1. In Art. 1 des Protokolls 32 werden folgende Absätze angefügt:
"10) Für die Zwecke der Berechnung des operativen Beitrags gemäss Art. 82 Bst. a und b der Vereinbarung die in den endgültig erlassenen Haushaltsplan der Europäischen Union eingestellten Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen zur Finanzierung des Programms "Horizont Europa" (aufgelegt durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates) und des Katastrophenschutzverfahrens der Union (geregelt durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates), wird um die Mittel erhöht, die externen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, die diesen Tätigkeiten gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise
5 zugewiesen werden.
11) Für die Zwecke der Berechnung des Proportionalitätsfaktors für Haushaltslinien, aus denen ausschliesslich Zahlungen zur Abwicklung von Verpflichtungen geleistet werden, die im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 und vorangehender mehrjähriger Finanzrahmen eingegangen wurden, ist der "Proportionalitätsfaktor" der EFTA im Sinne des Art. 82 Abs. 1 des EWR-Abkommens die Summe der Verhältnisse zwischen dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen jedes einzelnen EFTA-Staates einerseits und der Summe der BIPs zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der EU, des Vereinigten Königreichs und des betreffenden EFTA-Staates andererseits. Dieser Faktor wird für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der neuesten Statistiken im Einklang mit Art. 7 berechnet.
12) Sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss nichts anderes vereinbart hat, umfasst das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen der EU-Mitgliedstaaten zum Zwecke der Berechnung des in Art. 82 Abs. 1 des Abkommens festgelegten Proportionalitätsfaktors für das Haushaltsjahr, in dem ein Übereinkommen über den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats gemäss Art. 49 des Vertrags über die Europäische Union vor dem 1. Juli in Kraft tritt, das BIP zu Marktpreisen des neuen Mitgliedstaats.
13) Sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss nichts anderes vereinbart hat, umfasst das BIP zu Marktpreisen der EU-Mitgliedstaaten zum Zwecke der Berechnung des in Art. 82 Abs. 1 des Abkommens festgelegten Proportionalitätsfaktors für das Haushaltsjahr, in dem ein Abkommen über den Austritt eines Mitgliedstaats gemäss Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union nach dem 1. Juli in Kraft tritt, das BIP zu Marktpreisen des austretenden Mitgliedstaats."
2. Folgender Artikel wird in Protokoll 32 angefügt:
Besondere Regeln für die Beteiligung an Haushaltsgarantien
Die spezifischen Finanzbestimmungen für die Beiträge der EFTA-Staaten in Bezug auf die Beteiligung an Haushaltsgarantien, einschliesslich des Verfahrens zur Festlegung der finanziellen Beteiligung daran, werden in spezifischen Beitragsvereinbarungen festgelegt, die die in diesem Protokoll festgelegten Bestimmungen ergänzen können. Der Beitrag besteht in einem Beitrag zur teilweisen Dotierung der Haushaltsgarantie und der Übernahme der jeweiligen Eventualverbindlichkeit oder alternativ in einem Barbeitrag zur Gesamtdotierung der Haushaltsgarantie auf der Grundlage der in den spezifischen Beitragsvereinbarungen festgelegten Bedingungen."