| 173.510.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 |
Nr. 51 |
ausgegeben am 12. Februar 2026 |
Verordnung
vom 10. Februar 2026
über die Abänderung der Rechtsanwaltsprüfungsverordnung
Aufgrund von Art. 6 Abs. 8, Art. 71 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 415, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Rechtsanwaltsprüfungsverordnung (RAPV) vom 10. Dezember 2013, LGBl. 2013 Nr. 435, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Abs. 2 Bst. f
2) Dem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:
f) die Bestätigung über die Einzahlung der Gebühr für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung (Zulassungsgebühr) und die Durchführung der Prüfungen (Prüfungsgebühren).
Art. 11 Abs. 6
6) Abs. 5 findet auf die Rückerstattung der Prüfungsgebühren sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass diese auch dann zurückerstattet werden, wenn der Kandidat nicht zur Rechtsanwaltsprüfung zugelassen wird.
Überschrift vor Art. 25
IV. Höhe der Prüfungsgebühren
Art. 25 Abs. 2
Aufgehoben
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin