216.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 47 ausgegeben am 6. Februar 2026
Verordnung
vom 3. Februar 2026
über die Abänderung der Handelsregisterverordnung
Aufgrund von Art. 118 Abs. 2, Art. 945 Abs. 4, Art. 956 Abs. 4, Art. 959 Abs. 4 und Art. 976 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV), LGBl. 2003 Nr. 66, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 114 Abs. 3, 7 und 8
3) Die Aufforderung nach Abs. 2 erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im amtlichen Publikationsorgan, wenn sie:
a) mangels Zustelladresse und Repräsentanz nicht zugestellt werden kann; oder
b) zwar zugestellt werden kann, die juristische Person aber über keine Organe mehr verfügt.
7) Das Amt für Justiz hat das Auflösungs- und Liquidationsverfahren zu unterbrechen, wenn der Durchführung des Verfahrens wichtige Gründe entgegenstehen; ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht erkannt hat, dass die Bestellung eines Liquidators unzumutbar ist.
8) Vor der Fortsetzung eines nach Massgabe von Abs. 7 unterbrochenen Verfahrens kann das Amt für Justiz die Liechtensteinische Treuhandkammer anhören.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin