946.224.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 69 ausgegeben am 3. März 2026
Verordnung
vom 3. März 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie des Beschlusses (GASP) 2025/2032 des Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2025 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2022 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12a Abs. 4 Bst. d sowie Abs. 5 Bst. h
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
d) folgende Tätigkeiten:
1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit;
2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen;
3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung;
4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 2 bewilligen für:
h) Güter der Zolltarifnummern 7007 19 80, 7615 10, 8414 60, 8422 30 und 8423 10, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
Art. 13abis Abs. 1
1) Der Kauf, sofern Liechtenstein oder die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 sind verboten, wenn diese in einem Drittstaat aus Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen wurden.
Art. 13e
Kauf und Einfuhr von Flüssigerdgas über nicht angeschlossene Terminals
1) Der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der Europäischen Union sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgas nach Abs. 1 sind verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Lieferung von Flüssigerdgas nach Abs. 1 vom Festland der Europäischen Union an ihre Gebiete in äusserster Randlage.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 durch einen EU-Mitgliedstaat mit Flüssigerdgasterminals ohne Anschluss an das Erdgasnetz, sofern:
a) das Flüssigerdgas von einem Terminal in einem anderen EU-Mitgliedstaat gekauft, eingeführt oder transportiert wurde und der Terminal an das Erdgasnetz angeschlossen ist; und
b) der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder der Transport der Sicherstellung der Energieversorgung dient.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 13g
Kauf und Einfuhr von Flüssigerdgas
1) Der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgas nach Abs. 1 sind verboten.
Art. 15c Abs. 6 Bst. d
6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen:
d) für Güter der Zolltarifnummer 8539, sofern:
1. dies für die Wartung, die Reparatur oder den Betrieb von Ultraviolett-Lampen (UV-Lampen) für die Desinfektion von Trinkwasser erforderlich ist; und
2. es keinen Lieferanten gleichwertiger UV-Lampen und dazugehöriger Güter ausserhalb der Russischen Föderation gibt.
Art. 21 Sachüberschrift sowie Abs. 2, 2a und 3a bis 6
Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen
2) Die unmittelbare oder mittelbare gewerbsmässige Erbringung der folgenden Dienstleistungen für russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten:
a) Krypto-Dienstleistungen;
b) Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen oder Zahlungsauslösung;
c) Ausgabe von E-Geld.
2a) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen Folgendes zu ermöglichen:
a) den Erwerb von direktem oder indirektem Eigentum an nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder Krypto-Verwahrung erbringen;
b) die direkte oder indirekte Kontrolle über juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a;
c) das Ausüben einer Funktion in Leitungsgremien von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a.
3a) Die Verbote nach Abs. 2 Bst. b und c gelten nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die erforderlich sind für den Zugang zu einem Konto bei einer Bank oder einem E-Geld-Institut in einem EWRA-Vertragsstaat oder einem Partner.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a) die Vermeidung von Härtefällen;
b) humanitäre Zwecke oder Evakuierungszwecke;
c) zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
d) die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
e) die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen;
f) die Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
g) die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person, die mit der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 79 genannten Organisation verbunden ist;
h) den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und der Russischen Föderation, zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und den EWRA-Vertragsstaaten oder zwischen den EWRA-Vertragsstaaten und der Russischen Föderation; oder
i) die Wahrung liechtensteinischer Interessen.
5) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 Bst. b und c bewilligen für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners gegründet oder eingetragen sind.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 und 5 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 21a
Verbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten
Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowerten nach Anhang 13a ist verboten.
Art. 25a Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. h sowie Abs. 2a und 2b
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
h) Transaktionen mit den in Anhang 16 Ziff. 4 und 6 genannten Organisationen, sofern:
1. dies erforderlich ist für den Handel, die Vermittlung oder den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 und Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation oder für die Erbringung von technischer Hilfe, technischen Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie für die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten; und
2. der Einkaufspreis die Preisobergrenze nach Anhang 28 nicht übersteigt.
2a) Der in Anhang 16 Ziff. 4 genannten Organisation ist es verboten, sich an Transaktionen nach Abs. 2 Bst. a und e zu beteiligen, es sei denn:
a) die Transaktion betrifft die Durchfuhr von Öl oder raffinierten Erdölerzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden; und
b) die Güter haben ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation und befinden sich nicht in russischem Eigentum.
2b) Der in Anhang 16 Ziff. 6 genannten Organisation ist es verboten, sich an Transaktionen nach Abs. 2 Bst. a, b und e zu beteiligen.
Art. 25c Abs. 1 Bst. c
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
c) Banken oder Organisationen, die als vergleichbare Organisationen oder Nachfolgeorganisationen der Banken oder Organisationen nach Bst. a tätig sind.
Art. 28 Abs. 2 Bst. a
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Transaktionen, die:
a) erforderlich sind für:
1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
2. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, sofern dies nach dieser Verordnung gestattet ist;
3. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
4. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
5. für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang 16 Ziff. 1 bis 12 genannten juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen aufgrund von vor dem 15. Mai 2022 erfüllten Verträgen geschuldet werden;
6. die Programme der EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz für die Wahrnehmung historischer Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWRA-Vertragsstaaten in der Russischen Föderation;
Art. 28a Abs. 1, 3 Einleitungssatz und Bst. g bis i sowie Abs. 5
1) Es ist verboten, sich mit folgenden Systemen zu verbinden:
a) System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen der Zentralbank der Russischen Föderation oder gleichwertigen von der Zentralbank der Russischen Föderation eingerichteten spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr;
b) Systeme der Zentralbank der Russischen Föderation oder Systeme mit einer Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr, die von einer anderen nach russischem Recht gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitgestellt werden, einschliesslich des Systems für schnelle Zahlungen und des Kartenzahlungssystems Mir.
3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. a gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:
g) für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Drittländern;
h) für in Drittländern ansässige Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates und der Schweiz;
i) für Programme von EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz für die Wahrnehmung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWRA-Vertragsstaaten in der Russischen Föderation.
5) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 3. März 2026 abgeschlossen wurden.
Art. 29bbis
Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen
1) Die folgenden Tätigkeiten sind verboten:
a) der Erwerb einer neuen und die Ausweitung einer bestehenden Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von:
1. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die als in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Teil A oder B ansässig registriert sind oder dort ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung oder ihre Betriebsstätte haben;
2. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen im Eigentum oder unter Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Ziff. 1;
b) die Beibehaltung einer bestehenden Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von:
1. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die als in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Teil A ansässig registriert sind oder dort ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung oder ihre Betriebsstätte haben;
2. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen im Eigentum oder unter Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Ziff. 1;
c) die Gründung eines neuen Joint Venture:
1. in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Teil A oder B;
2. mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a;
d) die Weiterführung eines bestehenden Joint Venture:
1. in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Teil A;
2. mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. b;
e) die Gründung neuer Niederlassungen oder Repräsentationsbüros in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Teil A oder B;
f) die Weiterführung bestehender Niederlassungen oder Repräsentationsbüros in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Teil A;
g) der Abschluss neuer Verträge oder Vereinbarungen über:
1. die Lieferung von Gütern an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a;
2. die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung damit zusammenhängender Rechte des geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a;
h) die Beibehaltung bestehender Verträge oder Vereinbarungen über:
1. die Lieferung von Gütern an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. b;
2. die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung damit zusammenhängender Rechte des geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. b;
i) die Gewährung oder Bereitstellung von Darlehen, Krediten oder sonstiger Finanzmittel, einschliesslich Eigenkapital, an:
1. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a und b;
2. Dritte zum Zweck der Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a und b;
k) die Beteiligung an Verträgen oder Vereinbarungen nach Bst. h;
l) die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Bst. a bis k.
2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für Tätigkeiten, die erforderlich sind für:
a) die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
c) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation, soweit dies nicht nach Art. 13a oder 13b verboten ist;
d) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von auf dem Seeweg transportierten Rohöl oder von Erdölerzeugnissen nach Anhang 25, sofern diese Güter:
1. ihren Ursprung in einem Drittland ausserhalb der Russischen Föderation haben;
2. lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden; und
3. sich nicht in russischem Eigentum befinden.
3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für:
a) humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
b) die Forschung, Entwicklung und Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach dieser Verordnung gestattet ist;
c) die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
d) die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, die erforderlich sind für:
1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz; oder
2. Rechenzentrumsdienste in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 29e
Verbote betreffend Dienstleistungen und Software
1) Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Regierung der Russischen Föderation oder für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation ist verboten:
a) Rechtsberatung;
b) Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung sowie Unternehmens- und Managementberatung, und Öffentlichkeitsarbeit;
c) Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen und technische Prüf- und Analysedienste;
d) Werbung, Markt- und Meinungsforschung;
e) IT-Beratung;
f) gewerbliche weltraumgestützte Dienstleistungen in Bezug auf Erdbeobachtung und Satellitennavigation;
g) Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Inferenz;
h) Hochleistungsrechendienste, einschliesslich des Zugangs zu durch Grafikprozessoren beschleunigter Rechentechnik, und Quanteninformatikdienstleistungen.
2) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. a bis c und e gelten auch für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in der Russischen Föderation ist verboten.
4) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 an die Regierung der Russischen Föderation oder an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Durchfuhr dieser Software durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
5) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach Abs. 1, 2 und 4 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
6) Der mittelbare oder unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Abs. 4 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an die Regierung der Russischen Föderation, an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
7) Die direkte oder indirekte Erbringung in Abs. 1 und 3 nicht genannter Dienstleistungen für die Regierung der Russischen Föderation unterliegt einer Bewilligungspflicht. Die Regierung erteilt die Bewilligung, sofern dies mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang steht.
8) Die Verbote nach Abs. 1, 2 und 4 gelten nicht für:
a) Dienstleistungen und Software, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
b) humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten.
9) Juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen müssen Dienstleistungen oder Software, die sie nach Abs. 8 erbringen oder bereitstellen, der Stabsstelle FIU bis zum 31. Juli 2026 und anschliessend halbjährlich melden. Die Meldungen müssen die Namen der Empfänger sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Dienstleistungen oder Software enthalten.
10) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a) die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
b) die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.
11) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. c und f sowie Abs. 2 und 4 gelten nicht für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
a) die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
b) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt;
c) die Bewältigung von Naturkatastrophen.
12) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1, 2, 4 und 5 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
a) humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
b) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
c) die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
d) die Sicherstellung der Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage;
e) den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Transport in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz;
f) die Gewährleistung des Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
g) folgende Tätigkeiten:
1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit;
2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen;
3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung;
4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
h) die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, die erforderlich sind für:
1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
2. Rechenzentrumsdienste in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz.
13) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall nach Art. 16 Abs. 18.
14) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. a, c und e sowie Abs. 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz.
15) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. g und h sowie Abs. 4 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für den Beitrag russischer Staatsangehöriger in der Russischen Föderation oder ukrainischer Staatsangehöriger in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten zu internationalen Open-Source-Projekten.
16) Sie kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 Bst. f bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen.
17) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 7 und Ausnahmebewilligungen nach Abs. 12 bis 16 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 29h
Verbot der Rückversicherung gebrauchter russischer Schiffe und Luftfahrzeuge
Es ist verboten, während fünf Jahren nach dem Verkauf oder jeder Art von Vermietung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die von der Regierung der Russischen Föderation oder von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation betrieben wurden, Verträge oder Vereinbarungen, durch welche Risiken im Zusammenhang mit der Versicherungsdeckung dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge übernommen, übertragen oder abgetreten werden, bereitzustellen, zu zeichnen oder anderweitig einzugehen.
Art. 30a
Meldepflicht betreffend die Ein- und Durchreise
1) Folgende Personen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel, einschliesslich eines diplomatischen Aufenthaltstitels, oder ein gültiges Visum, der oder das nicht von Liechtenstein oder der Schweiz ausgestellt wurde, verfügen, müssen ihre Einreise in Liechtenstein oder ihre Durchreise durch Liechtenstein dem Ausländer- und Passamt mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Ein- oder Durchreise melden:
a) russische Staatsangehörige, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals der Russischen Föderation sind;
b) russische Staatsangehörige, die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Russischen Föderation sind;
c) Familienangehörige von Personen nach Bst. a und b, mit Ausnahme von Minderjährigen und von Familienangehörigen, die nicht im Haushalt der Personen nach Bst. a und b leben.
2) Die Meldung an das Ausländer- und Passamt muss folgende Informationen enthalten:
a) Angaben zum verwendeten Transportmittel;
b) Ort und Datum der Einreise in Liechtenstein;
c) Ort und Datum der Ausreise aus Liechtenstein.
Art. 33c Abs. 3 und 4
3) Aufgehoben
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 33csexies
Ausnahmen von den Verboten im Zusammenhang mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen
1) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 29bbis Abs. 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.
2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 33d Abs. 2
2) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 29e Abs. 1 betreffend Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung (Art. 29e Abs. 1 Bst. a), Wirtschaftsprüfung (Art. 29e Abs. 1 Bst. b) und Ingenieurwesen (Art. 29e Abs. 1 Bst. c) bewilligen, sofern die Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind.
Art. 34 Abs. 1 und 2
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Art. 3 bis 7, 10 bis 15e und 15f bis 29h und 32a bis 33d. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug der Art. 30 und 30a. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
Art. 35 Abs. 2
2) Wer gegen Art. 17, 22, 22a, 29d Abs. 7 und Art. 30a verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
Art. 37 Abs. 10, 13, 28, 36, 39 und 42 bis 45
10) Aufgehoben
13) Art. 12a Abs. 1, 2 und 2a ist nicht anwendbar auf:
a) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 24 Ziff. 4, die vor dem 3. März 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind;
b) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 6902 und 6909 19, die vor dem 3. März 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind.
28) Art. 25c Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:
a) Geschäfte, die vor dem 3. März 2026 mit einer in Anhang 16b Ziff. 1 bis 6 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind;
b) die Entgegennahme von Zahlungen, die einer in Anhang 16b Ziff. 1 bis 6 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldet werden, für Verträge, die bis zum 3. März 2026 erfüllt sind.
36) Art. 28a Abs. 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die vor dem 3. März 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind.
39) Art. 15c Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7601, die vor dem 20. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 31. Dezember 2026 erfüllt sind;
b) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 2901 10 00, die vor dem 3. März 2026 vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind.
42) Art. 13g Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die vor dem 3. März 2026 vereinbart wurden und bis zum 1. Januar 2027 erfüllt wurden, wenn sie:
a) nicht den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Erdgasderivaten betreffen;
b) nicht massgeblich geändert wurden.
43) Art. 29bbis Abs. 1 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 3. März 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 27. Mai 2026.
44) Art. 29e Abs. 3 und 5 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 3. März 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 27. Mai 2026.
45) Art. 29e Abs. 4 ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Software für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 Ziff. 3, sofern dies erforderlich ist, um vor dem 3. März 2026 geschlossene Verträge bis zum 27. Mai 2026 zu erfüllen.
Anhang 1
Anhang 1 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1
(Art. 6 Abs. 1 bis 2a, 7 Abs. 1a, 1b und 2a, 33a Abs. 1)
Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors1
Anhang 6 Artikelverweis
Anhang 6
(Art. 14, 15 Abs. 1 bis 3, 26, 29, 29e und 32b Abs. 1 Bst. d)
Anhang 13a
Es wird folgender Anhang 13a neu eingefügt:
Anhang 13a
(Art. 21a und 32b Abs. 1)
Kryptowerte, die Transaktionsverboten unterliegen
1. A7A5
Anhang 14b
Es wird folgender Anhang 14b neu eingefügt:
Anhang 14b
(Art. 29bbis)
Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen der Russischen Föderation
Teil A
Ziffer
Bezeichnung
Lage
1.
Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion "Alabuga"
Republik
Tatarstan
2.
Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation "Technopolis Moscow"
Stadt Moskau
Teil B
Ziffer
Bezeichnung
Lage
1.
Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion "Lipetsk"
Oblast Lipetsk
2.
Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion "Togliatti"
Oblast Samara
3.
Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion "Lyudinovo"
Oblast Kaluga
4.
Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation "St. Petersburg"
Sankt Petersburg
5.
Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation "Dubna"
Oblast Moskau
6.
Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation "Innopolis"
Republik
Tatarstan
7.
Hafen-Sonderwirtschaftszone "Uljanowsk"
Oblast
Uljanowsk
8.
Innovationszentrum Skolkovo
Oblast Moskau
9.
Freihafen Wladiwostok
Primorsky Krai, Kamchatka Krai, Autonomer Kreis der Tschuktschen, Khabarovsk Krai, Oblast Sakhalin
Anhang 16 Artikelverweis
Anhang 16
(Art. 16 Abs. 10, 25a Abs. 1 und 2 bis 2b, 28, 29b Abs. 2a, 37 Abs. 27)
Anhang 19 Ziff. 15 bis 17 und 23
15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 Franken
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
8414 51 00
Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W
 
8414 59 00
Andere Ventilatoren
 
8414 60 00
Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm
 
8415 10 00
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separat regulierbar ist, der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split-Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen)
 
8418 10
Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415, kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente
 
8418 21 00
Kompressionskühlschränke
 
8418 29 00
Andere Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415
 
8418 30 00
Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l
 
8418 40 00
Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l
 
8419 81 00
Andere Apparate und Vorrichtungen zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen
 
8422 11 00
Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art
 
8423 10 00
Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen
 
8443 12 00
Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen
 
8443 31 00
Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
 
8443 32 00
andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
 
8443 39 00
andere
 
8450 11 00
Waschvollautomaten
 
8450 12 00
andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder
 
8450 19 00
andere
 
8451 21 00
Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg
 
8452 10 00
Haushaltsnähmaschinen
 
8508 11 00
Staubsauger mit eingebautem Elektromotor, mit einer Leistung von nicht mehr als 1500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l
 
8508 19 00
andere
 
8508 60 00
andere Staubsauger
 
8509 80 00
Elektromechanische Haushaltgeräte mit eingebautem Elektromotor, andere als Staubsauger der Nr. 8508: andere Geräte als Zerkleinerungs- und Mischmaschinen für Nahrungsmittel; Frucht- und Gemüsepressen
 
8516 31 00
Haartrockner
 
8516 50 00
Mikrowellenöfen
ex
8516 60 00
Vollherde
 
8516 71 00
Kaffee- oder Teemaschinen
 
8516 72 00
Brotröster (Toaster)
 
8516 79 00
andere
 
8529 10 00
Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden
 
9504 50 00
Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30
 
9504 90 00
andere
16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 Franken
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
9006
Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539
17. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
4011 10 00
neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschl. «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art
 
4011 40 00
neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art
 
4011 90 00
neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere
 
7009 10 00
Rückspiegel für Fahrzeuge
 
8603
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604
 
8605 00 00
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604)
 
8702
Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer
 
8706
Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705, mit Motor
 
8707
Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705, einschliesslich Führerkabinen
 
8708
Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705
 
8711
Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen
 
8712 00 00
Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor
 
8714
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711-8713
 
8901 10 00
Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe
 
8901 90 00
andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet
23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
ex 9004 90
Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte
Anhang 21
Der bisherige Anhang 21 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 21
(Art. 15c Abs. 1, 3 und 4, 33a Abs. 3)
Wirtschaftlich bedeutende Güter
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0306
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
 
1604 31 00
Kaviar
 
1604 32 00
Kaviarersatz
 
2208
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen
 
2303
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets
 
2402
Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
 
2523
Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt
 
2701
Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle
 
2702
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett
 
2703
Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert
 
2704
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
 
2705
Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
 
2706
Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere
 
2707
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
 
2708
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
 
2711 12
Propan, verflüssigt
 
2711 13
Butane, verflüssigt
 
2711 14
Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt
 
2711 19
Gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt - andere
 
2712
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
 
2713
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien
 
2714
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
 
2715
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
 
2803
Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)
ex
2804 29
Helium
 
2811
Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente
 
2818
Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid
ex
2825
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nrn. 2825 20 und 2825 30
 
2834
Nitrite; Nitrate
ex
2835
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26
 
2836
Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat
 
2845 40
Helium-3
 
2901
Acyclische Kohlenwasserstoffe
 
2902
Cyclische Kohlenwasserstoffe
 
2903
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
 
2905
Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2907
Phenole; Phenolalkohole
 
2909
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2914
Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2915
Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2917
Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2922
Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion
 
2923
Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich
 
2931
Andere organisch-anorganische Verbindungen
 
2933
Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)
 
3104 20
Kaliumchlorid
 
3105 20
Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
 
3105 60
Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend
ex
3105 90
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
 
3301
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle
 
3304
Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege
 
3305
Zubereitungen für die Haarpflege
 
3306
Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht
 
3307
Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
 
3401
Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen
 
3402
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401
 
3404
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse
 
3801
Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen
 
3811
Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
 
3812
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
 
3817
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nr. 2707 oder 2902
 
3819
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent
 
3823
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
 
3824
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
3901
Polymere des Ethylens, in Primärformen
 
3902
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
 
3903
Polymere des Styrols, in Primärformen
 
3904
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
 
3907
Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
 
3908
Polyamide in Primärformen
 
3916
Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen
 
3917
Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen
 
3919
Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
 
3920
Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
 
3921
Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
 
3923
Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
 
3925
Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
3926
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901-3914
 
4002
Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.
 
4011
Neue Luftreifen, aus Kautschuk
 
4107
Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114
 
4202
Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen
 
4301
Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103
 
44
Holz, Holzkohle und Holzwaren
 
4703
Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen
 
4705
Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt
 
4801
Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen
 
4802
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft)
 
4803
Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen
 
4804
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803
 
4805
Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben
 
4810
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten
 
4811
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810
 
4818
Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
 
4819
Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art
 
4823
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
 
5402
Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex
 
5601
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
 
5603
Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet
 
6204
Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen
 
6305
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
 
6403
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
 
6806
Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69
 
6807
Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)
 
6808
Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert
 
6810
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert
 
6814
Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen
 
6815
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
6902
Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden
 
6907
Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik
 
7005
Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet
 
7007
Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)
 
7010
Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
 
7019
Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe)
 
7104
Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht
 
7106
Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
 
7112
Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549
 
7115
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
 
7201
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Flossen oder anderen Rohformen
 
7202
Ferrolegierungen
 
7203
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
 
7205
Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl
 
7408
Draht aus Kupfer
 
7601
Aluminium in Rohform
 
7604
Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium
 
7605
Draht aus Aluminium
 
7606
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
 
7607
Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm
 
7608
Rohre aus Aluminium
 
7801
Blei in Rohform
 
8207
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
 
8212
Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band)
 
8302
Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen
 
8309
Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
 
8407
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
 
8408
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
 
8409
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt
ex
8411
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nr. 8411 91 00
 
8412
Andere Motoren und Kraftmaschinen
 
8413
Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen)
 
8414
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter
 
8418
Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon
 
8419
Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)
 
8421
Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
 
8422
Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
 
8424
Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen
 
8426
Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren
 
8431
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425-8430 bestimmt
 
8450
Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen
 
8455
Metallwalzwerke und Walzen hierfür
 
8466
Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456-8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
 
8467
Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge
 
8471
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8474
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand
 
8477
Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8479
Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8480
Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
 
8481
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile
 
8482
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
 
8483
Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen
 
8487
Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren
 
8501
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
 
8502
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
 
8503
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt
 
8504
Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen
 
8511
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter
 
8516
Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545
 
8517
Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528
 
8523
Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37
 
8525
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder
 
8526
Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung
 
8531
Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder)
 
8535
Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V
 
8536
Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel
 
8537
Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517
 
8538
Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar
 
8539
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen
 
8541
Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
 
8542
Elektronische integrierte Schaltungen
 
8543
Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8544
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
 
8545
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik
 
8603
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604
 
8606
Schienengebundene Güterwagen
 
8701
Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709)
 
8703
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen
 
8704
Automobile zum Befördern von Waren
 
8716
Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
 
8802
Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge
 
8901
Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren
 
8903
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
 
8904
Schlepper und Schubschiffe
 
8905
Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen
 
9001
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas
 
9006
Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539
 
9013
Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
9014
Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte
 
9026
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032
 
9027
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. der Belichtungsmesser); Mikrotome
 
9030
Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen
 
9031
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren
 
9032
Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren
 
9401
Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon
 
9403
Andere Möbel und Teile davon
 
9404
Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen
 
9405
Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile
 
9406
Vorgefertigte Gebäude
Anhang 24
Anhang 24 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 24
(Art. 12a Abs. 1, 33a Abs. 1, 37 Abs. 11 bis 13)
Güter für die Stärkung der Industrie2
Anhang 25 Artikelverweis
Anhang 25
(Art. 13a bis 13c, 25d Abs. 2, 29bbis Abs. 2 Bst. d)
Anhang 28 Artikelverweis
Anhang 28
(Art. 13b Abs. 3 und 4 Bst. b, 25a Abs. 2 Bst. h, 37 Abs. 26 Bst. c bis e)
Anhang 32 Artikelverweis
Anhang 32
(Art. 29e Abs. 4, 37 Abs. 45)
II.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 29e Abs. 1 Bst. f bis h tritt am 27. März 2026 in Kraft.
3) Art. 13g Abs. 1 und Art. 37 Abs. 42 treten am 25. April 2026 in Kraft.
4) Art. 29bbis Abs. 1 Bst. b, d, f und h tritt am 27. Mai 2026 in Kraft.
5) Art. 13e gilt bis zum 25. April 2026.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

1   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.