| 174.111 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 |
Nr. 46 |
ausgegeben am 3. Februar 2026 |
Verordnung
vom 3. Februar 2026
über die Abänderung der Staatspersonalverordnung
Aufgrund von Art. 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV), LGBl. 2008 Nr. 303, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17 Abs. 4
4) Sind Angestellte während eines Kalenderjahres wegen Krankheit, Unfall oder Elternzeit insgesamt um mehr als drei Monate (= 61 oder mehr Arbeitstage) an der Dienstausübung verhindert, wird der Ferienanspruch ab dem zweiten Monat für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Die Freistellung nach Art. 28a und 28b führt zu keiner Kürzung des Ferienanspruches.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin