916.421.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 66 ausgegeben am 24. Februar 2026
Verordnung
vom 24. Februar 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 13 des Gesetzes vom 13. Juli 1966 über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG), LGBl. 1966 Nr. 17, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. November 2025 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza, LGBl. 2025 Nr. 544, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Abs. 2 bis 4
2) Ausgenommen von der Verbringungssperre nach Abs. 1 ist Hausgeflügel aus Tierhaltungen, welche die Massnahmen nach Art. 8 seit mindestens 21 Tagen einhalten.
3) Der Landestierarzt kann Ausnahmen von der Verbringungssperre bewilligen.
4) Die Tierhalter sind für die Einhaltung der Vorgaben nach Abs. 1 und 2 verantwortlich.
Art. 11
Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
1) Die Durchführung von Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen für Hausgeflügel in Kontrollgebieten ist verboten.
2) Hausgeflügel aus Tierhaltungen in Kontrollgebieten darf nicht an Märkten, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt werden.
3) Hausgeflügel aus Tierhaltungen in Beobachtungsgebieten darf an Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur aufgeführt werden, wenn die Massnahmen nach Art. 8 seit mindestens 21 Tagen eingehalten werden.
4) Die Organisatoren der Veranstaltungen sind für die Einhaltung der Vorgaben nach Abs. 1 bis 3 verantwortlich.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin