946.223.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 70 ausgegeben am 3. März 2026
Verordnung
vom 3. März 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse (GASP) 2025/2040 vom 23. Oktober 2025 und (GASP) 2026/427 vom 26. Februar 2026 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. März 2022 über Massnahmen gegenüber Belarus, LGBl. 2022 Nr. 63, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Abs. 2c und 6
2c) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Art. 7 Abs. 1a bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
a) medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
b) humanitäre Aktivitäten, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
c) folgende Tätigkeiten:
1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit;
2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen;
3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung;
4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 bis 2c sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11d Abs. 8 Bst. a
Aufgehoben
Art. 11e Abs. 4 Bst. c
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 1
1) Die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für folgende Personen, Institutionen und Organisationen ist verboten:
a) Belarus, seine Regierung oder seine öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen;
b) natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Bst. a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.
Art. 19 Sachüberschrift sowie Abs. 1a, 1b und 2a bis 5
Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen
1a) Die unmittelbare oder mittelbare gewerbsmässige Erbringung der folgenden Dienstleistungen für belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten:
a) Krypto-Dienstleistungen;
b) Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen oder Zahlungsauslösung;
c) Ausgabe von E-Geld.
1b) Es ist verboten, belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen Folgendes zu ermöglichen:
a) den Erwerb von direktem oder indirektem Eigentum an nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder Krypto-Verwahrung erbringen;
b) die direkte oder indirekte Kontrolle über juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a;
c) das Ausüben einer Funktion in Leitungsgremien von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a.
2a) Die Verbote nach Abs. 1a Bst. b und c gelten nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die erforderlich sind für den Zugang zu einem Konto bei einer Bank oder einem E-Geld-Institut in einem EWRA-Vertragsstaat oder einem Partner.
3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 1a bewilligen für Einlagen oder Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a) die Vermeidung von Härtefällen;
b) humanitäre Zwecke oder Evakuierungszwecke;
c) zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar fördern;
d) die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
e) die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen;
f) den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und Belarus, zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und den EWRA-Vertragsstaaten oder zwischen den EWRA-Vertragsstaaten und Belarus;
g) die Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen; oder
h) die Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1a Bst. b und c bewilligen für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners gegründet oder eingetragen sind.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 24 Abs. 2 Bst. a
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Transaktionen, die:
a) erforderlich sind für:
1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Belarus;
2. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, sofern dies nach dieser Verordnung gestattet ist;
3. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
4. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
Art. 25b
Verbote betreffend Dienstleistungen und Software
1) Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, ist verboten:
a) Rechtsberatung;
b) Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung sowie Unternehmens- und Managementberatung, und Öffentlichkeitsarbeit;
c) Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen und technische Prüf- und Analysedienste;
d) Werbung, Markt- und Meinungsforschung;
e) IT-Beratung;
f) gewerbliche weltraumgestützte Dienstleistungen in Bezug auf Erdbeobachtung und Satellitennavigation;
g) Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Inferenz;
h) Hochleistungsrechendienste, einschliesslich des Zugangs zu durch Grafikprozessoren beschleunigter Rechentechnik, und Quanteninformatikdienstleistungen.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 27 an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, sowie die Durchfuhr dieser Software durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach Abs. 1 und 2 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Abs. 2 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, sind verboten.
5) Die direkte oder indirekte Erbringung in Abs. 1 nicht genannter Dienstleistungen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen unterliegt einer Bewilligungspflicht. Die Regierung erteilt die Bewilligung, sofern dies mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang steht.
6) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für:
a) Dienstleistungen und Software, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
b) humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten.
7) Juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen müssen Dienstleistungen oder Software, die sie nach Abs. 6 Bst. a erbringen oder bereitstellen, der Stabstelle FIU bis zum 31. Juli 2026 und anschliessend halbjährlich melden. Die Meldungen müssen die Namen der Empfänger sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Dienstleistungen oder Software enthalten.
8) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. a und b gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a) die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
b) die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.
9) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. c und f sowie Abs. 2 gelten nicht für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
a) die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
b) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt;
c) die Bewältigung von Naturkatastrophen.
10) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
a) humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
b) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Belarus;
c) die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Belarus;
d) die Sicherstellung der Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage;
e) den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Transport in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz;
f) die Gewährleistung des Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
g) folgende Tätigkeiten:
1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit;
2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen;
3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung;
4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
h) die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, die erforderlich sind für:
1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in Belarus, der Ukraine, einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, zwischen Belarus oder der Ukraine und einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
2. Rechenzentrumsdienste in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
i) den laufenden Bau von Infrastruktur mit einer Höhe von bis zu 25 Meter für die zivile Energieversorgung und -verteilung an Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung.
11) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. a bis c und e bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems nach Art. 13 Abs. 5.
12) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. a, c und e bewilligen, sofern:
a) es sich um Rechtsberatungsdienstleistungen handelt, die für die Fortsetzung bestehender Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen oder im Rahmen von internationalen Adoptionsverfahren erforderlich sind; oder
b) die Dienstleistungen für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von Belarus in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz unbedingt erforderlich sind.
13) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. g und h sowie Abs. 2 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für den Beitrag belarussischer Staatsangehöriger in Belarus zu internationalen Open-Source-Projekten.
14) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 5 und Ausnahmebewilligungen nach Abs. 10 bis 13 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 32 Abs. 12, 16, 18 und 19
12) Art. 11f Abs. 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 2901 10 00 anwendbar, die vor dem 3. März 2026 vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind.
16) Art. 11d Abs. 1 und 3 ist nicht auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 2501, 2505, 2507, 2513, 2516, 2517, 2528, 2606, 6804, 6815, 6902, 6903 und 6909 19 anwendbar, die vor dem 3. März 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind.
18) Art. 25b Abs. 2 ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Software für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 27 Ziff. 3, sofern dies erforderlich ist, um vor dem 3. März 2026 geschlossene Verträge bis zum 27. Mai 2026 zu erfüllen.
19) Art. 25b Abs. 5 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 3. März 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Mai 2026.
Anhang 3
Anhang 3 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 3
(Art. 6 Abs. 1, 1a, 3 und 4, 8 Abs. 1a und 2a, 28b Abs. 1)
Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors1
Anhang 13 Bst. A Ziff. 1 bis 8, 11, 13, 14, 18, 19, 21 bis 24, 26 bis 28, 32, 34, 41, 44, 47, 52, 57, 65, 68, 72, 73, 85, 87, 88, 103, 116, 117, 119, 122, 125, 134, 150 bis 152, 195, 197, 199, 202, 206, 208, 238, 242, 255 und 258
 
Namen (Transliteration der belarussischen Schreibweise) (Transliteration der russischen Schreibweise)
Angaben zur
Identität
Gründe für die Aufnahme in die Liste
1.
Uladzimir
Uladzimiravich NAVUMAU
Vladimir
Vladimirovich NAUMOV
Position(en): Ehemaliger Innenminister; ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten
Geburtsdatum: 7.2.1956
Geburtsort: Smolensk, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Geschlecht: männlich
Navumau hat nichts zur Aufklärung des ungeklärten Verschwindens von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000 unternommen. Ehemaliger Innenminister, zudem ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten. Als Innenminister war er bis zu seinem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen (6. April 2009) verantwortlich für die Unterdrückung der friedlichen Proteste.
Erhielt von der Präsidialverwaltung im Nomenklatur-Bezirk Drozdy in Minsk eine Wohnresidenz. Im Oktober 2014 wurde ihm von Präsident Lukaschenko der Verdienstorden 3. Klasse verliehen. Seit November 2023 ist Vladimir Naumov Eigentümer einer 75 %igen Beteiligung an dem Unternehmen Zorka Food. Zorka Food ist in Moskau registriert und ist in der von Russland besetzten Region Donezk und in der Stadt Mariupol in der Ukraine tätig, führt Getreide und Futtermittel über den Hafen von Mariupol aus und unterstützt die Beteiligung von Belarus am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.
2.
Dzmitry
Valerievich PAULICHENKA
Dmitri Valerievich PAVLICHENKO (Dmitriy
Valeriyevich PAVLICHENKO)
Position(en): Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR); Befehlshaber einer OMON-Einheit
Geburtsdatum: 1966
Geburtsort: Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs ‚Honour‘, 111 Mayakovskogo St., 220028 Minsk, Belarus
Geschlecht: männlich
Einer der Hauptakteure bei dem ungeklärten Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums.
Geschäftsmann, Präsident der ‚Ehre‘, des Veteranenverbandes der Sondereinsatzkräfte des Innenministeriums.
Er wurde identifiziert als Befehlshaber einer OMON-Einheit während des brutalen Vorgehens gegen Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in Belarus. Dzmitry Paulichenka unterstützte Lukaschenko im Vorfeld der Präsidentschaftswahl im Februar 2025 in Belarus. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.
3.
Viktar
Uladzimiravich SHEIMAN (Viktar Uladzimiravich SHEYMAN)
Viktor
Vladimirovich SHEIMAN (Viktor
Vladimirovich SHEYMAN)
Position(en): Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung; Ko-Leiter der ‚Vector Capital Group‘; Gesandter des Präsidenten
Geburtsdatum: 26.5.1958
Geburtsort: Soltanishki, Region/Oblast Grodno/Hrodna, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Anschrift: Belarus President Property Management Directorate, 38 Karl Marx St., 220016 Minsk, Belarus
Geschlecht: männlich
Rang: Generaloberst
Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Verantwortlich für das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates. Sheiman ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime, indem er als Sonderberater/Mitarbeiter des Präsidenten und als Sondergesandter Lukaschenkos für die Zusammenarbeit mit Afrika fungiert.
Darüber hinaus ist Viktar Sheiman Ko-Leiter des Unternehmens ‚Vector Capital Group‘, das ein Unternehmen beaufsichtigt, das an der Herstellung von Drohnen beteiligt ist.
Daher unterstützt er das Lukaschenko-Regime und den belarussischen militärisch-industriellen Komplex, indem er an der Herstellung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt ist.
4.
Iury Leanidavich SIVAKAU (Yuri Leanidavich SIVAKAU, SIVAKOU)
Iury (Yuri)
Leonidovich SIVAKOV
Position(en): Ehemaliger Innenminister; ehemaliger Stellvertretender Leiter der Präsidial-verwaltung; Ausserordentlicher Professor an der Akademie für innere Angelegenheiten und Fakultät der belarussischen Staatsuniversität
(juristische Fakultät)
Geburtsdatum: 5.8.1946
Geburtsort: Onor, Region/Oblast Sachalin, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs ‚Honour‘, 111 Mayakovskogo St., Minsk 220028, Belarus
Geschlecht: männlich
Steuerte das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr und Sport, ehemaliger Innenminister und ehemaliger Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung.
5.
Yuri
Khadzimuratavich KARAEU
Yuri
Khadzimuratovich KARAEV
Position(en): Ehemaliger Innenminister; Generalleutnant der Miliz (Polizei) Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus - Inspektor für die Region/Oblast Grodno/Hrodna; Vorsitzender des Exekutivausschusses der Region Grodno
Geburtsdatum: 21.6.1966
Geburtsort: Ordzhonikidze, frühere UdSSR (jetzt Vladikavkaz, Russische Föderation)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus - Inspektor für die Region/Oblast Grodno/Hrodna und als Vorsitzender des Regionalen Exekutivkomitees Grodno.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
6.
Genadz
Arkadzievich KAZAKEVICH
Gennadi
Arkadievich KAZAKEVICH
Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Minister des Innern; Erster Stellvertretender Innenminister - Befehlshaber der Kriminalmiliz, Oberst der Miliz (Polizei)
Geburtsdatum: 14.2.1975
Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Rang: Generalmajor der Miliz
In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister. Er bekleidet die Stellung eines Befehlshabers der Kriminalmiliz.
7.
Aliaksandr
Piatrovich BARSUKOU
Alexander
(Alexandr)
Petrovich BARSUKOV
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister; Generalleutnant der Miliz (Polizei); Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus - Inspektor für die Region/Oblast Minsk; Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung von Belarus
Geburtsdatum: 29.4.1965
Geburtsort: Kreis Vetkovski (Vetka), frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus - Inspektor für die Region/Oblast Minsk und als Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung von Belarus.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
8.
Siarhei Mikalaevich KHAMENKA
Sergei Nikolaevich KHOMENKO
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister; Generalleutnant der Miliz (Polizei); Ehemaliger Justizminister; Stellvertretender Vorsitzender des Rates der Republik Belarus
Geburtsdatum: 21.9.1966
Geburtsort: Yasinovataya, früher UdSSR (jetzt Ukraine)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Vorsitzender des Rates der Republik Belarus.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
11.
Aliaksandr
Valerievich BYKAU
Alexander (Alexandr)
Valerievich BYKOV
Position(en): Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums, ehemaliger Befehlshaber der Spezialeinsatzkräfte (SOBR), Oberstleutnant
Geschlecht: männlich
Rang: Generalmajor
In seiner früheren Position als Befehlshaber der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR) im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums.
13.
Dzmitry Uladzimiravich BALABA
Dmitry
Vladimirovich BALABA
Position(en): Ehemaliger Befehlshaber von OMON (‚Sondereinheit der Polizei‘) für das Verwaltungskomitee der Stadt Minsk; Vorsitzender des Zentralrates der belarussischen Gesellschaft für Körperkultur und Sport Dynamo
Geburtsdatum: 1.6.1972
Geburtsort: Gorodilovo, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Minsk ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Minsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
14.
Ivan Uladzimiravich KUBRAKOU
Ivan Vladimirovich KUBRAKOV
Position(en): Ehemaliger Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk Innenminister, Generalmajor der Miliz (Polizei)
Geburtsdatum: 5.5.1975
Geburtsort: Dorf Malinovka, Region/Oblast Mogilev/Mahiliou, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Rang: Generalleutnant
In seiner früheren Position als Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Innenminister.
18.
Aliaksandr
Paulavich VASILIEU
Alexander
Pavlovich VASILIEV
Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region/Oblast Gomel/Homyel; Ehemaliger Leiter der Akademie des Innenministeriums; Vertreter des Rates der Innenminister im GUS-Exekutivkomitee
Geburtsdatum: 24.3.1975
Geburtsort: Mahiliou/Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschliesslich Folterungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Vertreter des Rates der Innenminister im GUS-Exekutivkomitee. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
19.
Aleh Mikalaevich SHULIAKOUSKI
Oleg Nikolaevich SHULIAKOVSKI
Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Kriminalpolizei; Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest
Geburtsdatum: 26.7.1977
Geschlecht: männlich
Rang: Generalmajor
In seiner früheren Position als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Kriminalpolizei war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschliesslich Folterungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest.
21.
Aliaksandr
Viachaslavavich ASTREIKA
Alexander
Viacheslavovich ASTREIKO
Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest, Generalmajor der Miliz (Polizei); Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Minsk; Leiter der Akademie des Innenministeriums
Geburtsdatum: 22.12.1971
Geburtsort: Kapyl, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Rang: Generalmajor der Miliz
In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest und Generalmajor der Miliz war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschliesslich Folterungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Leiter der Akademie des Innenministeriums.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
22.
Leanid
Viachaslavavich ZHURAUSKI
Leonid Vyacheslavovich ZHURAVSKI
Position(en): Ehemaliger Befehlshaber von OMON (‚Sondereinheit der Polizei‘) in Witebsk/Wizebsk; Erster Stellvertretender Befehlshaber der OMON in der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk
Geburtsdatum: 20.9.1975
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst der Miliz
In seiner früheren Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Witebsk/Wizebsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Witebsk/Wizebsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.
23.
Mikhail
Aliaksandravich DAMARNACKI
Mikhail
Aleksandrovich DOMARNATSKY
Position(en): Ehemaliger Befehlshaber von OMON (‚Sondereinheit der Polizei‘) in Gomel/Homyel; Stellvertretender Befehlshaber von OMON in der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst der Miliz
In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Gomel/Homyel ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Gomel/Homyel im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.
24.
Maxim Yakaulevich MIKHOVICH
Maxim Yakovlevich MIKHOVICH
Position(en): Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, Generalmajor der Miliz (Polizei)
Geschlecht: männlich
Geburtsdatum: 25.11.1974
In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Brest ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Brest im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.
26.
Ivan Yurievich SAKALOUSKI
Ivan Yurievich SOKOLOVSKI
Position(en): Ehemaliger Direktor der Haftanstalt Akrestina, Minsk; Leiter der Abteilung Aufsicht und Durchsetzung der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk
Geburtsdatum: 17.11.1979
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst der Miliz
In seiner Eigenschaft als Direktor der Haftanstalt Akrestina in Minsk ist Ivan Sakalouski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von in der Haftanstalt inhaftierten Bürgern im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020.
27.
Valeri Paulavich VAKULCHYK
Valery Pavlovich VAKULCHIK
Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB); Ehemaliger Staatssekretär des Sicherheitsrates; Ehemaliger Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus - Inspektor für die Region/Oblast Brest; Leiter des Büros des Ministerrats
Geburtsdatum: 19.6.1964
Geburtsort: Radostovo, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Leiter des Büros des Ministerrats.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
28.
Siarhei Yaugenavich TSERABAU
Sergey Evgenievich TEREBOV
Position(en): Erster Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)
Geburtsdatum: 1972
Geburtsort: Borisov/Barisaw, frühere UdSSR, jetzt Belarus
Geschlecht: männlich
Rang: Generalmajor
In seiner Führungsposition als Erster Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) ist er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.
32.
Aliaksandr
Uladzimiravich KANYUK
Alexander
(Alexandr)
Vladimirovich KONYUK
Position(en): Ehemaliger Generalstaatsanwalt der Republik Belarus; Ehemaliger Botschafter der Republik Belarus in Armenien
Geburtsdatum: 11.7.1960
Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Position als Generalstaatsanwalt war er verantwortlich für den weitverbreiteten Einsatz von Strafverfahren zum Ausschluss von Oppositionskandidaten im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2020 und dafür, dass Personen am Beitritt zu dem von der Opposition zur Anfechtung des Wahlergebnisses eingerichteten Koordinierungsrat gehindert wurden.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für Repressionen gegen die demokratische Opposition in Belarus.
34.
Vadzim Dzmitryevich IPATAU
Vadim Dmitrievich IPATOV
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission (ZWK); Stellvertretender Vorsitzender der Repräsentantenkammer
Geburtsdatum: 30.10.1964
Geburtsort: Kolomyia, Region/Oblast Iwano-Frankiwsk, frühere UdSSR (jetzt Ukraine)
Geschlecht: männlich
Als Stellvertretender Vorsitzender der ZWK ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.
Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismässige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.
41.
Igar Anatolievich PLYSHEUSKI
Ihor Anatolievich PLYSHEVSKIY
Position(en): Geschäftsführender Direktor der OOO Bergia-Gruppe, ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK); Stellvertretender Vorsitzender für Rechtsfragen der Liberal-Demokratischen Partei von Belarus
Geburtsdatum: 19.2.1979
Geburtsort: Lyuban, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.
Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismässige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Geschäftsführender Direktor der OOO Bergia-Gruppe.
Während des Präsidentschaftswahlkampfs 2025 diente er der Zentralen Wahlkommission in beratender Funktion. Laut zahlreichen Berichten internationaler Beobachter und internationaler Organisationen war die Wahl in Belarus von 2025 weder frei noch fair.
Igar Plysheuski unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist für Repressionen gegen die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich.
44.
Irina Aliaksandrauna TSELIKAVETS
Irina Alexandrovna TSELIKOVEC
Position(en): Ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK); Exekutivsekretärin des Justizministerrats der GUS
Geburtsdatum: 2.11.1976
Geburtsort: Zhlobin, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: weiblich
In ihrer früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.
Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismässige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden. In ihrer Funktion als Exekutivsekretärin des Justizministerrats der GUS war sie bei den Präsidentschaftswahlen 2025 an der internationalen Wahlbeobachtungsmission der GUS beteiligt.
Laut zahlreichen Berichten internationaler Beobachter und internationaler Organisationen war die Wahl in Belarus von 2025 weder frei noch fair.
Irina Tselikavets unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist für Repressionen gegen die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich.
47.
Ihar Piatrovich SERGYAENKA
Igor Petrovich SERGEENKO
Position(en): Ehemaliger Leiter des Führungsstabs der Präsidialverwaltung; Vorsitzender der Repräsentantenkammer (Unterhaus) der Nationalversammlung von Belarus
Geburtsdatum: 14.1.1963
Geburtsort: Dorf Stolitsa, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR, (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Als Stabschef der Präsidialverwaltung steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und hat die Durchsetzung der Befugnisse des Präsidenten im Bereich der Innen- und Aussenpolitik sicherzustellen. Dadurch unterstützt er das Lukaschenko-Regime, so auch bei der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020.
52.
Siarhei Yakaulevich AZEMSHA
Sergei Yakovlevich AZEMSHA
Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees
Geburtsdatum: 17.7.1974
Geburtsort: Rechitsa, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Rang: Generalmajor der Justiz
In seiner Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees ist er verantwortlich für die vom Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.
57.
Siarhei
Yaugenavich ZUBKOU
Sergei Yevgenevich ZUBKOV
Position(en): Befehlshaber der ‚Alpha‘-Einheit (Antiterroreinheit des Staatssicherheitskomitees (KGB)); Stellvertretender Leiter des Antiterrorismuszentrums der GUS (CIS ATC)
Geburtsdatum: 21.8.1975
Geschlecht: männlich
Als Befehlshaber der Einsatzkräfte der ‚Alpha‘-Einheit ist er verantwortlich für die von diesen Einsatzkräften durchgeführte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
65.
Ihar Uladzimiravich LUTSKY
Igor Vladimirovich LUTSKY
Position(en): Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung; ehemaliger Minister für Information; Mitglied des Rates der Republik Belarus
Geburtsdatum: 31.10.1972
Geburtsort: Stolin, Region/Oblast Brest, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Minister für Information war er verantwortlich für Repressionsmassnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitglied des Rates der Republik Belarus und als Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
68.
Ihar Paulavich BURMISTRAU
Igor Pavlovich BURMISTROV
Position(en): Ehemaliger Stabschef und Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums; Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Novopolotsk
Geburtsdatum: 30.9.1968
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden Truppen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er wurde in die Militärreserve versetzt. Er ist berechtigt, eine militärische Uniform und militärische Abzeichen zu tragen.
72.
Aliaksandr
Henrykavich TURCHIN
Alexander
(Alexandr)
Henrihovich TURCHIN
Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Verwaltungskomitees des Gebiets Minsk; Ministerpräsident der Republik Belarus
Geburtsdatum: 2.7.1975
Geburtsort: Novogrudok, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner Position als Vorsitzender des Verwaltungskomitees des Gebiets Minsk war er zuständig für die Beaufsichtigung der lokalen Verwaltung, einschliesslich einiger Komitees. In seiner Position als Ministerpräsident der Republik Belarus unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime.
73.
Dzmitry Mikalaevich SHUMILIN
Dmitry
Nikolayevich SHUMILIN
Position(en): Stellvertretender Leiter der Direktion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung Grossveranstaltungen der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk
Geburtsdatum: 26.7.1977
Geschlecht: männlich
Rang: Generalmajor der Miliz
In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter der Abteilung Grossveranstaltungen der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung des lokalen Verwaltungsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er war nachweislich persönlich an der unrechtmässigen Inhaftierung friedlicher Demonstranten beteiligt.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Leiter der Direktion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk.
85.
Yulia Chaslavauna HUSTYR
Yulia Cheslavovna HUSTYR
Position(en): Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk; Rechtsberaterin im Bezirk Oktyabrsky
Geburtsdatum: 27.2.1974
Geschlecht: weiblich
In ihrer früheren Position als Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk war sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung verletzt.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
Sie ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Anwältin bei der Rechtsberatungsstelle des Bezirks Oktyabrsky von Minsk.
87.
Aliaksandr
Vasilevich SHAKUTSIN
Aleksandr
Vasilevich SHAKUTIN
Position(en): Geschäftsmann, Anteilseigner von Amkodor Bel, Amkodor Spamash, Spamash, EM System, Navanep, Amkodor-Onego, Amkodor-Alga und Amkodor-Agidel
Geburtsdatum: 12.1.1959
Geburtsort: Bolshoe Babino, Kreis Orscha, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Aliaksandr Shakutsin ist ein belarussischer Geschäftsmann mit erheblichen Geschäftsinteressen in Belarus, Russland und anderen Ländern. Als Eigentümer und Begünstigter der Amkodor Holding profitierte er erheblich vom Lukaschenko-Regime. Seit der Übernehme der Amkodor Holding durch den Staat profitiert Aliaksandr Shakutsin nach wie vor vom ökonomischen und politischen Kapital, das er vom Lukaschenko-Regime während seiner Jahre in der Amkodor Holding erworben hat. Darüber hinaus profitiert er nach wie vor durch seine verbleibenden Verbindungen zur Amkodor Holding und andere Geschäftsinteressen in Belarus und im Ausland vom Regime.
Berichten zufolge gehört er zu den Personen, die unter Lukaschenkos Präsidentschaft am meisten von der Privatisierung profitiert haben.
Er ist auch ein ehemaliges Mitglied des Präsidiums der für Lukaschenko eintretenden öffentlichen Vereinigung ‚Belaya Rus‘ und ein ehemaliges Mitglied des Rates für die Entwicklung der Unternehmerschaft in der Republik Belarus.
In öffentlichen Äusserungen vom Juli 2020 verurteilte er die Proteste der Opposition in Belarus und unterstützte damit die Repressionspolitik des Lukaschenko-Regimes gegen friedliche Demonstranten, die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft.
Er nimmt nach wie vor Geschäftsinteressen in Belarus wahr und besitzt Anteile an Unternehmen mit Verbindungen zur Amkodor Holding.
Damit profitiert er vom Lukaschenko-Regime und unterstützt dieses.
88.
Mikalai Mikalaevich VARABEI/VERABEI
Nikolay Nikolaevich VOROBEY
Position(en): Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe
Geburtsdatum: 4.5.1963
Geburtsort: Ukrainische SSR (jetzt Ukraine)
Geschlecht: männlich
Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute und nahm Geschäftsinteressen im Erdöl-, Kohlentransit- und Bankensektor sowie in anderen Sektoren wahr.
Er ist Miteigentümer der Bremino-Gruppe, eines Unternehmens, das in den Genuss von Steuervergünstigungen und anderweitiger Unterstützung seitens der belarussischen Regierung kam. Sein Unternehmen BelKazTrans erhielt das ausschliessliche Recht, Kohle durch Belarus zu verbringen. Im Dezember 2020 übertrug er einen Teil seiner Vermögenswerte auf mit ihm eng verbundene Geschäftspartner. Medienberichten zufolge kontrolliert er immer noch die Unternehmen Interservice und Oil Bitumen Plant. Er unterhält Geschäftstätigkeiten und enge Beziehungen zu den belarussischen Behörden und lieferte Lukaschenko zwei Luxusautos. Er nimmt auch Geschäftsinteressen in der Ukraine und in Russland wahr.
Er setzte seine Geschäftstätigkeit fort, nachdem er Sanktionen unterworfen wurde, indem er Zwischenhändler zur Umgehung restriktiver Massnahmen verwendete. Damit profitiert er vom Lukaschenko-Regime und unterstützt dieses.
103.
Maxim Yurevich FILATAU
Maxim Yurevich FILATOV
Position(en): Richter am Stadtgericht Lida
Geburtsdatum: 23.8.1978
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Richter am Stadtgericht Lida ist Maxim Filatau für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des Aktivisten Vitold Ashurok, der von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politischer Gefangener anerkannt wird.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
116.
Siarhei Piatrovich, RUBNIKOVICH
Sergei Petrovich RUBNIKOVICH
Position(en): Rektor der belarussischen Staatsuniversität für Medizin
Geburtsdatum: 18.6.1974
Geburtsort: Sharkauschyna, Gebiet Vitebsk/Viciebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Rektor der belarussischen Staatsuniversität für Medizin, dessen Ernennung von Alexander Lukaschenko bewilligt wurde, ist Siarhei Rubnikovich verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschliessen. Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.
117.
Aliaksandr
Henadzevich BAKHANOVICH
Aleksandr
Gennadevich BAKHANOVICH
Position(en): Erster Stellvertretender Minister für Bildung, ehemaliger Rektor der staatlichen Technischen Universität Brest
Geburtsdatum: 15.9.1972
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner früheren Position als Rektor der staatlichen Technischen Universität Brest, dessen Ernennung von Alexander Lukaschenko bewilligt wurde, war Aliaksandr Bakhanovich verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschliessen. Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen. Im Januar 2023 wurde Aliaksandr Bakhanovich zum Ersten Stellvertretenden Minister für Bildung der Republik Belarus ernannt.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime
119.
Maxim
Uladzimiravich RYZHANKOU
Maxim
Vladimirovich RYZHENKOV
Position(en): Aussenminister; Erster Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung
Geburtsdatum: 19.6.1972
Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Erster Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung steht Maxim Ryzhankou in enger Verbindung zum Präsidenten und ist für die Durchsetzung der Befugnisse des Präsidenten in der Innen- und Aussenpolitik verantwortlich. In über 20 Jahren seiner Laufbahn im belarussischen Staatsdienst hatte er eine Reihe von Ämtern inne, u. a. im Aussenministerium und in verschiedenen Botschaften. Als Aussenminister befindet er sich nach wie vor in einer Machtposition und setzt weiterhin die Aussenpolitik des Lukaschenko-Regimes um. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.
122.
Valeri Valerevich IVANKOVICH
Valery Valerevich IVANKOVICH
Position(en): Generaldirektor von OJSC ‚MAZ‘
Geburtsdatum: 15.2.1971
Geburtsort: Novopolotsk, Weissrussische SSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Generaldirektor von OJSC ‚MAZ‘ trägt Valeri Ivankovich die Verantwortung für die Festnahme von MAZ-Mitarbeitern durch Sicherheitskräfte auf dem MAZ-Betriebsgelände und für die Entlassung von MAZ-Beschäftigten, die an friedlichen Protesten gegen das Regime teilnahmen. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
Er wurde von Lukaschenko zum Mitglied der Kommission ernannt, die mit dem Entwurf von Änderungen an der belarussischen Verfassung betraut wurde. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.
125.
Mikail Safarbekovich GUTSERIEV
Position(en): Unternehmer; ehemaliger Anteilseigner und Leiter von Slavkali; Verwaltungsratsvorsitzender und Anteilseigner von: JSC Mospromstroi, Industrial Financial Group Safmar JSC, LLC Proekt Grad; Mitglied des Verwaltungsrats und Anteilseigner von JSC NKNeftisa
Geburtsdatum: 9.3.1958
Geburtsort: Akmolinsk, UdSSR (jetzt Kasachstan)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: russisch
Mikail Gutseriev ist ein prominenter russischer Geschäftsmann mit Geschäftsinteressen im Energiesektor, im Sektor kritischer Mineralien und in anderen Sektoren. Darüber hinaus ist er im postsowjetischen Kultursektor tätig. Er ist ein langjähriger Bekannter von Alexander Lukaschenko und konnte dank dieser Verbindung zur politischen Elite in Belarus erheblichen Reichtum anhäufen und Einfluss gewinnen.
Safmar, eine Organisation mit Verbindungen zu Mikail Gutseriev, war die einzige russische Ölgesellschaft, die belarussische Raffinerien während der Energiekrise zwischen Belarus und Russland im Frühjahr 2020 weiterhin mit Öl belieferte.
Mikail Gutseriev unterstützte Lukaschenko auch bei Streitigkeiten mit Russland über Öllieferungen. Mikail Gutseriev war Vorsitzender des Verwaltungsrats und Anteilseigner des Unternehmens Slavkali, das die Nezhinsky-Anlage für den Abbau und die Verarbeitung der Kaliumchloridvorkommen der Kalilagerstätte von Starobinsky bei Lyuban errichtet hat. Diese Investition in Höhe von 2 Mrd. USD war die grösste in Belarus. Lukaschenko versprach, die Stadt Lyuban zu Ehren von Mikail Gutseriev in ‚Gutserievsk‘ umzubenennen. Das Projekt Nezhinsky wurde verstaatlicht. Nach belarussischem Recht sollte Mikail Gutseriev für die Verstaatlichung der Anlage entschädigt werden, und Mikail Gutseriev hat erklärt, dass er mit dem Regime über die Frage der Entschädigung verhandelt .
Zu Mikail Gutserievs Unternehmungen in Belarus gehörten auch die Slavneft-Tankstellen und Erdöllager sowie ein Hotel, ein Geschäftszentrum und ein Flughafen-Terminal in Minsk. Lukaschenko dankte Mikail Gutseriev für seine finanziellen Zuwendungen zu wohltätigen Zwecken und für die Investitionen in Höhe von Milliarden Dollar in Belarus. Mikail Gutseriev hat an der Amtseinführung von Lukaschenko im Jahr 2020 teilgenommen. Im selben Jahr erschienen Lukaschenko und Mikail Gutseriev bei der Eröffnung einer orthodoxen Kirche, die von Letzterem finanziert wurde.
Mikail Gutseriev unterstützte die Anschaffung von CT-Scannern für Belarus während der COVID-19-Krise. 2024 gewann Lukaschenkos Schwiegertochter den Wettbewerb ‚Chanson des Jahres‘, der von Mikail Gutserievs Radiosender organisiert wurde und dazu beitrug, ihr als öffentliche Person Aufwind zu geben, bevor sie 2025 die Wahlkampfleiterin für die belarussischen Wahlen wurde. Mikail Gutseriev profitiert daher vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.
134.
Dzmitry
Mikalaevich STREBKOU
Dmitry
Nikolaevich STREBKOV
Position(en): Leiter der Haftanstalt Nr. 8 in Zhodino; Abgeordneter des Stadtrates von Zhodino
Geburtsdatum: 19.3.1977
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Leiter der Haftanstalt Nr. 8 in Zhodino ist Dzmitry Strebkou verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen in dieser Haftanstalt und für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von Bürgerinnen und Bürgern, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und in dieser Haftanstalt und dem dazugehörigen Untersuchungsgefängnis festgehalten wurden.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
150.
Dzmitry
Iauhenevich BURDZIUK
Dmitry Evgenevich BURDIUK
Funktion: Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung strafrechtliche Ermittlungen der Kriminalpolizei des Innenministeriums der Republik Belarus; Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky; Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Partizansky von Minsk
Geburtsdatum: 31.1.1980
Geburtsort: Gebiet Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 3310180C009PB7
Reisepass-Nr.: MP3567896
Als im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 im Stadtbezirk Partizansky friedliche Demonstranten und Passanten brutal zusammengeschlagen und gefoltert wurden, war Dzmitry Burdziuk als damaliger Leiter des Polizeikommissariats in diesem Stadtbezirk hierfür verantwortlich.
Er wurde im Dezember 2020 zum Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky ernannt.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
151.
Vital Vitalevich KAPILEVICH
Vitaliy Vitalevich KAPILEVICH
Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky von Minsk; Ehemaliger Stellvertretender Leiter der Hauptdirektion für Drogenkontrolle und Bekämpfung des Menschenhandels des Innenministeriums der Republik Belarus; Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung strafrechtliche Ermittlungen der Kriminalpolizei des Innenministeriums der Republik Belarus
Geburtsdatum: 26.11.1988
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner ehemaligen Position als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky von Minsk ist Vital Kapilevich verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern im Polizeikommissariat im Stadtbezirk Leninsky. Den Festgenommenen wurde medizinische Hilfe verweigert; Rettungskräfte wurden eingeschüchtert, um die medizinische Versorgung der Festgenommenen im Kommissariat zu verhindern.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.
152.
Kiryl Stanislavavich KISLOU
Kirill Stanislavovich KISLOV
Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk; Ehemaliger Stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk; Stellvertretender Leiter der Akademie des Innenministeriums der Republik Belarus
Geburtsdatum: 2.1.1979
Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner ehemaligen Position als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk ist Kiryl Kislou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von in den Räumen dieser Polizeidienststelle festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Darüber hinaus ist er für zahlreiche Repressionen gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer, Akademiker sowie Passanten verantwortlich, die durch seine Untergebenen verübt wurden.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Leiter der Akademie des Innenministeriums der Republik Belarus.
Daher unterstützt er das Lukaschenko-Regime und ist für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
195.
Ivan Ivanavich GALAVATYI
Ivan Ivanovich GOLOVATY
Position(en): Ehemaliger Generaldirektor der Open Joint Stock Company ‚Belaruskali‘; Aufsichtsratsvorsitzender von JSC Belarussian Potash Company; Erster Stellvertretender Direktor von Nedra Nezhin; Erster Stellvertretender Direktor des Abbau- und Verarbeitungskomplexes (Mining and Processing Complex, MPC) im Bezirk Lyuban
Mitglied des Ständigen Ausschusses des Rates der Republik der Nationalversammlung der Republik Belarus für auswärtige Angelegenheiten und nationale Sicherheit
Geburtsdatum: 15.6.1976
Geburtsort: Pogost Settlement, Soligorsk District, Minsk Province, Belarus
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Ivan Galavatyi ist der ehemalige Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens Belaruskali, das eine wichtige Einkommens- und Devisenquelle für das Lukaschenko-Regime ist. Er ist ein ehemaliges Mitglied des Rates der Republik Belarus und der Nationalversammlung. Er bekleidet ausserdem mehrere weitere hochrangige Positionen in Belarus und hat während seiner Laufbahn mehrere staatliche Auszeichnungen, auch von Lukaschenko, erhalten. Er steht in enger Verbindung zu Lukaschenko und dessen Familienangehörigen. Alexander Lukaschenko hat vorgeschlagen, Ivan Galavatyi als Botschafter in ein Land der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten zu entsenden. Daher profitiert Ivan Galavatyi vom Lukaschenko-Regime und unterstützt dieses.
Als ehemaliger Generaldirektor von Belaruskali war Ivan Galavatyi direkt an der Umsiedlung ukrainischer Kinder aus besetzten Gebieten durch das Lukaschenko-Regime in Zusammenarbeit mit Russland beteiligt. Daher unterstützt Galavatyi das Lukaschenko-Regime. Er unterstützt das Lukaschenko-Regime und profitiert weiterhin vom Lukaschenko-Regime als Erster Stellvertretender Direktor von Nedra Nezhin, einem Unternehmen, das Berichten zufolge ein Nachfolger von Slavkali, einem wichtigen Kali-Hersteller in Belarus, ist, und als Erster Stellvertretender Direktor des Abbau- und Verarbeitungskomplexes (Mining and Processing Complex, MPC) im Bezirk Lyuban.
Beschäftigte der Offenen Aktiengesellschaft ‚Belaruskali‘, die nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen vom August 2020 in Belarus an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden Prämien vorenthalten, und sie wurden entlassen. Alexander Lukaschenko selbst drohte persönlich damit, die Streikenden durch Bergleute aus der Ukraine zu ersetzen. Daher ist Ivan Galavatyi als ehemaliger Leiter von Belaruskali für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
197.
Andrei Siarheevich PALCHIK
Andrei Sergeevich PALCHIK
Position(en): Ehemaliger Leiter der Strafkolonie Nr. 1 in Nowopolozk; Direktor der Haftanstalt in Vitebsk; Stellvertretender Direktor der Untersuchungshaftanstalt Nr. 2
Geburtsdatum: 3.3.1981
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner früheren Position als Leiter der Strafkolonie Nr. 1 in Nowopolozk war Andrei Palchik verantwortlich für und beteiligt an systematischer Folter, Misshandlung und missbräuchlicher Bestrafung, einschliesslich lang andauernder und wiederholter Einzelhaft, von politischen Gefangenen und anderen Bürgern, die insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 und im Zuge der anschliessenden friedlichen Proteste in dieser Strafkolonie inhaftiert wurden. Als Leiter der Strafkolonie war Andrei Palchik nicht nur verantwortlich für die Anordnung und Überwachung dieser Übergriffe, sondern nachweislich persönlich an Folter und Gewaltanwendung gegen Gefangene beteiligt.
Unter der Leitung von Andrei Palchik von 2017 bis März 2023 geriet die Strafkolonie Nr. 1 in Nowopolozk wegen ihrer extrem harten Haftbedingungen und der Misshandlung von Gefangenen in Verruf, darunter viele führende politische Aktivisten und Vertreter der Zivilgesellschaft, die wegen ihrer Opposition gegen das Regime Präsident Lukaschenkos inhaftiert waren. Nach seiner Versetzung von der Strafkolonie Nr. 1 bekleidet Palchik weiterhin eine aktive hochrangige Position in einer anderen Haftanstalt und dient somit weiterhin dem repressiven System.
Als Direktor der Haftanstalt in Vitebsk und Stellvertretender Direktor der Untersuchungshafteinrichtung Nr. 2 ist er nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime.
Daher unterstützt er das Lukaschenko-Regime und ist für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
199.
Mikhail
Mikhailavich MURASHKIN
Mikhail
Mikhailovich MURASHKIN
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter der städtischen Abteilung für innere Angelegenheiten in Schodino, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit; Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten in Borissow, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit seit dem 29.10.2021; geschäftsführender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Bezirks Uzda
Geburtsdatum: 8.9.1989
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner Eigenschaft als ehemaliger Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit in Schodino gab Mikhail Murashkin den Polizeikräften und der Bereitschaftspolizei OMON den Befehl zur brutalen Niederschlagung der friedlichen Proteste im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020; dabei wurden Demonstrierende geschlagen und Gewalt gegen sie angewendet. Er ist ausserdem an der widerrechtlichen wiederholten Inhaftierung unabhängiger Journalisten beteiligt, die über die Proteste im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen berichteten.
Er bekleidet weiterhin eine ähnliche hochrangige Position in der Abteilung für innere Angelegenheiten.
Daher unterstützt er das Lukaschenko-Regime und ist für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
202.
Ruslan
Khikmetavich MASHADZEOU
Ruslan
Khikmetovich MASHADIYEV
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter der Strafkolonie Nr. 1; derzeitiger Leiter der Strafkolonie Nr. 1
Geschlecht: männlich
Geburtsdatum: 26.9.1981
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner Position als Leiter und ehemaliger Stellvertretender Leiter der Strafkolonie Nr. 1 ist Ruslan Mashadzeou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschliesslich Folter, der politischen Gefangenen und anderen Bürger, die nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 und im Zuge der anschliessenden friedlichen Proteste in dieser Strafkolonie inhaftiert wurden. Er war Leiter dieser Strafkolonie, als der politische Gefangene Vitold Ashurak dort am 21. Mai 2021 unter ungeklärten Umständen zu Tode kam.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.
206.
Sviatlana Paulauna PAKHODAVA
Svetlana Pavlovna POKHODOVA
Position(en): Ehemalige Leiterin der Strafkolonie Nr. 4 für Frauen in Gomel
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Vermuteter Aufenthaltsort: Gomel
In ihrer ehemaligen Position als Leiterin der Strafkolonie Nr. 4 für Frauen in Gomel ist Sviatlana Pakhodava verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschliesslich Folter, von politischen Gefangenen und anderen Bürgerinnen, die in dieser Strafkolonie für Frauen inhaftiert sind. Sie war bereits Leiterin der Strafkolonie zum Zeitpunkt der Strafverfolgung von Maria Kalesnikava, einer politischen Gefangenen, die wegen ihrer Beteiligung an Protesten gegen das autoritäre Regime von Alexander Lukaschenko zu einer elfjährigen Haftstrafe in dieser Strafkolonie verurteilt wurde. Maria Kalesnikava wurden alle Rechte von Gefangenen verweigert, einschliesslich des Rechts, einen Anwalt zu konsultieren.
Daher ist Sviatlana Pakhodava verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.
208.
Tatsiana
Aliaksandrauna GRAKUN
Tatyana
Alexandrovna GRAKUN
Position(en): Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft der Region Minsk für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen, Rechtsberaterin
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geburtsdatum: 5.2.1986
Tatsiana Grakun ist eine belarussische Staatsanwältin, die in der Staatsanwaltschaft der Region Minsk tätig ist. In dieser Position hat sie das Lukaschenko-Regime in politisch motivierten Verfahren gegen Journalisten vertreten. Sie hat insbesondere die Chefredakteurin von TUT.BY Maryna Zolatava, die zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde, und die Generaldirektorin von TUT.BY Liudmila Chekina, die im März 2023 zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde, auf der Grundlage einer unbegründeten Anklage wegen ‚Schädigung der nationalen Sicherheit der Republik Belarus‘ strafrechtlich verfolgt.
Daher ist Tatsiana Grakun verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
238.
Viktar
Aliaksandravich DUBROUKA
Viktor
Alexandrovich DUBROVKA
Funktion: Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für die Vollstreckung von Strafen in der Region Grodno; ehemaliger Leiter der Haftanstalt Strafkolonie Nr. 11; Oberst des internen Dienstes
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geburtsdatum: 19.6.1978
Geburtsort: Makhnachi, Slonim District, Grodno Region
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3190678K013PB2
Viktar Dubrouka ist der ehemalige Leiter der Haftanstalt Strafkolonie Nr. 11, in der Siarhei Ramanau eine Strafe von 20 Jahren und 11 Monaten und Vadzim Bobyrau eine elfjährige Strafe verbüssen. Ramanau und Bobyrau wurden beide mehrfach in die Strafzelle verlegt.
Viktar Dubrouka ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für die Vollstreckung von Strafen in der Region Grodno.
Viktar Dubrouka unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist für schwere Menschenrechtsverletzungen in Belarus verantwortlich.
242.
Andrei Mikhailovich TSEDRYK
Andrey Mikhailovich TSEDRIK
Position(en): Ehemaliger Leiter der Untersuchungshaftanstalt Nr. 1; Oberst des internen Dienstes
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geburtsdatum: 20.4.1978
Geburtsort: Minsk
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3200478A058PB3
Andrei Tsedryk ist der ehemalige Leiter der Untersuchungshaftanstalt Nr. 1 in Minsk, die auch als ‚Voldarka‘ bekannt ist. Zahlreiche politische Gefangene, einschliesslich Ales Pushkin, waren in dieser Haftanstalt und bezeugten, dass die Bedingungen in dem Zentrum unmenschlich sind. Ales Bialiatski befindet sich dort in Haft. Das Zentrum verfügt auch nicht über ein geeignetes Krankenhaus.
Andrei Tsedryk ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Belarus verantwortlich.
255.
Aliaksey
Anatolevich KHLYSZCZANKAU
Alexey Anatolievich KHLYSHCHENKOV
Position(en): Richter am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus; ehemaliger Richter am Regionalgericht Gomel
Geburtsdatum: 27.8.1982
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3270882H007PB4
Aliaksey Klyshchankau ist ein von Alexander Lukaschenko ernannter Richter, der von 2019 bis 2023 am Regionalgericht Gomel tätig war. Er hat politisch motivierte Strafen gegen belarussische Bürger verhängt, die den Präsidenten und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsbehörden kritisiert haben. Er verurteilte Yuri Vlasov, einen Vertrauten der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tikhanovskaya, zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe in einer Höchstsicherheitsstrafkolonie.
Seit 2023 ist er Richter am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus, wo er politisch motivierte Strafen bestätigt hat.
Aliaksey Klyshchankau ist daher verantwortlich für die ernsthafte Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
258.
Viktar Arkadzievich SHAUTSOU
Viktor Arkadievich CHEVTSOV/ SHEVTSOV
Position(en): Geschäftsmann, Investor
Geburtsdatum: 5.12.1963
Geburtsort: Razumava village, Vitebsk region, Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: MP4572331, ausgestellt am 12.2.2021
Persönliche Kennnummer: 3051263A036PB7
Viktar Shautsou ist ein Geschäftsmann mit Geschäftsinteressen in Belarus.
In seiner Rolle als Honorarkonsul der Philippinen in Belarus und durch seine Beteiligung an der Vertretung der belarussischen Regierung unterstützt er das Lukaschenko-Regime.
Darüber hinaus profitiert er vom Regime, und zwar durch sein Mitwirken an der Reshenie-Bank, die wiederum am Museumskomplex Dudutki beteiligt ist, das aus dem belarussischen Staatshaushalt finanziert wird.
Daher unterstützt Viktar Shautsou das Lukaschenko-Regime und profitiert davon.
Anhang 13 Bst. B Ziff. 1, 6 bis 8, 25, 27 und 28
 
Namen (Transliteration der belarussischen Schreibweise) (Transliteration der russischen Schreibweise)
Angaben zur
Identität
Gründe für die Aufnahme in die Liste
1.
Beltechexport
Anschrift: Nezavisimosti Ave. 86-B, Minsk, Belarus
Website: https://bte.by/
E-Mail: mail@bte.by
Registrierungsnummer: 100138662
Beltechexport ist eine private Organisation, die von staatseigenen belarussischen Unternehmen hergestellte Waffen und Militärausrüstung in afrikanische, südamerikanische und asiatische Länder sowie Länder des Nahen und Mittleren Ostens exportiert. Beltechexport ist eng mit dem belarussischen Verteidigungsministerium verbunden.
Beltechexport profitiert somit vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es, indem es Gewinne für die Präsidialverwaltung schafft. Darüber hinaus gehört Beltechexport zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex und ist an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt.
6.
AGAT electromechanical Plant OJSC
Anschrift: Nezavisimosti Ave. 115, 220114 Minsk, Belarus
Website: https://agat-emz.by/
E-Mail: marketing@agat-emz.by
Tel.: +375 (17) 272-01-32;
+375 (17) 570-41-45
Registrierungsnummer: 100093400
Die Elektromechanikwerke AGAT electromechanical Plant OJSC sind Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht.
AGAT electromechanical Plant OJSC profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenko-Regime und unterstützt es.
Das Unternehmen ist Hersteller von ‚Rubezh‘, einem für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konzipierten Barrieresystem, das gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurde; daher ist das Unternehmen verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
Das Unternehmen stellt auch Güter mit militärischer Endverwendung her, die vom belarussischen Militär, einschliesslich der Luftwaffe, verwendet werden.
Daher gehört AGAT electromechanical Plant OJSC zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex, indem es an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt ist.
7.
140 Repair Plant
Anschrift: Borisov, 19 L. Chalovskaya St.
Tel.: +375 (177) 74-64-64
+375 (177) 74-79-99
E-Mail: info@140zavod.by
Website: 140zavod.org
Registrierungsnummer: 600136102
140 Repair Plant ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. 140 Repair Plant profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenko-Regime und unterstützt es.
Das Unternehmen ist Hersteller von Transportfahrzeugen und gepanzerten Fahrzeugen, die gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurden; daher ist das Unternehmen verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
Darüber hinaus entwickelt, produziert und modernisiert das Unternehmen Militärfahrzeuge.
Daher gehört 140 Repair Plant zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex, indem es an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt ist.
8.
MZKT (alias VOLAT)
Anschrift: 150 Partizansky Ave., 220021, Minsk, Republic of Belarus
Tel.: +375 (17) 330-17-09
Fax: +375 (17) 291-31-92
E-Mail: link@mzkt.by
Website: www.mzkt.by
Registrierungsnummer: 100534485
MZKT (alias VOLAT) ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. MZKT (alias VOLAT) profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenko-Regime und unterstützt es.
Beschäftigte von MZKT, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2020 während des Besuchs von Alexander Lukaschenko auf dem Werksgelände demonstrierten und sich dem Streik anschlossen, wurden entlassen; damit ist das Unternehmen verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen.
Darüber hinaus entwickelt und produziert das Unternehmen Militärfahrzeuge.
Daher gehört MZKT zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex, indem es an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt ist.
25.
Open Joint Stock Company ‚Grodno Azot‘
Einschliesslich des Zweigunternehmens ‚Khimvolokno Plant‘ JSC ‚Grodno Azot‘
Anschrift: 100 Kosmonavtov Ave., Grodno/Hrodna, Belarus
Registrierungsdatum: 1965
Registrierungsnummer: 500036524
Anschrift: 4 Slavinskogo St., 230026 Grodno/Hrodna, Belarus
Registrierungsdatum: 12.5.2000
Registrierungsnummer: 590046884
E-Mail: office@grodno-khim.by;
market@grodno-khim.by; ppm@grodno-khim.by; tnp@grodno-khim.by
Tel./Fax: +375 (152) 39-19-00; +375 (152) 39-19-44
Die OJSC Grodno Azot ist ein grosser belarussischer staatseigener Hersteller von Stickstoffverbindungen mit Sitz in Grodno/Hrodna. Lukaschenko hat es als ‚ein sehr wichtiges, ein strategisches Unternehmen‘ bezeichnet. Im Besitz von Grodno Azot befindet sich auch Khimvolokno Plant, ein grosser Hersteller von Polyamid und Polyester sowie Verbundwerkstoffen. Grodno Azot und sein Khimvolokno Plant sind eine Quelle erheblicher Einnahmen für das Lukaschenko-Regime. Damit unterstützt Grodno Azot das Lukaschenko-Regime.
Lukaschenko hat das Unternehmen besucht, ist mit seinen Vertretern zusammengetroffen und hat dabei die Modernisierung der Fabrik und verschiedene Formen der staatlichen Unterstützung besprochen. Lukaschenko hat ausserdem versprochen, für den Bau einer neuen Stickstoffanlage in Grodno/Hrodna werde ein Darlehen verwendet. Damit profitiert Grodno Azot vom Lukaschenko-Regime.
Diejenigen Beschäftigten von Grodno Azot - einschliesslich der Beschäftigten von Khimvolokno Plant -, die an friedlichen Protesten gegen das Regime teilgenommen und gestreikt hatten, wurden entlassen und von der Unternehmensführung von Grodno Azot und Vertretern des Regimes eingeschüchtert und bedroht. Daher ist Grodno Azot für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
Darüber hinaus ist Grodno Azot Teil des Konzerns Belneftekhim. Damit steht Grodno Azot in Verbindung mit Belneftekhim, das vom Lukaschenko-Regime profitiert und dieses unterstützt.
27.
Open Joint Stock Company ‚Belshina‘
Anschrift: 4 Minskoe Shosse St., 213824 Bobruisk, Belarus
Registrierungsdatum: 10.1.1994
Registrierungsnummer: 700016217
OJSC Belshina ist eines der führenden staatseigenen Unternehmen in Belarus und ein grosser Hersteller von Fahrzeugreifen. In den Jahren 2022 und 2023 lag seine Rentabilität bei 9 %, wie der stellvertretende Ministerpräsident von Belarus Petr Parkhomczyk bestätigte. Der belarussische Staat profitiert unmittelbar von den von Belshina erwirtschafteten Einkünften. Ferner beliefert Belshina das russische Militär mit Reifen, wodurch es die Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine unterstützt. Der Vertreiber für die Verkäufe von Belshina nach Russland wird von Dmitry Lukaschenko, dem Sohn von Alexander Lukaschenko, kontrolliert. Belshina unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.
Beschäftigte von Belshina, die nach den Präsidentschaftswahlen 2020 in Belarus protestierten und streikten, wurden unter dem Vorwand von Arbeitsversäumnis entlassen bzw. zum Rücktritt gezwungen. Zudem werden politische Gefangene vom Staat gezwungen, gefährliche Arbeiten zugunsten von Belshina zu verrichten. Des Weiteren empfängt Belshina Staatshilfen in Form von Schuldenbegleichung und von Zahlungsaufschub für die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr. Darüber hinaus gestattet die Regierung von Belarus staatlichen Einrichtungen, Produkte von Belshina ohne Ausschreibung zu kaufen. Daher profitiert Belshina vom Lukaschenko-Regime und ist für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
28.
Open Joint Stock Company ‚Belaruskali‘
Anschrift: 5 Korzha St., Soligorsk, 223710 Minsk Region/Oblast, Belarus
Registrierungsdatum: 23.12.1996
Registrierungsnummer: 600122610
Die OJSC Belaruskali ist ein staatseigenes Unternehmen und einer der grössten Kali-Hersteller der Welt. Trotz des Rückgangs seines globalen Anteils am Kali-Weltmarkt von 20 % auf 9 % im Jahre 2022 ist Belaruskali weiterhin einer der wichtigsten Kali-Exporteure und damit eine wichtige Einnahmequelle für den belarussischen Staatshaushalt. Alexander Lukaschenko bezeichnete Belaruskali als ‚nationalen Schatz, Stolz, eine der Säulen der belarussischen Ausfuhren‘. Es ist ausserdem eine wichtige Devisenquelle für das Lukaschenko-Regime.
Belaruskali ist direkt an der Umsiedlung ukrainischer Kinder aus besetzten Gebieten durch das Lukaschenko-Regime in Zusammenarbeit mit Russland beteiligt. Seit der gross angelegten rechtswidrigen und grundlosen Invasion der Ukraine werden in der Einrichtung ‚Dubrava‘, die sich im Besitz der OJSC Belaruskali befindet, mehr als 2 050 ukrainische Kinder festgehalten. Daher unterstützt die OJSC ‚Belaruskali‘ das Lukaschenko-Regime.
Beschäftigte der OJSC ‚Belaruskali‘, die nach den manipulierten belarussischen Präsidentschaftswahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und entlassen. Alexander Lukaschenko selbst drohte persönlich damit, die Streikenden durch Bergleute aus der Ukraine zu ersetzen. Im Jahr 2024 wurden mehrere Dutzend Mitarbeiter von OJSC ‚Belaruskali‘ aufgrund ihrer Teilnahme an den Protesten vom Jahr 2020 entlassen. Daher ist ‚Belaruskali‘ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus und unterstützt das Lukaschenko-Regime.
Anhang 19
Anhang 19 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 19
(Art. 11d Abs. 1 und 28b Abs. 1)
Güter zur Stärkung der Industrie2
Anhang 21 Ziff. 8 bis 10
8. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 Franken
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
9006
Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539
 
9007
Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
9. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
4011 10
neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschl. "Breaks" und Rennwagen) verwendeten Art
 
4011 40
neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art
 
4011 90
neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere
 
7009 10
Rückspiegel für Fahrzeuge
 
8603
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604
 
8605
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604)
 
8702
Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer
 
8706
Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705, mit Motor
 
8707
Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705, einschliesslich Führerkabinen
 
8708
Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705
 
8711
Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen
 
8712
Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor
 
8714
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711-8713
 
8901 10
Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe
 
8901 90
andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet
10. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
9004 90
Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte
Anhang 22
Der bisherige Anhang 22 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 22
(Art. 11f Abs. 1)
Wirtschaftlich bedeutende Güter
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0306
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
 
1604 31
Kaviar
 
1604 32
Kaviarersatz
 
2208
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:
 
2303
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets
 
2402
Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
 
2523
Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt
 
2701
Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle
 
2702
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett
 
2703
Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert
 
2704
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
 
2705
Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
 
2706
Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere
 
2707
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
 
2708
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
 
2711 12
Propan, verflüssigt
 
2711 13
Butane, verflüssigt
 
2711 14
Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt
 
2711 19
Gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt - andere
 
2712
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische "slack wax", Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
 
2713
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien
 
2714
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
 
2715
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
 
2803
Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)
ex
2804 29
Helium
 
2811
Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente
 
2818
Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid
ex
2825
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nrn. 2825 20 und 2825 30
 
2834
Nitrite; Nitrate
ex
2835
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26
 
2836
Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat
 
2845 40
Helium-3
 
2901
Acyclische Kohlenwasserstoffe
 
2902
Cyclische Kohlenwasserstoffe
 
2903
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
 
2905
Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2907
Phenole; Phenolalkohole
 
2909
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2914
Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2915
Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2917
Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2922
Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion
 
2923
Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich
 
2931
Andere organisch-anorganische Verbindungen
 
2933
Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)
 
3104 20
Kaliumchlorid
 
3105 20
Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
 
3105 60
Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend
ex
3105 90
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
 
3301
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle
 
3304
Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege
 
3305
Zubereitungen für die Haarpflege
 
3306
Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht
 
3307
Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
 
3401
Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen
 
3402
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401
 
3404
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse
 
3801
Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen
 
3811
Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
 
3812
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
 
3817
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nr. 2707 oder 2902
 
3819
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent
 
3823
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
 
3824
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
3901
Polymere des Ethylens, in Primärformen
 
3902
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
 
3903
Polymere des Styrols, in Primärformen
 
3904
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
 
3907
Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
 
3908
Polyamide in Primärformen
 
3916
Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen
 
3917
Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen
 
3919
Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
 
3920
Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
 
3921
Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
 
3923
Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
 
3925
Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
3926
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901-3914
 
4002
Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.
 
4011
Neue Luftreifen, aus Kautschuk
 
4107
Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114
 
4202
Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen
 
4301
Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103
 
44
Holz, Holzkohle und Holzwaren
 
4703
Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen
 
4705
Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt
 
4801
Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen
 
4802
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft)
 
4803
Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen
 
4804
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803
 
4805
Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben
 
4810
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten
 
4811
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810
 
4818
Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
 
4819
Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art
 
4823
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
 
5402
Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex
 
5601
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
 
5603
Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet
 
6204
Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen
 
6305
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
 
6403
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
 
6806
Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69
 
6807
Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)
 
6808
Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert
 
6810
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert
 
6814
Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen
 
6815
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
6902
Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden
 
6907
Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik
 
7005
Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet
 
7007
Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)
 
7010
Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
 
7019
Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe):
 
7104
Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht
 
7106
Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
 
7112
Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549
 
7115
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
 
7201
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Flossen oder anderen Rohformen
 
7202
Ferrolegierungen
 
7203
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
 
7205
Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl
 
7408
Draht aus Kupfer
 
7601
Aluminium in Rohform
 
7604
Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium
 
7605
Draht aus Aluminium
 
7606
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
 
7607
Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm
 
7608
Rohre aus Aluminium
 
7801
Blei in Rohform
 
8207
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
 
8212
Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band)
 
8302
Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen
 
8309
Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
 
8407
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
 
8408
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
 
8409
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt
ex
8411
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nr. 8411 91 00
 
8412
Andere Motoren und Kraftmaschinen
 
8413
Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen)
 
8414
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter
 
8418
Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon
 
8419
Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)
 
8421
Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
 
8422
Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
 
8424
Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen
 
8426
Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren
 
8431
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425-8430 bestimmt
 
8450
Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen
 
8455
Metallwalzwerke und Walzen hierfür
 
8466
Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456-8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
 
8467
Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge
 
8471
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8474
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand
 
8477
Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8479
Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8480
Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
 
8481
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile
 
8482
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
 
8483
Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen
 
8487
Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren
 
8501
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
 
8502
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
 
8503
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt
 
8504
Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen
 
8511
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter
 
8516
Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545
 
8517
Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528
 
8523
Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, "intelligente Karten" und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37
 
8525
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder
 
8526
Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung
 
8531
Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder)
 
8535
Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V
 
8536
Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel
 
8537
Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517
 
8538
Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar
 
8539
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen
 
8541
Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
 
8542
Elektronische integrierte Schaltungen
 
8543
Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8544
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
 
8545
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik
 
8603
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604
 
8606
Schienengebundene Güterwagen
 
8701
Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709)
 
8703
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen
 
8704
Automobile zum Befördern von Waren
 
8716
Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
 
8802
Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge
 
8901
Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren
 
8903
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
 
8904
Schlepper und Schubschiffe
 
8905
Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen
 
9001
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas
 
9006
Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539
 
9013
Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
9014
Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte
 
9026
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032
 
9027
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. der Belichtungsmesser); Mikrotome
 
9030
Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen
 
9031
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren
 
9032
Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren
 
9401
Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon
 
9403
Andere Möbel und Teile davon
 
9404
Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen
 
9405
Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile
 
9406
Vorgefertigte Gebäude
Anhang 27
Der bisherige Anhang 27 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 27
(Art. 25b Abs. 2 und Art. 32 Abs. 18)
Software für die Unternehmensführung,
für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor
1. Software für Unternehmensführung
Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern, wie:
a) Unternehmensressourcenplanung (Enterprise Resource Planning, ERP);
b) Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management, CRM);
c) Geschäftsanalytik (Business Intelligence, BI);
d) Lieferkettenmanagement (Supply Chain Management, SCM);
e) Unternehmensdatenlager (Enterprise Data Warehouse, EDW);
f) computergestütztes Instandhaltungsmanagementsystem (Computerized Maintenance Management System, CMMS);
g) Projektmanagement;
h) Produktlebenszyklusmanagement (Product Lifecycle Management, PLM);
i) typische Komponenten der Systeme nach Bst. a bis h, einschliesslich Software für Buchführung, Flottenmanagement, Logistik und Humanressourcen.
2. Entwurfs- und Fertigungssoftware
Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, wie:
a) Modellierung von Bauinformationen (Building Information Modelling, BIM);
b) computergestützter Entwurf (Computer-Aided Design, CAD);
c) computergestützte Fertigung (Computer-Aided Manufacturing, CAM);
d) Engineer to Order (ETO);
e) typische Komponenten der Systeme nach Bst. a bis d.
3. Software für den Banken- und Finanzsektor
Software mit einem der folgenden Verwendungszwecke im Banken- und Finanzsektor:
a) Online-Banking und Mobile Banking;
b) Darlehensabwicklung;
c) Bancomaten (Automated Teller Machines, ATM) und Integration von Verkaufsstellen (Point of Sales; POS);
d) aufsichtsrechtliche Rechnungslegung;
e) Investmentbanking.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 25b Abs. 1 Bst. f bis h tritt am 27. März 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

2   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.