| 172.023.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 |
Nr. 37 |
ausgegeben am 29. Januar 2026 |
Verordnung
vom 27. Januar 2026
über die Abänderung der Zustellverordnung
Aufgrund von Art. 31 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz; ZustG), LGBl. 2008 Nr. 331, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellverordnung; ZustV), LGBl. 2008 Nr. 349, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3a Abs. 2
2) Die Hinterlegung einer qualifizierten elektronischen Zustelladresse kann auch im Rahmen der erstmaligen Aktivierung eines Unternehmens nach Art. 13a der E-Government-Verordnung erfolgen.
Art. 3c
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung bei fehlender elektronischer Zustelladresse
Auf die Zustellung von behördlichen Dokumenten an Unternehmen findet Art. 28 des Gesetzes sinngemäss Anwendung, wenn:
a) eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation (Art. 5 E-GovG) besteht; und
b) eine elektronische Zustellung nach Massgabe von Art. 30 ff. des Gesetzes mangels Eintragung einer elektronischen Zustelladresse im Zentralen Personenregister (ZPR) nicht möglich ist.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin