| 172.018.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 |
Nr. 38 |
ausgegeben am 29. Januar 2026 |
Verordnung
vom 27. Januar 2026
über die Abänderung der E-Government-Verordnung
Aufgrund von Art. 6d Abs. 3 des Gesetzes vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2020 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Verordnung; E-GovV), LGBl. 2020 Nr. 459, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. b
bis
Diese Verordnung regelt in Durchführung des E-Government-Gesetzes das Nähere über den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Behörden sowie zwischen Behörden und Personen, insbesondere:
bbis) das elektronische Beurkundungs- und Beglaubigungssystem;
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Sachüberschrift vor Art. 4a
Elektronisches Beurkundungs- und Beglaubigungssystem
Art. 4a
a) Authentifizierung und Sperrung
1) Die Authentifizierung der Benutzer nach Art. 3 Ziff. 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
1 im elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystem erfolgt auf Grundlage der eID.
2) Der Zugang eines Benutzers zum elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystem kann vom Amt für Informatik erforderlichenfalls nach Rücksprache mit den sachlich zuständigen Stellen vorübergehend oder dauerhaft gesperrt werden, wenn:
a) die eID nach Art. 18 des Gesetzes gesperrt wird;
b) die Urkundsperson die Voraussetzungen für die Berufsausübung nicht mehr erfüllt oder ihr die entsprechende Befugnis entzogen wurde;
c) gegen die Urkundsperson vorsorgliche oder einstweilige Massnahmen angeordnet wurden;
d) dies aufgrund von Sicherheitsmassnahmen erforderlich ist;
e) eine unzulässige Verwendung des elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystems festgestellt wurde, insbesondere bei Verstoss gegen die Nutzungsbedingungen;
f) der Benutzer dies beantragt.
3) Das Amt für Informatik teilt dem Benutzer die Sperrung des Zugangs nach Abs. 2 mit.
4) Der Zugang eines Benutzers kann auf Antrag geändert oder wieder aktiviert werden, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen.
Art. 4b
b) Protokollierung sowie Datensicherung, -aufbewahrung und -löschung
1) Die Zugriffe und anderen Aktivitäten im elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystem, insbesondere der Zeitpunkt der Aktivität und die Daten des Benutzers, werden protokolliert.
2) Die Urkundsperson hat die elektronische Urkunde oder Beglaubigung sowie die Protokolldaten nach Abs. 1 zu sichern und gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
3) Die elektronische Urkunde oder Beglaubigung sowie die Protokolldaten nach Abs. 1 werden 60 Tage nach Abschluss einer elektronischen Beurkundung oder Beglaubigung automatisch aus dem elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystem gelöscht; ausgenommen davon sind die Daten des Benutzers sowie das Systemprotokoll.
Art. 4c
c) Weitere Betriebs- und Nutzungsbedingungen
1) Das Amt für Informatik legt das Nähere über den Betrieb des elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystems, insbesondere die technischen Anforderungen, in einem Reglement fest.
2) Es erlässt die für die Nutzung des elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystems erforderlichen Bedingungen.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)