16d, 21 und 24, Bst. f Ziff. 5 bis 9 sowie Bst. h Ziff. 4a und 4b
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 oder 3 bestraft, wer:
a) als Wertpapierfirma oder Bank:
8. gegen die Transparenzvorschriften nach Art. 14 Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
9. gegen die Pflichten zur Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1, Unterabs. 2 Sätze 1 und 3 sowie Unterabs. 3, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
11. Aufgehoben
12. Aufgehoben
14. Aufgehoben
b) als Börseunternehmen:
14. Aufgehoben
24. gegen die Veröffentlichungspflichten betreffend Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente nach Art. 20 Abs. 1, 1a oder Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
25. gegen eine Beschränkung oder ein Verbot der EFTA-Überwachungsbehörde oder der FMA hinsichtlich der Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis nach Art. 40 bis 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
c) als Wertpapierfirma, Bank oder Börseunternehmen:
9a. gegen die Vorschriften zur Begrenzung des Volumens nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
12. gegen die Vorhandelstransparenzanforderungen für bestimmte Finanzinstrumente nach Art. 8 Abs. 1, Art. 8a Abs. 1, 2 oder 3 oder Art. 8b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
14. gegen die Veröffentlichungspflichten in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1, Abs. 1a Unterabs. 2, Abs. 1b oder Abs. 3 Unterabs. 4 oder in Bezug auf Derivate nach Art. 11a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder Unterabs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
16. gegen die Offenlegungspflichten nach Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder die Pflicht zur Übermittlung von Informationen nach Art. 13 Abs. 4 der genannten Verordnung verstösst;
16a. gegen die Speicherungsanforderungen nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
16b. die Pflicht zur Übermittlung von Daten an Bereitsteller konsolidierter Datenticker nach Art. 22a Abs. 1 oder 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verletzt;
16c. gegen die Anforderungen an die Qualität der Daten nach Art. 22b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
16d. gegen die Pflicht zur Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren nach Art. 22c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
21. entgegen Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine vollständigen und genauen Aufzeichnungen über Geschäfte, die nicht bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfasst oder gemeldet werden, führt oder der FMA bzw. der ESMA nicht zur Verfügung stellt;
24. Aufgehoben
f) als Datenbereitstellungsdienstleister nach Kapitel VI:
5. gegen die Offenlegungspflichten nach Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
6. gegen die Speicherungsanforderungen nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
7. gegen die Pflichten zur Übermittlung von Daten an Bereitsteller konsolidierter Datenticker nach Art. 22a Abs. 1 oder 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
8. die Qualitätsanforderungen nach Art. 22b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verletzt;
9. die Pflichten an die Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren nach Art. 22c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verletzt;
h) als verantwortliche Person:
4a. die Pflichten an die Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren nach Art. 22c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verletzt;
4b. gegen die Handelspflicht nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder die Vorschriften über indirekte Clearingvereinbarungen nach Art. 30 der genannten Verordnung verstösst;
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 2024/790 vom 8.3.2024).
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 2024/790 vom 8.3.2024);
b) die Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L 2024/791 vom 8.3.2024);
c) die Durchführungsrechtsakte zu den EU-Rechtsvorschriften nach Bst. a und b.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter https://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. Dezember 2025 über die Abänderung des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in Kraft.
2) Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2024/790 in das EWR-Abkommen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
61/2025 und
92/2025
2
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts
(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1)
3
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
(ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)