1. Die Grundabgabe beträgt für:
a) Wertpapierfirmen: 100 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 50 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung;
b) kleine nicht verflochtene Wertpapierfirmen: 80 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 50 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung;
c) EWR-Mutterwertpapierfirmen, EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften einer Wertpapierfirmengruppe, die der konsolidierten Aufsicht nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt B Unterabschnitt 4 Bst. a des Wertpapierfirmengesetzes unterliegen, unbeschadet Bst. a und b: 200 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 50 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma tätig ist, und je ausländische Zweigniederlassung;
d) EWR-Mutterwertpapierfirmen, EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften einer Wertpapierfirmengruppe, die der Anwendung des Gruppenkapitaltests nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt B Unterabschnitt 4 Bst. a des Wertpapierfirmengesetzes unterliegen, unbeschadet Bst. a und b: 100 000 Franken.
XI. Emittenten nach dem Offenlegungsgesetz
Die Grundabgabe für Emittenten beträgt 2 500 Franken pro Jahr. Die Abgabepflicht beginnt zum Zeitpunkt der erstmaligen Hinterlegung von vorgeschriebenen Informationen bei der FMA nach Art. 19 OffG, die im Speichersystem der FMA nach Art. 19a OffG erfasst werden, und endet mit der Bekanntgabe des Widerrufs des letzten an einem geregelten Markt im EWR zugelassenen Wertpapiers des Emittenten.