952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 33 ausgegeben am 28. Januar 2026
Gesetz
vom 5. Dezember 2025
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30a Abs. 7 Bst. a
7) Die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe werden ermittelt:
a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I, Kapitel II Abschnitt Abis bis Aquater, B, C und F bis I sowie Kapitel III Abschnitt A, B und D anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres;
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 10
10. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) beträgt für:
a) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 32 Abs. 4 ZKG: 10 000 Franken;
b) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel II Abschnitt A Ziff. 1 und Abschnitt Abis Ziff. 1 sowie Kapitel XI
II. Aufsichtsbereich Asset Management und Märkte
A. Vermögensverwaltungsgesellschaften
1. Die Grundabgabe beträgt für:
a) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften: 8 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 1 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung;
b) Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften: 5 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 1 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung;
c) EWR-Mutterwertpapierfirmen, EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften einer Wertpapierfirmengruppe, die der konsolidierten Aufsicht nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt G Unterabschnitt 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes unterliegen, unbeschadet Bst. a und b: 5 000 Franken zuzüglich eines Zuschlags von 1 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma im Sinne des Vermögensverwaltungsgesetzes tätig ist, und je ausländische Zweigniederlassung;
d) EWR-Mutterwertpapierfirmen, EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften einer Wertpapierfirmengruppe, die der Anwendung des Gruppenkapitaltests nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt G Unterabschnitt 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes unterliegen, unbeschadet Bst. a und b: 5 000 Franken.
Abis. Wertpapierfirmen
1. Die Grundabgabe beträgt für:
a) Wertpapierfirmen: 100 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 50 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung;
b) kleine nicht verflochtene Wertpapierfirmen: 80 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 50 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung;
c) EWR-Mutterwertpapierfirmen, EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften einer Wertpapierfirmengruppe, die der konsolidierten Aufsicht nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt B Unterabschnitt 4 Bst. a des Wertpapierfirmengesetzes unterliegen, unbeschadet Bst. a und b: 200 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 50 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma tätig ist, und je ausländische Zweigniederlassung;
d) EWR-Mutterwertpapierfirmen, EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften einer Wertpapierfirmengruppe, die der Anwendung des Gruppenkapitaltests nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt B Unterabschnitt 4 Bst. a des Wertpapierfirmengesetzes unterliegen, unbeschadet Bst. a und b: 100 000 Franken.
XI. Emittenten nach dem Offenlegungsgesetz
Die Grundabgabe für Emittenten beträgt 2 500 Franken pro Jahr. Die Abgabepflicht beginnt zum Zeitpunkt der erstmaligen Hinterlegung von vorgeschriebenen Informationen bei der FMA nach Art. 19 OffG, die im Speichersystem der FMA nach Art. 19a OffG erfasst werden, und endet mit der Bekanntgabe des Widerrufs des letzten an einem geregelten Markt im EWR zugelassenen Wertpapiers des Emittenten.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. Dezember 2025 über die Abänderung des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 61/2025 und 92/2025