| 0.110.044.29 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 57 | ausgegeben am 18. Februar 2026 |
Kundmachung
vom 10. Februar 2026
der Beschlüsse Nr. 237/2021 bis 242/2021, 244/2021, 245/2021, 249/2021, 253/2021, 257/2021, 258/2021, 260/2021, 261/2021, 263/2021, 265/2021 und 269/2021 bis 273/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. September 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 21 die Beschlüsse Nr. 237/2021 bis 242/2021, 244/2021, 245/2021, 249/2021, 253/2021, 257/2021, 258/2021, 260/2021, 261/2021, 263/2021, 265/2021 und 269/2021 bis 273/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 der Kommission vom 24. März 2017 über die Einzelheiten der Inspektionsverfahren hinsichtlich der guten klinischen Praxis gemäss der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Richtlinie 2005/28/EG der Kommission
2, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 aufgehoben und ist daher mit Wirkung von dem in Art. 17 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 genannten Datum aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Die Richtlinie 2003/94/EG
3, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie (EU) 2017/1572 der Kommission
4, die mit dem Beschluss Nr. 48/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
5 in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben und ist daher mit Wirkung ab dem in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2017/1572 genannten Datum aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 20 (Verordnung (EU) Nr. 2020/1043 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
"21.
32017 R 0556: Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 der Kommission vom 24. März 2017 über die Einzelheiten der Inspektionsverfahren hinsichtlich der guten klinischen Praxis gemäss der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 7)"
2. Der Wortlaut von Nummer 15t (Richtlinie 2003/94/EG der Kommission) wird mit Wirkung von dem in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2017/1572 genannten Datum gestrichen.
3. Der Wortlaut von Nummer 15zf (Richtlinie 2005/28/EG der Kommission) wird mit Wirkung von dem in Art. 17 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 genannten Datum gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 238/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1737 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15x (Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1737 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 239/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2101 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Kieselgur (Diatomeenerde) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2104 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Paraffinöl
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2105 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Etoxazol - als Substitutionskandidat - gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/52 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/79 der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Topramezon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/80 der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Nichtgenehmigung von Kohlendioxid als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/81 der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Genehmigung des Grundstoffs Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/129 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Knoblauchextrakt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/134 der Kommission vom 4. Februar 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 (vormals Lecanicillium muscarium Stamm Ve6) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/413 der Kommission vom 8. März 2021 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Blutmehl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/427 der Kommission vom 10. März 2021 zur Genehmigung des Wirkstoffs 24-Epibrassinolid als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/459 der Kommission vom 16. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Fenpyrazamin
20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
13. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/464 der Kommission vom 17. März 2021 über die Nichtgenehmigung von Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
14. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzh (Durchführungsverordnung (EU) 2020/2087 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzi.
32020 R 2101: Durchführungsverordnung (EU) 2020/2101 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Kieselgur (Diatomeenerde) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 425 vom 16.12.2020, S. 79)
13zzzzzzzzzzzj.
32020 R 2105: Durchführungsverordnung (EU) 2020/2105 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Etoxazol - als Substitutionskandidat - gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 425 vom 16.12.2020, S. 96)
13zzzzzzzzzzzk.
32021 R 0079: Durchführungsverordnung (EU) 2021/79 der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Topramezon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(ABl. L 29 vom 28.1.2021, S. 8)
13zzzzzzzzzzzl.
32021 R 0080: Durchführungsverordnung (EU) 2021/80 der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Nichtgenehmigung von Kohlendioxid als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(ABl. L 29 vom 28.1.2021, S. 10)
13zzzzzzzzzzzm.
32021 R 0081: Durchführungsverordnung (EU) 2021/81 der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Genehmigung des Grundstoffs Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 29 vom 28.1.2021, S. 12)
13zzzzzzzzzzzn.
32021 R 0129: Durchführungsverordnung (EU) 2021/129 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Knoblauchextrakt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 40 vom 4.2.2021, S. 11)
13zzzzzzzzzzzo.
32021 R 0134: Durchführungsverordnung (EU) 2021/134 der Kommission vom 4. Februar 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 (vormals Lecanicillium muscarium Stamm Ve6) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 42 vom 5.2.2021, S. 4)
13zzzzzzzzzzzp.
32021 R 0413: Durchführungsverordnung (EU) 2021/413 der Kommission vom 8. März 2021 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Blutmehl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 32)
13zzzzzzzzzzzq.
32021 R 0427: Durchführungsverordnung (EU) 2021/427 der Kommission vom 10. März 2021 zur Genehmigung des Wirkstoffs 24-Epibrassinolid als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 84 vom 11.3.2021, S. 21)
13zzzzzzzzzzzr.
32021 R 0464: Durchführungsverordnung (EU) 2021/464 der Kommission vom 17. März 2021 über die Nichtgenehmigung von Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(ABl. L 94 vom 18.3.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2101, (EU) 2020/2104, (EU) 2020/2105, (EU) 2021/52, (EU) 2021/79, (EU) 2021/80, (EU) 2021/81, (EU) 2021/129, (EU) 2021/134, (EU) 2021/413, (EU) 2021/427, (EU) 2021/459 und (EU) 2021/464 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 240/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9cb (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"9d.
32019 L 0904: Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
(ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/904 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 241/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1272 der Kommission vom 30. Juli 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Staat Vatikanstadt ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäss der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1273 der Kommission vom 30. Juli 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von San Marino ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäss der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10b (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1126 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"10c.
32021 D 1272: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1272 der Kommission vom 30. Juli 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Staat Vatikanstadt ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäss der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 148)
10d.
32021 D 1273: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1273 der Kommission vom 30. Juli 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von San Marino ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäss der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 151)"
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11b (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1126 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"11c.
32021 D 1272: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1272 der Kommission vom 30. Juli 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Staat Vatikanstadt ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäss der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 148)
11d.
32021 D 1273: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1273 der Kommission vom 30. Juli 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von San Marino ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäss der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 151)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/1272 und (EU) 2021/1273 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
27.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 242/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1380 der Kommission vom 19. August 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Ukraine ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1381 der Kommission vom 19. August 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Nordmazedonien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1382 der Kommission vom 19. August 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Türkei ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10d (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1273 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"10e.
32021 D 1380: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1380 der Kommission vom 19. August 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Ukraine ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 35)
10f.
32021 D 1381: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1381 der Kommission vom 19. August 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Nordmazedonien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 38)
10g.
32021 D 1382: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1382 der Kommission vom 19. August 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Türkei ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 41)"
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11d (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1273 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"11e.
32021 D 1380: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1380 der Kommission vom 19. August 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Ukraine ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 35)
11f.
32021 D 1381: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1381 der Kommission vom 19. August 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Nordmazedonien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 38)
11g.
32021 D 1382: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1382 der Kommission vom 19. August 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Türkei ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 41)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/1380, (EU) 2021/1381 und (EU) 2021/1382 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
31.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 244/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1354 der Kommission vom 6. August 2021 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2021 bis 29. September 2021 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zp (Durchführungsverordnung (EU) 2021/744 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zq.
32021 R 1354: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1354 der Kommission vom 6. August 2021 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2021 bis 29. September 2021 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 24)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1354 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
33.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 245/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/527 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Schwellenwerte für wöchentliche Positionsmeldungen
34 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bah (Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/527 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 249/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/349 der Kommission vom 2. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 hinsichtlich der Betriebsbedingungen in bestimmten städtischen oder ausserstädtischen Gebieten
36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15c (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/349 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 253/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/701 der Kommission vom 27. April 2021 zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen
38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37dk (Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/701 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 257/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Herstellung von Teilen, die bei der Instandhaltung zu verwenden sind, und die Berücksichtigung der Alterung von Luftfahrzeugen bei der Zertifizierung
40 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66p (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/699 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
41.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 258/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/685 der Kommission vom 22. April 2021 zur Berichtigung der polnischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
42, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66q (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/685 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 260/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/883 der Kommission vom 1. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt
44, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/883 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
45.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 261/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2021/476 der Kommission vom 16. März 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge
46 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss 2009/607/EG der Kommission
47, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss (EU) 2021/476 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX erhält der Text von Nummer 2k (Entscheidung 2009/607/EG der Kommission) folgende Fassung:
"
32021 D 0476: Beschluss (EU) 2021/476 der Kommission vom 16. März 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge
(ABl. L 99 vom 22.3.2021, S. 37)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2021/476 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
48.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 263/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es ist angezeigt, die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013
49 in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.
2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung) auszuweiten
50.
3. Die EFTA-Staaten sollten ab dem 1. Januar 2021 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnungen (EU) 2021/695 und (EU) 2021/819 beteiligt werden, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird, oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2021 mitgeteilt wird.
4. Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Massnahme in Kraft tritt, können die Kosten von Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2021 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Einrichtungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen.
5. Die Bedingungen für die Teilnahme der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Art. 81, festgelegt.
6. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2021 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 5 wird Folgendes angefügt:
"-
32021 R 0695: Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von ‚Horizont Europa‘, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013
(ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1)
Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 beginnt, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig gelten, sofern der Beschluss Nr. 263/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2021 vor Ende der Massnahme in Kraft tritt.
Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen."
2. In Abs. 11 Bst. a werden die Wörter "Rechtsakt der Gemeinschaft" durch die Wörter "Rechtsakte der Gemeinschaft" ersetzt und Folgendes angefügt:
"-
32021 R 0819: Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung)
(ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 61)
Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 beginnt, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig gelten, sofern der Beschluss Nr. 263/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2021 vor Ende der Massnahme in Kraft tritt."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft
51.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 265/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) Nr. 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung eines Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013
52 ausgeweitet werden.
2. Die EFTA-Staaten sollten ab dem 1. Januar 2021 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2021/783 beteiligt werden, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird, oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2021 mitgeteilt wird.
3. Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Massnahme in Kraft tritt, können die Kosten von Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2021 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Einrichtungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen.
4. Die Bedingungen für die Teilnahme der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Art. 81, festgelegt.
5. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2021 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 3 Abs. 7 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Buchstabe angefügt:
"f) Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2021 gelten:
-
32021 R 0783: Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013
(ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53)
Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 beginnt, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig gelten, sofern der Beschluss Nr. 265/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2021 vor Ende der Massnahme in Kraft tritt.
Liechtenstein und Norwegen sind von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines Finanzbeitrags ausgenommen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft
53.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 269/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union auszuweiten
54.
2. Die EFTA-Staaten sollten ab dem 1. Januar 2021 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2021/836 beteiligt werden, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird, oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2021 mitgeteilt wird.
3. Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Massnahme in Kraft tritt, können die Kosten von Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2021 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Einrichtungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen.
4. Die Bedingungen für die Teilnahme der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Art. 81, festgelegt.
5. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2021 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Protokoll 31 des EWR-Abkommens wird in Art. 10 Abs. 8 Bst. d (Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) unter dem Gedankenstrich folgender Untergedankenstrich angefügt:
"-
32021 R 0836: Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union
(ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 1)
Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 beginnt, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig gelten, sofern der Beschluss Nr. 269/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2021 vor Ende der Massnahme in Kraft tritt."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft
55.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 270/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1296/2013
56 ausgeweitet werden.
2. Die EFTA-Staaten sollten ab dem 1. Januar 2021 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 beteiligt werden, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird, oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2021 mitgeteilt wird.
3. Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Massnahme in Kraft tritt, können die Kosten von Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2021 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Einrichtungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen.
4. Die Bedingungen für die Teilnahme der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Art. 81, festgelegt.
5. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2021 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Art. 15 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Dem Abs. 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
32021 R 1057: Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013
(ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21)
Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 beginnt, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig gelten, sofern der Beschluss Nr. 270/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2021 vor Ende der Massnahme in Kraft tritt.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich nur an der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation des Programms.
Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen."
2. Der Text von Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Abs. 8 unter dem ersten Gedankenstrich genannten Tätigkeiten der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 1999, an den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2003, an den unter dem dritten Gedankenstrich genannten Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2014 und an den unter dem vierten Gedankenstrich genannten Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2021."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft
57.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 271/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) Nr. 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit ("EU4Health-Programm") für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 ausgeweitet werden
58.
2. Die EFTA-Staaten sollten ab dem 1. Januar 2021 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2021/522 beteiligt werden, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird, oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2021 mitgeteilt wird.
3. Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Massnahme in Kraft tritt, können die Kosten von Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2021 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Einrichtungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen.
4. Die Bedingungen für die Teilnahme der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Art. 81, festgelegt.
5. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2021 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 16 Abs. 1 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
32021 R 0522: Verordnung (EU) Nr. 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit (‚EU4Health-Programm‘) für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014
(ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1)
Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 beginnt, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig gelten, sofern der Beschluss Nr. 271/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2021 vor Ende der Massnahme in Kraft tritt.
Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft
59.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 272/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Tätigkeiten der Union in Bezug auf die Vorbereitende Massnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, fortzusetzen.
2. Diese Zusammenarbeit der Parteien sollte über den 31. Dezember 2020 hinaus fortgesetzt werden, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2021 mitgeteilt wird.
3. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2021 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 1 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Absatz angefügt:
"14)
a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2021 an den Tätigkeiten der Union in Verbindung mit der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021:
- Haushaltslinie PP 13 17 01: ‚Vorbereitende Massnahme im Bereich Verteidigungsforschung‘.
b) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den unter Bst. a genannten Tätigkeiten.
c) Island und Liechtenstein nehmen an dieser Vorbereitenden Massnahme nicht teil und leisten keinen finanziellen Beitrag zu den unter Bst. a genannten Tätigkeiten."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft
60.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Erklärung der EFTA-Staaten
zum Beschluss Nr. 272/2021 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zur Fortsetzung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Vorbereitenden Massnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung
Mit diesem Beschluss wird die Zusammenarbeit der Vertragsparteien ausgeweitet, um die Beteiligung der EFTA-Staaten an der vorbereitenden Massnahme der Union im Bereich der Verteidigungsforschung fortzusetzen. Die EFTA-Staaten sind der Auffassung, dass Verteidigungsangelegenheiten nicht in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Annahme dieses Beschlusses daher den Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht über die Beteiligung der EFTA-Staaten an dieser Vorbereitenden Massnahme hinaus auf Verteidigungsangelegenheiten ausweitet. Die EFTA-Staaten betonen zudem, dass Island und Liechtenstein sich nicht an dieser Vorbereitenden Massnahme beteiligen und keinen finanziellen Beitrag dazu leisten.
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 273/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmassnahmen in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Massnahmen für Migranten, einschliesslich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Parteien auch dann über den 31. Dezember 2020 hinaus fortzusetzen, wenn dieser Beschluss angenommen wird, oder wenn die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2021 mitgeteilt wird.
3. Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Massnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2021 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Einrichtungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen.
4. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2021 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Art. 5 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Nach Abs. 13 wird folgender Absatz eingefügt:
"14) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2021 an den Massnahmen, die aus der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 finanziert werden:
- Haushaltslinie 07 20 03 01: ,Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Massnahmen für Migranten, einschliesslich Migranten aus Drittländern‘.
Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 beginnt, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig gelten, sofern der Beschluss Nr. 273/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2021 vor Ende der Massnahme in Kraft tritt."
2. In Abs. 5 werden die Wörter "und an den in Abs. 13 genannten Massnahmen, die aus den Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 finanziert werden, ab 1. Januar 2014" durch die Wörter "an den in Abs. 13 genannten Massnahmen, die aus den Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 finanziert werden, ab 1. Januar 2014 und an den in Abs. 14 genannten Massnahmen, die aus der Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 finanziert werden, ab 1. Januar 2021" ersetzt.
3. In den Abs. 6 und 7 werden die Wörter "Abs. 8, 12 und 13" durch die Wörter "Abs. 8, 12, 13 und 14" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft
61.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
24
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
31
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
33
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
35
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
37
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
39
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
41
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
43
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
45
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
48
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
51
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
53
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
55
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
57
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
59
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
60
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
61
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.